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   BGH, 11.11.2009 - XII ZR 210/05   

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https://dejure.org/2009,601
BGH, 11.11.2009 - XII ZR 210/05 (https://dejure.org/2009,601)
BGH, Entscheidung vom 11.11.2009 - XII ZR 210/05 (https://dejure.org/2009,601)
BGH, Entscheidung vom 11. November 2009 - XII ZR 210/05 (https://dejure.org/2009,601)
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Volltextveröffentlichungen (17)

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 745 Abs. 1, 2038, 2040 Abs. 1
    Kündigung eines Mietverhältnisses durch Erben mit Stimmenmehrheit; Verhältnis der Verwaltungsregelung in § 2038 BGB zur Verfügungsregelung in § 2040 BGB

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Wirksame Kündigung eines Mietverhältnisses über eine zum Nachlass gehörende Sache nur mit Stimmenmehrheit der Erben bei Erforderlichkeit dieser Maßnahme zur ordnungsgemäßen Nachlassverwaltung; Ausnahmslose Anwendung des § 2040 Abs. 1 BGB bei Verfügungen über einen ...

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Wirksamkeit der mehrheitlich durch Erben beschlossenen Kündigung eines Mietvertrages als Maßnahme ordnungsgemäßer Nachlassverwaltung

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Mietvertragskündigung durch die Erben

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Erbengemeinschaft als Vermieter; Kündigung mit Stimmenmehrheit; ordnungsgemäße Nachlassverwaltung

  • Judicialis

    BGB § 745 Abs. 1; ; BGB § 2038; ; BGB § 2040 Abs. 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 745 Abs. 1; BGB § 2038; BGB § 2040 Abs. 1
    Wirksame Kündigung eines Mietverhältnisses über eine zum Nachlass gehörende Sache nur mit Stimmenmehrheit der Erben bei Erforderlichkeit dieser Maßnahme zur ordnungsgemäßen Nachlassverwaltung; Ausnahmslose Anwendung des § 2040 Abs. 1 BGB bei Verfügungen über einen ...

  • rechtsportal.de

    BGB § 745 Abs. 1 ; BGB § 2038 ; BGB § 2040 Abs. 1
    Wirksame Kündigung eines Mietverhältnisses über eine zum Nachlass gehörende Sache nur mit Stimmenmehrheit der Erben bei Erforderlichkeit dieser Maßnahme zur ordnungsgemäßen Nachlassverwaltung; Ausnahmslose Anwendung des § 2040 Abs. 1 BGB bei Verfügungen über einen ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Kündigung durch Mehrheitsentscheidung der Erbengemeinschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (10)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Miterben dürfen Mietvertrag bereits bei Stimmenmehrheit kündigen

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    Erbengemeinschaft, Gesellschaftsrecht, Kündigung, Mehrheitsklausel, ordnungsgemäße Verwaltung

  • erbrecht-ratgeber.de (Kurzinformation)

    Mehrheit von Erben kann Mietvertrag kündigen

Besprechungen u.ä. (3)

  • meyer-koering.de (Entscheidungsbesprechung)

    Miterben können Mietvertrag mit Stimmenmehrheit kündigen

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Kündigung eines Mietvertrags als Maßnahme ordnungsgemäßer Nachlassverwaltung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Mietvertrag: Kündigung durch Mehrheit der Erbengemeinschaft möglich! (IMR 2010, 47)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 183, 131
  • NJW 2010, 765
  • MDR 2010, 138
  • DNotZ 2010, 210
  • NZM 2010, 161
  • FamRZ 2010, 119
  • FamRZ 2010, 204
  • WM 2010, 429
  • JR 2010, 532
 
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Wird zitiert von ... (32)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 28.09.2005 - IV ZR 82/04

    Pflicht zur Mitwirkung an der Umstrukturierung des Nachlasses

    Auszug aus BGH, 11.11.2009 - XII ZR 210/05
    In seiner Entscheidung vom 28. September 2005 (BGHZ 164, 181, 184 f.) hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, der u.a. über die Frage zu entscheiden hatte, ob ein Miterbe im Rahmen der Nachlassverwaltung zur Mitwirkung an einer Verfügung verpflichtet ist, klargestellt, dass unter den Begriff der gemeinschaftlichen Verwaltung des Nachlasses i.S. von § 2038 Abs. 1 BGB alle Maßregeln zur Verwahrung, Sicherung, Erhaltung und Vermehrung sowie zur Gewinnung der Nutzung und Bestreitung der laufenden Verbindlichkeiten fallen.

    Dazu zählten grundsätzlich auch Verfügungen über Nachlassgegenstände, nur müsse neben der Ordnungsmäßigkeit die Erforderlichkeit einer solchen Verwaltungsmaßnahme durch besondere Umstände belegt sein, um eine Mitwirkungspflicht zu begründen (BGHZ 164, 181, 184).

    Nach den Motiven zum Bürgerlichen Gesetzbuch umfasse die Verwaltung - ähnlich weit - die gesamte tatsächliche und rechtliche Verfügung über das verwaltete Gut, schließe also Veräußerungen, zu denen der Verwalter berechtigt sei, nicht aus (BGHZ 164, 181, 185 unter Verweis auf Mugdan, Die gesamten Materialien zum Bürgerlichen Gesetzbuch 5. Bd. S. 337 zu § 1978 Abs. 1).

    Dass eine etwa notwendig werdende Rückabwicklung mitunter Schwierigkeiten bereiten kann, muss im Interesse der Verkehrsfähigkeit des Nachlasses hingenommen werden, zumal Schadensersatzansprüche gegen die Mehrheitserben hinreichenden Schutz gewähren (vgl. BGHZ 164, 181, 184; Muscheler ZEV 1997, 222, 231).

    Zur Nachlassverwaltung gehören alle Maßregeln zur Verwahrung, Sicherung, Erhaltung und Vermehrung sowie zur Gewinnung der Nutzung und Bestreitung der laufenden Verbindlichkeiten (BGHZ 164, 181, 184; Palandt/Edenhofer a.a.O. § 2038 Rdn. 3).

    Entscheidend ist der Standpunkt eines vernünftig und wirtschaftlich denkenden Beurteilers (BGHZ 6, 76, 81; 164, 181, 188; Palandt/ Edenhofer a.a.O. § 2038 Rdn. 6).

    Gemäß § 2038 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 745 Abs. 3 BGB kann eine wesentliche Veränderung des Gegenstandes, also des gesamten Nachlasses (BGHZ 164, 181, 186), nicht beschlossen werden.

    Denn nach §§ 2038, 745 BGB muss der einzelne Miterbe den Entzug der konkreten Nutzungsmöglichkeit hinnehmen, weil die vorgenannten Normen nur die Nutzungsquote, nicht aber die reale Eigennutzung gewährleisten (BGHZ 164, 181, 188).

  • BGH, 28.04.2006 - LwZR 10/05

    Verfügung über einen Nachlassgegenstand durch Kündigung eines Pachtvertrages über

    Auszug aus BGH, 11.11.2009 - XII ZR 210/05
    Unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung hat der Senat für Landwirtschaftssachen nach Erlass des Berufungsurteils entschieden, dass die Kündigung eines Pachtvertrages über ein Nachlassgrundstück durch eine Erbengemeinschaft als Verpächterin eine Verfügung i.S. des § 2040 Abs. 1 BGB ist (BGH Urteil vom 28. April 2006 - LwZR 10/05 - FamRZ 2006, 1026).

    Allerdings hat der V. Zivilsenat in dem Verfahren LwZR 10/05 auf Anfrage des Senats für Landwirtschaftssachen mitgeteilt, dass er an dieser Auffassung nicht mehr festhalte (vgl. BGH Urteil vom 28. April 2006 - LwZR 10/05 - FamRZ 2006, 1026, 1027).

    In der Literatur werden verschiedene Auffassungen zu dem Verhältnis zwischen § 2038 BGB und § 2040 BGB vertreten (zum Meinungsstand s. bereits BGH Urteil vom 28. April 2006 - LwZR 10/05 - FamRZ 2006, 1026, 1027).

    Vereinzelt wird die Ansicht vertreten, dass Verfügungen über einen Nachlassgegenstand als Maßnahmen ordnungsgemäßer Nachlassverwaltung mit Stimmenmehrheit vorgenommen werden könnten, wenn dadurch das nach § 2040 Abs. 1 BGB geschützte Interesse der anderen Miterben an der Werterhaltung des Nachlasses nicht wesentlich beeinträchtigt wird (vgl. RGRK/Kregel 12. Aufl. § 2040 Rdn. 2; Johannsen WM 1970, 573, 576; Ann MittBayNot 2007, 131, 134 f.; neuerdings auch Brox/Walker Erbrecht 23. Aufl. Rdn. 507).

    Zwar bezieht sich die hier im Streit stehende Kündigung auf ein Mietverhältnis, das bereits im Zeitpunkt des Erbfalls bestanden hatte und damit nicht erst von den Erben begründet worden ist; sie stellt mithin eine Verfügung über die zum Nachlass gehörende Mietzinsforderung dar (vgl. BGH Urteil vom 28. April 2006 - LwZR 10/05 - FamRZ 2006, 1026 zur Pachtzinsforderung).

    Denn dieser Grundsatz ist bereits durch die Verwaltungsregelung in § 2038 BGB, die u.a. auch Mehrheitsentscheidungen zulässt, mehrfach durchbrochen (BGH Urteil vom 28. April 2006 - LwZR 10/05 - FamRZ 2006, 1026, 1028).

    Daraus folgt, dass Kündigungen, die dem Interesse des einzelnen Miterben an der Werterhaltung des Nachlasses nicht gerecht werden, mithin zu einer Entwertung des Nachlasses führen, keine ordnungsgemäße Verwaltung darstellen können (vgl. auch Soergel/M. Wolf a.a.O. § 2040 Rdn. 1; Frank a.a.O.; offen gelassen von BGH Urteil vom 28. April 2006 - LwZR 10/05 - FamRZ 2006, 1026, 1027).

  • BGH, 29.03.1971 - III ZR 255/68

    Mehrheitsbeschluß in der Erbengemeinschaft

    Auszug aus BGH, 11.11.2009 - XII ZR 210/05
    § 2038 i.V.m. § 745 Abs. 1 BGB ermöglicht den Erben, aufgrund eines Mehrheitsbeschlusses wirksam Verpflichtungsgeschäfte zum Zwecke ordnungsgemäßer Verwaltung abzuschließen (s. nur BGHZ 56, 47, 52).

    Die Nachlassverwaltung umfasst sowohl Geschäftsführung wie Vertretung, betrifft also sowohl das Innen- wie das Außenverhältnis (h.M.; BGHZ 56, 47, 52; Staudinger/Werner a.a.O. § 2038 Rdn. 40 m.w.N. zum Meinungsstand; siehe auch Schopp ZMR 1967, 193, 195).

  • BGH, 08.05.1952 - IV ZR 208/51

    Verwaltungsrecht eines Miterben

    Auszug aus BGH, 11.11.2009 - XII ZR 210/05
    Entscheidend ist der Standpunkt eines vernünftig und wirtschaftlich denkenden Beurteilers (BGHZ 6, 76, 81; 164, 181, 188; Palandt/ Edenhofer a.a.O. § 2038 Rdn. 6).
  • BGH, 24.10.1990 - XII ZR 34/89

    Gemeinschaft: Verjährung des Ausgleichsanspruchs - Beschlussfassung -

    Auszug aus BGH, 11.11.2009 - XII ZR 210/05
    Da es zur Beschlussfassung nicht der Einhaltung eines bestimmten Verfahrens bedarf (BGHR BGB § 745 Abs. 1 - Verwaltungsmaßnahme 1), die Beschlussfassung damit auch konkludent erfolgen kann (Muscheler ZEV 1997, 169, 173), lagen hier die Voraussetzungen für einen entsprechenden Mehrheitsbeschluss vor.
  • BGH, 11.07.1985 - VII ZR 52/83

    Minderungsanspruch: Abtretbarkeit

    Auszug aus BGH, 11.11.2009 - XII ZR 210/05
    Die Kündigung ist ein bezogen auf das Schuldverhältnis unselbständiges, akzessorisches Gestaltungsrecht (vgl. BGHZ 95, 250, 254; Senatsurteil vom 10. Dezember 1997 - XII ZR 119/96 - NJW 1998, 896, 897 m.w.N.).
  • BGH, 24.10.1962 - V ZR 1/61

    Gesamtschuldnerische Haftung der testamentarischen Erben gegenüber einem aus

    Auszug aus BGH, 11.11.2009 - XII ZR 210/05
    Bislang ist der Bundesgerichtshof davon ausgegangen, dass Verfügungen i.S. von § 2040 Abs. 1 BGB stets sämtliche Miterben gemeinschaftlich vornehmen müssen, auch wenn sie zugleich Maßnahmen der ordnungsgemäßen Nachlassverwaltung sind (V. Zivilsenat BGHZ 38, 122, 124).
  • BGH, 06.05.1968 - III ZR 63/66

    Erwerb von Pachtzinsen durch eine Erbengemeinschaft; Anforderungen des Bezugs

    Auszug aus BGH, 11.11.2009 - XII ZR 210/05
    Denn gemäß § 2041 Satz 1 BGB würde die aufgrund dieses Vertrages entstehende Mietzinsforderung im Wege der Surrogation ebenfalls in den Nachlass fallen (vgl. BGH Urteil vom 6. Mai 1968 - III ZR 63/66 - NJW 1968, 1824).
  • BGH, 10.12.1997 - XII ZR 119/96

    Kündigung eines Mietvertrages durch den Käufer des Grundstücks

    Auszug aus BGH, 11.11.2009 - XII ZR 210/05
    Die Kündigung ist ein bezogen auf das Schuldverhältnis unselbständiges, akzessorisches Gestaltungsrecht (vgl. BGHZ 95, 250, 254; Senatsurteil vom 10. Dezember 1997 - XII ZR 119/96 - NJW 1998, 896, 897 m.w.N.).
  • OLG Rostock, 19.03.2018 - 3 U 67/17

    Erbengemeinschaft: Voraussetzungen für die Zahlung einer Nutzungsentschädigung

    Die Ordnungsmäßigkeit einer Maßnahme - zur Nachlassverwaltung gehören alle Maßregeln zur Verwahrung, Sicherung, Erhaltung und Vermehrung sowie zur Gewinnung der Nutzung und Bestreitung der laufenden Verbindlichkeiten - ist aus objektiver Sicht zu beurteilen; entscheidend ist der Standpunkt eines vernünftig und wirtschaftlich denkenden Beurteilers (BGH, Urteil v. 11.11.2009 - XII ZR 210/05 - zit. n. juris, Rn. 32; OLG Stuttgart, Urteil v. 09.09.2014 - 14 U 9/14 -, zit. n. juris, Rn. 11).

    Für die Beschlussfassung selbst ist dabei keine besondere Form vorgeschrieben; die Stimmabgabe kann jederzeit und in beliebiger Form erfolgen, ausdrücklich oder konkludent, schriftlich oder mündlich, gleichzeitig oder nacheinander (vgl. BGH, Urteil v. 11.11.2009 - XII ZR 210/05 -, zit. n. juris, Rn. 3; Groll - v. Morgen, Praxis-Handbuch Erbrechtsberatung, 4. Auflage, IV, Rn 235. Erman Aderhold, BGB, 15. Aufl. § 745 BGB, Rn. 2).

  • BGH, 19.09.2012 - XII ZR 151/10

    Erbengemeinschaft: Ermächtigung eines Teilhabers zur Einziehung einer

    Die Erbengemeinschaft kann mit Stimmenmehrheit einen der Teilhaber zur Einziehung einer Nachlassforderung ermächtigen, sofern dies einer ordnungsgemäßen Verwaltung entspricht (im Anschluss an Senatsurteile vom 11. November 2009, XII ZR 210/05, BGHZ 183, 131 = FamRZ 2010, 119 und vom 20. Oktober 2010, XII ZR 25/09, NJW 2011, 61).

    Auf dieser Grundlage hat der Senat eine von Miterben mehrheitlich beschlossene und ausgesprochene Kündigung eines Mietverhältnisses für wirksam erachtet (Senatsurteile BGHZ 183, 131 = FamRZ 2010, 119 Rn. 31 und vom 20. Oktober 2010 - XII ZR 25/09 - FamRZ 2011, 95 Rn. 20; vgl. BGH Beschluss vom 26. April 2010 - II ZR 159/09 -NJW-RR 2010, 1312 Rn. 3 mwN).

    Die Wirksamkeit des Mehrheitsbeschlusses steht allein unter der Voraussetzung, dass es sich bei der Einziehung oder der nach §§ 362 Abs. 2, 185 BGB erteilten Ermächtigung um eine Maßnahme der ordnungsgemäßen Verwaltung handelt (vgl. Senatsurteil BGHZ 183, 131 = FamRZ 2010, 119 Rn. 32).

    Abzustellen ist insoweit auf den Standpunkt eines vernünftig und wirtschaftlich denkenden Beurteilers (Senatsurteil BGHZ 183, 131 = FamRZ 2010, 119 Rn. 32 mwN).

  • BGH, 20.10.2010 - XII ZR 25/09

    Nießbrauch: Kündigung eines von dem Nießbraucher geschlossenen Mietvertrages nach

    Bruchteilseigentümer können ein Mietverhältnis über das gemeinschaftliche Grundstück wirksam mit Stimmenmehrheit kündigen, wenn sich die Kündigung als Maßnahme einer ordnungsgemäßen Verwaltung gemäß § 745 Abs. 1 Satz 1 BGB darstellt (im Anschluss an Senatsurteil, 11. November 2009, XII ZR 210/05, BGHZ 183, 131 = FamRZ 2010, 119 ff.).

    Es entspricht höchstrichterlicher Rechtsprechung und allgemeiner Ansicht im Schrifttum, dass als Maßnahme einer ordnungsmäßigen Verwaltung und Benutzung, die unter den Voraussetzungen des § 745 Abs. 1 BGB mehrheitlich getroffen werden kann, auch die Kündigung eines Pacht- oder Mietverhältnisses des gemeinschaftlichen Grundstücks anzusehen ist (BGH Beschluss vom 26. April 2010 - II ZR 159/09 - NZG 2010, 938, 939 mwN; Senatsurteil BGHZ 183, 131 = FamRZ 2010, 119 Rn. 27 zur Kündigung eines Mietverhältnisses durch eine Erbengemeinschaft; Staudinger/Langhein BGB [Stand 2008] § 745 Rn. 6; MünchKommBGB/Schmidt 5. Aufl. §§ 744, 745 Rn. 5; Palandt/Sprau BGB 69. Aufl. § 745 Rn. 2).

    Zwar stellt die Kündigung eines Miet- oder Pachtverhältnisses durch die Bruchteilseigentümergemeinschaft eine Verfügung dar (vgl. Senatsurteil BGHZ 183, 131 = FamRZ 2010, 119 Rn. 13; BGH Urteil vom 28. April 2006 - LwZR 10/05 - FamRZ 2006, 1026).

    Jedoch können auch Verfügungen, sofern sie Maßnahmen einer ordnungsgemäßen Verwaltung darstellen, als Mehrheitsentscheidungen nach § 745 Abs. 1 BGB getroffen werden (Senatsurteil BGHZ 183, 131 = FamRZ 2010, 119 Rn. 27; BGH Beschluss vom 26. April 2010 - II ZR 159/09 - NZG 2010, 938, 939 mwN).

    Durch die Kündigung hat die Eigentümergemeinschaft vielmehr die Möglichkeit erhalten, das Grundstück zu den aktuellen marktüblichen Bedingungen zu vermieten und damit einen höheren Ertrag zu erzielen (vgl. Senatsurteil BGHZ 183, 131 = FamRZ 2010, 119 Rn. 38).

  • BGH, 26.04.2010 - II ZR 159/09

    Kündigung eines Mietverhältnisses über ein gemeinschaftliches Grundstück durch

    a) Es entspricht höchstrichterlicher Rechtsprechung und allgemeiner Auffassung in der Literatur, dass die Kündigung eines Mietverhältnisses über ein gemeinschaftliches Grundstück Gegenstand einer Verwaltungsentscheidung sein kann, die unter den Voraussetzungen des § 745 Abs. 1 BGB mehrheitlich getroffen werden kann (vgl. BGH, Beschl. v. 30. Januar 1951 - V BLw 36/50, LM Nr. 1 zu § 2038 BGB; Urt. v. 11. November 2009 - XII ZR 210/05, WM 2010, 429, 431 Tz. 20, 26; v. 28. April 2006 - LwZR 10/05, NJW 2007, 150, 151 Tz. 18, jeweils zur Miterbengemeinschaft; OLG Düsseldorf NJW-RR 1998, 11; Palandt/Sprau, BGB 69. Aufl. § 745 Rdn. 2, MünchKommBGB/K. Schmidt, 5. Aufl. §§ 744, 745 Rdn. 5, Staudinger/Langhein, BGB Neubearbeitung 2008 § 745 Rdn. 6; Soergel/Hadding, BGB 12. Aufl. § 745 Rdn. 2; RGRK/v. Gamm, BGB 12. Aufl. § 745 Rdn. 7).

    Davon abgesehen war Gegenstand der genannten Entscheidung die - dort offen gelassene und zwischenzeitlich vom XII. Zivilsenat (BGH, Urt. v. 11. November 2009 - XII ZR 210/05, WM 2010, 429, 431 Tz. 26 ff.) entschiedene - Frage, ob die Kündigung eines Pachtvertrags über ein zum Nachlass gehörendes Grundstück im Außenverhältnis von allen Miterben gemeinschaftlich erklärt werden muss oder ob ein von den Miterben (Gemeinschaftern) mehrheitlich gefasster Kündigungsbeschluss die Mehrheit auch berechtigt, diesen für die Gemeinschaft im Außenverhältnis umzusetzen.

  • BGH, 12.04.2013 - V ZR 103/12

    Wohnungseigentum: Mitwirkungspflicht einzelner Wohnungseigentümer bei der

    Schon aus diesem Grund beruft sich die Revision ohne Erfolg auf die zu § 745 Abs. 1 und 2 BGB ergangene Rechtsprechung, wonach einzelne Bruchteilseigentümer unter bestimmten Voraussetzungen an einer gemäß § 747 Satz 2 BGB erforderlichen gemeinschaftlichen Verfügung über den einzelnen Gegenstand mitwirken müssen (BGH, Urteil vom 4. Mai 1987 - II ZR 211/86, BGHZ 101, 24 ff.; Urteil vom 16. November 1998 - II ZR 68/98, BGHZ 140, 63, 68 f.; zu § 2038 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 745 Abs. 2 BGB vgl. BGH, Urteil vom 28. September 2005 - IV ZR 82/04, BGHZ 164, 181, 184 ff.; Urteil vom 11. November 2009 - XII ZR 210/05, BGHZ 183, 131, 136 ff.).
  • OLG Schleswig, 18.09.2014 - 3 U 82/13

    Darlehensvertrag zwischen dem Erblasser und einem Miterben: Darlehenskündigung

    Die Kündigung einer zum Nachlass gehörigen Forderung stellt eine Verfügung dar (BGH NJW 2010, 765, 766 Rn. 13 f zum Mietvertrag; OLG Frankfurt FamRZ 2012, 247 zum Darlehensvertrag; Lohmann in Beck´scher Onlinekommentar Bamberger/Roth, Stand 01.05.2014, § 2038 Rn. 5; Weidlich in Palandt, 73. Aufl. 2014, § 2040 Rn. 2; Werner in Staudinger, Bearb. 2010, § 2040 Rn. 6).

    In einer Entscheidung aus dem Jahre 2009 (NJW 2010, 765) hat der BGH dann für den Fall der Kündigung eines Mietverhältnisses einen Vorrang des § 2040 BGB ausdrücklich verneint.

    Die Verfügung sei dann rückabzuwickeln, zudem bestünden Schadensersatzansprüche gegen die Mehrheitserben (BGH NJW 2010, 765, 767 Rn. 26 - 31; bestätigend BGH NJW 2011, 61; ebenso OLG Brandenburg NJW-RR 2012, 336; zur Entwicklung der Rechtsprechung s. Bamberger/Roth/Lohmann, § 2040 Rn. 2).

    Bei einem durch die Erben begründeten Mietverhältnis mit einem Dritten gälte nichts anderes, weil die auf Grund dieses Vertrages entstehende Mietzinsforderung im Wege der Surrogation nach § 2041 BGB ebenfalls in den Nachlass fiele (BGH NJW 2010, 765, 767 Rn. 28).

    Maßstab ist der objektive Standpunkt eines verständigen, vernünftig und wirtschaftlich denkenden Betrachters (BGH NJW 2010, 765, 767 f Rn. 32; Frieser/Tschichoflos § 2038 Rn. 16; jurisPk-BGB/Schütte § 2038 Rn. 16, 30).

    Auch in der Entscheidung BGH NJW 2010, 765 (dort Seite 767, Rn. 32) stellt der BGH die Prüfung der Wirksamkeit der streitgegenständlichen Kündigung ausschließlich unter den Obersatz, ob es sich um eine ordnungsgemäße Verwaltungsmaßnahme gehandelt habe (Seite 767 Rn. 32).

  • OLG Brandenburg, 24.08.2011 - 13 U 56/10

    Anforderungen an die Mehrheitsverhältnisse innerhalb einer Erbengemeinschaft bei

    Die zur Erhaltung des Nachlasses notwendigen Maßregeln kann jeder Miterbe ohne Mitwirkung des anderen treffen (vgl. BGH, Urteil v. 11.11.2009, XII ZR 210/05 = BGHZ 183, 131 ).

    Der Bundesgerichtshof (BGHZ 183, 131 ) folgt - jedenfalls für den Fall der Kündigung eines Mietverhältnisses über ein Nachlassgrundstück - der Auffassung, dass die Erben ein Mietverhältnis über eine zum Nachlass gehörende Sache wirksam mit Stimmenmehrheit kündigen können, wenn sich die Kündigung als Maßnahme ordnungsgemäßer Nachlassverwaltung darstellt.

    Zur Nachlassverwaltung gehören alle Maßregeln zur Verwahrung, Sicherung, Erhaltung und Vermehrung sowie zur Gewinnung der Nutzung und Bestreitung der laufenden Verbindlichkeiten (BGHZ 164, 181 ; 183, 131; Palandt/Weidlich, BGB , 70. Aufl., § 2038 Rn. 3).

    Insbesondere weicht der Senat nicht von den Grundsätzen des Urteils des Bundesgerichtshofes vom 11.11.2009 - (BGHZ 183, 131 ) ab.

  • BGH, 08.04.2015 - IV ZR 161/14

    Öffentlicher Glaube des Erbscheins: Geltung bei Rechtsgeschäften innerhalb der

    Soweit nach neuerer Rechtsprechung des Senats jedenfalls in Fällen der Ausübung von Gestaltungsrechten im Rahmen eines bestehenden Vertragsverhältnisses eine Mehrheitsentscheidung der Erbengemeinschaft bei Vorliegen eines Verfügungsgeschäfts gemäß § 2040 Abs. 1 BGB zulässig ist, wenn es sich um eine Maßnahme ordnungsgemäßer Verwaltung nach § 2038 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BGB handelt (vgl. Senatsbeschluss vom 3. Dezember 2014 - IV ZA 22/14, juris Rn. 2; ferner BGH, Urteil vom 11. November 2009 - XII ZR 210/05, BGHZ 183, 131 Rn. 26-31), verhilft auch das der Kündigung nicht zur Wirksamkeit, weil die Erbanteile der Klägerin und der Erbengemeinschaft nach Irene U.  gleich groß sind.
  • OLG Frankfurt, 29.07.2011 - 2 U 255/10

    Nachlassverwaltung durch einzelnen Miterben nach § 2038 BGB auch bei Verfügung

    29 Die Kündigung eines Vertrages ist eine Verfügung im Sinne von § 2040 Abs. 1 BGB, nämlich eine Verfügung über die Rechte aus dem Darlehensvertrag, denn durch die Kündigung erlischt mit Ablauf der Kündigungsfrist ab diesem Augenblick der weitere Anspruch der Erbengemeinschaft auf den vereinbarten Darlehenszins (vgl. bezogen auf einen Pacht- bzw. Mietvertrag BGH, Urteil vom 11.11.2009, Az. XII ZR 210/05, NJW 2010, 765, zitiert nach juris, Rdnr. 14 sowie BGH, Urteil vom 28.04.2006, Az. LwZR 10/05, FamRZ 2006, 1026, zitiert nach juris, Rdnr. 9).

    Diese Frage ist in der Literatur streitig (vgl. die Nachweise in BGH, Urteil vom 11.11.2009, Az. XII ZR 210/05, NJW 2010, 765, zitiert nach juris, Rdnr. 21-25 sowie BGH, Urteil vom 28.04.2006, Az. LwZR 10/05, FamRZ 2006, 1026, zitiert nach juris, Rdnr. 12-15), wobei zum Teil ein Vorrang des § 2038 BGB und teils des § 2040 BGB befürwortet wird, daneben aber auch vermittelnde Auffassungen vertreten werden.

    Hierzu bedarf es insbesondere nicht der Einhaltung eines bestimmten Verfahrens, vielmehr kann dies sogar konkludent geschehen (BGH, Urteil vom 11.11.2009, Az. XII ZR 210/05, NJW 2010, 765, zitiert nach juris, Rdnr. 37).

    Sonstige Interessen der Miterben außer denen auf Verhinderung einer Nachlassentwertung haben dabei für diese Bewertung außer Betracht zu bleiben (BGH, Urteil vom 11.11.2009, Az. XII ZR 210/05, NJW 2010, 765, zitiert nach juris, Rdnr. 32 ff.).

  • LG Kiel, 08.11.2013 - 13 O 228/12

    Darlehensvertrag zwischen dem Erblasser und einem Miterben: Darlehenskündigung

    Wenn es sich um eine Maßregel handelt, die zur ordnungsgemäßen Verwaltung erforderlich ist, so müssen im Rahmen des Sachzusammenhanges auch Verfügungen davon umfasst sein (vgl. BGHZ 183, 131 - 143, OLG Frankfurt FamRZ 2012 Seite 247 - 249, Palandt Kommentar zum BGB § 2040 Rdnr. 1).

    Dies gilt zumindest für die Kündigung eines Vertrages (BGH, BGHZ 183 Seite 131 - 143, 0LG Frankfurt FamRZ 2012 Seite 247 - 249).

    Die Nachlassverwaltung umfasst unstreitig sowohl Geschäftsführung wie Vertretung, betrifft also sowohl das Innen- wie das Außenverhältnis (vgl. BGHZ 183 Seite 131 - 143).

    Wenn nunmehr die Erben durch Mehrheitsbeschluss im Rahmen der Nachlassverwaltung verbindlich Verträge mit Dritten abschließen und damit obligatorische Rechtspositionen begründen können, ist nicht ersichtlich, wieso es ihnen verwehrt sein sollte, diese Rechte ebenfalls mehrheitlich wieder aufzuheben (so BGH, BGHZ 183 Seite 131 - 143).

    Insofern ist die Kündigung ein bezogen auf das Schuldverhältnis unselbständiges akzessorisches Gestaltungsrecht (BGH, BGHZ 183 Seite 131 - 143).

    Wenn die Regelung des § 2038 BGB das Recht beinhaltet, einen Vertrag zu begründen, so folgt daraus auch das Recht, diesen wieder zu kündigen (BGH, BGHZ 183 Seite 131 - 143).

    Dies gilt nach der Rechtsprechung des BGH auch für Fälle, in denen das Vertragsverhältnis bereits zum Zeitpunkt des Erbfalls bestanden hat (BGH, BGHZ 183 Seite 131 - 143), denn es ist kein Grund ersichtlich, hierbei nochmals zu differenzieren.

    Maßstab für die ordnungsgemäße Verwaltung ist, wie sich ein vernünftiger, wirtschaftlich denkende Person in der gegebenen Lage verhalten würde (BGH NJW 2010 Seite 765, Palandt Kommentar zum BGB § 2038 Rdnr. 6).

  • KG, 08.05.2018 - 4 U 24/17

    Sparbuch als einziger Nachlassgegenstand: Kündigung des Sparguthabens durch

  • OLG Hamm, 05.03.2015 - 5 U 52/14

    Wirksamkeit einer langfristigen, unkündbaren Gebrauchsüberlassung an einem

  • OLG Rostock, 29.08.2018 - 3 U 67/17

    Erbengemeinschaft: Zahlung einer Nutzungsentschädigung des alleinnutzenden

  • BGH, 03.12.2014 - IV ZA 22/14

    Erbengemeinschaft: Wirksamkeit der Kündigung eines Darlehens durch

  • OLG München, 06.08.2018 - 34 Wx 196/18

    Übertragung von Teileigentum und von Anteilen an einer Gesellschaft bürgerlichen

  • OLG Hamm, 19.10.2010 - 10 U 79/10

    Neuregelung der gemeinschaftlichen ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses

  • OLG Saarbrücken, 11.04.2018 - 5 U 41/17

    Erbengemeinschaft: Anteilige Verwahrung eines zum Nachlass gehörenden

  • OLG Brandenburg, 02.04.2019 - 3 U 33/18

    Erbengemeinschaft: Kündigung eines Pachtvertrages über ein zum Nachlass

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.03.2011 - 20 A 2148/09

    Westfalen bestätigt Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses für den Ausbau des

  • LG Berlin, 11.10.2016 - 67 S 190/16

    Wohnraummietvertrag: Zahlungsverzugskündigung durch eine ungeteilte

  • OLG Hamm, 05.02.2014 - 15 W 1/14

    Voraussetzungen der Löschung einer für eine Erbengemeinschaft eingetragenen

  • KG, 29.03.2018 - 4 U 24/17
  • KG, 16.01.2020 - 1 VA 14/19

    Voraussetzungen für eine Herausgabeanordnung gemäß § 16 BerlHintG

  • OLG Frankfurt, 12.11.2010 - 2 U 117/10

    Erbengemeinschaft: Leistung auf eine Nachlassforderung an einen Miterben;

  • LG Berlin, 25.03.2019 - 64 S 218/18

    Kündigung gegenüber einem Miterben reicht regelmäßig!

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.07.2010 - 20 B 1320/09

    Westfalen bestätigt Baustopp für den Ausbau des Hafens Köln-Godorf

  • LG Gießen, 12.12.2012 - 1 S 384/11

    Erbengemeinschaft - Einrichtung Erbengemeinschaftskontos beim Streit unter

  • OLG Hamm, 21.11.2012 - 15 W 338/12

    Voraussetzungen der Einrichtung einer Nachlasspflegschaft

  • OLG Düsseldorf, 25.06.2015 - 10 U 206/14

    Anforderungen an die Kündigung eines Mietverhältnisses, an dem auf Vermieter-

  • OLG Brandenburg, 25.08.2020 - 3 U 66/19

    Erbauseinandersetzung - Herausgabe eines zum Erbe gehörenden bebauten Grundstücks

  • LG Karlsruhe, 30.09.2010 - 1 T 10/10

    Erbrecht: Gesetzliches Erbrecht vor dem 1. Juli 1949 geborener nichtehelicher

  • LG Münster, 19.07.2011 - 10 O 414/10
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