Rechtsprechung
   BGH, 25.06.1952 - II ZR 104/51   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1952,113
BGH, 25.06.1952 - II ZR 104/51 (https://dejure.org/1952,113)
BGH, Entscheidung vom 25.06.1952 - II ZR 104/51 (https://dejure.org/1952,113)
BGH, Entscheidung vom 25. Juni 1952 - II ZR 104/51 (https://dejure.org/1952,113)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1952,113) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Gültigkeit des in einem vorherigen Schiedsgerichtsverfahren beschlossenen Liquidationsvergleiches - Hinzuziehung eines Sachverständigen - Abgrenzung zwischen Schiedsgerichtsklausel und Schiedsgutachterklausel - Gesetzmäßiges schriftliches Verfahren zur Aufteilung der ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 6, 335
  • NJW 1952, 1296
  • DB 1952, 623
  • JR 1952, 320
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (61)Neu Zitiert selbst (3)

  • RG, 22.12.1936 - VII 178/36

    1. Kann ein Schiedsgericht eingesetzt werden, das an Stelle des ordentlichen

    Auszug aus BGH, 25.06.1952 - II ZR 104/51
    Der Schiedsgutachtervertrag dagegen hat einen die Parteien und das Gericht bindenden Ausspruch über eine Frage, die im gerichtlichen Verfahren gegebenenfalls als Tatbestandselement auftauchen kann, zum Ziele, ohne daß der Schiedsgutachter die abschließende Folgerung zieht, die sich aus der von ihm gegebenen Beantwortung für die endgültige Entscheidung ergibt (RGZ 152, 201; 153, 193; JW 1936, 820; 1937, 2969).

    Im ersteren Fall hätten die Parteien die Möglichkeit, die Festsetzung vor dem ordentlichen Richter anzugreifen, weil sie offenbar unbillig und daher unverbindlich sei, während im zweiten Fall die Parteien eine solche Möglichkeit für eine inhaltliche Nachprüfung nicht hätten, weil hier die Festsetzung von einer die Stelle eines ordentlichen Gerichts einnehmenden Instanz durch urteilsgleichen Schiedsspruch vorgenommen wäre (RGZ 153, 193 [195/967].

  • RG, 21.08.1936 - II 154/36

    1. Finden auf das Schiedsgutachterverfahren die Vorschriften des X. Buches der

    Auszug aus BGH, 25.06.1952 - II ZR 104/51
    Der Schiedsgutachtervertrag dagegen hat einen die Parteien und das Gericht bindenden Ausspruch über eine Frage, die im gerichtlichen Verfahren gegebenenfalls als Tatbestandselement auftauchen kann, zum Ziele, ohne daß der Schiedsgutachter die abschließende Folgerung zieht, die sich aus der von ihm gegebenen Beantwortung für die endgültige Entscheidung ergibt (RGZ 152, 201; 153, 193; JW 1936, 820; 1937, 2969).

    Aus dieser rechtlichen Verschiedenartigkeit zwischen Schiedsspruch und dem Schiedsgutachten folgt der in der Rechtsprechung und im Schrifttum allgemein anerkannte Grundsatz, daß eine unmittelbare oder eine entsprechende Anwendung der Vorschriften des Schiedsgerichtsverfahrens auf den Schiedsgutachtervertrag nicht möglich ist (RGZ 152, 201 [204]. Dies gilt auch für den Grundsatz des rechtlichen Gehörs. So wesentlich und entscheidend dieser Grundsatz auch für das Schiedsgerichtsverfahren ist (BGHZ 3, 215), so kann er für die Erstattung des Schiedsgutachtens gleichwohl keine rechtliche Bedeutung erlangen.

  • BGH, 10.10.1951 - II ZR 99/51

    Rechtliches Gehör im Schiedsgerichtsverfahren

    Auszug aus BGH, 25.06.1952 - II ZR 104/51
    Aus dieser rechtlichen Verschiedenartigkeit zwischen Schiedsspruch und dem Schiedsgutachten folgt der in der Rechtsprechung und im Schrifttum allgemein anerkannte Grundsatz, daß eine unmittelbare oder eine entsprechende Anwendung der Vorschriften des Schiedsgerichtsverfahrens auf den Schiedsgutachtervertrag nicht möglich ist (RGZ 152, 201 [204]. Dies gilt auch für den Grundsatz des rechtlichen Gehörs. So wesentlich und entscheidend dieser Grundsatz auch für das Schiedsgerichtsverfahren ist (BGHZ 3, 215), so kann er für die Erstattung des Schiedsgutachtens gleichwohl keine rechtliche Bedeutung erlangen.
  • BGH, 24.11.2005 - VII ZB 76/05

    Erstattungsfähigkeit der Aufwendungen für ein Schiedsgutachten

    Dies ist anzunehmen, wenn ein Sachverständiger die im Verhältnis der Parteien bestehenden Ansprüche und Verbindlichkeiten rechtsgestaltend festlegen oder Tatbestandselemente solcher Ansprüche für die Parteien vorbehaltlich einer gerichtlichen Nachprüfung verbindlich feststellen soll (vgl. BGH, Urteil vom 25. Juni 1952 - II ZR 104/51, BGHZ 6, 335, 339).

    Die Verfahrensgarantien einer gerichtlichen Beweisaufnahme gelten für die Erstattung eines Schiedsgutachtens nicht (BGH, Urteil vom 25. Juni 1952 - II ZR 104/51, BGHZ 6, 335, 340 f.).

  • BSG, 29.06.2017 - B 3 KR 31/15 R

    Krankenversicherung - Schiedsverfahren im Bereich der häuslichen Krankenpflege -

    Die Festsetzung des Leistungsinhalts kann dann nach dem Parteiwillen im Rahmen des § 319 BGB von einem staatlichen Gericht geprüft werden (vgl BGHZ 6, 335, 338; BGHZ 48, 25, 28; BGH Urteil vom 21.5.1975 - VIII ZR 161/73 - NJW 1975, 1556; BGH Urteil vom 4.6.1981 - III ZR 4/80 - VersR 1981, 882; BGH Urteil vom 3.3.1982 - VIII ZR 10/81 - WM 1982, 543).
  • BGH, 26.04.1991 - V ZR 61/90

    Offenbare Unbilligkeit einer von einem Schiedsgutachter festgesetzten

    Hinzu kommen muß, daß sich das Schiedsgutachten in seinem Ergebnis - der festgesetzten Erbbauzinserhöhung - als offenbar unbillig in dem hier aufgezeigten Sinn dieses Kriteriums erweist (BGHZ 6, 335, 341; 9, 195, 198; BGH, Urt. v. 2. Februar 1977, VIII ZR 155/75, NJW 1977, 801).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht