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   BGH, 22.05.1953 - 2 StR 539/52   

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BGH, 22.05.1953 - 2 StR 539/52 (https://dejure.org/1953,268)
BGH, Entscheidung vom 22.05.1953 - 2 StR 539/52 (https://dejure.org/1953,268)
BGH, Entscheidung vom 22. Mai 1953 - 2 StR 539/52 (https://dejure.org/1953,268)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • BGHSt 4, 279
  • NJW 1953, 1442
 
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Wird zitiert von ... (31)Neu Zitiert selbst (12)

  • RG, 04.04.1935 - 3 D 59/35

    1. Muß über den Beschluss, durch den die Öffentlichkeit für die Verkündung der

    Auszug aus BGH, 22.05.1953 - 2 StR 539/52
    Für die Verkündung der Urteilsgründe kann zwar nach § 173 Abs. 2 StPO die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden, jedoch nur durch einen "besonderen" Beschluss des Gerichts, für den erst nach der Beweisaufnahme Raum ist (RGSt 60, 279; 69, 175).

    Erst vom Jahre 1935 ab ist es hiervon abgewichen (RGSt 69, 175; 71, 377).

  • RG, 17.06.1926 - III 317/26

    Genügt, um die Offentlichkeit für die Verkündung der Urteilsgründe

    Auszug aus BGH, 22.05.1953 - 2 StR 539/52
    Für die Verkündung der Urteilsgründe kann zwar nach § 173 Abs. 2 StPO die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden, jedoch nur durch einen "besonderen" Beschluss des Gerichts, für den erst nach der Beweisaufnahme Raum ist (RGSt 60, 279; 69, 175).

    Das ist auch zunächst die ständige Rechtsprechung des Reichsgerichts gewesen (RGSt 1, 90; 20, 383; 35, 103, 106; 57, 26; 60, 279).

  • RG, 31.01.1902 - 4107/01

    Liegt eine Verletzung der Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens im

    Auszug aus BGH, 22.05.1953 - 2 StR 539/52
    Das ist auch zunächst die ständige Rechtsprechung des Reichsgerichts gewesen (RGSt 1, 90; 20, 383; 35, 103, 106; 57, 26; 60, 279).

    Der Wortlaut des § 338 Nr. 6 StPO spricht entgegen der neuen Meinung des Reichsgerichts nicht für diese Auslegung; denn auf ihn hat es sich in RGSt 35, 103, 106 gerade für die entgegengesetzte Ansicht berufen.

  • RG, 09.12.1937 - 3 D 639/37

    1. Ein Urteil, das entgegen der Vorschrift des § 173 Abs. 1 GVG. unter Ausschluß

    Auszug aus BGH, 22.05.1953 - 2 StR 539/52
    Erst vom Jahre 1935 ab ist es hiervon abgewichen (RGSt 69, 175; 71, 377).

    Nicht entschieden hat der Senat die Frage, ob § 338 Nr. 6 StPO auch anwendbar ist, wenn der Ausschluss der Öffentlichkeit nicht auf einer Anordnung des Vorsitzenden oder des Gerichts beruht (vgl. hierzu RGSt 71, 377, 380; 2, 301; 43, 188).

  • BGH, 25.09.1951 - 1 StR 464/51

    Anforderungen an die Begründung eines Beschlusses über die Ausschließung der

    Auszug aus BGH, 22.05.1953 - 2 StR 539/52
    Sie ist eine alte demokratische Forderung, die in das Bewusstsein des Volkes als eine Selbstverständlichkeit eingegangen ist und gegen jede Abschwächung geschützt werden muss (BGHSt 1, 334; 2, 56).
  • BGH, 21.12.1951 - 2 StR 480/51

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 22.05.1953 - 2 StR 539/52
    Sie ist eine alte demokratische Forderung, die in das Bewusstsein des Volkes als eine Selbstverständlichkeit eingegangen ist und gegen jede Abschwächung geschützt werden muss (BGHSt 1, 334; 2, 56).
  • RG, 06.05.1890 - 1000/90

    Liegt eine Verletzung der Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens im

    Auszug aus BGH, 22.05.1953 - 2 StR 539/52
    Das ist auch zunächst die ständige Rechtsprechung des Reichsgerichts gewesen (RGSt 1, 90; 20, 383; 35, 103, 106; 57, 26; 60, 279).
  • RG, 09.12.1937 - 3 D 952/37

    Ein versuchtes Verbrechen der Rassenschande liegt auch dann vor, wenn die

    Auszug aus BGH, 22.05.1953 - 2 StR 539/52
    Entscheidend scheint deshalb für das Reichsgericht das Bestreben gewesen zu sein, "förmliche Bindungen zu beseitigen" und "demgemäss die unbedingten Revisionsgründe in ihrem Anwendungsgebiete zu verengern" (RGSt 71, 383).
  • RG, 14.01.1910 - II 1229/09

    Sind die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Verhandlung dadurch verletzt,

    Auszug aus BGH, 22.05.1953 - 2 StR 539/52
    Nicht entschieden hat der Senat die Frage, ob § 338 Nr. 6 StPO auch anwendbar ist, wenn der Ausschluss der Öffentlichkeit nicht auf einer Anordnung des Vorsitzenden oder des Gerichts beruht (vgl. hierzu RGSt 71, 377, 380; 2, 301; 43, 188).
  • RG, 13.03.1922 - I 1497/21

    Zum Begriff der Verhandlung im Sinn des § 175 GVG.

    Auszug aus BGH, 22.05.1953 - 2 StR 539/52
    Das ist auch zunächst die ständige Rechtsprechung des Reichsgerichts gewesen (RGSt 1, 90; 20, 383; 35, 103, 106; 57, 26; 60, 279).
  • RG, 30.01.1880 - 26/80

    1. Liegt eine Verletzung der Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens

  • RG, 01.10.1880 - 1543/80

    1. Gehören Berichte, welche ein Beamter der Staatsanwaltschaft über die

  • BGH, 21.02.2024 - 3 StR 480/23
    Nach dem Gerichtsverfassungsgesetz ist die Verkündung der Urteilsformel in nicht öffentlicher Sitzung grundsätzlich unzulässig (BGH, Urteile vom 22. Mai 1953 - 2 StR 539/52, BGHSt 4, 279; vom 8. Oktober 1969 - 3 StR 102/69, juris Rn. 7; Beschlüsse vom 8. Juli 1970 - 3 StR 129/70, juris Rn. 3; vom 24. Oktober 1979 - 3 StR 352/79, juris Rn. 2; LR/Franke, StPO, 26. Aufl., § 338 Rn. 112; MüKoStPO/Knauer/Kudlich, § 338 Rn. 126).
  • BGH, 18.12.1968 - 3 StR 297/68

    Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes im Strafverfahren - Verwehrung des

    In BGHSt 4, 279, 283 [BGH 22.05.1953 - 2 StR 539/52] hat der 2. Strafsenat es ausdrücklich offengelassen, ob § 338 Nr. 6 StPO auch anwendbar ist, wenn der Ausschluß der Öffentlichkeit nicht auf einer Anordnung des Vorsitzenden oder des Gerichts beruht.

    Gerade auf den Gebiete des Strafverfahrens ist es ein besonders ernstes rechtsstaatliches Anliegen, daß die Gerichte das Recht innerhalb der gesetzlichen Schranken zu finden suchen (BGHSt 4, 283 [BGH 22.05.1953 - 2 StR 539/52]).

  • BGH, 14.06.1954 - GSZ 3/54

    Verkündung eines Urteils in einem den Parteien nicht bekannt gegebenen Termin

    Sie sind vielmehr in den Entscheidungen NJW 1950, 711 und BGHSt 4, 279 ohne weitere Erörterung als selbstverständlich davon ausgegangen, daß ein solches mangelhaft verkündetes Urteil nur ein anfechtbares Urteil sei.
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Rechtsprechung
   BGH, 09.06.1953 - 1 StR 807/52   

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BGH, 09.06.1953 - 1 StR 807/52 (https://dejure.org/1953,1942)
BGH, Entscheidung vom 09.06.1953 - 1 StR 807/52 (https://dejure.org/1953,1942)
BGH, Entscheidung vom 09. Juni 1953 - 1 StR 807/52 (https://dejure.org/1953,1942)
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Volltextveröffentlichungen (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1953, 1442
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (4)

  • RG, 25.11.1938 - 1 D 765/38

    1. Der § 330 a StGB. ist auch dann anwendbar, wenn der Täter gegen den Genuß

    Auszug aus BGH, 09.06.1953 - 1 StR 807/52
    Vorstellungslücken und Irrtümer, denen der Rauschtäter bei der Begehung der "mit Strafe bedrohten Handlung" unterlegen ist, sind nur dann nicht zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, wenn sie ausschliesslich durch seine Volltrunkenheit verursacht sind (wie RGSt 73, 11, 13 ff).

    An dieser vom Reichsgericht in der Entscheidung RGSt 73, 11 (13 ff) entwickelten Rechtsauffassung ist festzuhalten (vgl. auch RG HRR 1938 Nr. 190).

  • BGH, 23.11.1951 - 2 StR 491/51

    schlafender Schöffe - § 338 Nr. 1 StPO; § 330a StGB aF (§ 323a StGB nF), zum

    Auszug aus BGH, 09.06.1953 - 1 StR 807/52
    An sich ist "eine mit Strafe bedrohte Handlung", auch im Sinne des § 330 a StGB, nur dann gegeben, wenn der Täter, abgesehen von seiner Zurechnungsunfähigkeit, den äusseren und inneren Tatbestand des Strafgesetzes verwirklicht hat; § 330 a StGB, dessen Zweck es ist, eine Lücke zu schliessen (BGHSt 2, 14, 17), ist nur dann anwendbar, wenn allein das Fehlen der Zurechnungsfähigkeit die Bestrafung des Täters aus dem Strafgesetz hindert, dessen Merkmale er im Rausch erfüllt hat.
  • BGH, 11.11.1952 - 1 StR 510/52

    Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt - Vorliegen der inneren

    Auszug aus BGH, 09.06.1953 - 1 StR 807/52
    Der Senat ist auch bei Auslegung des Begriffs der mit Strafe bedrohten Handlung in § 42 b StGB zum entsprechenden Ergebnis gelangt (BGHSt 3, 287).
  • RG, 25.03.1936 - 6 D 72/36

    Gehört zur Strafbarkeit nach § 330 a StGB., daß sich der Täter, der im

    Auszug aus BGH, 09.06.1953 - 1 StR 807/52
    Im übrigen führt die Strafkammer unter Bezugnahme auf die Entscheidung RGSt 70, 159 (160) aus, die Bestrafung wegen Volltrunkenheit setze nicht voraus, dass der innere Tatbestand der im Rausch begangenen, mit Strafe bedrohten Handlung in vollem Umfange festgestellt werde; auf bloße "Begleitumstände" des äusseren Tatbestandes brauche sich die Vorstellung des Täters nicht zu erstrecken.
  • OLG Hamm, 14.11.2013 - 1 RVs 88/13

    Rauschtat als objektive Bedingung der Strafbarkeit nach § 323a StGB

    Hier müssen die objektiven und subjektiven Merkmale der Rauschtat festgestellt werden, wobei nur die Schuldfähigkeit außer Betracht bleibt (BGH NJW 1953, 1442; Fischer, StGB, 60. Aufl., § 323a Rdn. 7).
  • BGH, 13.07.1977 - 2 StR 240/77

    Begründung der Anwendung des § 330a Strafgesetzbuch (StGB) bei Begehung einer

    Ein Irrtum, dessen Unvermeidbarkeit auf dem durch die Trunkenheit herabgesetzten Zustand des Angeklagten beruhte, konnte ihm nicht zugute kommen (vgl. RGSt 73, 11, 16 f; BGH NJW 1953, 1442).
  • BGH, 30.07.1953 - 4 StR 272/53

    Rechtsmittel

    Ein rauschbedingter Irrtum des Beschwerdeführers über das Alter des Mädchens wäre im Falle einer Verurteilung wegen Vergehens gegen § 330 a StGB strafrechtlich unerheblich (RGSt 73, 11, 13 ff; BGH 1 StR 807/52 vom 9. Juni 1953).
  • BGH, 22.10.1975 - 2 StR 402/75

    Annahme eines Putativnotwehrexzesses - Bewusstes Überschreiten der Grenzen der

    - In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, daß der Irrtum, dem ein Rauschtäter bei Begehung der mit Strafe bedrohten Handlung unterlegen ist, dann nicht zu seinen Gunsten berücksichtigt werden kann, wenn er ausschließlich durch den Rausch verursacht ist (BGH NJW 1953, 1442).
  • BGH, 21.11.1961 - 5 StR 464/61

    Rechtsmittel

    Sie stehen der Annahme einer mit Strafe bedrohten Handlung nicht entgegen" (BGH NJW 1953, 1442 25 ).
  • BGH, 06.07.1954 - 5 StR 229/54

    Rechtsmittel

    Die etwaige Annahme des Beschuldigten, er sei zu seiner Handlungsweise berechtigt, könnte nur auf seinem Geisteszustand beruhen und wäre daher unerheblich (RGSt 73, 315; BGH 1 StR 807/52 vom 9.6.1953).
  • BGH, 22.10.1953 - 4 StR 797/52

    Rechtsmittel

    Unbeachtlich ist ein Tatbestandsirrtum nur dann, wenn er durch den Vollrausch verursacht worden ist (RGSt 73, 17; BGH 1 StR 807/52 vom 9. Juni 1953).
  • BGH, 12.12.1958 - 5 StR 532/58

    Rechtsmittel

    Wenn der Betrunkene allein infolge des Alkoholeinflusses Vorstellungslücken hat oder einem Irrtum unterliegt, wird dadurch sein Vorsatz nicht ausgeschlossen (BGH NJW 1953, 1442).
  • BGH, 02.12.1954 - 3 StR 520/54

    Rechtsmittel

    Nur dann wäre es anders, wenn dieser Irrtum ausschließlich durch seine Volltrunkenheit verursacht worden wäre (RGSt 73, 11 [13]; BGH NJW 1953, 1442 Nr. 25).
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