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   BGH, 13.03.1953 - V ZR 92/51   

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https://dejure.org/1953,322
BGH, 13.03.1953 - V ZR 92/51 (https://dejure.org/1953,322)
BGH, Entscheidung vom 13.03.1953 - V ZR 92/51 (https://dejure.org/1953,322)
BGH, Entscheidung vom 13. März 1953 - V ZR 92/51 (https://dejure.org/1953,322)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • NJW 1953, 897
  • DB 1953, 311
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 04.06.1951 - IV ZR 14/50

    Auseinandersetzung unter Ehegatten

    Auszug aus BGH, 13.03.1953 - V ZR 92/51
    Da diese Bestimmung weit auszulegen ist (BGHZ 2, 270; BGH vom 8.3.1952 IV ZB 10/52) und die Schuld des Beklagten wirtschaftlich nichts anderes ist als eine Vermächtnisschuld, ist auch diese, soweit sie am Währungsstichtag noch bestand, im Verhältnis 1: 1 umgestellt worden.
  • BGH, 12.07.1951 - IV ZB 33/51

    Bevorzugte Umstellung abgetretener Forderungen

    Auszug aus BGH, 13.03.1953 - V ZR 92/51
    Dass die Forderung inzwischen auf die Erbin des ursprünglich Berechtigten übergegangen ist, ist ohne Belang (BGHZ 3, 135).
  • BGH, 08.03.1952 - IV ZB 10/52

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 13.03.1953 - V ZR 92/51
    Da diese Bestimmung weit auszulegen ist (BGHZ 2, 270; BGH vom 8.3.1952 IV ZB 10/52) und die Schuld des Beklagten wirtschaftlich nichts anderes ist als eine Vermächtnisschuld, ist auch diese, soweit sie am Währungsstichtag noch bestand, im Verhältnis 1: 1 umgestellt worden.
  • BGH, 24.01.1952 - III ZR 192/50

    Pflichtteilsanspruch und Währungsverfall

    Auszug aus BGH, 13.03.1953 - V ZR 92/51
    Der Bundesgerichtshof hat sich auf den vom Berufungsgericht vertretenen Standpunkt schon früher gestellt (BGHZ 5, 12 [17 f]) und der erkennende Senat hat keinen Anlass, davon abzuweichen, zumal die Ausnahme, die im Schrifttum (Duden DRZ 1948, 338; von Caemmerer SJZ 1950 Sp 12 f; Harmening-Duden, Währungsgesetze UmstG § 13 Anm. 34 Abs. 4 a.E.) hervorgehoben wird, dass der Schuldner auch einer fälligen Forderung vorher säumig war, im vorliegenden Fall, wie das Berufungsgericht mit Recht hervorhebt, nicht gegeben ist.
  • BGH, 17.02.1994 - IX ZR 158/93

    Erfüllung der Kaufpreisschuld eines Grundstückskäufers bei Hinterlegung des

    Mit der Kontogutschrift des Betrages wäre dessen Wert in das Vermögen der Klägerin übergegangen und spätestens jetzt deren Kaufpreisanspruch erloschen (§ 362 Abs. 1 BGB; vgl. BGHZ 6, 121, 122; BGH, Urt. v. 13. März 1953 - V ZR 92/51, NJW 1953, 897 [BGH 13.03.1953 - V ZR 92/51]).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 27.06.2014 - L 14 R 543/13

    Überweisung einer Rentennachzahlung auf ein dafür nicht vorgesehenes Konto des

    Der - seinen Zahlungsverkehr selbst kontrollierende - Gläubiger kann aus unterschiedlichen Gründen ein berechtigtes Interesse daran haben, dass die Zahlung nicht auf ein - dem Schuldner nur bekanntes - Konto erfolgt, sondern auf ein anderes, dem Schuldner gegenüber vom Gläubiger bestimmtes Konto (vgl. BGH, Urteil vom 05.05.1986, Az.: II ZR 150/85; OLG Köln, Urteil vom 20.01.2006, Az.: 19 U 63/05; BSG, Urteil vom 14.08.2003, Az.: B 13 RJ 11/03 R; BGH, Urteil vom 13.03.1953, Az.: V ZR 92/51; OLG Köln, Urteil vom 05.04.1990, Az.: 6 U 205/89).
  • OLG Köln, 05.04.1990 - 6 U 205/89

    Geldschulden als Barschulden

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  • LSG Nordrhein-Westfalen, 27.06.2014 - L 14 R 789/12

    Streit hinsichtlich der Frage, ob die Direktüberweisung einer Rentennachzahlung

    Der - seinen Zahlungsverkehr selbst kontrollierende - Gläubiger kann aus unterschiedlichen Gründen ein berechtigtes Interesse daran haben, dass die Zahlung nicht auf ein - dem Schuldner nur bekanntes - Konto erfolgt, sondern auf ein anderes, dem Schuldner gegenüber vom Gläubiger bestimmtes Konto (vgl. BGH, Urteil vom 5.5.1986, II ZR 150/85; OLG Köln, Urteil vom 20.1.2006, 19 U 63/05; BSG, Urteil vom 14.8.2003, B 13 RJ 11/03 R; BGH, Urteil vom 13.3.1953, V ZR 92/51; OLG Köln, Urteil vom 5.4.1990, 6 U 205/89).
  • BGH, 22.05.1953 - V ZR 10/52

    Rechtsmittel

    Im kaufmännischen Geschäftsverkehr wird diese Zustimmung allgemein als im voraus erteilt angesehen, wenn der Gläubiger ein solches Konto unterhält und zu erkennen gegeben hat, Leistungen auf dieses als Erfüllungshandlungen anzunehmen (vgl. RGZ 134, 73 [76]; OGHZ 4, 47 [49]; 4, 188 [193/194]; Urteil des erkennenden Senats vom 13. März 1953 - V ZR 92/51 -).

    Der vorliegende Fall unterscheidet sich wesentlich von dem Sachverhalt, der dem Urteil des Senats vom 13. März 1953 - V ZR 92/51 - zu Grunde lag.

  • OLG Hamm, 13.11.1987 - 10 UF 266/87

    Keine Erfüllung der Unterhaltsschuld; Überweisung auf Girokonto; Minussaldo;

    Die Begleichung einer Geldschuld durch Überweisung ist lediglich eine Leistung an Erfüllung statt (vgl. BGH, NJW 1953, 897; Staudinger, Vorbemerkungen zu § 362 BGB Anm. 62).
  • OLG Naumburg, 16.06.2014 - 10 U 37/13

    Auslegung einer Individualvereinbarung durch das Berufungsgericht; Reichweite

    Auch die Entscheidung des BGH, nach deren Inhalt die Überweisung einer Geldsumme auf das Girokonto des Gläubigers eine Leistung an Erfüllungs Statt ist und nach der in der bloßen Eröffnung eines Girokontos eine allgemeine vorherige Erklärung, eine Überweisung als Leistung an Erfüllungs Statt anzunehmen, nicht gesehen werden könne, rechtfertigt keine andere rechtliche Beurteilung (BGH, Urteil vom 13.03.1953, Aktenzeichen: V ZR 92/51, zitiert nach juris).
  • OLG Hamm, 18.07.1986 - 11 U 326/85

    Legitimation des Inhabers eines Sparbuches zur Entgegennahme einer versprochenen

    Ob dieser Auffassung zuzustimmen ist, ist zweifelhaft; der BGH hat Giroüberweisungen nicht als Erfüllung, sondern nur als Erfüllungsersatz gelten lassen (NJW 1953 S. 897; ebenso Canaris, aaO.).
  • OLG Saarbrücken, 12.10.1987 - 5 W 157/87

    Zahlung von Wohngeld; Unterschlagung von Geldern einer

    Zwar bringt die Überweisung des geschuldeten Geldbetrages auf ein Bankkonto die Schuld nur dann zum Erlöschen, wenn dies mit dem Einverständnis des jeweiligen Gläubigers, das auch stillschweigend durch Bekanntgabe des Kontos auf Briefen, Rechnungen und dergleichen an den Schuldner erklärt werden kann (BGH NJW 86, 2428 f; BGH NJW 83, 1605 ff; Palandt § 362 Anm. 3), geschieht und der Gläubiger durch die Gutschrift auf dem Konto eine gesicherte Verfügungsmacht über das "Buchgeld" erlangt hat (BGH a.a.O.; BGH NJW 86, 1697; BGH NJW 53, 897 f; LAG Stuttgart NJW 85, 2727).
  • BGH, 20.12.1955 - I ZR 171/53
    Es kann dahingestellt bleiben, ob das Guthaben aus einem Kredit stammte, den die Beklagte dem Kläger gewährte; denn sobald eine Bank einen von ihr versprochenen Darlehnsbetrag ihrem Kunden auf dessen Girokonto gutschreibt, hat der Kunde das Darlehn "empfangen" im Sinne des § 607 BGB, da Buchgeld wegen der abstrakten Natur des Schuldversprechens, als das sich die Gutschrift darstellt, dem Bargeld gleichzuachten ist (vgl. BGHZ 6, 121 [124], auch BGH NJW 1953, 897).
  • BVerwG, 03.04.1978 - 3 B 56.77

    Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht - Klärung von Rechtsfragen von

  • LAG Baden-Württemberg, 22.05.1985 - 2 Sa 166/84

    Erfüllung; Kontogutschrift; Überweisung; Konto

  • BGH, 31.10.1963 - VII ZR 138/62

    Rechtsmittel

  • BGH, 18.04.1961 - 1 StR 602/60

    Rechtsmittel

  • BGH, 20.02.1957 - V ZR 129/55

    Rechtsmittel

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