Weitere Entscheidung unten: BGH, 08.10.1953

Rechtsprechung
   BGH, 14.10.1953 - 2 StR 40/53   

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BGH, 14.10.1953 - 2 StR 40/53 (https://dejure.org/1953,1378)
BGH, Entscheidung vom 14.10.1953 - 2 StR 40/53 (https://dejure.org/1953,1378)
BGH, Entscheidung vom 14. Oktober 1953 - 2 StR 40/53 (https://dejure.org/1953,1378)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • NJW 1954, 39
 
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Wird zitiert von ... (53)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 13.03.1953 - 2 StR 169/52

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 14.10.1953 - 2 StR 40/53
    Ebenso läge ein Rechtsfehler vor, wenn der Tatrichter sich bei Bemessung der Strafe davon leiten liesse, wieviel von der erlittenen Untersuchungshaft er dem Angeklagten anrechnet (vgl. 2 StR 169/52 vom 13. März 1953).
  • BGH, 25.05.1960 - 4 StR 224/60

    Wirksamkeit einer Rechtsmittelbeschränkung nach der Rechtsprechung des

    So wäre es, wie der Bundesgerichtshof in 2 StR 40/53 vom 14. Oktober 1953 (NJW 1954, 39, 40 Nr. 16 unter 3.) näher dargelegt hat, fehlerhaft, wenn der Tatrichter die an sich nach dem Schuld- und Unrechtsgehalt der abzuurteilenden Tat angemessene Strafe niedriger bemäße, weil er sie nicht zur Bewährung aussetzen, oder sie umgekehrt höher festsetzte, weil er Strafaussetzung zur Bewährung bewilligen will.

    Sie bejaht lediglich unter Verweisung auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs in NJW 1954, 39, 40 Nr. 16 unter 3, die grundsätzliche Trennbarkeit der Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung vom Strafausspruch und befaßt sich im übrigen nur mit der hier nicht unmittelbar einschlägigen Frage, ob das Berufungsgericht noch Jugendrecht anwenden darf, wenn der Staatsanwalt nur Berufung gegen die einem Heranwachsenden nach Erwachsenenrecht bewilligte Strafaussetzung eingelegt hat.

  • BGH, 02.12.1954 - 3 StR 120/54

    Rechtsmittel

    Sollte die Strafkammer die Aussetzung der gesamten Strafe nicht für vertretbar halten, so wird sie aber zu berücksichtigen haben, daß sie durch § 358 Abs. 2 StPO gehindert ist, die unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften bewilligte Strafaussetzung zur Bewährung zum Nachteil des Angeklagten abzuändern, Gegenüber einer Gefängnisstrafe, die verbüßt werden muß, ist nämlich eine zur Bewährung ausgesetzte Strafe trotz der damit verbundenen Auflagen als milder anzusehen (BGH NJW 1954, 40 [BGH 14.10.1953 - 2 StR 40/53]).
  • BGH, 02.02.1954 - 2 StR 483/53

    Rechtsmittel

    Zu diesem Zweck mußte die Sache an das Landgericht zurückverwiesen werden (vgl. das zum Abdruck bestimmte Urteil des erkennenden Senats 2 StR 40/53 vom 14. Oktober 1953).
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Rechtsprechung
   BGH, 08.10.1953 - 4 StR 424/53   

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https://dejure.org/1953,1258
BGH, 08.10.1953 - 4 StR 424/53 (https://dejure.org/1953,1258)
BGH, Entscheidung vom 08.10.1953 - 4 StR 424/53 (https://dejure.org/1953,1258)
BGH, Entscheidung vom 08. Oktober 1953 - 4 StR 424/53 (https://dejure.org/1953,1258)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1954, 39
 
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Wird zitiert von ... (11)

  • BGH, 28.05.1974 - 4 StR 633/73

    Verkündung des Beschlusses nach § 268a Abs. 1 Strafprozessordnung (StPO) -

    Urteilsformel und - gründe gehören danach als Teile eines einheitlichen Ganzen zusammen, so daß die Verkündung des Urteils erst beendet ist, wenn die mündliche Bekanntgabe der Gründe abgeschlossen ist (RGSt 47, 323; 57, 142; 61, 388, 390; BGH, Urteil vom 8. Oktober 1953 - 4 StR 424/53 -, insoweit in NJW 1954, 39 nicht abgedruckt; vgl. auch BGHSt 8, 41; 15, 263).
  • BGH, 29.10.1953 - 4 StR 325/53

    Rechtsmittel

    Auch die Neufassung des § 23 StGB durch das am 1. Oktober 1953 in Kraft getretene dritte Strafrechtsänderungsgesetz vom 4. August 1953 gibt dem erkennenden Senat nach der Sachlage keinen Anlass, von der im § 354 a StPO gegebenen Möglichkeit der Berücksichtigung des nach der tatrichterlichen Aburteilung in Kraft getretenen milderen Strafgesetzes, die keineswegs für das Revisionsgericht zwingend vorgeschrieben ist (4 StR 424/53 vom 8. Oktober 1953), zwecks Aufhebung des Urteils im Strafausspruch Gebrauch zu machen.
  • BGH, 11.03.1987 - StB 6/87
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  • BGH, 29.10.1957 - 1 StR 442/57

    Rechtsmittel

    Bis dahin kann sie abgebrochen und eine Änderung der Urteilsformel beschlossen werden (RGSt 61, 388, 390; vgl. auch BGH 4 StR 424/53 vom 8. Oktober 1953).
  • BGH, 30.09.1954 - 4 StR 837/52

    Rechtsmittel

    Die durch das Dritte Strafrechtsänderungsgesetz vom 4. August 1953 eingeführte Bestimmung des § 23 StGB n.F. gibt dem Senat zur Zurückverweisung keinen Anlaß (vgl. 4 StR 424/53 vom 8. Oktober 1953).
  • BGH, 08.10.1953 - 4 StR 716/52

    Rechtsmittel

    Auch die Neufassung des § 23 StGB durch das am 1. Oktober 1953 in Kraft getretene dritte Strafrechtsänderungsgesetz vom 4. August 1953 gibt dem Senat keinen Anlass, von der Möglichkeit der Berücksichtigung des nach der tatrichterlichen Aburteilung in Kraft getretenen milderen Strafgesetzes, die für das Revisionsgericht nicht zwingend vorgeschrieben ist (§ 354 a StPO), Gebrauch zu machen (4 StR 424/53 vom 8. Oktober 1953).
  • BGH, 04.03.1954 - 4 StR 546/53

    Rechtsmittel

    Die neue Fassung des § 23 StGB durch das Dritte Strafrechtsänderungsgesetz vom 4. August 1953 gibt dem Senat keinen Anlass, die Sache lediglich zur Entscheidung über eine etwaige Strafaussetzung durch den Richter an die Vorinstanz zurückzuverweisen (BGH 4 StR 424/53 vom 8. Oktober 1953).
  • BGH, 19.11.1953 - 4 StR 455/53

    Rechtsmittel

    Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats findet § 23 StGB auf vor dem 1. Oktober 1953 abgeurteilte Straftaten keine Anwendung (BGH 4 StR 424/53 und4 StR 393/53 vom 8. Oktober 1953).
  • BGH, 11.03.1954 - 4 StR 856/53

    Rechtsmittel

    Die Neufassung des § 23 StGB durch das Dritte Strafrechtsänderungsgesetz vom 4. August 1953 gibt dem Senat keine Veranlassung, die Sache lediglich zur etwaigen Strafaussetzung durch den Prozessrichter an die Vorinstanz zurückzuverweisen (vgl. 4 StR 424/53 vom 8. Oktober 1953).
  • BGH, 10.12.1953 - 4 StR 495/53

    Rechtsmittel

    § 23 StGB n.F. nötigte den Senat nicht zur Aufhebung und Zurückverweisung im Strafausspruch (BGH v. 8. Oktober 1953 - 4 StR 424/53).
  • BGH, 15.10.1953 - 4 StR 373/53

    Rechtsmittel

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