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   BGH, 29.01.1954 - 1 StR 329/53   

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https://dejure.org/1954,489
BGH, 29.01.1954 - 1 StR 329/53 (https://dejure.org/1954,489)
BGH, Entscheidung vom 29.01.1954 - 1 StR 329/53 (https://dejure.org/1954,489)
BGH, Entscheidung vom 29. Januar 1954 - 1 StR 329/53 (https://dejure.org/1954,489)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 5, 294
  • NJW 1954, 650
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (3)

  • RG, 01.12.1908 - V 750/08

    Zu welchem Zeitpunkte und in welcher Weise müssen die Beratung und Abstimmung

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  • RG, 22.11.1909 - III 793/09

    Zu welchem Zeitpunkt und in welcher Weise müssen die Beratung und Abstimmung

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  • RG, 21.11.1912 - I 1029/12

    1. Zu welchem Zeitpunkt und in welcher Weise muß die Beratung und Abstimmung

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  • BGH, 24.07.1990 - 5 StR 221/89

    Feststellung des Bedarfs an einem Ergänzungsschöffen durch den Richter -

    Dem entspricht, daß die Urteilsberatung als solche (RGSt 27, 3, 5; BGHSt 5, 294; BGH Urteil vom 26. Januar 1954 - 5 StR 357/53 - Schäfer in Löwe/Rosenberg 23. Aufl. § 193 GVG Rdn. 7) und deren Dauer nicht protokollierungsbedürftig sind.
  • OLG Köln, 05.07.2002 - Ss 161/02

    Folgen der Versäumnis einer Urteilsberatung nach § 260 Strafprozessordnung (StPO)

    Beratung und Abstimmung sind nicht Teil der Hauptverhandlung (BGH NJW 1954, 650 m. w. Nachw.; OLG Hamm Rpfleger 1997, 230 [231] = StraFo 1997, 210 m. w. Nachw.).

    Sie gehören daher nicht zu den wesentlichen Förmlichkeiten der Hauptverhandlung, hinsichtlich deren eine Protokollierung gemäß § 273 StPO geboten ist (BGHSt 5, 294 = NJW 1954, 650; BGHSt 37, 141 [143]; BGH StV 1992, 552; RGSt 27, 3 [5]; Kleinknecht/ Meyer-Goßner a.a.O. § 273 Rdnr. 8; Engelhardt, in: Karlsruher Kommentar, StPO, 4. Aufl., § 273 Rdnr. 5 u. § 260 Rdnr. 3; Gollwitzer, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Aufl., § 273 Rdnr. 5; a.A. KMR-Stuckenberg § 260 Rdnr. 8), und werden von der ausschließlichen (positiven wie negativen) Beweiskraft des Protokolls gemäß § 274 StPO nicht erfasst.

  • BGH, 14.10.2008 - 4 StR 260/08

    Verkündung eines Urteils ohne Beratung (kein Beweis über das Sitzungsprotokoll);

    Die Beratung ist geheim und schon deshalb nicht Bestandteil der Hauptverhandlung; an ihr nimmt der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle nicht teil (BGHSt 5, 294; BGH NStZ 1987, 472; BGH, Beschluss vom 23. November 2000 - 3 StR 428/00).
  • BGH, 25.06.1992 - 4 StR 265/92

    Wiedereintritt in die Beweisaufnahme und Verkündung des Urteils ohne erneute

    Zwar gehört die Tatsache der erfolgten Beratung nicht zu den nach § 273 StPO protokollpflichtigen Förmlichkeiten (BGHSt 5, 294); der Bundesgerichtshof hat aber schon mehrfach darauf hingewiesen, daß es zweckmäßig ist, die Tatsache einer im Gerichtssaal geschehenen Verständigung in der Niederschrift zu erwähnen (BGH NJW 1987, 3210, 3211), was in der Regel auch geschieht, so daß das Fehlen eines diesbezüglichen Vermerks den Vortrag des Beschwerdeführers bestätigt.
  • BGH, 09.06.1987 - 1 StR 236/87

    Verständigung über Inhalt des zu verkündenden Urteils

    Das allein wäre zwar nicht maßgebend, da die Beratung nicht zu den nach § 273 StPO protokollpflichtigen Förmlichkeiten gehört (BGHSt 5, 294).
  • BGH, 23.11.2000 - 3 StR 428/00

    Durchführung einer Urteilsberatung

    Die Rüge nimmt der Senat zum Anlaß, erneut darauf hinzuweisen, daß es bei einem solchen nur mit Zurückhaltung anzuwendenden Verfahren zweckmäßig ist, es in die Sitzungsniederschrift aufzunehmen (vgl. BGH NStZ 1987, 472), obwohl die Beratung nicht zu den nach § 273 StPO protokollierungspflichtigen Förmlichkeiten gehört (BGHSt 5, 294).
  • BGH, 29.09.1982 - 2 StR 360/82

    Strafbarkeit wegen Untreue - Täter des Treubruchstatbestands - Die in der

    Daraus läßt sich nicht folgern, daß eine Beratung unterblieben wäre; denn nicht einmal die Beratung des Urteils (BGHSt 5, 294), erst recht nicht die Beratung eines Beschlusses gehört zu den in der Sitzungsniederschrift zu beurkundenden und nur durch sie zu beweisenden Förmlichkeiten.
  • OLG Hamm, 27.11.1996 - 2 Ss 1160/96
    Es entspricht ständiger Rechtsprechung, daß die Urteilsberatung nicht Bestandteil der Hauptverhandlung ist, sondern sich außerhalb von ihr vollzieht (vgl. nur BGH NJW 1954, 650 m.w.N.; siehe auch BGHSt 19, 156; BGH NJW. 1987, 3210).
  • BGH, 12.07.1960 - 1 StR 228/60

    Rechtsmittel

    Es fällt jetzt unter den § 267 StGB (Herstellung einer unechten Urkunde), wie sich aus BGHSt 5, 294 ff ergibt.
  • BGH, 25.03.1955 - 2 StR 477/54

    Revision in Sachen Verfahrensverletzung und Verletzung des sachlichen Rechts im

    Hieraus ergibt sich aber nicht, daß eine solche Beratung nicht stattfand, da die Urteilsberatung nicht zu den in der Sitzungsniederschrift zu beurkundenden und nur durch sie beweisbaren Förmlichkeiten gehört (BGHSt 5, 294).
  • BGH, 02.08.1960 - 1 StR 249/60

    Rechtsmittel

  • BGH, 18.11.1955 - 1 StR 39/55

    Rechtsmittel

  • BGH, 03.05.1955 - 2 StR 112/55

    Rechtsmittel

  • BGH, 22.04.1955 - 2 StR 535/54

    Rechtsmittel

  • BGH, 13.08.1970 - 4 StR 176/70

    Schwerer Diebstahl im Rückfall - Verurteilung als gefährlicher

  • BGH, 14.05.1968 - 1 StR 600/67

    Voraussetzungen für eine Strafbarkeit wegen gemeinschaftlichen schweren

  • BGH, 14.03.1967 - 1 StR 69/67

    Beweiskraft des Sitzungsprotokolls - Urteilsberatung als Teil der Vorgänge in der

  • BGH, 07.04.1960 - 2 StR 15/60

    Begriff der Gewerbsmäßigkeit bei Unzucht mit einem Mann - Nochmalige Beratung im

  • BGH, 22.04.1955 - 2 StR 466/54

    Rechtsmittel

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