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   BGH, 26.10.1955 - 6 StR 106/55   

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BGH, 26.10.1955 - 6 StR 106/55 (https://dejure.org/1955,455)
BGH, Entscheidung vom 26.10.1955 - 6 StR 106/55 (https://dejure.org/1955,455)
BGH, Entscheidung vom 26. Oktober 1955 - 6 StR 106/55 (https://dejure.org/1955,455)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • BGHSt 8, 191
  • NJW 1956, 32
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Köln, 22.01.2002 - Ss 551/01

    Tanken ohne Bezahlung bei von vornherein gegebener Zahlungsunwilligkeit

    c) Der Senat kann in entsprechender Anwendung der §§ 353, 354 Abs. 1 StPO den Schuldspruch nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen abändern (vgl. BGHSt 8, 191 [193] = NJW 1956, 32; BGHSt 10, 404 [405] = NJW 1957, 1845; BGH NJW 1964, 210 [212]; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44. Aufl., § 354 Rdnr. 11 - 17; Kuckein, in: Karlsruher Kommentar, StPO, 4. Aufl., § 354 Rdnr. 12, 15; Hanack, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 24. Aufl., § 354 Rdnr. 30).
  • BGH, 09.09.1997 - 1 StR 730/96

    Landfriedensbruch (keine einschränkende Auslegung der formellen

    Vielmehr sei stets nach Zweck und Schutzbereich der Vorschriften zu prüfen, ob nicht nach dem erkennbaren Willen des Gesetzes auch auf die nur hilfsweise geltende Bestimmung zurückzugreifen ist (BGH, Urteil vom 19. Oktober 1951 - 2 StR 151/51 = LM § 145d Nr. 1; ebenso in nicht tragenden Ausführungen BGHSt 6, 297, 298; BGHSt 8, 191, 192 f.; ebenso unter anderem Tröndle aaO vor § 52 Rdn. 19; Stree in Schönke/Schröder StGB 25. Aufl. vor §§ 52 ff. Rdn. 106; Vogler in LK 10. Aufl. vor § 52 Rdn. 119; v. Bubnoff in LK 11. Aufl. § 125 Rdn. 73).

    Abgesehen davon, daß die Urteilsgründe nicht verdeutlichen, daß dies überhaupt geschehen wäre, hätten die besonderen Tatumstände, die für sich genommen die Anwendung des § 125 StGB gerechtfertigt hätten, bei der Strafzumessung berücksichtigt werden dürfen (BGHSt 8, 191, 193).

  • OLG Köln, 06.06.2000 - Ss 227/00

    Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen einer strafrechtlichen Verurteilung wegen

    Das Rechtsmittel hat insofern (vorläufigen) Erfolg, als es in entsprechender Anwendung der §§ 353, 354 Abs. 1 StPO (vgl. BGHSt 8, 191 [193] = NJW 1956, 32; BGHSt 10, 404 [405] = NJW 1957, 1845; BGH NJW 1964, 210 [212]; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44. Aufl., § 354 Rdnr. 11 - 17; Kuckein, in: Karlsruher Kommentar, StPO, 4. Aufl., § 354 Rdnr. 12, 15; Hanack, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 24. Aufl., § 354 Rdnr. 30) zu einer teilweisen Änderung des Schuldspruchs und im Rechtsfolgenausspruch gemäß §§ 353, 354 Abs. 2 StPO zur Teilaufhebung des angefochtenen Urteil unter Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht führt.
  • OLG Köln, 20.04.2007 - 81 Ss 39/07

    Keine mittelbare Falschbeurkundung durch Vorlage einer unzutreffenden

    Bei Wegfall einer tateinheitlichen Verurteilung bedarf der Rechtsfolgenausspruch der Abänderung nicht, wenn die Berichtigung auf die Strafe keinen Einfluss hat (vgl. BGHSt 8, 191, 193; Meyer-Goßner, StPO, 49. Aufl., § 354 Rn. 20 m.w.N.).
  • OLG Koblenz, 02.03.1993 - 3 Ss 13/93

    Empfindliches Übel; Drohung

    Der Senat hat daher in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO den Schuldspruch berichtigt (vgl. zur Zulässigkeit LR-Hanack, StPO , 24. Aufl., Rdnr. 30 zu § 354 StPO ; BGHSt 8, 191 ff; KG JR 1977, 427).
  • BGH, 07.02.1995 - 1 StR 1/95

    Freiheitsberaubung - Tatbestandsverwirklichung - Strafmilderung - Strafänderung -

    Ob allein der Wegfall des Schuldspruchs wegen Freiheitsberaubung zur Aufhebung des Strafausspruchs führen müßte (vgl. BGHSt 8, 191, 193), bedarf keiner Entscheidung, weil der Strafausspruch aus einem anderen Grund keinen Bestand haben kann.
  • BGH, 25.02.1994 - 4 StR 34/94

    Annahme einer einheitlichen Handlung beim Bestehenbleiben eines

    Die Berichtigung des Schuldspruchs hat auf den Strafausspruch keinen Einfluß, da die Verurteilung wegen versuchten Diebstahls nur aufgrund von Gesetzeskonkurrenz wegfällt (vgl. BGHSt 8, 191, 193; 21, 183, 185), der Schuldgehalt aber unberührt bleibt.".
  • BGH, 02.08.1966 - 3 StR 10/66

    Mittäterschaftliche Beteiligung an der Herstellung und Verbreitung eines

    Das Landgericht verkennt nicht, daß § 97 StGB im engeren Sinne nicht dem persönlichen Ehrenschutz der Mitglieder der darin bezeichneten Verfassungsorgane dient, sondern unabhängig von der Person die Verfassungsorgane als solche vor ehrverletzenden Angriffen schützen will (BGHSt 8, 191).
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