Weitere Entscheidung unten: BGH, 19.10.1956

Rechtsprechung
   BGH, 30.10.1956 - I ZR 82/55   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1956,177
BGH, 30.10.1956 - I ZR 82/55 (https://dejure.org/1956,177)
BGH, Entscheidung vom 30.10.1956 - I ZR 82/55 (https://dejure.org/1956,177)
BGH, Entscheidung vom 30. Oktober 1956 - I ZR 82/55 (https://dejure.org/1956,177)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1956,177) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • NJW 1957, 183
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (46)Neu Zitiert selbst (3)

  • RG, 10.10.1901 - VI 202/01

    1. Kann das Gericht, nachdem es zwei Prozesse zur gemeinschaftlichen Verhandlung

    Auszug aus BGH, 30.10.1956 - I ZR 82/55
    Der Auffassung der Beklagten, die Revision sei trotzdem wegen der vom Berufungsgericht in der mündlichen Verhandlung vom 16. Februar 1955 beschlossenen Verbindung der vorliegenden Sache mit der Sache 3 U 335/54 (= I ZR 81/55) "zur gemeinsamen Verhandlung" aus den vom Reichsgericht in den Entscheidungen RGZ 49, 401 und 142, 255 dargelegten Rechtsgrundsätzen zulässig, kann nicht gefolgt werden, weil die im vorliegenden Fall nur zum Zwecke der Verhandlung ausgesprochene Verbindung der Sachen den Umständen nach nicht zu einer echten, eine einheitliche Entscheidung fordernden Prozeß verbindung im Sinne des § 147 ZPO geführt hat.

    Geschieht dies dennoch, z.B. durch ausdrückliche Wiederaufhebung der früheren Verbindung, und werden daraufhin ohne eine weitere Verhandlung besondere Urteile verkündet, so sind diese Urteile als einheitliche Entscheidung aufzufassen; für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels ist also der nach § 5 ZPO zusammenzurechnende Gesamtstreitwert maßgebend (RGZ 49, 401 [402]).

    Zu der gleichen Beurteilung ist die Rechtsprechung auch in den Fällen gelangt, in denen die Verbindung nicht entsprechend dem Wortlaut des § 147 zum Zwecke der gleichzeitigen "Verhandlung und Entscheidung" (wie in dem Fall RGZ 49, 401), sondern nur zur gleichzeitigen (oder gemeinschaftlichen) "Verhandlung" (wie in den Fällen RGZ 142, 250; RG JW 1908, 433 Nr. 9; 1909, 77 Nr. 13) beschlossen worden ist.

    Bereits in RGZ 49, 401 [402] wurde ausgeführt, es sei "nur eine selbstverständliche Folge" der über die Verhandlung nach §§ 145-150 ZPO getroffenen Anordnungen, daß dann auch die Entscheidung der Sachen getrennt bzw verbunden erfolge.

  • RG, 15.11.1933 - I 138/33
    Auszug aus BGH, 30.10.1956 - I ZR 82/55
    Der Auffassung der Beklagten, die Revision sei trotzdem wegen der vom Berufungsgericht in der mündlichen Verhandlung vom 16. Februar 1955 beschlossenen Verbindung der vorliegenden Sache mit der Sache 3 U 335/54 (= I ZR 81/55) "zur gemeinsamen Verhandlung" aus den vom Reichsgericht in den Entscheidungen RGZ 49, 401 und 142, 255 dargelegten Rechtsgrundsätzen zulässig, kann nicht gefolgt werden, weil die im vorliegenden Fall nur zum Zwecke der Verhandlung ausgesprochene Verbindung der Sachen den Umständen nach nicht zu einer echten, eine einheitliche Entscheidung fordernden Prozeß verbindung im Sinne des § 147 ZPO geführt hat.

    Das muß selbstverständlich erst recht dann gelten, wenn - wie in dem Fall RGZ 142, 255 - auf Grund einer gemeinsamen Verhandlung unangekündigt getrennte Entscheidungen ergehen.

    Anders dürfte auch das Reichsgericht in RGZ 142, 255 [257] nicht zu verstehen sein, wenn es ausführt, daß die Verbindung mehrerer Rechtsstreitigkeiten zur gemeinschaftlichen Verhandlung "grundsätzlich" eine gemeinschaftliche Entscheidung zur Folge habe; denn anschließend geht das Reichsgericht selbst auf die abweichende, von der Klägerin und Revisionsbeklagten vertretene "Auslegung" ein, daß "keine eigentliche prozeßmäßige Verbindung, sondern nur eine zur tatsächlichen Vereinfachung dienliche vorübergehende Maßnahme beabsichtigt gewesen sei".

  • BGH, 30.10.1956 - I ZR 81/55

    Geteiltes Urteil

    Auszug aus BGH, 30.10.1956 - I ZR 82/55
    Der Auffassung der Beklagten, die Revision sei trotzdem wegen der vom Berufungsgericht in der mündlichen Verhandlung vom 16. Februar 1955 beschlossenen Verbindung der vorliegenden Sache mit der Sache 3 U 335/54 (= I ZR 81/55) "zur gemeinsamen Verhandlung" aus den vom Reichsgericht in den Entscheidungen RGZ 49, 401 und 142, 255 dargelegten Rechtsgrundsätzen zulässig, kann nicht gefolgt werden, weil die im vorliegenden Fall nur zum Zwecke der Verhandlung ausgesprochene Verbindung der Sachen den Umständen nach nicht zu einer echten, eine einheitliche Entscheidung fordernden Prozeß verbindung im Sinne des § 147 ZPO geführt hat.
  • BGH, 14.04.2011 - I ZR 133/09

    Werbung mit Garantie

    Die Wirkung einer Verbindungsanordnung nach § 147 ZPO besteht darin, dass die bis dahin getrennten Prozesse zu einem einheitlichen Prozess zusammengefasst werden (BGH, Urteil vom 30. Oktober 1956 - I ZR 82/55, NJW 1957, 183).
  • BGH, 22.03.2007 - V ZB 138/06

    Zeitgleiche Versteigerung mehrerer Grundstücke ohne Verbindung der Verfahren

    So steht auch im Erkenntnisverfahren die Vorschrift über die Prozessverbindung (§ 147 ZPO) einer Terminierung und zeitgleichen Verhandlung nicht entgegen (vgl. BGH, Urt. v. 30. Oktober 1956, I ZR 82/55, NJW 1957, 183, 184).
  • BGH, 14.04.2010 - IV ZB 6/09

    Rechtsanwaltsgebühr: Berechnung der Termins- und der Verfahrensgebühr bei

    Der aus der Verbindung entstandene Rechtsstreit ist für die Berechnung der Terminsgebühr so zu behandeln, als ob eine Klagenhäufung oder Klageerweiterung bestanden bzw. eine Widerklage vorgelegen hätte (vgl. mit Blick auf Rechtsmittelsumme BGH, Urteil vom 30. Oktober 1956 - I ZR 82/55 - NJW 1957, 183).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   BGH, 19.10.1956 - VI ZR 181/55   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1956,1613
BGH, 19.10.1956 - VI ZR 181/55 (https://dejure.org/1956,1613)
BGH, Entscheidung vom 19.10.1956 - VI ZR 181/55 (https://dejure.org/1956,1613)
BGH, Entscheidung vom 19. Oktober 1956 - VI ZR 181/55 (https://dejure.org/1956,1613)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1956,1613) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

Papierfundstellen

  • NJW 1957, 183 (Ls.)
  • VersR 1956, 17
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 21.11.1953 - VI ZR 82/52

    Ausgleichsanspruch bei unterlassener Anzeige

    Auszug aus BGH, 19.10.1956 - VI ZR 181/55
    Da er im Zeitpunkt des Unfalls entstanden ist (BGHZ 11, 170 [174]), hat er darin seine Wurzel, daß der Verletzte geschädigt wurde.
  • BGH, 25.02.1954 - III ZR 15/53

    Haftung des Bundes für Wehrmachtspersonenschaden

    Auszug aus BGH, 19.10.1956 - VI ZR 181/55
    Da es sich im Revisionsrechtszug nur noch um Verdienstausfall handelt, den der Verletzte nach dem 1. April 1950 erlitten hat, hält sich das Urteil des Berufungsgerichts im Rahmen der Entscheidung des III. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (BGHZ 12, 349).
  • RG, 30.04.1914 - VI 10/14

    Ausgleichung zwischen Gesamtschuldnern nach BGB. u. nach d. KraftfahrzG

    Auszug aus BGH, 19.10.1956 - VI ZR 181/55
    Der selbständig neben dem Schadensersatzanspruch stehende Ausgleichsanspruch (RGZ 84, 415 [421]; Geigel: Der Haftpflichtprozeß, 8. Aufl, S 136) ist ebenfalls eine Verbindlichkeit "aus Anlaß eines Personenschadens".
  • RG, 29.11.1934 - VI 331/34

    1. Gilt der Grundsatz, daß ein von dem Gläubiger gegen einen der Gesamtschuldner

    Auszug aus BGH, 19.10.1956 - VI ZR 181/55
    Der Anspruch ist auch nicht verjährt, denn er unterliegt einer gegenüber dem Schadensersatzanspruch des Verletzten selbständigen, und zwar der 30-jährigen Verjährung (RGZ 146, 97 [101]).
  • OLG Frankfurt, 27.12.2019 - 9 U 2/19
    Dort führt der Bundesgerichtshof aus: "Er (der Geschädigte) kann die Form der Erstattung durch eine Rente oder einen Kapitalbetrag wählen, wobei der Kapitalbetrag nicht durch die Summe der Höchstsätze der einzelnen bereits angefallenen Rentenbeträge begrenzt wird (vgl. Urteil vom 19. Oktober 1956 - BGH VI ZR 181/55 - VersR 1956, 17).
  • BGH, 17.03.1964 - VI ZR 15/63
    Er kann die form der Erstattung durch eine Rente oder einen Kapitalbetrag wählen, wobei der Kapitalbetrag nicht durch die Summe der Höchstsätze der einzelnen bereits angefallenen Rentenbeträge begrenzt wird (vgl. Senatsurteil vom 19. Oktober 1956 - VI ZR 181/55 - VersR 1956, 17).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht