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   BGH, 11.07.1958 - VIII ZR 158/57   

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BGH, 11.07.1958 - VIII ZR 158/57 (https://dejure.org/1958,853)
BGH, Entscheidung vom 11.07.1958 - VIII ZR 158/57 (https://dejure.org/1958,853)
BGH, Entscheidung vom 11. Juli 1958 - VIII ZR 158/57 (https://dejure.org/1958,853)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • NJW 1958, 1773
  • MDR 1958, 766
  • DB 1958, 952
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 05.04.1955 - I ZR 122/53

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 11.07.1958 - VIII ZR 158/57
    Insoweit ist bei Prüfung des Berufungsurteils davon auszugehen, daß der Weitergebrauch einer fehlerhaften Sache grundsätzlich mit dem Wandlungsbegehren des Käufers nicht vereinbar ist (vgl« RGZ 145, 795 BGH ürt« v« 5. April 1955 - I ZR 122/53 - MDR 1955, 464)" Tritt hierdurch eine wesentliche Verschlechterung der Sache ein, so kann sich der Wandlungsverpflichtete gemäß § 467 in Verbindung mit § 351 BGB auf den Wegfall sei ner Verpflichtung berufen, es sei denn, daß dem Berechtigten Rechtfertigungsgründe zur Seite stehen, die der Aiuialkne ent gegenstehen, der Käufer habe die Verschlechterung im Sinne des § 351 BGB "verschuldet" " Auch abgesehen von dem Pall einer schuldhaften Verschlechterung der mangelhaften Sache durch Weitergebrauch kann in ihm der Ausdruck des Willens gesehen werden, den Gegenstand su behalten, wobei es grundsätzlich nicht auf das Vorhandensein eines Verzichtswillens des Käufers ankoinmt, sondern darauf? wie sein Handeln objektiv nach Treu und Glauben im Verkehr zu würdigen ist (RG WarnRspr 1931, 19 = HRR 1931, 208)« Wenn besondere Umstände die Annahme einer Aufgabe des Wandlungsrechts durch Verzicht ausschließen, so kann in dem Verhalten des Käufers dessenungeachtet eine Verwirkung des Rechts auf Wandlung gefunden wer den, wenn ihm nach Treu und1Glauben die Berufung auf diesen Anspruch zu versagen ist (vgl OLG München BB 1955, 916 bei Weiterbenutzung eines Motorrades)« Ob der Wandlungsverpflichtete auch dann, wenn ihm wegen Verscfcweigens des die Wandlung veranlassenden Sachmangels ein arglistiges Verhalten zur Last fällt, berechtigt ist, sich auf den Wegfall seiner Verpflichtung gemäß §§ 467, 351 BGB zu berufen, ist nicht unzweifelhaft , Der VIortlaut dieser Bestimmungen steht dem allerdings nicht entgegen, wie das Beichsgericht in JW 1910« 99'' ausgeführt hat.
  • BGH, 29.10.1956 - II ZR 79/55

    Finanzierung eines Abzahlungsgeschäfts

    Auszug aus BGH, 11.07.1958 - VIII ZR 158/57
    Es ist zwar möglich« die Befugnis des Käufers zu wandeln oder zu mindern dahin einzuschränken, daß er mit diesen Rechtsbehelfen nicht dem Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises entgegentreten darf« sondern verpflichtet ist, sie entweder in einem besonderen Frose.3 oder im Wege der Widerklage geltend zu machen (vgl. für den Fall der Minderung die Entscheidung des erkennen den Senats vom 26. November 1957 ~ VIII ZR 3 U / 5 6 - NJW 1958 419) : Ob eine solche Einschränkung in der soeben erörterten Klausel zu sehen ist, guß der Prüfung durch den Tatrichter Vorbehalten bleiben, denn sie ist jedenfalls dem Wortlaut nicht zweifelsfrei zu entnehmen; es ist vielmehr möglich, die Klausel dahin zu verstehen, daß hiermit nur die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts im gesetzlich technischen Sinne ausgeschlossen sein soll und daß sie nicht auch auf die Rechtsbehelfe der Wandlung und Minderung zu beziehen ist, die dem Käufer nach den Gewährleistungsbestimmungen der Lieferbedingungen oder sonst nach den Grundsätzen der Rechtsprechung (BGHZ 22, 90,96) für den Fall zustehen, daß eine mögliche Nachbesserung ungebührlich lange verzögert worden oder daß diese immöglich ist.
  • BGH, 26.11.1957 - VIII ZR 314/56
    Auszug aus BGH, 11.07.1958 - VIII ZR 158/57
    Es ist zwar möglich« die Befugnis des Käufers zu wandeln oder zu mindern dahin einzuschränken, daß er mit diesen Rechtsbehelfen nicht dem Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises entgegentreten darf« sondern verpflichtet ist, sie entweder in einem besonderen Frose.3 oder im Wege der Widerklage geltend zu machen (vgl. für den Fall der Minderung die Entscheidung des erkennen den Senats vom 26. November 1957 ~ VIII ZR 3 U / 5 6 - NJW 1958 419) : Ob eine solche Einschränkung in der soeben erörterten Klausel zu sehen ist, guß der Prüfung durch den Tatrichter Vorbehalten bleiben, denn sie ist jedenfalls dem Wortlaut nicht zweifelsfrei zu entnehmen; es ist vielmehr möglich, die Klausel dahin zu verstehen, daß hiermit nur die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts im gesetzlich technischen Sinne ausgeschlossen sein soll und daß sie nicht auch auf die Rechtsbehelfe der Wandlung und Minderung zu beziehen ist, die dem Käufer nach den Gewährleistungsbestimmungen der Lieferbedingungen oder sonst nach den Grundsätzen der Rechtsprechung (BGHZ 22, 90,96) für den Fall zustehen, daß eine mögliche Nachbesserung ungebührlich lange verzögert worden oder daß diese immöglich ist.
  • BGH, 28.04.1971 - VIII ZR 258/69

    Umfang der Offenbarungspflichten des Verkäufers beim Verkauf eines Pkw;

    Das Berufungsgericht verweist auf die Entscheidungen des erkennenden Senats vom 11. Juli 1958 (VIII ZR 158/57 - LM BGB § 467 Nr. 2 = NJW 1958, 1173) und vom 29. September 1960 (VIII ZR 135/59 - LM BGB § 351 Nr. 4 = NJW 1960, 2331 = BGHWarn 1959/60 Nr. 478).
  • OLG Hamm, 25.06.1987 - 23 U 78/86

    Abstellen auf die Gesamtwirkung bei Beurteilung der Erheblichkeit mehrerer

    In der Rechtsprechung ist anerkannt, daß der einigermaßen dauernde Weitergebrauch einer fehlerhaften Sache mit dem Wandlungsbegehren des Käufers an sich nicht vereinbar ist (vgl. BGH MDR 1955, 464; BGH NJW 1958, 1773; BGH NJW 1960, 2331), weil der Käufer vom Augenblick seiner Wandlungserklärung an verpflichtet ist, auf die Belange des Verkäufers Rücksicht zu nehmen (vgl. RGZ 145, 79/83).

    Tritt durch die Weiterbenutzung vor Vollziehung der Wandlung eine wesentliche Verschlechterung der Sache ein, so kann sich der Wandlungsverpflichtete gemäß § 467 Satz 1 in Verbindung mit § 351 BGB auf den Wegfall seiner Verpflichtung berufen, es sei denn, daß dem Berechtigten Rechtfertigungsgründe zur Seite stehen, die der Annahme entgegenstehen, der Käufer habe die Verschlechterung der Sache im Sinne des § 351 BGB verschuldet (vgl. BGH MDR 1955, 464 = BGH LM § 351 Nr. 2 für den Fall der Weiterbenutzung einer vom Verkäufer eingebauten Kinobestuhlung; BGH NJW 1958, 1773 für den Fall der Weiterbenutzung eines Raupenladegeräts; BGH NJW 1960, 2331).

    Schließen jedoch besondere Umstände die Annahme einer Aufgabe des Rechts auf Wandlung durch Verzicht aus, so kann dessen ungeachtet eine Verwirkung dieses Rechts angenommen werden, wenn dem Käufer nach Treu und Glauben die Berufung auf den Anspruch auf Wandlung zu versagen ist (vgl. BGH NJW 1958, 1773; BGH NJW 1960, 2331; OLG xxx BB 1955, 916).

    Da der Kläger die Segelyacht allein für seinen privaten Gebrauch angeschafft hat, können die für die Weiterbenutzung einer Maschine sprechenden Gesichtspunkte: wie ihre Notwendigkeit zur Weiterführung des Betriebs (vgl. BGH NJW 1984, 1525/1526) und/oder zur Abwendung erheblicher Folgeschäden (vgl. RGZ 145, 79/84) oder der hohe Wert der dem Verkäufer zu ersetzenden Gebrauchsvorteile (vgl. BGH NJW 1958, 1773) den Weitergebrauch des Schiffs hier nicht rechtfertigen.

  • BGH, 16.10.1991 - VIII ZR 140/90

    Formularmäßige Zusicherung von Eigenschaften eines Gebraucht-Kfz.

    Nach der Rechtsprechung des Senats kommt es in solchen Fällen auf eine Abwägung der Interessen beider Vertragsparteien an (Urteile vom 11. Juli 1958 - VIII ZR 158/57 = NJW 1958, 1773, 1774; vo} 8. Februar 1984 - VIII ZR 295/82 = WM 1984, 479 unter 2 b).
  • BGH, 08.02.1984 - VIII ZR 295/82

    selbstfahrende Arbeitsmaschine - § 462 BGB <Fassung bis 31.12.01>,

    In der Rechtsprechung findet sich zwar wiederholt die Formulierung, daß der Weitergebrauch der fehlerhaften Kaufsache mit der Aufrechterhaltung des Wandelungsbegehrens grundsätzlich nicht vereinbar sei (RGZ 145, 79, 83; BGH, Urteil vom 5. April 1955 - I ZR 122/53 - LM BGB § 351 Nr. 2; Senatsurteile vom 11. Juli 1958 - VIII ZR 158/57 - LM BGB § 467 Nr. 2 = NJW 1958, 1773 und vom 29. September 1960 - VIII ZR 135/59 - LM BGB § 351 Nr. 4); in diesen Entscheidungen ist aber auch ausgesprochen worden, daß allein der Weitergebrauch der Kaufsache das Wandelungsrecht nicht ausschließe (vgl. auch RG WarnRspr. 1931 Nr. 19 S. 43).

    Hinsichtlich all dieser - vorstehend nur beispielhaft angeführten - Umstände (vgl. im übrigen etwa Senatsurteil vom 11. Juli 1958 - VIII ZR 158/57 - LM BGB § 467 Nr. 2 = NJW 1958, 1773) fehlt es bislang an näherem Sachvortrag der Parteien, insbesondere der Beklagten, die für diese Umstände als Grundlage für den rechtsvernichtenden Einwand der unzulässigen Rechtsausübung darlegungs- und ggf. beweisbelastet ist (Senatsurteil vom 24. Juni 1958 - VIII ZR 95/57 - LM BGB § 464 Nr. 1 = NJW 1958, 1724).

  • BGH, 19.01.1978 - VII ZR 175/75

    Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs wegen schuldhafter Verletzung der

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  • BGH, 10.11.1971 - VIII ZR 155/70

    Kein Ausschluss der Wandlung des Kaufvertrages durch die Verkaufs-und

    Dem steht nicht entgegen, daß ein Käufer unter Umständen auch dann, wenn er nach Erklärung der Wandlung die nach seiner Ansicht fehlerhafte Sache längere Zeit ganz oder teilweise weiterbenutzt, sich gleichwohl selbst dann auf die Wandlung des Kaufvertrages berufen kann, wenn die Weiterbenutzung zu einer erheblichen Wertminderung der zurückzugewährenden Kaufsache geführt hat (vgl. Staudinger/Ostler a.a.O. § 467 Anm. 17 f; Ballerstedt bei Soergel/Siebert 10. Aufl. § 467 Anm. 12, jeweils mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen; BGH Urteil vom 5. April 1955 - I ZR 122/53 = LM BGB § 351 Nr. 2 = MDR 1955, 464 = BB 1955, 432 sowie Senatsurteil vom 11. Juli 1950 - VIII ZR 158/57 = LM BGB § 467 Nr. 2 = NJW 1958, 1773).
  • OLG Bremen, 08.11.2000 - 1 U 14/00

    Zu den Anforderungen des Begriffs "Ablieferung" i.S.d. § 377 Abs. 1 HGB;

    Gleiches gilt für die Zeit nach dem Wandlungsbegehren, wenn der zu ersetzende Gebrauchsvorteil auch im Interesse des Verkäufers liegen kann, vgl. BGH NJW 58, 1773.
  • BGH, 29.09.1960 - VIII ZR 135/59
    grundsätzlich mit dem Begehren auf Wahdlung nicht vereinbar ist" Tritt hierdurch vor Vollziehung der Wandlung eine wesentliche Verschlechterung der Sache ein, so kann sich der Wandlungsverpflichtete schon gemäß § 467 ioV0 mit § 351 BGB auf den Wegfall seiner Verpflichtung berufen, es sei denn, daß dem Berechtigten Rechtfertigungsgründe zur Seite stehen, die der Annahme entgegenstehen, der Käufer habe die Verschlechterung der Sache im Sinne des § 351 BGB verschuldet« Aber auch abgesehen von dem Pall einer schuldhaften Verschlechterung der mangelhaften Kaufsache kann in dem Weitergebrauch durch den Käufer - vor Vollziehung der Wandlung - der Ausdruck des Willens gesehen wer den, den Gegenstand zu behalten, wenn das Verhalten des Käufers objektiv nach Treu und Glauben im Verkehr so zu würdigen ist« Wenn jedoch besondere Umstände die Annahme einer Aufgabe des Rechts auf Wandlung ausschließen, so kann dessen ungeachtet eine Verwirkung dieses Rechts angenommen werden, wenn dem Käufer nach Treu und Glauben die Berufung auf den Anspruch auf Wandlung zu versagen ist (Urteil des erkennenden Senats vom 11o Juli 1958 - VIII ZR 158/57 - IM BGB § 467 N r « 2 MDR 1958, 766 " RJW 1958, 1773)" Wenn das Berufungsgericht auf die Rechtsprechung verweist, die sich mit der Verwirkung des Anspruches im Palle des Wandlungsbegehrens befaßt, so ist zu beachten, daß es sich in den angeführten Pällen um den Anspruch auf Wandlung, nicht aber um die Rechtslage gehandelt hat, die entsteht, wenn die Wandlung vollzogen ist0 Im vorliegenden Pall steht nicht ein Weitergebrauch der Maschine vor Rücktrittserklärung in Frage, sondern es handelt sich darum, ob die aus der Rüclri - trittserklärung entstandenen Rechte dem Rücktrittsberech tigten dadurch verloren gehen können, daß er die KaufSache wieder in Benutzung (genommen hat" Das Berufungsgericht hat dies angenommen und begründet seine Rechtsauffassung damit, daß der Käufer in einem solchen Palle sein Rücktrittsrecht verwirkt habe".
  • LG Krefeld, 20.09.2012 - 3 O 3/12

    Berechtigung zum vertraglichen Rücktritt von einem Grundstücksverkauf bei

    Es kommt mithin nicht auf einen Verzichtswillen des Rücktrittsberechtigten an, sondern darauf, wie sein Verhalten objektiv zu würdigen ist (BGH NJW 1958, 1773; MüKO/ Gaier BGB § 349 Rn. 7).
  • LG Oldenburg, 09.02.1977 - 1 O 435/76

    Zur Nutzungsvergütung bei Wandlung eines Pkw-Kaufs

    Es konnte deshalb auch dahingestellt bleiben, ob das Wandlungsbegehren des Klägers mit Rücksicht auf die langandauernde intensive Nutzung des Fahrzeuges nicht gegen Treu und Glauben verstößt und somit als unzulässig anzusehen ist (vgl dazu OLG München, BB 55, 916; BGH, NJW 58, 1773; NJW 60, 2331; OLG Karlsruhe, NJW 71, 1809).
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