Rechtsprechung
   BGH, 20.03.1959 - 4 StR 306/58   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1959,149
BGH, 20.03.1959 - 4 StR 306/58 (https://dejure.org/1959,149)
BGH, Entscheidung vom 20.03.1959 - 4 StR 306/58 (https://dejure.org/1959,149)
BGH, Entscheidung vom 20. März 1959 - 4 StR 306/58 (https://dejure.org/1959,149)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1959,149) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 13, 83
  • NJW 1959, 1047
  • NJW 1959, 1596 (Ls.)
  • MDR 1959, 678
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (47)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 28.06.1990 - 4 StR 297/90

    Herabsetzung der Grenze der absoluten Fahrunsicherheit

    Die im Gutachten 1966 wiedergegebenen Ergebnisse fast aller vorangegangener Einzeluntersuchungen sprachen zwar für den Eintritt der absoluten (unbedingten) Fahruntüchtigkeit bei einem Wert von 1, 0 %o, wie er schon der früheren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zugrunde lag, die sich auf die in dem Gutachten des Präsidenten des Bundesgesundheitsamtes vom 1. März 1955 (redigiert und erläutert von Borgmann, Blutalkohol und Verkehrsstraftaten, 1955) dargestellten Forschungsergebnisse der medizinischen Wissenschaft stützte (BGHSt 5, 168, 170 [BGH 05.11.1953 - 3 StR 504/53] /171; 10, 265, 268; 13, 83, 84 f; 19, 243, 244).

    In dieser Überzeugung sieht sich der Senat auch dadurch bestärkt, daß Einwendungen gegen einen Grundwert der absoluten Fahruntüchtigkeit von allenfalls 1, 0 %o, wie er bereits der Senatsentscheidung aus dem Jahre 1959 (BGHSt 13, 83, 84 f) zugrunde lag, aus medizinisch-naturwissenschaftlichen Fachkreisen nicht erhoben worden sind.

  • BGH, 03.11.1998 - 4 StR 395/98

    Fahruntüchtigkeit nach Drogenkonsum

    Fahruntüchtigkeit setzt danach voraus, daß die Gesamtleistungsfähigkeit des Fahrzeugführers, namentlich infolge Enthemmung sowie geistig-seelischer und körperlicher Ausfälle, so weit herabgesetzt ist, daß er nicht mehr fähig ist, sein Fahrzeug im Straßenverkehr eine längere Strecke, und zwar auch bei plötzlichem Eintritt schwieriger Verkehrslagen, sicher zu steuern (BGHSt 13, 83, 90).
  • BGH, 09.12.1966 - 4 StR 119/66

    Fahruntüchtigkeit auf Grund Alkoholgenusses - Fahrlässige Gefährdung des

    Kraftfahrer sind bei einem Blutalkoholgehalt von 1, 3 Promille unbedingt fahruntüchtig (Fortbildung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in BGHSt 5, 168 [BGH 05.11.1953 - 3 StR 504/53]; 10, 265 [BGH 08.04.1957 - GSSt - 3/56]; 13, 83 [BGH 15.04.1959 - 2 StR 96/59]; 19, 243) [BGH 21.02.1964 - 5 StR 588/63].

    Kraftfahrer sind bei einem Blutalkoholgehalt von 1, 3 Promille unbedingt fahruntüchtig (Fortbildung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in BGHSt 5, 168 [BGH 05.11.1953 - 3 StR 504/53]; 10, 265 [BGH 08.04.1957 - GSSt - 3/56]; 13, 83 [BGH 15.04.1959 - 2 StR 96/59]; 19, 243) [BGH 21.02.1964 - 5 StR 588/63].

    Zwischen der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und den Darlegungen der Sachverständigenkommission besteht hinsichtlich des Grundwertes, von dem bei der Festlegung eines allgemeinen Grenzwertes der unbedingten Fahruntüchtigkeit auszugehen ist, folgender Unterschied: Der Bundesgerichtshof hat eine Blutalkoholkonzentration von 1, 0 Promille als diejenige bezeichnet, bei der im allgemeinen Fahrtüchtigkeit eines Kraftfahrers im Sinne einer Beherrschung des die Lenkung eines Fahrzeugs im Verkehr bildenden Gesamtvorgangs nicht mehr angenommen werden könne (vgl. BGHSt 5, 168 [BGH 05.11.1953 - 3 StR 504/53]; 13, 83, 84 [BGH 20.03.1959 - 4 StR 306/58]; 19, 243, 244) [BGH 26.02.1964 - 4 StR 496/63].

    Er ist fahruntüchtig i.S. der §§ 315 c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, 316 StGB, § 2 StVZO (vgl. BGHSt 13, 83, 90) [BGH 20.03.1959 - 4 StR 306/58].

    Der Bundesgerichtshof hat bisher einen für den ungünstigsten Fall des Zusammentreffens mehrerer Unsicherheitsfaktoren verhältnismäßig hoch bemessenen (vgl. BGHSt 13, 83, 85) [BGH 20.03.1959 - 4 StR 306/58] Sicherheitszuschlag von 0, 5 Promille für geboten erachtet, und zwar namentlich im Hinblick auf die Streuungsbreite der Blutalkoholbestimmungsmethoden, auf etwaige Ungenauigkeiten bei Rückrechnungen des Blutalkoholgehalts auf den Tatzeitpunkt infolge persönlicher Verschiedenheiten der Alkoholaufnahme- und Alkoholabbaugeschwindigkeit sowie auf die größere Alkoholverträglichkeit trinkgewohnter Menschen.

    Als weiteren Unsicherheitsfaktor hat er die nicht einheitliche Beurteilung der Restalkoholwirkung beachtet (vgl. BGHSt 13, 83, 88) [BGH 20.03.1959 - 4 StR 306/58].

    Wegen dieser möglichen Fehlerquellen, nicht zuletzt aber auch, weil einzelne Wissenschaftler gegen die Festsetzung eines unter 1, 5 Promille liegenden Grenzwertes Bedenken hatten, zudem auch keine feste Meinung darüber bestand, welcher bestimmte geringere allgemeine Grenzwert festgesetzt werden könne, ohne den Kraftfahrer zu Unrecht mit dem Vorwurf der Fahruntüchtigkeit zu belasten, hat der Bundesgerichtshof eine Herabsetzung des Grenzwertes unter 1, 5 Promille für Kraftwagenführer und unter 1, 3 Promille für Kraftradfahrer bisher nicht für vertretbar gehalten (BGHSt 13, 83, 88, 89, 278) [BGH 20.03.1959 - 4 StR 306/58].

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht