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   BGH, 06.05.1960 - 4 StR 107/60   

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BGH, 06.05.1960 - 4 StR 107/60 (https://dejure.org/1960,232)
BGH, Entscheidung vom 06.05.1960 - 4 StR 107/60 (https://dejure.org/1960,232)
BGH, Entscheidung vom 06. Mai 1960 - 4 StR 107/60 (https://dejure.org/1960,232)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 14, 287
  • NJW 1960, 1531
  • MDR 1960, 773
 
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Wird zitiert von ... (32)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 12.10.1989 - 4 StR 445/89

    Bildung einer Gesamtstrafe aus einer Jugendstrafe und einer Freiheitsstrafe bei

    Soweit im Erwachsenenstrafverfahren die Bildung einer Gesamtstrafe nach § 53 Abs. 1 StGB erforderlich ist, ist dies schon bei Festsetzung der Einzelstrafen zu berücksichtigen, wenn die nach § 54 Abs. 1 Satz 2 StGB zu bestimmende Gesamtstrafe die Härte nicht ausgleichen kann (Fortführung von BGHSt 14, 287).

    Demgegenüber hat der Bundesgerichtshof die Zulässigkeit einer derartigen Zusammenfassung von Jugend- und Freiheitsstrafen bisher verneint (BGHSt 10, 100, 103; 14, 287; 27, 295, 296; BGH, Urteile vom 10. Oktober 1978 - 4 StR 444/78 -, bei Holtz MDR 1979, 106 [OLG Stuttgart 07.02.1979 - 3 Ss 3 24/79], und vom 21. November 1978 - 1 StR 546/78 -, bei Holtz MDR 1979, 281 [OLG Stuttgart 07.02.1979 - 3 Ss 3 24/79]; ebenso OLG Schleswig NStZ 1987, 225; dieser Rechtsprechung zustimmend Bringewat, Die Bildung der Gesamtstrafe, 1987, Rdn. 267; Stree in Schönke/ Schröder StGB 23. Aufl. § 55 Rdn. 34; Vogler in LK StGB 10. Aufl. § 55 StGB Rdn. 33).

    Wie der Senat schon mehrfach betont hat, kann es eine durch die Schwere der Straftaten nicht gerechtfertigte Härte darstellen, wenn gegen den Angeklagten sowohl eine Jugend- als auch eine in ihrer Wirkung dieser gleichstehende Freiheitsstrafe deshalb unverkürzt vollzogen werden soll, weil eine gleichzeitige Aburteilung nach § 32 JGG nicht stattgefunden hat (BGHSt 14, 287, 290; BGH bei Holtz MDR 1979, 106 [OLG Stuttgart 07.02.1979 - 3 Ss 3 24/79]).

    Er hat daher stets gefordert, eine solche Härte bei der Strafzumessung zu berücksichtigen und auszugleichen, wobei er es aber in der Entscheidung BGHSt 14, 287, 290 f für ausreichend erachtet hat, dieses bei der Bildung der Gesamtstrafe nach § 53 Abs. 1 StGB zu tun (in der bei Holtz MDR 1979, 106 [OLG Stuttgart 07.02.1979 - 3 Ss 3 24/79] mitgeteilten Entscheidung hatte sich keine Benachteiligung ergeben).

  • BGH, 31.10.1989 - 1 StR 501/89

    Verfolgung weiterer Taten nach Verhängung der Höchstjugendstrafe

    Denn § 32 JGG eröffnet bei Straftaten in verschiedenen Altersstufen die einheitliche Anwendung von Jugendrecht (Einheitsjugendstrafe) oder Erwachsenenrecht (Gesamtstrafe) nur, wenn die mehreren Straftaten gleichzeitig abgeurteilt werden (BGHSt 14, 287; 27, 295, 296; BGH bei Holtz MDR 1979, 106 [OLG Stuttgart 07.02.1979 - 3 Ss 3 24/79]; BGH NStZ 1987, 24).

    Die Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe aus einer Jugend- und einer Freiheitsstrafe ist nicht zulässig, auch wenn die zeitlichen Voraussetzungen des § 55 StGB vorliegen (BGHSt 10, 100; 14, 287; BGHR a.a.O.; neuerdings BGH, Urt. vom 12. Oktober 1989 - 4 StR 445/89 - zum Abdruck in BGHSt bestimmt).

    Dann darf die Bestimmung aber auch nicht dazu dienen, in gleichsam doch entsprechender Anwendung einen erwachsenen Straftäter so zu behandeln, als wäre seine Tat gleichzeitig mit der Jugendtat abgeurteilt worden, und ihm auf diese Weise kriminalpolitisch unerwünschte Vorteile zu verschaffen (BGHSt 14, 287, 289, 290), wobei diese Gefahr immer dann naheliegt, wenn schon die Jugendtat annähernd die Höchststrafe verdient.

    Grundsätzlich ist aber ein durch den Verfahrensgang entstehender Nachteil - nicht mehr mögliche Bildung einer Einheitsjugend- oder Gesamtstrafe - im Falle der Verurteilung des Angeklagten beim Rechtsfolgenausspruch mildernd in Rechnung zu stellen (BGHSt 14, 287, 290; BGH bei Holtz MDR 1979, 106 [OLG Stuttgart 07.02.1979 - 3 Ss 3 24/79]).

    Deshalb muß nur eine durch die "Schwere der Erwachsenenstraftat nicht begründete Härte" ausgeglichen werden (BGHSt 14, 287, 290).

  • BGH, 07.08.2019 - 4 StR 189/19

    Mehrere Straftaten in verschiedenen Alters- und Reifestufen (keine analoge

    Er ist mit Blick auf den Wortlaut der Vorschrift und den Willen des Gesetzgebers ebenso davon ausgegangen, dass es sich bei § 32 Satz 1 JGG um eine Ausnahmevorschrift für den Fall der gleichzeitigen Aburteilung handelt (vgl. BGH, Urteile vom 6. Mai 1960 - 4 StR 107/60, BGHSt 14, 287, 288 f., NJW 1960, 1531; vom 6. August 1986 - 3 StR 281/86, BGHR § 32 JGG Aburteilung, getrennte 1; vom 11. Oktober 1989 - 3 StR 336/89; StV 1990, 205; vom 31. Oktober 1989 - 1 StR 501/89, NJW 1990, 920; Beschluss vom 10. November 1988 - 1 StR 498/88, BGHR § 32 JGG Aburteilung getrennte 2).
  • BGH, 09.11.1995 - 4 StR 650/95

    Ausgleich besonderer Härten bei der Strafbemessung, wenn die Gesamtstrafenbildung

    Der Senat hat daher stets gefordert, eine solche Härte bei der Strafzumessung zu berücksichtigen und auszugleichen (BGHSt 14, 287, 290; 36, 270, 275; Beschluß vom 11. Mai 1995 - 4 StR 172/95).
  • BGH, 29.10.2008 - 2 StR 386/08

    Anfrage zum Härteausgleich in Fällen, in denen eine nachträgliche

    a) Die Bildung einer Gesamtstrafe aus einer Jugendstrafe und einer Freiheitsstrafe des allgemeinen Strafrechts ist unzulässig (BGHSt 14, 287, 288; 36, 270, 272); die Verhängung einer Einheitsstrafe für Straftaten, auf die teils Jugendstrafrecht, teils allgemeines Strafrecht anzuwenden wäre, kommt nach § 32 JGG nur bei gleichzeitiger Aburteilung in einer Verhandlung in Betracht.
  • BGH, 05.11.2014 - 1 StR 299/14

    Härtefallausgleich für bereits vollstrecke Haftstrafen (Voraussetzungen:

    Dem liegen dieselben Erwägungen zugrunde, als wenn nach Jugendrecht und Erwachsenenrecht getrennt abgeurteilte Straftaten an sich gesamtstrafenfähig wären; auch in diesem Fall ist die Härte auszugleichen, die darin liegt, dass die Bildung einer Gesamtstrafe aus einer Jugendstrafe und einer Freiheitsstrafe des allgemeinen Strafrechts unzulässig ist (vgl. BGHSt 14, 287, 288; 36, 270, 272; 43, 79, 80).
  • BGH, 30.04.1997 - 1 StR 105/97

    Unterbliebene Gesamtstrafenbildung (Härteausgleich bei Auslandstat);

    Im Ergebnis das gleiche gilt, wenn nach Jugendrecht und Erwachsenenrecht getrennt abgeurteilte Straftaten an sich gesamtstrafenfähig wären; auch in diesem Fall ist die Härte auszugleichen, die darin liegt, daß die Bildung einer Gesamtstrafe aus einer Jugendstrafe und einer Freiheitsstrafe des allgemeinen Strafrechts unzulässig ist (BGHSt 14, 287, 288; 36, 270, 272).
  • BGH, 26.01.2022 - 3 StR 461/21

    Härteausgleich wegen von Gerichten anderer Mitgliedstaaten verhängter Strafen

    Als solcher - eine Gesamtstrafenbildung von vornherein ausschließender (s. LK/Rissingvan Saan/Scholze, StGB, 13. Aufl., § 55 Rn. 8 mwN) - Grund kommt etwa die wesensmäßige Verschiedenartigkeit von Freiheitsstrafe und Jugendstrafe in Betracht, die dazu führt, dass hinsichtlich getrennt nach Erwachsenen- und Jugendrecht abgeurteilten Taten eine Gesamtstrafe nicht gebildet werden kann (s. BGH, Beschlüsse vom 11. Dezember 2019 - 5 StR 610/19, StV 2020, 660 Rn. 3; vom 16. September 2008 - 4 StR 316/08, juris Rn. 2; vom 24. Januar 2007 - 2 StR 583/06, NStZ-RR 2007, 168; Urteil vom 30. April 1997 - 1 StR 105/97, BGHSt 43, 79, 80; Beschluss vom 11. Mai 1995 - 4 StR 172/95, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Härteausgleich 6; Urteile vom 12. Oktober 1989 - 4 StR 445/89, BGHSt 36, 270, 275; vom 6. Mai 1960 - 4 StR 107/60, BGHSt 14, 287, 288 ff.; LK/Rissing-van Saan/Scholze, StGB, 13. Aufl., Rn. 33).
  • OLG Hamm, 01.07.2010 - 3 RVs 55/10

    Zuständigkeit der Jugendgerichte für die Verhängung einer vorbehaltenen

    Bei Betrachtung der festgestellten Tatbilder und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Bildung einer Gesamtstrafe aus der zu verhängenden Jugendstrafe und der gegen den Angeklagten verhängten 4-jährigen Gesamtstrafe des allgemeinen Strafrechts ausgeschlossen ist (vgl. hierzu BGH, NJW 1960, S. 1531), begegnet die Festsetzung des nach § 18 Abs. 1 S. 1 JGG vorgegebenen 6-monatigen Mindestmaßes des Jugendstrafe keinen Bedenken, zumal auch nicht unberücksichtigt bleiben durfte, dass die nach § 18 Abs. 2 JGG gesetzlich bestimmte Orientierung an der erforderlichen erzieherischen Einwirkung als Bemessungsgrundlage hier aus den bereits genannten Gründen ohnehin nicht möglich ist.
  • BGH, 06.08.1986 - 3 StR 281/86

    Jugendstrafe - Freiheitsstrafe - Analoge Anwendung

    Die Rechtspr. des BGH hat es bisher immer abgelehnt, auf eine einheitliche Strafe zu erkennen, wenn ein Angekl. zunächst zu einer Jugendstrafe, später dann zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden war (vgl. BGHSt 14, 287; BGH, bei Holtz, MDR 1979, 106 für den Fall einer späteren Verurteilung wegen einer als Erwachsener begangenen Straftat; bei Holtz, MDR 1979, 281 für den Fall zweier Verurteilungen wegen Straftaten, die der Angekl. als Heranwachsender begangen hatte).

    Abgestellt hat sie (BGHSt 14, 287 [289]) auf den Wortlaut des § 32 JGG und auf den Willen des Gesetzgebers, der die Anwendung der Vorschrift auf den Fall gleichzeitiger Aburteilung beschränkt hat, um kriminalpolitisch unerwünschte Vorteile für einen Täter zu vermeiden, der auch noch als Erwachsener eine Straftat begangen hat.«.

  • LG Münster, 12.03.2008 - 8 KLs 25/05

    Logistikbataillon 7

  • OLG Bremen, 14.02.1992 - Ws 6/92

    Voraussetzungen für die Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe; Möglichkeit

  • BGH, 21.11.1978 - 1 StR 546/78

    Anwendbarkeit von Jugendstrafrecht auf einen Heranwachsenden bei nicht völlig

  • LG Münster, 27.08.2007 - 8 KLs 33/07

    Ausbilder verurteilt

  • BGH, 17.07.1979 - 1 StR 298/79

    Verurteilung wegen Beihilfe zur Urkundenfälschung - Verurteilung wegen Diebstahls

  • BGH, 21.10.1980 - 1 StR 451/80

    Jugendstrafrecht - Jugendstrafe - Einheitsstrafe - Erwachsenenstrafrecht -

  • BGH, 06.05.1975 - 1 StR 119/75

    Abgrenzung zwischen Eigenverbrauch und Weiterveräußerung von Betäubungsmitteln -

  • BGH, 11.05.1995 - 4 StR 172/95

    Jugendstrafe - Gesamtstrafe - Vorverurteilung - Härteausgleich - Nachträgliche

  • BGH, 13.10.1977 - 4 StR 451/77

    Einheitliche Anwendung von Jugendstrafrecht und Erwachsenenstrafrecht -

  • BGH, 10.11.1988 - 1 StR 498/88
  • BDH, 02.06.1967 - I WD 44/66

    Verfehlungen mit Bezug zum gleichgeschlechtlichen Bereich als sehr ernst zu

  • OLG Schleswig, 15.09.1986 - 1 Ss 323/86
  • BGH, 30.10.1975 - 4 StR 578/75

    Berücksichtigung einer verbüßten Einzelstrafe bei Gesamtstrafenbildung

  • BGH, 28.01.1983 - 3 StR 511/82

    Änderung eines Strafausspruchs

  • BGH, 05.07.1979 - 2 StR 169/79

    Zulässigkeit der Bildung einer einheitlichen Jugendstrafe - Zulässigkeit der

  • BGH, 05.04.1978 - 3 StR 73/78

    Notwendigkeit der Bildung einer Gesamtstrafe

  • BGH, 02.04.1975 - 2 StR 75/75

    Grenzen der Abänderungsmöglichkeiten von Schuldsprüchen durch die Revision

  • BGH, 19.12.1974 - 2 StR 622/74

    Anforderungen an die Strafzumessung - Voraussetzungen für die Bildung einer

  • BGH, 10.10.1978 - 4 StR 444/78

    Zulässigkeit der Bildung einer Gesamtstrafe aus einer Jugendstrafe und einer

  • BGH, 25.07.1972 - 1 StR 252/72

    Verweisung der Jugendkammer auf ein früheres Urteil ohne Wiedergabe des

  • BGH, 05.04.1978 - 3 StR 53/78

    Berücksichtigung einer im Nachhinein gebotenen, aber nicht mehr möglichen,

  • BGH, 17.01.1969 - 4 StR 490/68

    Voraussetzungen für eine Strafbarkeit wegen Entführung - Anforderungen an die

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