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   BGH, 11.07.1961 - VI ZR 208/60   

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https://dejure.org/1961,726
BGH, 11.07.1961 - VI ZR 208/60 (https://dejure.org/1961,726)
BGH, Entscheidung vom 11.07.1961 - VI ZR 208/60 (https://dejure.org/1961,726)
BGH, Entscheidung vom 11. Juli 1961 - VI ZR 208/60 (https://dejure.org/1961,726)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • NJW 1961, 2016
  • MDR 1961, 1010
 
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Wird zitiert von ... (14)

  • BGH, 20.11.2001 - IX ZR 48/01

    Insolvenzanfechtung nach erledigtem Eröffnungsantrag; Beseitigung einer einmal

    Denn nach § 13 Abs. 1 InsO setzt die Insolvenzeröffnung einen - zulässigen und aufrechterhaltenen - Antrag voraus; das Eröffnungsverfahren wird - im Gegensatz zu dem eröffneten Verfahren - als Parteienstreit geführt (BGH, Urt. v. 11. Juli 1961 - VI ZR 208/60, NJW 1961, 2016).
  • BGH, 13.12.2007 - IX ZR 196/06

    Vergütungsansprüche des Sequesters gegen den Schuldner bei Nichteröffnung des

    Bei dem durch die Zustellung des Eröffnungsantrags an den Schuldner in Gang gesetzten Sequestrationsverfahren stehen sich - nicht anders als im Konkurseröffnungsverfahren (vgl. BGH, Urt. v. 11. Juli 1961 - VI ZR 208/60, NJW 1961, 2016) und nunmehr im Insolvenzeröffnungsverfahren (vgl. hierzu BGHZ 149, 178, 181; MünchKomm-InsO/Ganter, 2. Aufl. vor §§ 2-10 Rn. 17) - nur der antragstellende Gläubiger und der Schuldner ähnlich wie die Parteien eines Zivilprozesses gegenüber; der Sequester ist nicht "Partei" (AG Köln NZI 2000, 384).

    Unter der Geltung der Konkursordnung/Gesamtvollstreckungsordnung war diese Ansicht in Bezug auf den Sequester ebenfalls vorherrschend (BGH, Urt. v. 11. Juli 1961 - VI ZR 208/60, NJW 1961, 2016; OLG Frankfurt/Main ZIP 1992, 1564; OLG Naumburg ZIP 1994, 398, 399; LG Wuppertal ZIP 1984, 734, 735; LG Köln KTS 1986, 360; Kuhn/Uhlenbruck, KO 11. Aufl. § 106 Rn. 20; Eickmann, Vergütungsverordnung [1989] Anhang A Rn. 33).

    Wurde das Konkursverfahren zunächst eröffnet und dieser Beschluss sodann im Beschwerdeverfahren unter Zurückweisung des Gläubigerantrags aufgehoben, so entschied der Bundesgerichtshof, der Antragsteller habe zwar die Kosten des eigentlichen Eröffnungsverfahrens und des Beschwerdeverfahrens zu tragen, nicht aber auch dem Gemeinschuldner die Ausgaben für die Verwaltung der Konkursmasse zu erstatten (BGH, Urt. v. 11. Juli 1961 - VI ZR 208/60, NJW 1961, 2016 f).

  • BGH, 16.03.2000 - IX ZB 2/00

    Anfechtung einer im Insolvenzverfahren ergangenen Prozeßkostenhilfeentscheidung

    Die Gebühren und Auslagen des Konkursverfahrens und des Gläubigerausschusses wurden auch in anderem Zusammenhang nicht zu den gerichtlichen Kosten des Konkursverfahrens gezählt (BGH, Urt. v. 11. Juli 1961 - VI ZR 208/60, NJW 1961, 2016).
  • AG Köln, 30.01.2019 - 74 IN 238/18

    Erledigungserklärung, Kostenentscheidung, Sozialversicherungsträger,

    Diese Einschränkungen für die Anwendung der ZPO zeigen, dass deren Bestimmungen auf das Insolvenzverfahren nur übertragen werden können, wenn und soweit dies mit der besonderen Natur des Insolvenzverfahrens zu vereinbaren ist (BGH, Beschl. v. 11.07.1961, VI ZR 208/60).

    Da sich Gläubiger und Schuldner hinsichtlich der Frage, ob die Voraussetzungen für eine Verfahrenseröffnung gegeben sind, ähnlich wie in einem Zivilprozess als Parteien gegenüberstehen, ist es gerechtfertigt, dass der Gläubiger, der mit seinem Antrag unterliegt, die Kosten trägt (BGH v. 11.07.1961, VI ZR 208/60).

  • BGH, 23.07.2004 - IX ZB 256/03

    Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde

    Bei dem durch die Zustellung des Eröffnungsantrags an den Schuldner in Gang gesetzten Eröffnungsverfahren handelt es sich um ein Verfahren, bei dem sich der antragstellende Gläubiger und der Schuldner ähnlich wie die Parteien eines Zivilprozesses gegenüberstehen (BGH, Urt. v. 11. Juli 1961 - VI ZR 208/60, NJW 1961, 2016; MünchKomm-InsO/Ganter, Bd. 1 vor §§ 2 bis 10 Rn. 17; HK-InsO/Kirchhof, 3. Aufl. § 14 Rn. 31).
  • BGH, 01.03.1982 - VIII ZR 75/81

    Klage des Konkursverwalters bei Pfändungspfandrecht

    a) Es kann dahingestellt bleiben, ob § 329 ZPO im Bereich der Konkursordnung überhaupt nicht gilt, wie ersichtlich das RG angenommen hat (RGZ 137, 243 (248)), oder ob gem. § 72 KO auch § 329 ZPO auf das Konkursverfahren entsprechend anzuwenden ist, soweit er nicht durch besondere Verfahrensvorschriften der Konkursordnung wie die §§ 73, 74 KO verdrängt wird (Jaeger-Weber, § 72 Rdnr. 1; Mentzel-Kuhn-Uhlenbruck, § 72 Rdnr. 2; vgl. auch BGH, NJW 1961, 2016 = WM 1961, 1124).
  • AG Hamburg, 22.04.2002 - 67c IN 115/01

    Erledigung eines Insolvenzeröffnungsverfahrens; Verteilung der Kosten nach einer

    Der BGH hat dazu im Jahre 1961 entschieden, dass ein Gläubiger, dessen Forderung im Beschwerdeverfahren nicht mehr glaubhaft ist, analog § 788 111 ZPO (jetziger Fassung) auch die Kosten der Konkursverwaltung schuldet (BGH, NJW 1961, 2016).
  • LG Kaiserslautern, 07.11.2001 - 1 T 238/01

    Kosten der vorläufigen Insolvenzverwaltung; keine Kosten des Verfahrens i. S. d.

    Diese Kosten können nicht als Kosten des Verfahrens im hier maßgeblichen Sinn angesehen werden und sind - worüber das Amtsgericht im Festsetzungsbeschluss (Kuhn/Uhlenbruck, Konkursordnung, 10. Aufl., § 106 Randz. 20 d) oder auch gesondert (vgl. hierzu AG Köln NZI 2000, 384) zu entscheiden haben wird - stets vom Schuldner zu tragen, wenn es mangels Masse oder auf Grund einer Antragsrücknahme bzw. - wie hier - einer Erledigung nicht zur Insolvenzeröffnung kommt (vgl. Hess, Insolvenzordnung, 1. Aufl., § 4 Randz. 36 unter Hinweis auf BGH NJW 1961, 2016, Heidelberger Kommentar, Insolvenzordnung, 1. Aufl., § 22 Randz. 52 u. a. unter Hinweis auf BT-Drucks. 12/3803 S. 72 zu Nr. 8 MüKo, Insolvenzordnung, 1. Aufl., § 54 Randz. 14, OLG Celle Rechtspfleger 2000, 348 und LG Darmstadt ZIP 1998, 1198).
  • AG Ludwigshafen, 09.12.2011 - 3e IN 458/11

    Insolvenzeröffnungsverfahren: Voraussetzungen einer zulässigen Vertretung

    Dabei verkennt das Gericht nicht, dass Bestimmungen der ZPO nur auf das Insolvenzverfahren übertragen werden können, wenn und soweit dies mit der besonderen Natur des Insolvenzverfahrens zu vereinbaren ist (BGH, NJW 1961, 2016).
  • AG Dresden, 21.12.2001 - 541 IN 1877/00

    Zweck der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens; Gewährung der Akteneinsicht vor

    Fallweise wird auch nach der Geltendmachung von Ansprüchen das Akteneinsichtsrecht des verfahrensbeteiligten Anspruchsgegners auszuschließen sein (LG Darmstadt ZIP 1990/1425. Damit unterscheidet sich das Insolvenzverfahren vom "normalen" Zivilprozess. Gleiches ist anzuwenden auf die den Anspruchsgegnern nahe stehenden Personen. Wie aus dem Wortlaut der Verfahrensvorschrift des § 4 InsO folgt, sind die Regelungen der ZPO 'entsprechend' anzuwenden, soweit sich aus den gesetzlichen Regelungen der InsO nichts gegenteiliges ergibt (in Bezug auf § 72 KO: BGH NJW 1961, 2016; Holzer ZIP 1998, 1337) \ Das heißt, die uneingeschränkte Anwendbarkeit der zivilprozessualen Normen kommt nicht in Betracht, sofern sie mit der besonderen Natur des Insolvenzverfahrens nicht vereinbar ist (HK)§ 14 Rdnr. 12; Wimmer/Schmerbach/ § 4 Rdnr. 63).
  • AG Offenbach, 29.04.1999 - 8 IK 7/99

    Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens; Antrag auf Erteilung von

  • AG Dresden, 08.11.2001 - 541 IN-(3b) 1877/00

    Uneingeschränktes Akteneinsichtsrecht in die Verfahrensakten für am

  • AG Dresden, 10.09.2001 - 541 IN-(3a) 1877/00

    Anspruch einer Massegläubigerin auf uneingeschränkte Akteneinsicht in einem

  • LG Düsseldorf, 23.04.1985 - 25 T 135/85

    Wählen eines anderen Verwalters in der Gläubigerversammlung durch die Gläubiger

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