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   OLG Braunschweig, 17.04.1962 - 3 UH 11/62   

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OLG Braunschweig, 17.04.1962 - 3 UH 11/62 (https://dejure.org/1962,981)
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 17.04.1962 - 3 UH 11/62 (https://dejure.org/1962,981)
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 17. April 1962 - 3 UH 11/62 (https://dejure.org/1962,981)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1962, 1823
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • BVerfG, 06.06.1967 - 1 BvR 282/65

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach vorangegangenem

    Im übrigen ist kein sachlich einleuchtender Grund ersichtlich, den Wiedereinsetzungsantrag der armen Partei um der Rechtssicherheit willen den gegen Mißbrauch und Prozeßverschleppung gerichteten Beschränkungen der Wiedereinsetzung zu unterwerfen (vgl. auch OLG Braunschweig, NJW 1962 S. 1823).
  • BAG, 02.07.1981 - 2 AZR 324/79

    Revision - Formvorschriften - Frist - Materiellrechtliche Entscheidung

    a) Das Oberlandesgericht Braunschweig (Urteil vom 17.4. 1962, NJW 1962, 1823 ff.) und ihm folgend der Bundesgerichtshof (Beschluß vom 12.6. 1973, LM Nr. 3 zu § 234 (C) ZPO = NJW 1973, 1373) haben aber bereits die Vorschrift des § 234 Abs. 3 ZPO zutreffend restriktiv ausgelegt und entschieden, die Ausschlußfrist von einem Jahr gelte nicht, wenn die Jahresfrist infolge der Dauer des Armenrechtsverfahrens überschritten wird.
  • BGH, 12.06.1973 - VI ZR 121/73

    Fristenwesen - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Fristablauf - Jahresfrist

    Das von ihr rechtzeitig erbetene Armenrecht ist ihr erst nach Ablauf dieser Frist vom Gericht bewilligt worden (vgl. BVerfGE 22, 83 = NJW 1967, 1267 zu § 234 Abs. 1 ZPO; OLG Braunschweig NJW 1962, 1823; Stein/Jonas/Pohle ZPO 19. Aufl. § 234 III; Baumbach/Lauterbach, ZPO 31. Aufl. § 234 I).
  • BGH, 01.06.1987 - II ZB 43/87

    Berechnung der Wiedereinsetzungsfrist bei Verfahrensverzögerungen in der Sphäre

    Hingegen ist die Anwendung der Vorschrift dann ausgeschlossen worden, wenn bei Ablauf der Ausschlußfrist über ein innerhalb der Rechtsmittelfrist gestelltes Gesuch um Gewährung von Prozeßkostenhilfe noch nicht entschieden war (BGH, Beschl. v. 12. Juni 1973 - VI ZR 121/73, VersR 1973, 851; OLG Braunschweig NJW 1962, 1823 - 1825) oder das Gericht allein aus in seiner Sphäre liegenden Gründen nicht innerhalb eines Jahres von dem Ende der versäumten Frist an darüber entschieden hat, ob eine Revision form- und fristgerecht eingelegt worden ist und beide Parteien aufgrund gerichtlicher Verfügung der Auffassung sein konnten, der Rechtsstreit werde demnächst materiellrechtlich entschieden (BAG, Urt. v. 2. Juli 1981 - 2 AZR 324/79, BB 1981, 2012 = NJW 1982, 1664 = DB 1981, 2500).
  • BGH, 05.02.1975 - IV ZB 52/74

    Stillschweigender Wiedereinsetzungsantrag

    Es wäre in solchem Falle nicht gerechtfertigt, die Gewährung oder Versagung der Wiedereinsetzung davon abhängig zu machen, ob die Rechtsmittelschrift noch einen ausdrücklichen Hinweis auf das Erfordernis der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand enthält (ebenso außer den genannten Entscheidungen des Reichsgerichts OHG BrZ OGHZ 3, 262, 264 = NJW 1950, 545; OLG Braunschweig NJW 1962, 1823 sowie aus dem prozeßrechtlichen Schrifttum Vollkommer DRiZ 1969, 244, 245; Zöller/Stephan ZPO 11. Aufl. § 236 Anm. 1 a; Baumbach ZPO 31. Aufl. § 236 Anm. 1 A; Wieczorek ZPO § 236 Anm. A 1 b).
  • BGH, 18.05.1971 - IX ZR 206/68

    Rechtsmittel

    Ob die Dinge, wie die Revision meint, anders liegen, wenn es sich um eine Armenrechtsentscheidung handelt, die gesetzlich dazu bestimmt ist, die Grundlage für eine Rechtsmitteleinlegung zu schaffen (OLG Braunschweig NJW 1962, 1823 [OLG Braunschweig 17.04.1962 - 3 UH 11/62]), kann auf sich beruhen.
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