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   BGH, 10.05.1963 - VI ZR 235/62   

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https://dejure.org/1963,263
BGH, 10.05.1963 - VI ZR 235/62 (https://dejure.org/1963,263)
BGH, Entscheidung vom 10.05.1963 - VI ZR 235/62 (https://dejure.org/1963,263)
BGH, Entscheidung vom 10. Mai 1963 - VI ZR 235/62 (https://dejure.org/1963,263)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • NJW 1963, 1399
  • MDR 1963, 667
  • VersR 1963, 931
 
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Wird zitiert von ... (28)

  • BGH, 22.01.1980 - VI ZR 198/78

    Vorteilsausgleich beim Erwerbsschaden-Ersatz aufgrund einer Unfallverletzung

    Auch die Grundsätze, nach denen sich, wer Ersatz für den Ausfall seines Unfallwagens vom Schädiger begehrt (BGHZ 45, 212, 220; Senatsurteil vom 10. Mai 1965 - VI ZR 235/62 = VersR 1963, 931), ersparte Betriebskosten anrechnen lassen muß, tragen die Meinung der Revision nicht, da sie sich auf andere Fallgestaltungen und auf andere Kosten beziehen.
  • OLG Frankfurt, 22.09.2016 - 1 U 231/14

    Nutzungsentschädigung für Geschäftsführerfahrzeug; Schwacke statt Fraunhofer

    Ein solcher Abzug ist angebracht, wenn der Mietwagen nicht nur für kurze Zeit und eine unterdurchschnittliche Fahrstrecke in Anspruch genommen wird (BGH NJW 2010, 1945; OLG Hamm MDR 1999, 738), wobei der Bundesgerichtshof eine zu berücksichtigende Ersparnis bei einer Fahrstrecke von 1000 km angenommen hat (BGH NJW 1963, 1399 [BGH 10.05.1963 - VI ZR 235/62] ).
  • BGH, 15.04.1966 - VI ZR 271/64

    Nutzungsentschädigung für den vorübergehenden Verlust der Gebrauchsfähigkeit

    Durchweg werden sie, so auch vom Kläger im vorliegenden Falle, mit einer bestimmten Quote des Mietzinses angesetzt (vgl. hierzu die Urteile des Senats VI ZR 246/62 und VI ZR 235/62 vom 10. Mai 1963 = LM BGB § 249 Ob Nr. 13 und 14 = NJW 1963, 1399).
  • LG Nürnberg-Fürth, 22.07.2015 - 8 S 7887/14

    Schätzung der Eigenersparnis bei Miettaxi

    Folglich sind die Mietwagenkosten entsprechend zu kürzen (BGH NJW 1963, 1399; vgl. auch BGH r+s 2013, 460; BGH NJW 1996, 1958; OLG Nürnberg VersR 2001, 208).

    Die Berechtigung eines solchen Abzugs ist grundsätzlich anerkannt (BGH NJW 1963, 1399).

    Dabei kann das hinter dieser "Erhöhung" stehende Argument, wonach gewerbliche Fahrzeuge gewöhnlich einer stärkeren Nutzung unterliegen, grundsätzlich nicht in Abrede gestellt werden: Bei intensiver gewerblicher Nutzung, wie sie bei einem Taxi vorliegt, sind zwangsweise auch die zur Berechnung des Eigenersparnisanteils heranzuziehenden variablen Kostenbestandteile, nämlich evtl. fahrleistungsabhängiger Wertverlust, die Kosten für Reparatur-(Inspektions-)Anteile und Reifen, die Kosten für Reinigung und Pflege sowie die Öl-Nachfüllkosten (vgl. BGH NJW 1963, 1399; OLG Nürnberg VersR 2001, 208) gegenüber einer "einfachen", nicht gewerblichen Nutzung erhöht.

    Im Internet lassen sich unter https://www...de/...pdf (Stand: 14.07.2015) für den streitgegenständlichen Fahrzeugtyp bei Ansatz einer Haltedauer von 48 Monaten und einer jährlichen Fahrleistung von (nur) 15.000 km bei Berücksichtigung der relevanten Werkstattkosten (Ölwechsel und Inspektionen gemäß Herstellervorgaben, typische Verschleißreparaturen sowie Kosten für Reifenersatz) Kosten von 5, 28 Cent/km entnehmen (vgl. BGH NJW 1963, 1399, 1400 unter Bezugnahme auf "die in den Automobil-Zeitschriften laufend veröffentlichten Aufstellungen über die durchschnittlichen Betriebskosten der Kraftwagenhaltung").

    Ein Taxi, das überdurchschnittlich hohe Motorlaufleistungen erbringt, erfährt durch eine "Ersparnis" von ca. 6.000 km bei einem entsprechend früheren Verkauf mit einer Laufleistung von ohnehin weit über 100.000 km keinen relevanten gebrauchsbedingter Wertverlust (anders BGH NJW 1963, 1399, 1400 für den vorzeitigen Verkauf eines "jungen", nicht gewerblich genutzten Fahrzeugs).

  • BGH, 10.05.1963 - VI ZR 246/62

    Anrechnung ersparter Aufwendungen bei Anmietung eines Ersatzfahrzeugs

    Der Senat hat in dem Urteil vom gleichen Tage in der Sache VI ZR 235/62 (vorstehend ES Kfz-Schaden D-2/1) zu der Rechtsfrage Stellung genommen, wann und in welchem Umfang sich der Geschädigte ersparte Eigenkosten anrechnen lassen muß, der für die Dauer der Reparatur eines unfallbeschädigten Kraftwagens auf Kosten des Schädigers ein Fahrzeug mieten darf.

    Die Benutzung liegt immerhin erheblich unter der Grenze von 1000 km, der bei der Einschätzung des Wertes von gebrauchten Wagen eine gewisse Bedeutung zukommen kann (vgl. das Urteil VI ZR 235/62 [ES Kfz-Schaden D-2/1]).

  • LG Nürnberg-Fürth, 10.08.2011 - 8 S 4302/11

    Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Schwacke-Liste als Grundlage für die

    Folglich sind die Mietwagenkosten entsprechend zu kürzen (vgl. BGH VersR 1996, 902; BGH NJW 1963, 1399).
  • OLG Celle, 01.04.1993 - 14 U 62/92

    Anspruch auf Ersatz von Mietwagenkosten ohne Abzug für ersparte Eigenkosten;

    Grundsätzlich muß sich der Halter eines Kraftfahrzeugs, der für die Dauer der Reparatur seines unfallbeschädigten Fahrzeugs vom Schädiger Erstattung der Kosten für die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges verlangen kann, ersparte Eigenkosten anrechnen lassen; hierzu gehören die Kosten für Öl- und Schmierstoffe, Bereifung und Reparatur- (Inspektions-)Anteile (BGH NJW 1963, 1399 f. und 1400 f.).

    Dies wird durch die Vorteilsausgleichung erreicht (vgl. BGH NJW 1963, 1399).

  • LG Saarbrücken, 23.09.2016 - 13 S 53/16

    Schadensersatz nach Verkehrsunfall: Ersatz von Mietwagenkosten für die gesamte

    Dabei muss sich die Klägerin die ersparten Kosten des eigenen Fahrzeugs nicht im Wege des Vorteilsausgleichs anrechnen lassen (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 10.05.1963 - VI ZR 235/62, NJW 1963, 1399; Kammer, Urteil vom 06.08.2010 - 13 S 53/10, juris m.w.N.).
  • LG Nürnberg-Fürth, 29.09.2011 - 2 S 185/11

    Schadensersatz nach Verkehrsunfall: Ermittlung der erforderlichen Mietwagenkosten

    Folglich sind die Mietwagenkosten entsprechend zu kürzen (vgl. BGH, VersR 1996, 902; BGH, NJW 1963, 1399).
  • OLG Hamm, 25.01.1999 - 6 U 119/98

    Haftungsverteilung bei Kollision mit einem verbotswidrig am linken Fahrbahnrand

    Richtig ist allerdings im Ausgangspunkt, daß dann, wenn ein Mietwagen nicht nur für kurze Zeit und für eine unterdurchschnittliche Fahrstrecke in Anspruch genommen wird, die ersparten Kosten des eigenen Fahrzeugs im Wege des Vorteilsausgleichs von den Mietwagenkosten abzuziehen sind (vgl. BGH NJW 1963, 1399; Jagusch/ Hentschel, § 12 StVG Rz. 38; Greger, NZV 1996, 430 unter VIII).
  • BAG, 28.09.1989 - 8 AZR 120/88

    Haftungsbeschränkung - Haftungsausschluß - Kfz-Unfall - Betriebshof - Parken -

  • BGH, 03.06.1969 - VI ZR 27/68

    Berechnung des Nutzungsausfalls

  • LG Nürnberg-Fürth, 31.08.2011 - 8 S 1322/11

    Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Anforderungen an die Ermittlung objektiv

  • OLG Köln, 05.02.1993 - 3 U 45/92

    Totalschaden; Restwert

  • LG Hagen, 25.08.2023 - 7 S 24/23

    Fraunhofer-Mietpreisspiegel, Schwacke-Liste, "Fracke-Lösung", Berechnung

  • LG Saarbrücken, 26.03.2010 - 13 S 243/09

    Schadenersatz aus einem Verkehrsunfall: Erstattung von Mietwagenkosten

  • LG Saarbrücken, 06.08.2010 - 13 S 53/10

    Schadensersatz wegen Verkehrsunfall: Schätzgrundlage für Mietwagenkosten im

  • LG Nürnberg-Fürth, 04.05.2023 - 20 O 4607/22

    Auffahrunfall auf Fahrschulwagen - Verhältnismäßigkeit

  • AG Fulda, 11.01.2018 - 36 C 112/17
  • AG Neumarkt/Oberpfalz, 25.02.2016 - 1 C 691/15
  • LG Kiel, 08.12.2011 - 7 S 64/11
  • AG Fürth, 06.03.2017 - 340 C 2428/16
  • AG Ludwigshafen, 08.03.2012 - 2k C 201/11

    Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Schätzung erforderlicher Mietwagenkosten durch

  • OLG München, 13.06.1989 - 5 U 2429/89

    Vollkaskoversicherung ; Mietwagen; Anspruch des Geschädigten; HUK-Empfehlung;

  • AG Köln, 19.03.1976 - 142 C 3301/75
  • LG Ulm, 01.10.1990 - 2 O 308/90

    Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines

  • AG Fürstenfeldbruck, 25.10.2022 - 4 C 220/22

    Ersatz von Mietwagen- und Reparaturablaufplankosten nach Verkehrsunfall

  • LG Düsseldorf, 12.01.1979 - 22 S 299/78
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