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   BGH, 29.05.1963 - Ib ZR 155/61   

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https://dejure.org/1963,1084
BGH, 29.05.1963 - Ib ZR 155/61 (https://dejure.org/1963,1084)
BGH, Entscheidung vom 29.05.1963 - Ib ZR 155/61 (https://dejure.org/1963,1084)
BGH, Entscheidung vom 29. Mai 1963 - Ib ZR 155/61 (https://dejure.org/1963,1084)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • NJW 1963, 2021
  • MDR 1963, 907
  • GRUR 1963, 578
  • DB 1963, 1183
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 03.11.1959 - I ZR 120/58

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 29.05.1963 - Ib ZR 155/61
    Gleichwohl kann der Verstoß gegen Ordnungsvorschriften unlauter sein, wenn der Handelnde ihn bewußt und planmäßig begeht, um sich auf diese Weise einen Vorsprung im Wettbewerb vor seinen Mitbewerbern zu verschaffen (RGZ 117, 16, 22; BGH GRUR 1957, 558 - Bayern-Expreß; 1960, 193 - Frachtenrückvergütung).

    Der Vorsprung im Wettbewerb, der einen Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften oder die Ausnutzung fremder Gesetzesverstöße im Sinne des § 1 UWG sittenwidrig machen könnte, muß sich nämlich nicht notwendig in dem durch etwaige Betriesbersparnisse ermöglichten Angebot billigerer oder besserer Ware ausdrücken, wenn dies auch der Regel entsprechen mag (vgl. dazu RGZ 117, 16, 22; BGH GRUR 1957, 558 - Bayern-Expreß; 1960, 193 - Frachtenrückvergütung).

  • BGH, 21.05.1957 - I ZR 19/56

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 29.05.1963 - Ib ZR 155/61
    Gleichwohl kann der Verstoß gegen Ordnungsvorschriften unlauter sein, wenn der Handelnde ihn bewußt und planmäßig begeht, um sich auf diese Weise einen Vorsprung im Wettbewerb vor seinen Mitbewerbern zu verschaffen (RGZ 117, 16, 22; BGH GRUR 1957, 558 - Bayern-Expreß; 1960, 193 - Frachtenrückvergütung).

    Der Vorsprung im Wettbewerb, der einen Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften oder die Ausnutzung fremder Gesetzesverstöße im Sinne des § 1 UWG sittenwidrig machen könnte, muß sich nämlich nicht notwendig in dem durch etwaige Betriesbersparnisse ermöglichten Angebot billigerer oder besserer Ware ausdrücken, wenn dies auch der Regel entsprechen mag (vgl. dazu RGZ 117, 16, 22; BGH GRUR 1957, 558 - Bayern-Expreß; 1960, 193 - Frachtenrückvergütung).

  • RG, 12.04.1927 - II 425/26

    Unlauterer Wettbewerb

    Auszug aus BGH, 29.05.1963 - Ib ZR 155/61
    Gleichwohl kann der Verstoß gegen Ordnungsvorschriften unlauter sein, wenn der Handelnde ihn bewußt und planmäßig begeht, um sich auf diese Weise einen Vorsprung im Wettbewerb vor seinen Mitbewerbern zu verschaffen (RGZ 117, 16, 22; BGH GRUR 1957, 558 - Bayern-Expreß; 1960, 193 - Frachtenrückvergütung).

    Der Vorsprung im Wettbewerb, der einen Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften oder die Ausnutzung fremder Gesetzesverstöße im Sinne des § 1 UWG sittenwidrig machen könnte, muß sich nämlich nicht notwendig in dem durch etwaige Betriesbersparnisse ermöglichten Angebot billigerer oder besserer Ware ausdrücken, wenn dies auch der Regel entsprechen mag (vgl. dazu RGZ 117, 16, 22; BGH GRUR 1957, 558 - Bayern-Expreß; 1960, 193 - Frachtenrückvergütung).

  • BGH, 22.01.1960 - I ZR 41/58

    Werbung für Tonbandgeräte

    Auszug aus BGH, 29.05.1963 - Ib ZR 155/61
    Zur Vermeidung der bloßen Gefahr, daß von der Beklagten eingesetzte Sammelbesteller einer etwaigen Anzeigepflicht nicht genügen, würde demgegenüber eine Verurteilung der Beklagten zu einem Hinweis an die Sammelbesteller ausreichen, der diese in eindeutiger Weise über die Gesetzeslage aufklärt (vgl. dazu auch BGHZ 17, 266, 292, 293 [BGH 18.05.1955 - I ZR 8/54]; BGH GRUR 1960, 340, 343, 344 - Werbung für Tonbandgeräte).
  • BGH, 05.05.1959 - I ZR 47/57

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 29.05.1963 - Ib ZR 155/61
    Aus der Verletzung einer bloßen Ordnungsvorschrift kann ohne weiteres noch nicht der Vorwurf eines Verstoßes gegen die guten kaufmännischen Sitten hergeleitet werden (vgl. RGZ 166, 315, 319; BGH vom 5. Mai 1959 - I ZR 47/57 = WuW BGH 339).
  • BGH, 18.05.1955 - I ZR 8/54

    Urheberrecht und Magnettonaufnahme

    Auszug aus BGH, 29.05.1963 - Ib ZR 155/61
    Zur Vermeidung der bloßen Gefahr, daß von der Beklagten eingesetzte Sammelbesteller einer etwaigen Anzeigepflicht nicht genügen, würde demgegenüber eine Verurteilung der Beklagten zu einem Hinweis an die Sammelbesteller ausreichen, der diese in eindeutiger Weise über die Gesetzeslage aufklärt (vgl. dazu auch BGHZ 17, 266, 292, 293 [BGH 18.05.1955 - I ZR 8/54]; BGH GRUR 1960, 340, 343, 344 - Werbung für Tonbandgeräte).
  • BGH, 03.12.1954 - I ZR 262/52

    Progressive Kundenwerbung

    Auszug aus BGH, 29.05.1963 - Ib ZR 155/61
    Diese Anmeldung würde aber weder einen etwa von den Sammelbestellern auf die Mitbesteller ausgeübten unsachlichen Kaufzwang noch etwaige Bedenken beseitigen, wie sie im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs in BGHZ 15, 356, 367 [BGH 03.12.1954 - I ZR 262/52] gegen eine sogenannte progressive Kundenwerbung von der Klägerin erhoben werden.
  • RG, 10.03.1941 - II 87/40

    1. Wann darf ein Unternehmen den Firmenzusatz "Vereinigte" gebrauchen? 2. Darf

    Auszug aus BGH, 29.05.1963 - Ib ZR 155/61
    Wenn die Revision unter Bezugnahme auf die Entscheidung RGZ 166, 240, 242 geltend macht, bei einer Beweislage wie der vorliegenden sei auch die Beklagte aufklärungspflichtig so muß darauf verwiesen werden, daß die Beklagte die Zahl der bei ihr eingesetzten Sammelbesteller mit Hinweisen auf die Höhe der in dem zugrundegelegten Berichtsjahr auf diese Sammelbesteller entfallenen Auftragssummen mitgeteilt hat.
  • RG, 07.04.1941 - II 121/40

    1. Unter welchen Voraussetzungen verstößt es gegen die guten Sitten im

    Auszug aus BGH, 29.05.1963 - Ib ZR 155/61
    Aus der Verletzung einer bloßen Ordnungsvorschrift kann ohne weiteres noch nicht der Vorwurf eines Verstoßes gegen die guten kaufmännischen Sitten hergeleitet werden (vgl. RGZ 166, 315, 319; BGH vom 5. Mai 1959 - I ZR 47/57 = WuW BGH 339).
  • OLG München, 24.06.2004 - 23 U 5142/03

    Gratisexemplar für Sammelbesteller

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  • BGH, 10.03.1971 - I ZR 109/69

    Anspruch auf Unterlassung von unlauterer Werbung für eine urologische

    Beruhen aber die verletzten Vorschriften selbst auf sittlich begründeten Wertungen oder dienen sie unmittelbar der Regelung des Wettbewerbs und verschafft sich der Verletzer durch den Verstoß bewußt einen wettbewerblichen Vorsprung vor seinen gesetzestreuen Mitbewerbern, so enthält ihre Verletzung zugleich einen Verstoß gegen § 1 UWG, selbst wenn der eine oder andere praktische Grund für eine andere Beurteilung angeführt werden könnte (vgl. BGH GRUR 1960, 193 - Frachtenrückvergütung; GRUR 1963, 578 - Sammelbesteller).
  • OLG Köln, 05.02.1993 - 6 U 153/92

    Eindrängen in fremde Vertragsbeziehungen; irreführende Angaben

    In Übereinstimmung mit der einhelligen Meinung in der Rechtsprechung und Literatur (vgl. BGH GRUR 1963/578 f., 583 "Sammelbesteller"; Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 17. Auflage, § 1 UWG, Rdn. 631; Marcks in Landmann-Rohmer, Gewerbeordnung, § 14, Rdn. 9) versteht der Senat § 14 GewO ebenso wie das Landgericht als sogenannte wertneutrale Vorschrift.
  • BGH, 26.11.1969 - I ZR 34/68

    Zulässigkeit von Werbung durch einen Steuerbevollmächtigten - Sinn und Zweck

    Zwar ist nicht jede im Wettbewerb vorkommende Gesetzesverletzung zugleich ein Verstoß gegen § 1 UWG (vgl. BGH GRUR 1963, 578, 583 - Sammelbesteller).
  • BGH, 20.10.1972 - I ZR 125/71

    Verbot der Versteigerung von in offenen Verkaufsstellen feilgebotenen und

    Der bewußte Verstoß gegen eine bloße Ordnungsvorschrift stellt dann einen Verstoß gegen § 1 UWG dar, wenn der Verletzer durch den Gesetzesverstoß einen Vorsprung im Wettbewerb von seinen Mitbewerbern erzielen würde, welche die Vorschrift befolgen (BGHZ 45, 1, 2 f [BGH 22.12.1965 - Ib ZR 119/63] - Ratio, betr. § 3 LSchlG; BGH GRUR 1963, 578, 583 f - Sammelbesteller, betr. § 14 GewO).
  • BGH, 31.01.1968 - Ib ZR 48/66

    Kaufmannseigenschaft des Inhabers eines handwerklichen Betriebes

    Wie der erkennende Senat für die Verletzung der Anmeldepflicht des Gewerbetreibenden (§ 14 Gewerbeordnung) angenommen hat (BGH GRUR 1963, 578, 584 - Sammelbesteller), ist ein Wettbewerbsverstoß auch bei Verletzung gewerbepolizeilicher Vorschriften an sich denkbar.
  • OLG Stuttgart, 08.05.1987 - 2 U 168/86

    Nichtgewährung von Urlaubsgeld und keiner Jahressondervergütung, obwohl diese im

    Als rein innerbetrieblicher Vorgang bewirkt er noch keinen Wettbewerblichen Vorsprung (Gloy/Jacobs, Handbuch des Wettbewerbsrechts 1986, § 46 Rn. 35; Baumbach/Hefermehl, aaO, § 1 UWG Rn. 555; vgl. BGH GRUR 1963, 578, 584 - Sammelbesteller -).
  • BGH, 30.04.1968 - I ZR 96/65

    Einbeziehung der Eigenbedarfskäufe in die Berechnung der Werbeprämie -

    Für den Fall von Sammelbestellungen hat der erkennende Senat bereits ausgeführt (BGH GRUR 1963, 578), daß eine vom Umsatz berechnete Unkostenpauschale, der auch die Eigenkäufe des Sammelbestellers zugrunde lagen, nicht als Rabattgewährung anzusehen sei.
  • BGH, 08.05.1970 - I ZR 19/69

    Verwendung der Außenflächen von Personenkraftwagen zu Werbezwecken bei Mietwagen

    Denn nach gefestigter Rechtsprechung stellt selbst die Verletzung wertneutraler Vorschriften einen Verstoß gegen § 1 UWG dann dar, wenn der Wettbewerber sich bewußt und planmäßig über ein Gesetz hinwegsetzt, um sich einen Vorsprung im Wettbewerb gegenüber den gesetzestreuen Mitbewerbern zu sichern (BGH GRUR 1957, 558, 559 - Bayern-Expreß; 1960, 193, 195 - Frachtenrückvergütung; 1963, 578, 584 - Sammelbesteller; BGHZ 45, 1, 2 [BGH 22.12.1965 - Ib ZR 119/63] - ratio).
  • LG Hamburg, 13.09.1995 - 315 O 354/95

    Ausstrahlung einer FSK-16-Schnittfassung im Hauptabendprogramm

    Zwar begründet ein solcher Verstoß noch nicht ohne weiteres einen Verstoß gegen § 1 UWG (ständige Rechtsprechung, BGH GRUR 1963, 578/583 (Sammelbesteller); vgl. Baumbach/Hefermehl, a.a.O., § 1 Rn. 646 mit zahlreichen Nachweisen).
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