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   BGH, 15.10.1962 - II ZR 25/60   

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https://dejure.org/1962,1279
BGH, 15.10.1962 - II ZR 25/60 (https://dejure.org/1962,1279)
BGH, Entscheidung vom 15.10.1962 - II ZR 25/60 (https://dejure.org/1962,1279)
BGH, Entscheidung vom 15. Oktober 1962 - II ZR 25/60 (https://dejure.org/1962,1279)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NJW 1963, 43
  • MDR 1963, 29
  • VersR 1962, 1147
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • RG, 11.05.1934 - VII 3/34

    1. Zum Begriff der "typischen" Willenserklärung. 2. Zur Zulässigkeit der

    Auszug aus BGH, 15.10.1962 - II ZR 25/60
    Allgemein wird der Begriff des Fahrers ebenso wie der Begriff des Führers im StVG (§§ 2, 18, 24) bestimmt und darunter derjenige verstanden, der zur Zeit des Unfalls das Kraftfahrzeug in eigener Verantwortung führt (Fleischmann/Deiters in Thees/Hagemann, Das Recht der Kfz-Haftpflichtversicherung 2. Aufl. S. 301), leitet (Prölss, VVG 13. Aufl. § 2 AKB Anm. 4 A), lenkt (Taube, VersR 1953, 352; OLG Karlsruhe VersR 1958, 679), d.h. die Verrichtungen ausübt, die erforderlich sind, damit die bestimmungsmäßigen Triebkräfte des Fahrzeugs auf dieses zur Fortbewegung einwirken (vgl. Pienitz, AKB 2. Aufl. S. 94, 96 im Anschluß an RGZ 144, 301).

    In ständiger Rechtsprechung hat auch das Reichsgericht angenommen, daß als Führer eines Kraftfahrzeugs i.S. des früheren KFG, des heutigen StVG, immer nur derjenige anzusehen ist, der das Fahrzeug im Augenblick des Unfalls tatsächlich gesteuert hat, niemals aber - auch nicht daneben - derjenige, der die Fahrtätigkeit hätte ausüben sollen, weil er dazu bestellt war, es jedoch nicht getan und dadurch zu einem früheren Zeitpunkt eine entferntere Ursache für den Unfall gesetzt hat (vgl. RGZ 90, 157; 138, 320, 326; ebenso RGZ 144, 301, 304/5 für den Führer in § 3 Nr. 2 AKB i.d.F. bis zum 30. Juni 1940).

  • BGH, 27.06.1957 - II ZR 299/55

    Haftpflichtversicherung

    Auszug aus BGH, 15.10.1962 - II ZR 25/60
    Die damit für die Kraftfahrversicherung getroffene Regelung entspricht der für die allgemeine Haftpflichtversicherung vertretenen Auffassung des Senats, der in BGHZ 25, 34 den Meinungsstreit zu § 1 Abs. 1 AHB in demselben Sinne entschieden hat.
  • RG, 16.04.1917 - VI 41/17

    Bestimmung des Führers eines Kraftfahrzeugs

    Auszug aus BGH, 15.10.1962 - II ZR 25/60
    In ständiger Rechtsprechung hat auch das Reichsgericht angenommen, daß als Führer eines Kraftfahrzeugs i.S. des früheren KFG, des heutigen StVG, immer nur derjenige anzusehen ist, der das Fahrzeug im Augenblick des Unfalls tatsächlich gesteuert hat, niemals aber - auch nicht daneben - derjenige, der die Fahrtätigkeit hätte ausüben sollen, weil er dazu bestellt war, es jedoch nicht getan und dadurch zu einem früheren Zeitpunkt eine entferntere Ursache für den Unfall gesetzt hat (vgl. RGZ 90, 157; 138, 320, 326; ebenso RGZ 144, 301, 304/5 für den Führer in § 3 Nr. 2 AKB i.d.F. bis zum 30. Juni 1940).
  • BGH, 23.05.1960 - II ZR 132/58

    Begriff des Halters

    Auszug aus BGH, 15.10.1962 - II ZR 25/60
    Schon in seiner Entscheidung BGHZ 32, 331 ist der erkennende Senat davon ausgegangen, daß Fahrer im Sinne des § 10 AKB nur ist, wer in dem allein maßgebenden Zeitpunkt des Haftpflichtfalles ein Kraftfahrzeug tatsächlich fährt.
  • RG, 17.11.1932 - VI 251/32

    Inwieweit haften der Halter und der Führer eines Kraftfahrzeugs für Schäden,

    Auszug aus BGH, 15.10.1962 - II ZR 25/60
    In ständiger Rechtsprechung hat auch das Reichsgericht angenommen, daß als Führer eines Kraftfahrzeugs i.S. des früheren KFG, des heutigen StVG, immer nur derjenige anzusehen ist, der das Fahrzeug im Augenblick des Unfalls tatsächlich gesteuert hat, niemals aber - auch nicht daneben - derjenige, der die Fahrtätigkeit hätte ausüben sollen, weil er dazu bestellt war, es jedoch nicht getan und dadurch zu einem früheren Zeitpunkt eine entferntere Ursache für den Unfall gesetzt hat (vgl. RGZ 90, 157; 138, 320, 326; ebenso RGZ 144, 301, 304/5 für den Führer in § 3 Nr. 2 AKB i.d.F. bis zum 30. Juni 1940).
  • AG Saarlouis, 24.07.2017 - 28 C 250/17

    Benzinklausel, geschobener Pkw, Begriff des Führens

    So verhält es sich beim verwendeten Begriff des (Fahrzeug-)Führers: Das Führen eines Fahrzeugs zählt zu den zentralen Begriffen des Straßenverkehrsrechtes (vgl. etwa §§ 2,18 StVG, 2 Absatz 3a s. 1 StVO sowie 315c, 316 StGB), so dass ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer den in der Klausel verwendeten Begriff des Führens ebenso wie in den Straßenverkehrsrechtnormen verstehen darf (Landgericht Hildesheim, Urteil vom 21.12.1999, 3 O 202/98 juris; zum Begriff des Fahrers ebenso: BGH NJW 1963, 43).
  • LG Dortmund, 18.03.2010 - 2 S 51/09

    Anspruch eines Haftpflichtversicherten auf Begleichung eines an einem fremden

    Aus Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers ist Führer eines Kraftfahrzeugs - wie das Amtsgericht zutreffend erkannt hat - derjenige, der eigenverantwortlich die Verrichtungen ausübt, die erforderlich sind, damit die bestimmungsgemäßen Triebkräfte des Fahrzeugs auf dieses zur Fortbewegung einwirken (BGH NJW 1963, 43; OLG Hamm VersR 1988, 457).
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