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   BAG, 20.04.1964 - 5 AZR 278/63   

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BAG, 20.04.1964 - 5 AZR 278/63 (https://dejure.org/1964,548)
BAG, Entscheidung vom 20.04.1964 - 5 AZR 278/63 (https://dejure.org/1964,548)
BAG, Entscheidung vom 20. April 1964 - 5 AZR 278/63 (https://dejure.org/1964,548)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 15, 335
  • NJW 1964, 1641
  • MDR 1964, 788
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (8)

  • BAG, 19.01.1956 - 2 AZR 123/54

    Vertragsklausel - Wettbewerbsverbot - Schuldhafte Zuwiderhandlung -

    Auszug aus BAG, 20.04.1964 - 5 AZR 278/63
    Der Verstoß gegen ein Wettbewerbsverbot führt auch bei einem Handelsvertreter zum Verlust des Anspruchs auf Karenzentschädigung für die Dauer des Verstoßes und seiner Auswirkungen (vgl. BAG 2, 258 [261] = AP Nr. 1 zu § 75 a HGB; BAG AP Nr. 16 zu § 74 HGB).

    Soweit das Bundesarbeitsgericht (BAG 2, 258 [261] = AP Nr. 1 zu § 75 a HGB; AP Nr. 16 zu § 74 HGB) ausgeführt hat, der gegen das Wettbewerbsverbot verstoßende Arbeitnehmer oder Handelsvertreter habe für die Dauer des Verstoßes und seiner Auswirkungen keinen Anspruch auf Karenzentschädigung, wird man zwar wegen der Vorleistungspflicht desjenigen, der durch das Wettbewerbsverbot gebunden ist, nicht ohne weiteres sagen können, derjenige Unternehmer, der nicht zahle, habe keinen Anspruch auf Unterlassung des Wettbewerbes, Das braucht hier aber nicht vertieft zu werden.

    Das Landesarbeitsgericht wird jedoch beachten müssen, daß die von der Beklagten für die Zeit vom 20. Oktober 1961 bis zum 20. März 1962 im Wege der Aufrechnung geltend gemachte Entschädigung (Bl. 15 VA) nach ihrem eigenen Vortrag insoweit unbegründet ist, als sie zugestanden hat, bereits im Februar 1962 eine Wettbewerbstätigkeit aufgenommen zu haben (Bl. 67 VA), weil nach der entsprechend anzuwendenden Entscheidung BAG AP Nr. 16 zu § 74 HGB (vgl. auch BAG 2, 258 [261] = AP Nr. 1 zu § 75 a HGB) von diesem Zeitpunkt ab ein Anspruch auf Entschädigung nicht bestanden hat.

  • BAG, 05.08.1968 - 3 AZR 128/67

    Wettbewerbsabrede - Karenzentschädigung - Karenzzeit

    Auszug aus BAG, 20.04.1964 - 5 AZR 278/63
    Der Verstoß gegen ein Wettbewerbsverbot führt auch bei einem Handelsvertreter zum Verlust des Anspruchs auf Karenzentschädigung für die Dauer des Verstoßes und seiner Auswirkungen (vgl. BAG 2, 258 [261] = AP Nr. 1 zu § 75 a HGB; BAG AP Nr. 16 zu § 74 HGB).

    Soweit das Bundesarbeitsgericht (BAG 2, 258 [261] = AP Nr. 1 zu § 75 a HGB; AP Nr. 16 zu § 74 HGB) ausgeführt hat, der gegen das Wettbewerbsverbot verstoßende Arbeitnehmer oder Handelsvertreter habe für die Dauer des Verstoßes und seiner Auswirkungen keinen Anspruch auf Karenzentschädigung, wird man zwar wegen der Vorleistungspflicht desjenigen, der durch das Wettbewerbsverbot gebunden ist, nicht ohne weiteres sagen können, derjenige Unternehmer, der nicht zahle, habe keinen Anspruch auf Unterlassung des Wettbewerbes, Das braucht hier aber nicht vertieft zu werden.

    Das Landesarbeitsgericht wird jedoch beachten müssen, daß die von der Beklagten für die Zeit vom 20. Oktober 1961 bis zum 20. März 1962 im Wege der Aufrechnung geltend gemachte Entschädigung (Bl. 15 VA) nach ihrem eigenen Vortrag insoweit unbegründet ist, als sie zugestanden hat, bereits im Februar 1962 eine Wettbewerbstätigkeit aufgenommen zu haben (Bl. 67 VA), weil nach der entsprechend anzuwendenden Entscheidung BAG AP Nr. 16 zu § 74 HGB (vgl. auch BAG 2, 258 [261] = AP Nr. 1 zu § 75 a HGB) von diesem Zeitpunkt ab ein Anspruch auf Entschädigung nicht bestanden hat.

  • RG, 12.12.1918 - VI 251/18

    Datum ohne Unterschrift als Urkunde; Schlüsse des Gerichts aus dem Aussehen und

    Auszug aus BAG, 20.04.1964 - 5 AZR 278/63
    Es fehlt dagegen die subjektive Voraussetzung, daß der Genehmigende sich des Umstandes oder wenigstens der Möglichkeit bewußt ist, daß der Vertrag noch unwirksam sein könnte, und gerade für diesen Fall gewollt hat, dem Vertrag durch seine Genehmigung zur Wirksamkeit zu verhelfen (RGZ 95, 70 [71]; 118, 335 [337], BGHZ 2, 150 [152, 153]; Staudinger-Coing, BGB, 11. Aufl., 1957, § 184 Anm. 1).

    Soweit der Vertrag der Parteien durch spätere Genehmigung der Beklagten nach dem 21. Mai 1961 voll wirksam geworden sein soll (§ 108 Abs. 3 BGB), ist für die Genehmigung des volljährig gewordenen Vertragspartners ebenfalls erforderlich, daß er gewußt oder mit der Möglichkeit gerechnet hat, der Vertrag sei unwirksam (RGZ 95, 70 [71]).

  • LAG Baden-Württemberg, 28.03.1963 - 4 Sa 7/63

    Minderjähriger HV, Wettbewerbsabrede

    Auszug aus BAG, 20.04.1964 - 5 AZR 278/63
    Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg, Außenkammern Stuttgart, 4. Kammer, vom 28. März 1963 - 4 Sa 7/63 - aufgehoben.

    Das Landesarbeitsgericht ist in dem - trotz fehlender Rechtskraft auch bereits in der Fachpresse teilweise veröffentlichten - angefochtenen Urteil (vgl. BB 1963, 1193 Nr. 1830 und Betrieb 1963, 734) ohne weiteres davon ausgegangen, die Beklagte sei Handelsvertreterin im Sinne der §§ 84 ff. HGB gewesen.

  • RG, 26.09.1911 - III 518/10

    Replik der Aufrechnung

    Auszug aus BAG, 20.04.1964 - 5 AZR 278/63
    Nach der ganz herrschenden Rechtsprechung kann eine beklagte Partei bei einer gegen sie geltend gemachten Teilforderung gerade gegenüber dem im Streit befangenen Teil aufrechnen, so daß es dem Kläger verwehrt ist, den Beklagten auf den nicht eingeklagten Forderungsteil zu verweisen (RGZ 80, 393; BGH LM Nr. 25 zu § 18 Abs. 1 Ziff. 3 UmstG).
  • BAG, 26.09.1963 - 5 AZR 61/63

    Berechtigtes geschäftliches Interesse - Einhaltung eines Wettbewerbsverbotes -

    Auszug aus BAG, 20.04.1964 - 5 AZR 278/63
    Die Prüfung, ob und inwieweit die für jeden Fall der Zuwiderhandlung ausgesetzte Strafe von 200, 00 DM unverhältnismäßig hoch ist, muß nach den gesamten Umständen des Falles vorgenommen werden (BGH LM Nr. 2 zu § 339 BGB; BAG AP Nr. 2 zu § 67 HGB; BAG AP Nr. 1 zu § 74 a HGB), so daß auch die Minderjährigkeit der Beklagten zu berücksichtigen ist.
  • BGH, 16.05.1951 - II ZR 61/50

    Herabsetzung von Ruhegehältern. Vertragshilfe

    Auszug aus BAG, 20.04.1964 - 5 AZR 278/63
    Es fehlt dagegen die subjektive Voraussetzung, daß der Genehmigende sich des Umstandes oder wenigstens der Möglichkeit bewußt ist, daß der Vertrag noch unwirksam sein könnte, und gerade für diesen Fall gewollt hat, dem Vertrag durch seine Genehmigung zur Wirksamkeit zu verhelfen (RGZ 95, 70 [71]; 118, 335 [337], BGHZ 2, 150 [152, 153]; Staudinger-Coing, BGB, 11. Aufl., 1957, § 184 Anm. 1).
  • RG, 04.11.1927 - VII 346/27

    Genehmigung eines Vertrags

    Auszug aus BAG, 20.04.1964 - 5 AZR 278/63
    Es fehlt dagegen die subjektive Voraussetzung, daß der Genehmigende sich des Umstandes oder wenigstens der Möglichkeit bewußt ist, daß der Vertrag noch unwirksam sein könnte, und gerade für diesen Fall gewollt hat, dem Vertrag durch seine Genehmigung zur Wirksamkeit zu verhelfen (RGZ 95, 70 [71]; 118, 335 [337], BGHZ 2, 150 [152, 153]; Staudinger-Coing, BGB, 11. Aufl., 1957, § 184 Anm. 1).
  • OLG Karlsruhe, 18.02.2010 - 1 U 113/09

    Handelsvertretervertrag: Beschränkung der Kündigungsfreiheit durch die

    Im Übrigen ist die Vereinbarung eines unangemessenen Entschädigungsbetrags rechtlich ohne Bedeutung (vgl. BAG, NJW 1964, 1641; Löwisch, a.a.O. m.w.N.).
  • BAG, 08.06.1999 - 3 AZR 71/98

    Umfang einer Ermächtigung nach § 113 Abs. 1 BGB

    § 113 Abs. 1 Satz 1 BGB erstreckt sich nach allgemeiner Ansicht jedenfalls auf die Ausgestaltung der Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis (vgl. u. a. BAG Urteil vom 20. April 1964 - 5 AZR 278/63 - BAGE 15, 335, 343 = AP Nr. 1 zu § 90 a HGB, zu II 3 c und d der Gründe; Palandt/Heinrichs, BGB, 58. Aufl., § 113 Rz 3; Krüger-Nieland in BGB-RGRK, 12. Aufl., § 113 Rz 5; Hueck/Nipperdey, Lehrbuch des Arbeitsrechts, 7. Aufl., S. 174; Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch, 8. Aufl., § 32 II 3 c).
  • KG, 25.03.2011 - 5 W 62/11

    Verwendung von Kundendaten bei einem Subunternehmervertrag eines Maklers nach

    Fehlt - wie vorliegend - die Vereinbarung einer Karenzentschädigung, so ist die Wettbewerbsabrede (insbesondere zum Schutz desjenigen Mitarbeiters, der sich an das Wettbewerbsverbot hält) zwar nicht nichtig (vgl. BAG, NJW 1964, 1641, juris Rn. 27; OLG Nürnberg, BB 1960, 1261; OLG Düsseldorf, BB 1962, 731; OLG Karlsruhe, VersR 1973, 857; Baumbach/Hopt, HGB, 33. Auflage, § 90a Rn. 18, 32).

    Die Berufung des Unternehmers auf die Wettbewerbsabrede kann aber eine unzulässige Rechtsausübung gemäß § 242 BGB darstellen, wenn der Unternehmer für die Wettbewerbsenthaltung überhaupt nichts zahlen will, obwohl er angemessen zahlen muss (BAG, NJW 1964, 1641, juris Rn. 30).

  • BSG, 13.05.1997 - 13 BJ 271/96

    Darlegung der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage

    Ferner ist eine Genehmigung nach § 108 Abs. 3 BGB - wie insbesondere der Bundesgerichtshof (BGH) bereits entschieden hat - zwar auch durch schlüssiges Verhalten möglich, sie setzt dann jedoch voraus, daß sich der volljährig Gewordene der schwebenden Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts bewußt gewesen ist oder mindestens mit ihr gerechnet hat (vgl BGHZ 53, 174, 178; BGH LN Nr. 4 zu § 108 BGB; ebenso Bundesarbeitsgericht, NJW 1964, 1641, 1643).
  • BGH, 19.12.1974 - VII ZR 2/74

    Bemessung der Karenzentschädigung des Handelsvertreters

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  • LAG Brandenburg, 13.04.2000 - 3 Sa 826/99

    Ausbildungskosten: Rückzahlungspflicht des Versicherungsvertreters

    Denn auch für arbeitnehmerähnliche Personen gilt das materielle Arbeitsrecht grundsätzlich nicht (vgl. insbesondere BAG vom 20.4.1964 -- 5 AZR 278/63 --, AP Nr. 1 zu § 90 a HGB ; Schaub: Arbeitsrechtshandbuch, 9. Auflage, § 9 Rdn. 4, ErfK/Preis, § 611 BGB Rdn. 136).
  • BAG, 21.01.1966 - 3 AZR 183/65

    Abgrezung Angestellter/selbständiger Versicherungsvertreter

    Dagegen besteht beim Handelsvertreterverhältnis, einem Dienstvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat (BAG 15, 335 [344] = AP Nr. 1 zu § 90a HGB), die Haftung für unterstelltes Personal schon kraft Gesetzes (§ 278 BGB) und bildet damit bei solchen Rechtsverhältnissen die Regel.
  • OLG München, 25.10.2012 - 23 U 2047/12

    Rechtliches Gehör im Rechtsstreit zwischen einem gekündigten

    Eine Karenzentschädigung nach § 90 a HGB entfällt für die Dauer des Wettbewerbsverstoßes (BGH, Urteil vom 9.05.1974, VII ZR 34/72, zitiert nach Juris Tz. 24; BAG, NJW 1964, S. 1641 ff, 1643; Thume in: Röhricht/Graf von Westphalen, 3. Auflage 2008, § 90 a Rz. 25; Hopt in: Baumbach/Hopt, 35. Auflage 2012, § 90 a Rz. 21).
  • LAG Brandenburg, 13.04.2000 - 3 Sa 827/99

    Ausbildungskosten: Rückzahlungspflicht des Versicherungsvertreters

    Denn auch für arbeitnehmerähnliche Personen gilt das materielle Arbeitsrecht grundsätzlich nicht (vgl. insbesondere BAG vom 20.4. 1964 -- 5 AZR 278/63 --, AP Nr. 1 zu § 90 a HGB ; Schaub: Arbeitsrechtshandbuch, 9. Auflage, § 9 Rdn. 4, ErfK/Preis, § 611 BGB Rdn. 136).
  • BGH, 09.05.1974 - VII ZR 34/72

    Vorliegen einer Umsatzminderung aufgrund einer verbotenen Konkurrenztätigkeit im

    Allerdings hat der Kläger diesen Anspruch dann dadurch verloren, daß er in der Folgezeit dem vertraglichen Wettbewerbsverbot zuwidergehandelt hat (BGH, Urteil vom 4. Februar 1960 - II ZR 19/59 - = VersR 1960, 398; BAGE 2, 258, 261 [BAG 19.01.1956 - 2 AZR 123/54] ; 15, 335, 347) [BAG 20.04.1964 - 5 AZR 278/63] .
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