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   BGH, 04.09.1964 - 4 StR 324/64   

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https://dejure.org/1964,275
BGH, 04.09.1964 - 4 StR 324/64 (https://dejure.org/1964,275)
BGH, Entscheidung vom 04.09.1964 - 4 StR 324/64 (https://dejure.org/1964,275)
BGH, Entscheidung vom 04. September 1964 - 4 StR 324/64 (https://dejure.org/1964,275)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Strafbarkeit wegen Ausweispapiermissbrauchs durch Gebrauch einer unbeglaubigten Fotokopie eines Ausweispapiers oder einer diesem gleichgestellten Urkunde zur Täuschung im Rechtsverkehr; Versuch eines Ausweispapiermissbrauchs durch Gebrauch einer unbeglaubigten Fotokopie ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 281

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 20, 17
  • NJW 1964, 2427
  • MDR 1964, 1017
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (2)

  • RG, 17.06.1935 - 3 D 420/35

    Kann von einer fälschlich angefertigten Urkunde auch dadurch zum Zwecke einer

    Auszug aus BGH, 04.09.1964 - 4 StR 324/64
    Das Reichsgericht hat zur früheren Fassung des § 267 StGB, nach welcher bloßes Fälschen oder Verfälschen ohne Gebrauchmachen noch nicht strafbar war, zwar anders entschieden (RGSt 69, 228).

    Wie die Entscheidung RGSt 69, 228 zeigt, hat sich das Reichsgericht bei seinem Gedankengang möglicherweise dadurch beeinflussen lassen, daß das Gebrauchmachen im Rechtssinne nicht davon abhängt und abhängen kann, ob der zu Täuschende die Urschrift auch wirklich "wahrnimmt" und so prüft, wie er es könnte, daß er also auf "sinnliches Wahrnehmen" verzichten kann, und weiter dadurch, daß es Körperbehinderte gibt, denen der Gesichtssinn oder das Gehör fehlt, so daß bei ihnen hinsichtlich der Begehbarkeit von Urkundendelikten besondere Fragen auftauchen.

  • BGH, 30.11.1953 - 1 StR 318/53

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 04.09.1964 - 4 StR 324/64
    In BGHSt 5, 291 hat der 1. Strafsenat zum § 267 StGB ohne nähere Begründung entschieden, auch Lichtbilder ermöglichten "mittelbar die sinnliche Wahrnehmung der abgebildeten gefälschten Urkunden".
  • BGH, 27.01.2010 - 5 StR 488/09

    Urkundenfälschung (computertechnische Manipulation und Ausdruck einer

    Damit stand er einer bloßen Fotokopie gleich, der, sofern als Reproduktion erscheinend, mangels Beweiseignung sowie Erkennbarkeit des Ausstellers ebenfalls kein Urkundencharakter beizumessen ist (vgl. BGHSt 20, 17, 18 f.; 24, 140, 141 f. m.w.N.; BGH wistra 1993, 225; 341).
  • BGH, 21.07.2020 - 5 StR 146/19

    Begriff des Gebrauchens eines für einen anderen ausgestellten echten

    Auch durch Vorlage der Kopie oder durch elektronische Übersendung des Bildes eines echten Ausweises zur Identitätstäuschung kann ein Ausweispapier im Sinne von § 281 Abs. 1 Satz 1 StGB zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht werden (Aufgabe von BGH, Urteil vom 4. September 1964 - 4 StR 324/64, BGHSt 20, 17).

    Zwar hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs im Jahr 1964 entschieden, dass ein Gebrauchen im Sinne von § 281 Abs. 1 Satz 1 StGB nur durch Vorlage des Originals erfolgen kann (BGH, Urteil vom 4. September 1964 - 4 StR 324/64, BGHSt 20, 17).

  • BGH, 08.05.2019 - 5 StR 146/19

    Gebrauchen eines Ausweispapiers durch Vorlage einer Kopie oder Übersendung des

    Er sieht sich hieran jedoch durch entgegenstehende Rechtsprechung jedenfalls des 4. Strafsenats des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 4. September 1964 - 4 StR 324/64, BGHSt 20, 17) gehindert.

    An dieser Auslegung sieht sich der Senat jedenfalls durch die Entscheidung des 4. Strafsenats des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 4. September 1964 - 4 StR 324/64, BGHSt 20, 17) gehindert.

    Auch der 4. Strafsenat geht in seiner Entscheidung zu § 281 StGB davon aus, dass es erwünscht sei, dieselben Begriffe in den einschlägigen Strafvorschriften übereinstimmend auszulegen (BGH, Urteil vom 4. September 1964 - 4 StR 324/64, BGHSt 20, 17, 20).

  • OLG Stuttgart, 22.05.2006 - 1 Ss 13/06

    Urkundenfälschung: Urkundenqualität von Fotokopien

    Sie verkörpert grundsätzlich keine eigene Gedankenerklärung, sondern dokumentiert nur, dass ein bestimmter Aussteller einmal eine bestimmte Erklärung abgegeben hat, gibt also als auf technischem Wege hergestelltes Abbild einer Urkunde lediglich stellvertretend für das Original eine fremde Gedankenerklärung wieder (BGHSt 5, 291, 293; 20, 17, 18; 24, 140, 141).
  • BGH, 11.05.1971 - 1 StR 387/70

    Fotokopie - § 267 StGB, Fotokopien sind grds. keine Urkunden, zu den Merkmalen

    Die durch einen besonderen technischen Vorgang hergestellte Fotokopie vermittelt dagegen nur ein einigermaßen getreues Abbild des Originals; sie enthält also ähnlich wie eine Abschrift lediglich die (bildliche) Wiedergabe der in einem anderen Schriftstück verkörperten Erklärung (vgl. BGHSt 5, 291, 293 [BGH 30.11.1953 - 1 StR 318/53]; 20, 17, 18 [BGH 04.09.1964 - 4 StR 324/64]; ferner Kienapfel, Urkunden im Strafrecht, 1967 S. 359 f.).
  • BGH, 04.12.2019 - 4 ARs 14/19

    Aufgabe bisheriger Rechtsprechung durch den 4. Strafsenat (Missbrauch von

    Nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats kann derjenige, der eine unbeglaubigte Fotokopie eines Ausweispapiers oder einer einem Ausweispapier gleichgestellten Urkunde zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht, nicht wegen (vollendeten) Ausweismissbrauchs gemäß § 281 StGB bestraft werden (BGH, Urteil vom 4. September 1964 - 4 StR 324/64, BGHSt 20, 17).

    Den Erwägungen des Reichsgerichts in dessen Urteil vom 17. Juni 1935 (3 D 420/35, RGSt 69, 228), ein Gebrauchmachen von einer Urkunde im Sinne des § 267 StGB aF liege auch dann vor, wenn der Täter die Urkunde dem zu Täuschenden nicht in Urschrift, sondern nur durch eine Fotografie zur "sinnlichen Wahrnehmung' bringe, sei für die Vorschrift des § 281 StGB nicht beizutreten, "weil sie das gesetzliche Erfordernis des Gebrauchmachens von der Urschrift aufweichen und ins Gegenteil verkehren' (BGH, Urteil vom 4. September 1964 - 4 StR 324/64, BGHSt 20, 17, 18).

    (1) Das Senatsurteil vom 4. September 1964 (4 StR 324/64, BGHSt 20, 17) ist insoweit nicht ergiebig.

    Zu einer Vorlage an den Großen Senat für Strafsachen zur Klärung des Tatbestandsmerkmals "Gebrauchen' sah sich der Senat seinerzeit nur deshalb nicht veranlasst, weil seine Entscheidung zu § 281 StGB und nicht zu § 267 StGB erging (vgl. BGH, Urteil vom 4. September 1964 - 4 StR 434/64, BGHSt 20, 17, 20; ebenso umgekehrt der 1. Strafsenat in seinem zu § 267 StGB ergangenen Urteil vom 12. Januar 1965 - 1 StR 480/64, NJW 1965, 642).

  • BGH, 13.05.2020 - 2 ARs 228/19

    Missbrauch von Ausweispapieren (Stellungnahme zu beabsichtigter

    Er neigt allerdings, anders als auch der 4. Strafsenat (BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2019 - 4 ARs 14/19, NStZ-RR 2020, 106, 107) zu der Ansicht, dass an der bisherigen Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 4. September 1964 - 4 StR 324/64, BGHSt 20, 17) festzuhalten ist.
  • BGH, 12.01.1965 - 1 StR 480/64

    Berücksichtigung zusätzlicher Schäden bei der Strafzumessung - Nachträgliche

    Die den Ausweismißbrauch (§ 281 StGB) betreffende Entscheidung BGHSt 20, 17 [BGH 04.09.1964 - 4 StR 324/64] steht nicht entgegen.

    Die Entscheidung des 4. Strafsenats BGHSt 20, 17 ff [BGH 04.09.1964 - 4 StR 324/64] betrifft den § 281 StGB, und zwar die Frage, ob der Tatbestand dieser Vorschrift auch bei Vorlegung unbeglaubigter Fotokopien von Ausweispapieren erfüllt ist.

    Der 1. Strafsenat sieht sich durch BGHSt 20, 17 [BGH 04.09.1964 - 4 StR 324/64] auch nicht veranlaßt, seine Entscheidung BGHSt 5, 291 aufzugeben.

    Dabei kann hier auf sich beruhen, ob bei § 281 StGB (Ausweismißbrauch), wie der 4. Strafsenat meint (BGHSt 20, 19 [BGH 04.09.1964 - 4 StR 324/64]), das Gebrauchmachen von der Urschrift vorausgesetzt wird.

  • BGH, 09.03.2011 - 2 StR 428/10

    Aufhebung eines auf einer Verständigung basierenden Urteils wegen mangelnder

    Einer bloßen Fotokopie ist, sofern sie nach außen als Reproduktion erscheint, mangels Beweiseignung sowie Erkennbarkeit des Ausstellers demgegenüber kein Urkundencharakter beizumessen (st. Rspr., vgl. BGHSt 20, 17, 18 f.; 24, 140, 141 f. mwN; BGH wistra 1993, 225; 341; 2010, 226).
  • OLG Düsseldorf, 14.09.2000 - 2b Ss 222/00

    Fotokopie als Urkunde

    Ihr kann daher auch die - einer Urkunde grundsätzlich eigene - Garantiefunktion für die Richtigkeit des Inhalts nicht schlechthin zuerkannt werden (BGHSt 20, 17, 18; BGHSt 24, 140; BGH MDR[H] 1976, 813; BGH wistra 1993, 225 und 341; Tröndle/Fischer, StGB, 49. Aufl. [1999], § 267 Rdnr. 12b; Beckemper JuS 2000, 123; jeweils m. w. N.).
  • BGH, 14.09.1993 - 5 StR 283/93

    Fotokopie als bildliche Wiedergabe einer Erklärung - Herstellung einer unechten

  • BayObLG, 11.05.1992 - 5St RR 16/92

    Beschränkung eines Rechtsmittels auf den Rechtsfolgenausspruch

  • BGH, 21.02.1974 - 1 StR 597/73

    Fälschung von Gesundheitszeugnissen und Gebrauchmachen durch Vorlage von

  • BayObLG, 27.07.1990 - RReg. 3 St 116/90

    gefälschtes Schreiben der Krankenkasse - § 267 StGB, Kopie

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