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   BGH, 14.10.1963 - VII ZR 33/62   

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BGH, 14.10.1963 - VII ZR 33/62 (https://dejure.org/1963,178)
BGH, Entscheidung vom 14.10.1963 - VII ZR 33/62 (https://dejure.org/1963,178)
BGH, Entscheidung vom 14. Oktober 1963 - VII ZR 33/62 (https://dejure.org/1963,178)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BGHZ 40, 156
  • NJW 1964, 243
  • MDR 1964, 136
  • DB 1963, 1711
 
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Wird zitiert von ... (38)Neu Zitiert selbst (7)

  • RG, 14.06.1932 - VII 43/32

    1. Ist nach § 159 Abs. 2 VVG. zur Abtretung oder Verpfändung der Rechte aus einer

    Auszug aus BGH, 14.10.1963 - VII ZR 33/62
    Vielmehr ist angenommen worden, dass die Abtretung auch insoweit unwirksam ist, als es sich um die Stellung des Zessionars, des Zedenten, der Gläubiger des Zedenten, das Verhältnis zwischen mehreren Zessionaren handelt (vgl. RGZ 75, 142; 86, 350; 136, 395; BGH LM Nr. 8 zu § 399 BGB; BGHZ 27, 306; 30, 176).

    Es ist daher der vom Reichsgericht in der Entscheidung RGZ 136, 395, 399 ausgesprochenen Auffassung zuzustimmen, dass eine Abrede über Ausschluss oder Beschränkung der Abtretung nicht der Forderung ein ihrem Wesen an sich fremdes Veräußerungsverbot hinzufügt, sondern die Forderung von vornherein als ein unveräußerliches Recht entstehen lässt (oder sie, wenn die Abrede später getroffen wird, nachträglich in ein solches unveräußerliches Recht umwandelt).

    Das können Gläubiger und Schuldner ebenso vereinbaren wie den Ausschluss der Abtretung, und auch eine solche Vereinbarung ist nach § 399 BGB zu beurteilen (RGZ 136, 395, 399).

    Die nachträgliche Zustimmung vom 5. Mai 1960 konnte deshalb die wirksam vorgenommene Abtretung an die Beklagte nicht nachträglich unwirksam machen und der Beklagten die wirksam erworbene Forderung gegen das BWB nicht mehr entziehen (vgl. auch RGZ 75, 142, 145; 136, 395, 399).

  • BGH, 11.06.1959 - VII ZR 53/58

    Ersatzaussonderung im Konkurs

    Auszug aus BGH, 14.10.1963 - VII ZR 33/62
    In dieser ist zwar gelegentlich die Rede davon gewesen, die vereinbarte Ausschließung oder Beschränkung der Zession wirke wie ein Verbot nach § 135 BGB, so auch in den Entscheidungen des erkennenden Senats in WM 1958, 1338 und BGHZ 30, 176, 178, 183. Jedoch ist weder in den angeführten Entscheidungen nach sonst in der Rechtsprechung die Folgerung gezogen worden, das eine abredewidrige Abtretung nur relativ, d.h. nur dem Schuldner gegenüber unwirksam sei.

    Vielmehr ist angenommen worden, dass die Abtretung auch insoweit unwirksam ist, als es sich um die Stellung des Zessionars, des Zedenten, der Gläubiger des Zedenten, das Verhältnis zwischen mehreren Zessionaren handelt (vgl. RGZ 75, 142; 86, 350; 136, 395; BGH LM Nr. 8 zu § 399 BGB; BGHZ 27, 306; 30, 176).

    Er hat zwar in solchen Fällen ebenso wie die Revision angenommen, dass der Vorbehaltskäufer nicht zur Weiterveräußerung der Ware ermächtigt sei, wenn er beim Weiterverkauf an den Abnehmer sich auf eine Vereinbarung einlasse, dass die Forderung nicht ohne Zustimmung des Abnehmers abgetreten werden dürfe (BGHZ 27, 306; 30, 176, 181 f).

  • BGH, 23.05.1958 - VIII ZR 434/56

    Verlängerter Eigentumsvorbehalt. Ersatzaussonderungsrecht

    Auszug aus BGH, 14.10.1963 - VII ZR 33/62
    Vielmehr ist angenommen worden, dass die Abtretung auch insoweit unwirksam ist, als es sich um die Stellung des Zessionars, des Zedenten, der Gläubiger des Zedenten, das Verhältnis zwischen mehreren Zessionaren handelt (vgl. RGZ 75, 142; 86, 350; 136, 395; BGH LM Nr. 8 zu § 399 BGB; BGHZ 27, 306; 30, 176).

    Er hat zwar in solchen Fällen ebenso wie die Revision angenommen, dass der Vorbehaltskäufer nicht zur Weiterveräußerung der Ware ermächtigt sei, wenn er beim Weiterverkauf an den Abnehmer sich auf eine Vereinbarung einlasse, dass die Forderung nicht ohne Zustimmung des Abnehmers abgetreten werden dürfe (BGHZ 27, 306; 30, 176, 181 f).

  • BGH, 28.04.1954 - II ZR 8/53

    Abtretung eines Gesellschaftsanteils

    Auszug aus BGH, 14.10.1963 - VII ZR 33/62
    Denn die Zustimmung vom 20. November 1959 beendete, wenn man sie als Genehmigung i. S. des § 184 BGB auffasst, den Schwebezustand der bis dahin gegebenen Unwirksamkeit der Abtretung und machte die Abtretung an die Beklagte wirksam; Genehmigungen dieser Art sind unwiderruflich (Soergel a. a. O. § 184 Rz. 1; Erman, BGB, 3. Aufl., § 184 Anm. 1; Staudinger, 11. Aufl., § 184 Rz. 3, § 185 Rz. 6; vgl. auch BGHZ 13, 179, 187).
  • RG, 26.03.1915 - III 505/14

    Ausschluss der Abtretung

    Auszug aus BGH, 14.10.1963 - VII ZR 33/62
    Vielmehr ist angenommen worden, dass die Abtretung auch insoweit unwirksam ist, als es sich um die Stellung des Zessionars, des Zedenten, der Gläubiger des Zedenten, das Verhältnis zwischen mehreren Zessionaren handelt (vgl. RGZ 75, 142; 86, 350; 136, 395; BGH LM Nr. 8 zu § 399 BGB; BGHZ 27, 306; 30, 176).
  • BGH, 18.06.1962 - VII ZR 237/60
    Auszug aus BGH, 14.10.1963 - VII ZR 33/62
    Fahrlässiges Handeln begründet das Merkmal der Sittenwidrigkeit nur, wenn die Fahrlässigkeit so schwer ist, dass sie sich als Gewissenlosigkeit darstellt (BGH WM 1962, 933).
  • RG, 10.03.1941 - II 87/40

    1. Wann darf ein Unternehmen den Firmenzusatz "Vereinigte" gebrauchen? 2. Darf

    Auszug aus BGH, 14.10.1963 - VII ZR 33/62
    Die von ihr angeführte Entscheidung RGZ 166, 240, 242 besagt das nicht.
  • BGH, 05.12.1989 - VI ZR 335/88

    Garantenpflichten des Geschäftsführers einer GmbH; Deliktische Eigenhaftung des

    Das ist dann nicht der Fall, wenn der Käufer diesen Anspruch wegen des mit seinem Auftraggeber vereinbarten Abtretungsverbots nicht wirksam abtreten kann (vgl. BGHZ Urteile vom 23. Mai 1958 BGHZ 27, 306, 308 f. [BGH 23.05.1958 - VIII ZR 434/56], vom 14. Oktober 1963 BGHZ 40, 156, 162 und vom 3. Dezember 1987 - VII ZR 374/86 = NJW 1988, 1210).
  • BGH, 03.12.1987 - VII ZR 374/86

    Einbeziehung der ZVB-StB; Verkauf von Waren unter verlängertem

    Ein Vorbehaltskäufer, der die unter verlängertem Eigentumsvorbehalt bezogene Ware an einen Abnehmer weiterveräußert und mit diesem ein Abtretungsverbot vereinbart hat, kann deshalb bei Vorausabtretung der Kaufpreisforderung in Lieferungsbedingungen mangels Zustimmung des Abnehmers den Übergang der gegen den Abnehmer gerichteten Forderungen auf den Vorbehaltsverkäufer nicht bewirken (Senatsurteil BGHZ 40, 156, 161/162).

    Haben Gläubiger und Schuldner vereinbart, daß die Abtretung einer Forderung der Zustimmung des Schuldners bedarf, ist eine Abtretung ohne solche Zustimmung nicht nur »relativ«, d. h. dem Schuldner gegenüber, sondern vielmehr auch jedem Dritten gegenüber unwirksam (BGHZ 40, 156, 160; 56, 173, 176 und 228, 230; 70, 299, 301).

    Eine Abrede über eine Beschränkung der Abtretung läßt die Forderung somit von vornherein als ein unveräußerliches Recht entstehen (Senatsurteil BGHZ 40, 156, 160).

    Ob eine Zustimmung des Schuldners zur Abtretung einer Forderung, deren Unabtretbarkeit vereinbart wurde, auf den Zeitpunkt der Abtretung zurückwirken kann, hat der Senat (BGHZ 40, 156, 163) offen gelassen (vgl. aber bereits Senatsurteil vom 4. Juni 1959 - VII ZR 42/58 = LM Nr. 8 zu § 399 BGB).

    Dann aber ist der Vorbehaltskäufer zur Weiterveräußerung (im weiten Sinne) der Ware nicht ermächtigt, wenn dadurch eine Vorausabtretung der Werklohnforderung an einem Abtretungsverbot oder einer Abtretungsbeschränkung scheitert (vgl. BGHZ 27, 306 [BGH 23.05.1958 - VIII ZR 434/56]; 30, 176, 180 f.; 40, 156, 162; 51, 113, 116 [BGH 28.11.1968 - VII ZR 157/66]; 73, 259, 264).

    Die Gemeinschuldnerin hat - falls die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten Vertragsbestandteil geworden sind - die ihr eingeräumte Ermächtigung zur Weiterveräußerung überschritten, indem sie im Falle des Bauvorhabens O. die Vorbehaltsware an die Verbandsgemeinde »veräußerte«, diese aber der Abtretung der Werklohnforderung nicht zustimmte (vgl. BGHZ 27, 306 [BGH 23.05.1958 - VIII ZR 434/56]; 30, 176, 181 f.; 40, 156, 162).

  • BGH, 14.01.2022 - V ZR 255/20

    Abtretung eines Grundschuldrückgewähranspruchs: Wirksamkeit eines formularmäßigen

    b) Eine Vereinbarung, welche die Abtretbarkeit einer Forderung von der Zustimmung des Schuldners abhängig macht, ist ebenso wie ein Ausschluss der Abtretbarkeit nach § 399 Alt. 2 BGB zu beurteilen (vgl. Senat, Urteil vom 9. Februar 1990 - V ZR 200/88, BGHZ 110, 241, 242; BGH, Urteil vom 14. Oktober 1963 - VII ZR 33/62, BGHZ 40, 156, 161).
  • BGH, 09.02.1990 - V ZR 200/88

    Formularmäßige Beschränkung der Abtretung des Anspruchs auf Rückgewähr einer

    Eine Vereinbarung, welche die Abtretbarkeit einer Forderung von der Zustimmung des Schuldners abhängig macht, ist ebenso wie ein Ausschluß der Abtretbarkeit nach § 399 BGB zu beurteilen (BGHZ 40, 156, 161).

    Eine ohne Zustimmung erfolgte Abtretung ist nicht nur dem Schuldner, sondern jedem Dritten gegenüber unwirksam (st. Rspr. vgl. BGHZ 40, 156, 160; 102, 293, 300).

  • BGH, 19.09.1991 - IX ZR 296/90

    Getrennte Abtretung von Bürgschaft und Hauptforderung

    Dann aber muß die Bürgschaft auch erlöschen, wenn die Aufhebung der Gläubigeridentität darauf beruht, daß zwischen Gläubiger und Bürgen ein Übergang der Rechte aus der Bürgschaft auf den Zessionar der Hauptforderung (mit absoluter Wirkung, vgl. BGHZ 40, 156) ausgeschlossen wird.
  • OLG Düsseldorf, 11.04.2013 - 5 U 127/12

    Stellvertretung des Auftraggebers bei der Abnahme von Werkleistungen

    Denn die Beklagte konnte die Rechtswirkungen der erfolgten Genehmigung nachträglich nicht wieder beseitigen, weil die Genehmigung als rechtsgestaltende Willenserklärung unwiderruflich ist (vgl. BGH, Urteil vom 14.10.1963, VII ZR 33/62, Rz. 35, WM 1963, 1297 ff.).
  • BGH, 27.05.1971 - VII ZR 85/69

    Baumaterial - § 399 BGB, Kollision mit verlängertem Eigentumsvorbehalt, § 455 BGB

    Danach ist, wenn Gläubiger und Schuldner vereinbart haben, daß die Abtretung der Forderung der Zustimmung des Schuldners bedarf, eine Abtretung ohne eine solche Zustimmung schlechthin, also nicht nur dem Schuldner, sondern jedem Dritten gegenüber unwirksam (BGHZ 40, 156, 160 [BGH 14.10.1963 - VII ZR 33/62] mit weiteren Nachweisen; BGH WM 1968, 195).

    Davon wird eine Forderung, deren Unübertragbarkeit nach § 399 BGB vereinbart wurde, nicht erfaßt, da die getroffene Abrede nach der bereits erwähnten Rechtsprechung (BGHZ 40, 156, 160 [BGH 14.10.1963 - VII ZR 33/62]; BGH WM 1968, 195) absolut, also gegenüber jedermann und nicht nur relativ zugunsten bestimmter Personen wirkt, wie es die in den §§ 135, 136 BGB geregelten Veräußerungsverbote voraussetzen.

  • BGH, 31.10.1990 - IV ZR 24/90

    Wirksamkeit der Abtretung von Ansprüchen aus einem Lebensversicherungsvertrag

    a) Diese schon vom Reichsgericht (RGZ 136, 395, 399) begründete Auffassung zur Rechtsfolge des § 399 Fall 2 BGB wird vom Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertreten (vgl. z.B. BGHZ 40, 156, 160; 56, 173, 176 und 228, 230; 70, 299, 301; 102, 293, 301; 108, 172, 176).
  • BGH, 29.06.1989 - VII ZR 211/88

    Rechtsfolgen der Genehmigung einer Forderungsabtretung durch den Schuldner

    b) In der Rechtsprechung ist anerkannt, daß eine Abrede über den Ausschluß der Abtretbarkeit einer Forderung (§ 399 BGB) diese von vornherein als ein unveräußerliches Recht entstehen läßt mit der Folge, daß eine der Vereinbarung zuwiderlaufende Abtretungsvereinbarung schlechthin gegenüber jedem Dritten unwirksam ist und keinerlei Gläubigerrechte übertragen kann (BGHZ 40, 156, 160; 70, 299, 303; vgl. a. Senatsurteil 102, 293, 301).

    Der VIII. Zivilsenat konnte in jenem Fall unentschieden lassen, wie die Rechtslage zu beurteilen ist, wenn die Abtretung einer Forderung vertraglich nicht ausgeschlossen, aber doch an die Zustimmung des Schuldners gebunden wurde (so schon der Senat BGHZ 40, 156, 163, und später BGHZ 102, 293, 301/302).

  • BGH, 11.03.1997 - X ZR 146/94

    Wirksamkeit eines formularmäßigen Abtretungsverbots im Konkurs des Gläubigers

    Sie besteht darin, daß die Forderung von vornherein als unveräußerliches Recht entsteht oder, wenn die Abrede später getroffen wird, nachträglich in ein solches unveräußerliches Recht umgewandelt wird (BGHZ 40, 156, 160) mit der Folge, daß jede der Vereinbarung zuwiderlaufende Abtretung schlechthin gegenüber jedem Dritten unwirksam ist und keinerlei Gläubigerrechte übertragen kann (BGHZ 112, 387, 389 f.; 108, 172, 176, jeweils m. w. N.).

    Wird die Zustimmung zu einer Abtretung erteilt, kann ihr deshalb grundsätzlich auch nur für diesen Fall die Bedeutung eines Einverständnisses mit der Aufhebung des vereinbarten Abtretungsausschlusses oder eines Verzichts auf die Einrede aus § 399 BGB durch den Schuldner zukommen (vgl. BGHZ 40, 156, 164).

  • BGH, 01.02.1978 - VIII ZR 232/75

    "Genehmigung" einer verbotswidrigen Abtretung

  • BGH, 28.11.1968 - VII ZR 157/66

    Abtretungsverbot im Bauvertrag

  • BGH, 18.06.1971 - V ZB 4/71

    Gemeinsame Verfügung von Testamentsvollstrecker und Erben

  • OLG Hamm, 01.03.2017 - 15 W 22/17

    Übertragung eines subjektiv-dinglichen Vorkaufsrechts

  • BGH, 04.05.1977 - VIII ZR 230/76

    Auslegung eines Factory-Vertrages als aufschiebend bedingte Forderungsabtretung -

  • OLG Jena, 10.10.2007 - 7 U 137/07

    Abtretung

  • BGH, 12.11.1970 - VII ZR 34/69

    Sicherungsabtretung von Kundenforderungen

  • OLG Saarbrücken, 08.04.2003 - 3 U 159/02

    Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen nach einem (behaupteten)

  • BGH, 30.10.1990 - IX ZR 239/89

    Abtretungsverbot - Einkaufsbedingungen - Wirksamkeit - Benachteiligung -

  • BGH, 12.05.1971 - VIII ZR 196/69

    Verlängerter Eigentumsvorbehalt und Globalzession

  • BGH, 05.11.1976 - V ZR 5/75

    Abtretung eines Rückgewähranspruchs eines Gemeinschuldners - Verfügung über einen

  • OLG München, 13.06.1986 - 10 U 1622/86

    Unwirksamkeit; Versicherungsansprüche ; Abtretung; Versicherer

  • BGH, 01.07.1981 - IVa ZR 201/80

    Widerruf der Bezugsberechtigung aus einer Lebensversicherung

  • BGH, 17.01.1966 - VII ZR 273/63

    Forderungsabtretung und vertragliches Abtretungsverbot - Auftrag zur Vertretung

  • OLG Jena, 21.01.2003 - 5 U 1473/01

    Voraussetzungen, Anforderungen und Zustimmungserfordernis im Hinblick auf die

  • OLG Bamberg, 20.09.1999 - 4 U 88/99

    Wirksamkeit der Abtretung der Ansprüche aus einem Versicherungsvertrag

  • OLG Oldenburg, 17.12.1997 - 2 U 219/97

    Übergang eines Mietvertrags auf den Rechtsnachfolger des Mieters bei Umwandlung

  • BVerwG, 06.06.1990 - 5 B 19.90

    Rückforderung von Ausbildungsförderung - Umfang der Vermögensberechnung -

  • BGH, 18.03.1975 - VI ZR 228/73

    Darlehen für den Bau eines Kurzentrums - Sicherung eines Darlehens durch eine

  • OLG Hamm, 09.01.1985 - 11 U 144/84

    Auszahlung einer zur Konkursmasse eingezogenen Werklohnforderung; Verstoß einer

  • BGH, 19.12.1969 - V ZR 110/66

    Schuldrechtliche Bindung zweier Vertragsparteien an einen Kaufvertrag - Wirksames

  • BGH, 20.11.1967 - VIII ZR 137/65

    Errichtung einer Wohnhausgruppe für eine Landeszentralbank - Unzulässigkeit der

  • OLG München, 26.03.2008 - 20 U 4229/07

    Abtretung: Anspruch auf Darlehensrückzahlung gegen einen Treugeber

  • LG Köln, 27.03.1985 - 24 O 330/84
  • BGH, 17.12.1969 - VIII ZR 113/68

    Übereignung von angelieferten Gegenständen durch schlüssige Erklärung;

  • BGH, 19.01.1978 - II ZR 33/76

    Teilerfolg und unerhebliche Einwendungen im zivilrechtlichen Revisionsverfahren -

  • BGH, 12.05.1971 - VIII ZR 186/69

    Ansprüche aus dem Verkauf von Baueisen - Nichtigkeit einer Globalabtretung

  • LG Erfurt, 18.02.2016 - 1 S 149/15

    Kaufvertrag: Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises für ein WM-Ticket unter

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