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   BGH, 09.06.1965 - Ib ZR 126/63   

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https://dejure.org/1965,107
BGH, 09.06.1965 - Ib ZR 126/63 (https://dejure.org/1965,107)
BGH, Entscheidung vom 09.06.1965 - Ib ZR 126/63 (https://dejure.org/1965,107)
BGH, Entscheidung vom 09. Juni 1965 - Ib ZR 126/63 (https://dejure.org/1965,107)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Veröffentlichung eines Fotos in der illustrierten Zeitschrift "Stern" als Verletzung des Rechts am eigenen Bild - Geltendmachung eines vermögensrechtlichen Anspruchs - Begriff des "Bildnisses" - "Relative" Verknüpfung von Personen mit der Zeitgeschichte - ...

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    Spielgefährtin I

    §§ 22, 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1965, 2148
  • MDR 1965, 976
  • GRUR 1966, 102
  • BB 1965, 1121
  • DB 1965, 1474
 
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Wird zitiert von ... (56)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 03.11.1959 - 1 BvR 13/59

    Anspruch auf rechtliches Gehör bei gerichtskundigen Tatsachen

    Auszug aus BGH, 09.06.1965 - Ib ZR 126/63
    Das Berufungsgericht geht unter Bezugnahme auf Neumann-Duesberg (JZ 1960, 114) davon aus, daß zum Bereich der Zeitgeschichte auch Personen zu rechnen seien, die mit ihr nur "relativ" verknüpft seien, indem sie etwa durch ihr Handeln nur vorübergehend in das Blickfeld der Öffentlichkeit getreten seien.

    Der vorliegende Fall bietet keinen Anlaß zur Beschäftigung mit der Frage, ob - wie Neumann-Duesberg annimmt (JZ 1960, 114 ff zu V 2 a und c) - der Ehegatte einer absolut zeitgeschichtlichen Persönlichkeit (hierunter sollen über ihren Tod hinaus bekannte Personen wie z. B. Monarchen, Staatspräsidenten, große Philosophen und Schauspieler fallen) die Veröffentlichung der Abbildung hinnehmen muß und ob eine solche Duldungspflicht auch für andere mit einer absoluten Person der Zeitgeschichte in persönlichen Beziehungen stehende dritte Personen besteht.

  • BGH, 05.05.1964 - VI ZR 64/63

    Sittenrichter - § 823 Abs. 1 BGB, Allgemeines Persönlichkeitsrecht,

    Auszug aus BGH, 09.06.1965 - Ib ZR 126/63
    Auch wenn man mit der Revision annimmt, in Anbetracht des eigenen Verhaltens Dr. K. habe die Beklagte in ihrem Bericht über dessen Persönlichkeit und soziale Stellung Dinge aus seiner privaten Lebenssphäre behandeln dürfen (vgl. hierzu BGH NJW 1964, 1471 f), so vermag das allein aber nicht die Veröffentlichung eines Bildnisses einer anderen Person zu rechtfertigen, die zu ihm in privaten Beziehungen gestanden hat.

    Da im Gegensatz zu ihm die Klägerin ihrerseits keine Veranlassung gegeben hat, die es im Hinblick auf eine Darstellung ihrer Persönlichkeit erfordert hätte, sich in der Öffentlichkeit mit Vorgängen aus ihrem privaten Bereich zu befassen, kann - anders als in dem erwähnten Falle (BGH NJW 1964, 1471) - ein ernstliches Interesse der Allgemeinheit an einer bildmäßigen Information über die Klägerin in einem die Persönlichkeit des Dr. K. behandelnden Bericht nicht anerkannt werden.

  • RG, 21.12.1921 - I 185/21

    Kunstschutzgesetz; Bildnisschutz

    Auszug aus BGH, 09.06.1965 - Ib ZR 126/63
    Das Berufungsgericht geht im Einklang mit der Rechtsprechung (RGZ 103, 319 f) davon aus, daß ein "Bildnis" vorliege, wenn die Darstellung dazu bestimmt und geeignet sei, eine Person in ihrer dem Leben nachgebildeten äußeren Erscheinung dem Beschauer vor Augen zu führen und das Aussehen, wie es gerade dieser bestimmten Person eigen sei, im Bilde wiederzugeben, wobei es in der Regel die Gesichtszüge seien, die einen Menschen von seinen Mitmenschen unterschieden und für den Betrachter erkennbar machten.
  • BGH, 22.06.1954 - I ZR 225/53

    Nachprüfung der sachlichen Zuständigkeit

    Auszug aus BGH, 09.06.1965 - Ib ZR 126/63
    Es handelt sich daher um die Geltendmachung eines vermögensrechtlichen Anspruches (vgl. auch BGHZ 14, 72, 74) [BGH 22.06.1954 - I ZR 225/53].
  • BGH, 02.10.1962 - VI ZR 253/61

    Staatskarossen

    Auszug aus BGH, 09.06.1965 - Ib ZR 126/63
    Die in dieser Hinsicht von der Klägerin unter Hinweis auf das Urteil BGH GRUR 1963, 83 (-Staatskarossen) in der schriftlichen Revisionsbegründung geäußerten Bedenken greifen nicht durch.
  • BGH, 10.11.1961 - I ZR 78/60

    Hochzeitsbild

    Auszug aus BGH, 09.06.1965 - Ib ZR 126/63
    Von Bedeutung ist allein die Erkennbarkeit des Abgebildeten (BGHZ 26, 349 - Herrenreiter; BGH GRUR 1962, 211 - Hochzeitsbild; Ulmer, Urheber- und Verlagsrecht 2. Aufl. 10 S. 40; Voigtländer-Elster-Kleine, Urheberrecht 4. Aufl. S. 30).
  • BGH, 10.05.1957 - I ZR 234/55

    Spätheimkehrer - § 823 Abs. 1 BGB, Allgemeines Persönlichkeitsrecht,

    Auszug aus BGH, 09.06.1965 - Ib ZR 126/63
    Dies müsse aber, so fährt das Berufungsgericht in Anlehnung an BGHZ 24, 200, 208 [BGH 10.05.1957 - I ZR 234/55] (- Spätheimkehrer) fort, in einer Weise geschehen sein, daß der Allgemeinheit ein nicht nur auf Neugier und Sensationslust beruhendes, sondern ein durch echtes Informationsbedürfnis gerechtfertigtes Interesse an der bildlichen Darstellung der betreffenden Person zuzubilligen sei.
  • BGH, 08.05.1956 - I ZR 62/54

    Dahlke - § 823 Abs. 1 BGB, Recht am eigenen Bild, §§ 22, 23 KunstUrhG, Art. 1

    Auszug aus BGH, 09.06.1965 - Ib ZR 126/63
    Diese Ausnahmebestimmung will nach der Gesetzesbegründung lediglich den Bedürfnissen der Allgemeinheit nach einer sachgerechten bildmäßigen Information über Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens Rechnung tragen; sie erfaßt daher nicht solche Veröffentlichungen, an denen ein schutzwürdiges Interesse der Allgemeinheit nicht anzuerkennen ist (BGHZ 20, 349, 350 ff [BGH 08.05.1956 - I ZR 62/54] - Dahlke).
  • BGH, 14.02.1958 - I ZR 151/56

    Herrenreiter - Schmerzensgeld für Persönlichkeitsrechtsverletzungen

    Auszug aus BGH, 09.06.1965 - Ib ZR 126/63
    Von Bedeutung ist allein die Erkennbarkeit des Abgebildeten (BGHZ 26, 349 - Herrenreiter; BGH GRUR 1962, 211 - Hochzeitsbild; Ulmer, Urheber- und Verlagsrecht 2. Aufl. 10 S. 40; Voigtländer-Elster-Kleine, Urheberrecht 4. Aufl. S. 30).
  • RG, 26.06.1929 - I 97/29

    Otto Harder

    Auszug aus BGH, 09.06.1965 - Ib ZR 126/63
    Nun ist zwar anerkannt, daß als Personen der Zeitgeschichte auch solche anzusehen sind, die nur vorübergehend in der Öffentlichkeit Beachtung finden (RGZ 125, 80, 82 - Tull Harder).
  • BGH, 01.12.1999 - I ZR 49/97

    Verwendung von Name und Bild Marlene Dietrichs zu Werbezwecken - BGH stärkt

    Ein Bildnis im Sinne dieser Bestimmung ist die Darstellung einer Person, die deren äußere Erscheinung in einer für Dritte erkennbaren Weise wiedergibt (vgl. BGH, Urt. v. 9.6.1965 - Ib ZR 126/63, GRUR 1966, 102 - Spielgefährtin I, m.w.N.).
  • LG Frankfurt/Main, 13.09.2018 - 3 O 283/18

    Werbevideo und Frisörsalon

    Ein solches ist jede Abbildung einer natürlichen Person, welche bestimmt und geeignet ist, sie dem Betrachter in ihrer dem Leben nachgebildeten äußeren Erscheinung vor Augen zu führen und das Aussehen, wie es gerade dieser Person zu Eigen ist, im Bilde wiederzugeben (BGH, NJW 1965, 2148 [BGH 09.06.1965 - Ib ZR 126/63] - Spielgefährtin I; Dreyer in: Dreyer/Kotthoff/Meckel/Hentsch, Urheberrecht, 4. Aufl. 2018, § 22 Rn. 5).
  • BGH, 19.12.1995 - VI ZR 15/95

    Achtung der Privatsphäre einer Person der Zeitgeschichte; Veröffentlichung

    Auch solche Personen brauchen es grundsätzlich nicht zu dulden, daß von ihnen im Kernbereich der Privatsphäre (etwa im häuslichen Bereich) ohne ihre Einwilligung Bildaufnahmen zum Zwecke der Veröffentlichung angefertigt werden (BGHZ 24, 200, 208; BGH, Urteil vom 10. November 1961 - I ZR 78/60 - GRUR 1962, 211, 212 - Hochzeitsbild; vom 9. Juni 1965 - Ib ZR 126/63 - NJW 1965, 2148 - Spielgefährtin).

    Solche Motive, insbesondere das bloße Unterhaltungsinteresse der Leser, das hier an rein privaten Vorkommnissen aus dem Leben der Klägerin befriedigt werden soll, können aber, wie in der Rechtsprechung stets betont worden ist, nicht als schützenswert anerkannt werden (BVerfGE 34, 269, 283; BGHZ 24, 200, 208; 128, l, 12 = VersR 1995, 305, 308; BGH, Urteil vom 9. Juni 1965 - aaO. S. 2149 - Spielgefährtin; vom 26. Januar 1965 aaO. S. 413 - Gretna Green; OLG Hamburg AfP 1992, 376, 377).

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