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   BayObLG, 02.03.1966 - BReg. 1a Z 76/65   

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BayObLG, 02.03.1966 - BReg. 1a Z 76/65 (https://dejure.org/1966,4320)
BayObLG, Entscheidung vom 02.03.1966 - BReg. 1a Z 76/65 (https://dejure.org/1966,4320)
BayObLG, Entscheidung vom 02. März 1966 - BReg. 1a Z 76/65 (https://dejure.org/1966,4320)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1966, 1664
  • BayObLGZ 1966, 86
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • OLG München, 24.10.2018 - 13 U 1223/15

    Entbindung von der anwaltlichen Schweigepflicht zur Erforschung des

    b) Dabei wirkt die Schweigepflicht grundsätzlich über den Tod des Mandanten hinaus (vgl. BGHZ 91, 392, 398; BayObLG, Beschluss vom 21.08.1986, BReg 1 Z 34/86 = NJW 1987, 1492; BayObLG, Beschluss vom 02.03.1966, BReg. 1a Z 76/65 = NJW 1966, 1664; MüKoZPO a.a.O. Rn. 36; jeweils zitiert nach beck-online; vgl. auch Nr. 2.2.3 CCBE).
  • BayObLG, 21.08.1986 - BReg. 1 Z 34/86

    Testierunfähigkeit des Erblassers im Zeitpunkt der Testamentserrichtung;

    Gegen Beschlüsse, welche in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit über das Recht der Zeugnisverweigerung eine Zwischenentscheidung treffen, findet die sofortige weitere Beschwerde statt ( § 15 Abs. 1 S. 1 FGG , § 387 Abs. 3 ZPO in entsprechender Anwendung; §§ 19, 22 Abs. 1 FGG ; vgl. BGHZ 91, 392/394 f. = NJW 1984, 2893; BayObLGZ 1966, 86/87 m.w.Nachw.; Keidel/Kuntze/Winkler FGG 11. Aufl. § 15 RdNr. 21 m.w.Nachw.).

    Im Hinblick auf die Eigenschaft des Beteiligten zu 3 als Zeugen ist das Landgericht zutreffend davon ausgegangen, daß die ärztliche Schweigepflicht auch über den Tod des Patienten hinausreicht (vgl. § 203 Abs. 4 StGB ; BGHZ 91, 392/398; vgl. auch BayObLGZ 1966, 86/90 zur Zeugnisverweigerung des Rechtsanwalts).

    In welchem Umfang die Geheimhaltungspflicht nach dem Tode des Vertrauensgebers fortbesteht, ist nach Lage des Einzelfalls differenzierend festzustellen (vgl. BayObLGZ 1966, 86/90 f.).

    Ist ein solcher Wille zweifelhaft, so liegt es in der Verantwortung des Geheimnisträgers, von den ihm bekannten Umständen auf den mutmaßlichen Willen des Verstorbenen zu schließen und nach gewissenhafter Prüfung über die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts zu befinden (BGHZ 91, 392/399 f.; BayObLGZ 1966, 86 f.; OLG Stuttgart OLGZ 1983, 6/12 m.w.Nachw.).

  • OLG Stuttgart, 18.10.1982 - 8 W 388/82

    Entbindung von Verschwiegenheitspflicht; Übergang auf Erben; Vermögensrechtliche

    « Die Verschwiegenheitspflicht bezieht sich danach nicht nur auf Tatsachen, die dem Steuerberater als für die Durchführung seiner Beratungstätigkeit notwendige oder förderliche Informationen mitgeteilt oder bekannt geworden sind; "anvertraut« iSd § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO sind vielmehr auch sonstige Tatsachen, die der Steuerberater aufgrund seiner Vertrauensstellung oder im Zusammenhang mit dieser erfahren hat (vgl. BayObLGZ 1966, 86, 89 mwN; OLG Naumburg OLG 9, 137; Stein/Jonas/Schumann/Leipold, ZPO 19. Aufl. § 383 Anm. III mwN; Jansen, FGG 2. Aufl. § 15 Rdn. 44; Thomas/Putzo, ZPO 12. Aufl. § 383 Anm. 3; vgl. OLG Hamm BB 1969, 861).

    Der Senat ist in Übereinstimmung mit dem Bayerischen Obersten Landesgericht (BayObLGZ 1966, 86) der Auffassung, daß diese Fragen differenzierend zu beantworten sind a) Bei der dem Geheimnisträger anvertrauten Tatsache kann es sich um eine Tatsache handeln, die nach dem eindeutigen Erblasserwillen nach seinem Tode nicht mehr geheim gehalten, sondern gerade offenbart werden soll.

  • AG Bergisch Gladbach, 25.09.1985 - 29 F 103/85
    (vgl. die ausführlichen Nachweise bei MünchKomm/v. Feldmann, § 218 Rz. 12, unter Fußn. 44; zuletzt wohl LG Duisburg, NJW 1966, 1664 und LG Mainz, DA Vorm 1969, 106).

    Die Ansicht, daß eine Feststellungsklage zum Zwecke der Verjährungsunterbrechung zulässig ist, beruht (wenn man von der Entscheidung des LG Duisburg, NJW 1966, 1664 absieht) offenbar darauf, daß man es als dem Gerechtigkeitsempfinden widersprechend empfindet, daß ein Unterhaltsanspruch nach relativ kurzer Zeit verjährt, auch wenn rechtlich nicht mehr umstritten ist, daß er zu Recht besteht.

  • OLG Celle, 16.04.1997 - 15 W 8/97

    Umgangsrecht des Vaters mit seinem nichtehelichen Kind; Androhung eines

    Hiervon wird die Durchsetzbarkeit einer gerichtlichen Verfügung für den von ihr Begünstigten entscheidend berührt, weil gemäß § 33 Abs. 3 Satz 1 FGG die Androhung des Zwangsgeldes Voraussetzung für dessen Festsetzung ist (vgl. auch KG OLGZ 1966, 352, 353 = FamRZ 1966, 317, 318).
  • OLG Hamburg, 18.02.1982 - 2 WF 58/82

    Zuständigkeit des Familiengerichts bei Zwangsvollstreckung aus einem anlässlich

    Auf die Frage, ob den Kindern das Rechtsschutzbedürfnis für Unterhaltsklagen gegen den Kläger angesichts des zu ihren Gunsten vollstreckbaren Auseinandersetzungsvergleichs ihrer Eltern gefehlt hätte, so daß die Kinder keine Möglichkeit gehabt hätten, sich die Wohltat der Verjährungshemmung des § 204 BGB zu verschaffen und ihr, der Beklagten, daher der Verjährungseinwand nicht entgegengehalten werden dürfe, braucht nicht eingegangen zu werden: Selbst wenn nämlich die Kinder einen eigenen vollstreckbaren Titel erworben hätten, wären sie - wie die Beklagte auch - gehalten gewesen, zur Unterbrechung der Verjährung ihres titulierten Anspruchs Maßnahmen zu ergreifen, also entweder die Zwangsvollstreckung gemäß § 209 Abs. 2 Nr. 5 BGB zu betreiben oder, wenn diese Möglichkeit fehlt, Feststellungsklage zu erheben, daß die titulierte Forderung fortbestehe, wenn anders der Gefahr der Verjährung nichts vorgebeugt werden kann (vgl. LG Zweibrücken MDR 1950, 170; LG Duisburg NJW 1966, 1664; Johannsen, aaO § 204 Anm. 8 und 9, strittig, a.A. v. Feldmann, aaO § 218 Rdn. 12; vgl. zum Meinungsstand Dilcher in Staudinger, BGB 12. Aufl. § 218 Rdn. 10).
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