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Rechtsprechung
   BSG, 08.11.1965 - 10 RV 498/65   

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BSG, 08.11.1965 - 10 RV 498/65 (https://dejure.org/1965,1253)
BSG, Entscheidung vom 08.11.1965 - 10 RV 498/65 (https://dejure.org/1965,1253)
BSG, Entscheidung vom 08. November 1965 - 10 RV 498/65 (https://dejure.org/1965,1253)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Beweiswürdigung - Beweisverwertung - Zeugenaussage - Aussageniederschrift - Aussageverweigerung in späterem Verfahren

Papierfundstellen

  • NJW 1966, 270
  • MDR 1966, 180
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (1)

  • BSG, 14.07.1955 - 8 RV 177/54

    Tatsächliches Vorliegen eines wesentlichen Verfahrensmangels -

    Auszug aus BSG, 08.11.1965 - 10 RV 498/65
    Die Klägerin hat gegen das vorbezeichnete, am 3° Mai 1965 zugestellte Urteil form- und fristgerecht Revision eingelegt° Da das Landessozialgericht (LSG) die Revision nicht nach 5 162 Abs. 1 Nr° 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zugelassen hat, findet sie nur statt, wenn ein wesentlicher Mangel des Verfahrens gerügt wird und vorliegt (@ 162 Abs° 1 gr, 2 SGG; BSG 1, 150) wenn bei.
  • BGH, 13.06.1995 - VI ZR 233/94

    Würdigung einer in einem anderen Verfahren gemachten Zeugenaussage

    Einer Urkunde über die frühere Vernehmung eines Zeugen in einem anderen Verfahren kommt im allgemeinen ein geringerer Beweiswert zu als dem unmittelbaren Zeugenbeweis; er kann je nach Sachlage sogar gänzlich fehlen (RG JW 1900, 828; BGHZ 7, 116, 122; Senatsurteil vom 19. Dezember 1969 - VI ZR 128/68 - VersR 1970, 322, BGH, Urteil vom 13. März 1981 - III ZR 189/79 - VersR 1981, 1127; BSG, Beschluß vom 8. November 1965 - 10 RV 498/65 - NJW 1966, 270, 271).

    Sie kann daher auch nicht in der umfassenden Weise wie eine Zeugenaussage gewürdigt werden (vgl. BSG, Beschl. vom 8. November 1965 aaO.).

  • BSG, 21.10.1998 - B 9 VG 6/97 R

    Gewaltopferentschädigung - Ausschluß - Tatbeitrag - Mitverursachung -

    Demgegenüber geht der Schutz der zur Aussageverweigerung Berechtigten in allen anderen Prozeßordnungen weniger weit (BSG NJW 1966, 270 f; vgl zum zivilgerichtlichen Verfahren OLG Köln, VersR 1993, 335 f).
  • VGH Bayern, 03.02.2009 - 16a D 07.1304

    Behördliche Einstellung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens; objektive

    Hierbei ist zu bedenken, dass der Urkunde über die Vernehmung einer Person in einem anderen Verfahren im Allgemeinen ein geringerer Beweiswert als der unmittelbaren Zeugenaussage zukommt: je nach Sachlage kann er sogar gänzlich fehlen (BSG vom 8.11.1965 NJW 1966, 270/271; BGH vom 13.6.1995 NJW 1995, 2856/2857).
  • BVerwG, 03.09.1980 - 2 B 63.79

    Schadenersatzklage eines Dienstherrn gegen einen Beamten - Bindungswirkung von

    Enthalten beigezogene Akten Niederschriften über Zeugenvernehmungen in anderen gerichtlichen Verfahren, so kann sie das Tatsachengericht im Wege des Urkundenbeweises verwerten (ständige Rechtsprechung; u.a. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Juli 1967 - BVerwG 2 C 26.65 - und vom 29. Januar 1964 - BVerwG 6 C 6.61 - sowie Beschlüsse vom 15. März 1963 - BVerwG 6 C 84.62 -, vom 14. September 1965 - BVerwG 7 B 175.64 - und vom 10. September 1979 - BVerwG 3 CB 117.79 - [Buchholz 418.00 Ärzte Nr. 38]; vgl. Urteile des Bundessozialgerichts vom 8. November 1965 [NJW 1966, 270 f.] sowie des Bundesgerichtshofs vom 8. November 1955 [LM § 286 (E) ZPO Nr. 7] und vom 11. Juni 1974 [VersR 1974, 1030 m.w.N.]).
  • BVerwG, 13.09.1988 - 1 B 22.88

    Mündliche Verhandlung - Aktenbeiziehung - Subunternehmer - Arbeitnehmer -

    Der Widerspruch eines Beteiligten gegen die Verwertung des Inhalts beigezogener Akten allein hindert aber nicht dessen Berücksichtigung im Wege des Urkundenbeweises, denn dieser setzt die Zustimmung der Beteiligten nicht voraus (vgl. BSG, NJW 1966, 270 [BSG 08.11.1965 - 10 RV 498/65]).
  • BVerwG, 26.05.1981 - 2 B 63.81

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Verletzung der

    Es hat vielmehr ausweislich des angefochtenen Urteils sowie der Sitzungsniederschrift vom 18. März 1981 die Verwaltungsakten der Beklagten mit den darin enthaltenen Gutachten beigezogen, zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht und die Gutachten als Urteilsgrundlage verwertet, was ihm im Wege des Urkundenbeweises möglich war (ständige Rechtsprechung; vgl. u.a. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Juli 1967 - BVerwG 2 C 26.65 - und vom 29. Januar 1964 - BVerwG 6 C 6.61 - sowie Beschlüsse vom 13. März 1963 - BVerwG 6 C 84.62 -, vom 14. September 1965 - BVerwG 7 B 175.64 - und vom 10. September 1979 - BVerwG 3 CB 117.79 - [Buchholz 418.00 Ärzte Nr. 38]; Urteile des Bundessozialgerichts vom 8. November 1965 [NJW 1966, 270 f.] sowie des Bundesgerichtshofs vom 8. November 1955 [LM § 286 (E) ZPO Nr. 7] und vom 11. Juni 1974 [VersR 1974, 1030 m.w.N.]).
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Rechtsprechung
   BSG, 27.10.1965 - 2 RU 108/63   

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https://dejure.org/1965,2489
BSG, 27.10.1965 - 2 RU 108/63 (https://dejure.org/1965,2489)
BSG, Entscheidung vom 27.10.1965 - 2 RU 108/63 (https://dejure.org/1965,2489)
BSG, Entscheidung vom 27. Oktober 1965 - 2 RU 108/63 (https://dejure.org/1965,2489)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Geschützte Bereiche der Unfallversicherung - Ambulante Versorgung eines Beschäftigten - Versicherungsschutz für Weg zur Werksambulanz

  • spiegel.de (Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1966, 270
  • BB 1966, 454
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • BSG, 31.08.1956 - 2 RU 129/54
    Auszug aus BSG, 27.10.1965 - 2 RU 108/63
    Die Auffassung des LSG, der Weg vom Arbeitsplatz zur Werksambulanz und wieder zurück sei als eine den UV-Schutz für W, begründende "gemischte Tätigkeit" (vgl. BSG 3, 240; 20, 215) anzusehen, trifft somit zu.
  • BSG, 13.03.1959 - 2 RU 167/57

    Anspruch auf Entschädigung aus der gesetzlichen Unfallversicherung wegen eines

    Auszug aus BSG, 27.10.1965 - 2 RU 108/63
    Mit Recht hat das LSG aufgrund dieses Sachverhalts angenommen, daß Wo beim Aufsuchen der Ambulanz und der anschließenden Rückkehr zum Arbeitsplatz unter UV-Fehutz stand° Die von der Revision hiergegen vorgetragenen Bedenken sind unbegründet° Zwar reicht es nach der Rechtsprechung des Senats zur Herstellung eines wesentlichen betrieblichen Zusammenhangs im allgemeinen noch nicht aus, wenn das Unternehmen im Rahmen vorbeugender Gesundheitsfürsorge den Beschäftigten irgendwelche sozialen Einrichtungen zur Verfügung stellt, an deren Inanspruchnahme mittelbar aueh ein betriebliches Interesse denkbar wäre; jedoch kann schon ein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang mit der Arbeitszeit eine andere Beurteilung erfordern (vglo BSG 9, 222, 226)° Ein solcher Ausnahme- - 7 ,.
  • LSG Hessen, 01.08.1973 - L 3 U 14/73
    Ein rechtlich wesentlicher Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit ist auch nicht deshalb gegeben, weil das Unternehmen ein natürliches Interesse an der Gesundheit und Leistungsfähigkeit seiner Beschäftigten hat und in großzügiger Handhabung seiner arbeitsvertraglichen Fürsorgepflicht von sich aus entsprechende Maßnahmen einleitet und es den Betriebsangehörigen ermöglicht, statt im Wege einer eigenen privaten Vorsorge in einer dem Unternehmen gehörenden betriebsärztlichen Einrichtung das Erforderliche für die Erhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit sich angedeihen zu lassen (vgl. BSGE 4 S. 219, 223; 9 S. 222, 226; BG 1965 S. 115; Urt. vom 27. Oktober 1965 - 2 RU 108/63 - in SozR Nr. 1 § 548 n.F.; Urt. v. 28.10.1966 - 2 RU 2/62 in BG 1967 S. 113; Urt. v. 4.5.1971 - 2 RU 24/70 -).

    Von diesen Grundsätzen, denen sich der Senat anschließt, hat das BSG ausnahmsweise den Unfallversicherungsschutz für Vorbeuge- und Heilmaßnahmen bejaht, wenn sie in einem bestimmten Unternehmen im Hinblick auf eine mit einer besonderen Gefährdung verbundenen Tätigkeit erfolgen und aus der besonderen Gestaltung der Maßnahme eindeutig erkennbar ist, daß ihre Durchführung wesentlich in Wahrnehmung betrieblicher Belange erfolgt, d.h., wenn das Interesse des Beschäftigten an seiner Gesundheit nur einen Nebenzweck der Maßnahme bedeutet oder die Behandlungsmaßnahme zur Überwindung einer Gesundheitsstörung und sogleich zur Weiterarbeit führt (BSG, Urt. v. 27.10.1965 - 2 RU 108/63 - in SozR Nr. 1 zu § 548 RVO n.F.).

  • LSG Baden-Württemberg, 02.09.2010 - L 10 U 6157/09
    Zutreffend ist das Sozialgericht davon ausgegangen, dass Maßnahmen zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit grundsätzlich dem unversicherten persönlichen Lebensbereich zuzurechnen sind und nicht schon deshalb bei ihrer Durchführung Versicherungsschutz anzuerkennen ist, weil sie zugleich der Erhaltung oder Wiederherstellung der Arbeitskraft und damit auch den Interessen des Unternehmens dienen (ständige Rechtsprechung, vgl. BSG, Urteil vom 27.10.1965, 2 RU 108/63 in SozR Nr. 1 zu § 548 RVO; Urteil vom 28.10.1966, 2 RU 2/62 in SozR Nr. 75 zu § 542 a.F. RVO; Urteil vom 31.01.1974, 2 RU 277/73 in SozR 2200 § 548 Nr. 2; Urteil vom 26.05.1977, 2 RU 97/76 in SozR 2200 § 548 Nr. 31 und - soweit ersichtlich zuletzt - Urteil vom 26.06.2001, B 2 U 30/00 R in SozR 3-2200 § 548 Nr. 43).
  • LSG Baden-Württemberg, 14.04.2011 - L 10 U 3300/08
    Zutreffend ist das Sozialgericht davon ausgegangen, dass Maßnahmen zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit ansonsten grundsätzlich dem unversicherten persönlichen Lebensbereich zuzurechnen sind und nicht schon deshalb bei ihrer Durchführung Versicherungsschutz anzuerkennen ist, weil sie zugleich der Erhaltung oder Wiederherstellung der Arbeitskraft und damit auch den Interessen des Unternehmens dienen (ständige Rechtsprechung, vgl. BSG, Urteil vom 27.10.1965, 2 RU 108/63 in SozR Nr. 1 zu § 548 RVO; Urteil vom 28.10.1966, 2 RU 2/62 in SozR Nr. 75 zu § 542 a.F. RVO; Urteil vom 31.01.1974, 2 RU 277/73 in SozR 2200 § 548 Nr. 2; Urteil vom 26.05.1977, 2 RU 97/76 in SozR 2200 § 548 Nr. 31 und - soweit ersichtlich zuletzt - Urteil vom 26.06.2001, B 2 U 30/00 R in SozR 3-2200 § 548 Nr. 43).
  • BSG, 26.05.1977 - 2 RU 97/16
    Der Unfallversicherungsschutz eines Beschäftigten auf dem Weg zur Werksambulanz, um sich dort wegen eines nicht durch einen Arbeitsunfall bedingten Leidens behandeln zu lassen, endet nicht mit dem Durchschreiten der Außentür des Gebäudes, in dem sich die Ambulanz befindet (Fortentwicklung von BSG v. 27.10.1965 2 RU 108/63 - SozR Nr. 1 zu § 548 RVO = BB 66, 454 und BSG v. 20.10.1966 2 RU 2/62 - SozR Nr. 75 zu § 542 RVO a. F.).
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