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   BGH, 26.10.1965 - 5 StR 405/65   

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https://dejure.org/1965,846
BGH, 26.10.1965 - 5 StR 405/65 (https://dejure.org/1965,846)
BGH, Entscheidung vom 26.10.1965 - 5 StR 405/65 (https://dejure.org/1965,846)
BGH, Entscheidung vom 26. Oktober 1965 - 5 StR 405/65 (https://dejure.org/1965,846)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Anspruch eines Prozessbeteiligten auf wörtliche Aufnahme einer Aussage in die Sitzungsniederschrift bzw. auf Verlesung des Niedergeschriebenen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1966, 63
  • MDR 1966, 164
 
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Wird zitiert von ... (105)Neu Zitiert selbst (4)

  • RG, 17.12.1881 - 2945/81

    1. Haben die Prozeßbeteiligten ein Recht, die Protokollierung einer Zeugenaussage

    Auszug aus BGH, 26.10.1965 - 5 StR 405/65
    An dieser ständigen Rechtsprechung (RGSt 5, 352/353; 28, 394, 395; unveröffentlichtes Urteil des Bundesgerichtshofs vom 1. April 1952 - 1 StR 867/51 -) ändert sich nichts durch das Antragsrecht, das die neue Fassung des § 273 Abs. 3 StPO den Beteiligten gewährt.

    Das Revisionsgericht hat nicht zu prüfen, ob die Feststellungen im Urteil mit dem übereinstimmen, was die Sitzungsniederschrift über den Inhalt der Aussagen angibt (RGSt 5, 352, 353; 49, 315; unveröffentlichtes Urteil des Senats vom 27. November 1956 - 5 StR 450/56 -).

  • BGH, 01.04.1952 - 1 StR 867/51

    Gezielter Todesschuß - § 226 StGB aF (§ 227 StGB nF), § 27 StGB, Täterexzeß,

    Auszug aus BGH, 26.10.1965 - 5 StR 405/65
    An dieser ständigen Rechtsprechung (RGSt 5, 352/353; 28, 394, 395; unveröffentlichtes Urteil des Bundesgerichtshofs vom 1. April 1952 - 1 StR 867/51 -) ändert sich nichts durch das Antragsrecht, das die neue Fassung des § 273 Abs. 3 StPO den Beteiligten gewährt.
  • RG, 02.06.1896 - 1113/96

    1. Unter welchen Voraussetzungen kann ein Betrug darin gefunden werden, daß der

    Auszug aus BGH, 26.10.1965 - 5 StR 405/65
    An dieser ständigen Rechtsprechung (RGSt 5, 352/353; 28, 394, 395; unveröffentlichtes Urteil des Bundesgerichtshofs vom 1. April 1952 - 1 StR 867/51 -) ändert sich nichts durch das Antragsrecht, das die neue Fassung des § 273 Abs. 3 StPO den Beteiligten gewährt.
  • RG, 04.01.1916 - II 653/15

    Kann die Revision darauf gestützt werden, daß der Angeklagte nach dem Protokolle

    Auszug aus BGH, 26.10.1965 - 5 StR 405/65
    Das Revisionsgericht hat nicht zu prüfen, ob die Feststellungen im Urteil mit dem übereinstimmen, was die Sitzungsniederschrift über den Inhalt der Aussagen angibt (RGSt 5, 352, 353; 49, 315; unveröffentlichtes Urteil des Senats vom 27. November 1956 - 5 StR 450/56 -).
  • BGH, 07.06.1979 - 4 StR 441/78

    Überprüfung der tatrichterlichen Auswertung von Lichtbildern in einer

    Es darf zu ihrer Beanstandung weder das Protokoll noch die Aufzeichnungen anderer Prozeßbeteiligter über den Inhalt einer Aussage heranziehen (BGHSt 15, 347, 349 f; BGH NJW 1966, 63; BGH VRS 35, 264, 265; Gollwitzer a.a.O. § 261 Rdn. 51).
  • BGH, 03.07.1991 - 2 StR 45/91

    Gesetzesverstoß durch Nichtberücksichtigung einer wörtlich protokollierten

    Das Tatgericht entscheidet gemäß § 261 StPO nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung, nicht aufgrund des Protokolls, für dessen Inhalt allein der Vorsitzende und der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die Verantwortung tragen (§ 271 Abs. 1 StPO), das regelmäßig nicht vorgelesen und erst nach der Verkündung des Urteils abgeschlossen wird (RGSt 49, 315, 316; BGH NJW 1966, 63; OLG Koblenz VRS 46, 435, 436; siehe ferner Hanack aaO Rdn. 82 m. w. N.).

    Die Auffassung des Senats besagt nicht, daß die wörtliche Protokollierung zu dem Zweck gefordert werden kann, "ein Einfallstor für Verfahrensrügen nach § 244 Abs. 2, § 261 StPO" (Gollwitzer aaO § 273 Rdn. 51) zu erlangen; sie ändert auch nichts daran, daß allein der Tatrichter zu beurteilen hat, ob es auf den Wortlaut der Aussage ankommt (vgl. BGH NJW 1966, 63).

  • BGH, 22.09.1971 - 3 StR 146/71

    Anforderungen an die Annahme einer fahrlässigen Herbeiführung eines schweren

    Auch nach der Neufassung des § 273 Abs. 2 StPO hat das Revisionsgericht nicht zu prüfen, ob die Urteilsgründe mit dem übereinstimmen, was die Sitzungsniederschrift über den Inhalt von Zeugenaussagen angibt (BGH NJW 1966, 63 [BGH 26.10.1965 - 5 StR 405/65] Nr. 22).
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