Weitere Entscheidung unten: BFH, 04.08.1967

Rechtsprechung
   BFH, 24.08.1967 - V 239/64   

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https://dejure.org/1967,730
BFH, 24.08.1967 - V 239/64 (https://dejure.org/1967,730)
BFH, Entscheidung vom 24.08.1967 - V 239/64 (https://dejure.org/1967,730)
BFH, Entscheidung vom 24. August 1967 - V 239/64 (https://dejure.org/1967,730)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für die Anerkennung von Rechtsanwaltskosten bei Behörden als durchlaufende Posten bei Zwischenpersonen

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 69, 494
  • NJW 1968, 423 (Ls.)
  • DB 1967, 1880
  • BStBl III 1967, 719
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 11.08.1966 - V 13/64
    Auszug aus BFH, 24.08.1967 - V 239/64
    Dieser Grundsatz gilt aber, wie der Senat in seinem Urteil V 13/64 vom 11. August 1966 (BFH 86, 721, BStBl III 1966, 647) ausgeführt hat, nur für die Regelfälle.

    Das Tätigwerden des Notars gegenüber den zuständigen Behörden vollzieht sich aber - ebenso wie im Falle des oben angeführten Urteils V 13/64 - nur am Rande seiner Haupttätigkeit und in der Regel als Nebengeschäft (vgl. §§ 35 und 147 Abs. 2 des Gesetzes über die Kosten in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Kostenordnung) vom 26. Juli 1957 (Bundesgesetzblatt I 1957 S. 861, 960 - BGBl I 1957, 861, 960 -).

  • BFH, 24.05.1960 - V 152/58 U

    Umsatzsteuerliche Unterscheidung zwischen Agent/Agentin und Kommissionär

    Auszug aus BFH, 24.08.1967 - V 239/64
    Umsatzsteuerlich kann daher grundsätzlich nur derjenige als Vermittler (Vertreter) anerkannt werden, der Namen und Anschrift des von ihm Vertretenen seinem Vertragspartner mitteilt (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - V 152/58 U vom 24. Mai 1960, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs Bd. 71 S. 337 - BFH 71, 337 -, BStBl III 1960, 374).
  • BGH, 06.04.2011 - IV ZR 232/08

    Rechtsanwalt als Schuldner der Aktenversendungspauschale; Pflicht des

    a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (vgl. u.a. BFH, Urteil vom 24. August 1967 - V 239/64, NJW 1968, 423; Beschluss vom 27. Februar 1989 - V B 75/88, BFH/NV 1989, 744 m.w.N.), der sich der Senat anschließt, können Gebühren oder Auslagen, die Rechtsanwälte bei Behörden für ihre Mandanten vorstrecken und sodann in Rechnung stellen, nur dann als durchlaufende Posten anerkannt werden, wenn diese Kosten nach verbindlichen Gebühren- oder Kostenordnungen berechnet werden, die den Mandanten als Kostenschuldner bestimmen.
  • BGH, 12.12.1996 - IX ZR 214/95

    Berechtigung zum Vorsteuerabzug bei Lieferung von Tierarzneimitteln

    Werden Personen vor-, zwischen- oder nachgeschaltet, um bestimmte umsatzsteuerrechtliche Folgen dieser Gestaltungen zu erreichen, so setzt dies eine klare Vereinbarung und deren erkennbare Durchführung voraus (BFHE 151, 479, 483); die Klarheit und Gleichmäßigkeit der Besteuerung verlangen, daß dafür grundsätzlich das Auftreten einer Mittelsperson nach außen hin entscheidend ist (BFH BStBl III 1967, 719).

    Die Anknüpfung an das Außenverhältnis dient danach der Rechtsklarheit und -sicherheit; unkontrollierbare und oft nur vorgeschobene Vereinbarungen in der Innenbeziehung können nicht zu steuerlichen Manipulationen führen (vgl. BFH BStBl III 1967, 719).

  • BFH, 04.12.1969 - V R 104/66

    Durchlaufender Posten - Wissen des Zahlungsverpflichteten - Weiterleitung

    Wie bereits in dem Urteil V 239/64 vom 24. August 1967, BFH 89, 494, BStBl III 1967, 719, ausgeführt ist, genügt es auf dem Gebiet des Umsatzsteuerrechts anders als im Zivilrecht (vgl. § 164 BGB) nicht, für irgendjemand als Vertreter tätig werden zu wollen.

    Auch die zivilrechtliche Betrachtung, nach der ein Agent auch dann als Vertreter seines Auftraggebers angesehen werden kann, wenn er dessen Namen nicht nennt, sofern nur der Wille, im fremden Namen zu handeln, erkennbar hervortritt, kann für das Umsatzsteuerrecht nicht ohne weiteres übernommen werden (vgl. das Urteil V 239/64, a. a. O.).

    Da auch einer der von der Rechtsprechung aufgezeigten Ausnahmefälle (vgl. Urteile des BFH V 239/64 und V 13/64, a. a. O.), in denen das Vorliegen eines durchlaufenden Postens auch anerkannt werden kann, wenn einem der Beteiligten der Name des anderen nicht bekannt ist, nicht vorliegt, war die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

  • OLG Saarbrücken, 24.01.2019 - 5 W 4/19

    Eintragung einer Zwangshypothek bezüglich Kosten der Erteilung eines

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes können Gebühren oder Auslagen, die Rechtsanwälte bei Behörden für ihre Mandanten vorstrecken und sodann in Rechnung stellen, nur dann als durchlaufende Posten anerkannt werden, wenn diese Kosten nach verbindlichen Gebühren- oder Kostenordnungen berechnet werden, die den Mandanten als Kostenschuldner bestimmen (vgl. BFH, Urteil vom 24. August 1967 - V 239/64, BFHE 89, 494 = NJW 1968, 423; Beschluss vom 27. Februar 1989 - V B 75/88, BFH/NV 1989, 744; ebenso BGH, Urteil vom 6. April 2011 - IV ZR 232/08, VersR 2011, 877; Stadie in: Stadie, Umsatzsteuergesetz 3. Aufl., § 10 UStG Rn. 72).

    Unerheblich ist hingegen, ob der Behörde der Name des Mandanten ausdrücklich als Auftraggeber benannt wird (BFH, Urteil vom 24. August 1967 - V 239/64, BFHE 89, 494; BGH, Urteil vom 6. April 2011 - IV ZR 232/08, VersR 2011, 877).

  • BFH, 27.02.1989 - V B 75/88

    Behandlung von Mandantengebühren nach den Grundsätzen der durchlaufenden Posten

    Der aus Gründen der Klarheit und Gleichmäßigkeit der Besteuerung erforderliche eindeutige Nachweis der Betätigung als Vermittler setzt grundsätzlich voraus, daß der Vermittler Namen und Anschrift des von ihm Vertretenen seinem Vertragspartner mitteilt (BFH, Urteil vom 24. August 1967 V 239/64, BFHE 89, 494, BStBl III 1967, 719).

    Nichts anderes gilt für die weitere Ausnahme, daß Kosten (Gebühren und Auslagen), die Rechtsanwälte, Notare und Angehörige verwandter Berufe bei Behörden und ähnlichen Stellen für ihre Auftraggeber auslegen, von diesen in derselben Höhe gesondert in Rechnung gestellt werden (BFHE 89, 494, BStBl III 1967, 719).

  • AG Düsseldorf, 06.03.2008 - 230 C 16337/07

    Aktenversendungspauschale an den beauftragten Rechtsanwalt muss durch die

    Hierzu hat der BFH in ständiger Rechtsprechung (U. v. 24.08.1967 Az.: V 239/64; v. 27.02.1989 Az.: V B 75/88) ausgeführt:.
  • BFH, 05.11.1970 - V R 57/67
    Dazu ist erforderlich, daß beide Teile, abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen, den Namen des anderen und die Höhe des gezahlten Betrags erfahren (BFH-Urteile V 13/64 vom 11. August 1966, BFH 86, 721, BStBl III 1966, 647; V 239/64 vom 24. August 1967, BFH 89, 494, BStBl III 1967, 719; V R 104/66 vom 4. Dezember 1969, BFH 97, 449, BStBl II 1970, 191).
  • VG Koblenz, 19.03.2009 - 7 K 607/08

    Kein umsatzsteuerpflichtiger Vorgang ist das Verauslagen der Gebühr für die

    Voraussetzung ist aber, dass die Kosten nach verbindlichen Kosten(Gebühren)Ordnungen berechnet werden, die den Auftraggeber als Kosten(Gebühren)Schuldner bestimmen (siehe im Einzelnen BFH, Urteil vom 24. August 1967 - V 239/64 -, BFHE 89, 494 = NJW 1968, 423; Verfügung der OFD Karlsruhe vom 15. August 2007 S 7200; Bundesministerium der Finanzen, Abschn. 152 UStHA 2008).
  • OLG Oldenburg, 01.04.1993 - 2 U 190/90

    Umsatzsteuer, Sachverständiger, Erstattung, Änderung, Erbringung, Leistung,

    Lediglich bei Rechtsanwälte, Vermessungsingenieuren und ähnlichen Berufsgruppen hat die finanzgerichtliche Rechtsprechung die Verauslagung von Kosten für deren Mandanten ausnahmsweise dann als durchlaufenden Posten anerkannt, wenn die Kosten nach verbindlichen Gebührenordnungen berechnet werden und die Gebührenordnungen den Mandanten eindeutig als Schuldner der Kosten bestimmen (BFH, Urt. v. 24.08.1967, BStBl. III 67, 719 = BFH 89, 494 = BFH-N 1966-70, § 5 UStG Nr. 5; Bunjes/Geist a.a.0., § 10 Anm. 22 vor a und Anm. 23, Stichworte "Katastergebühren", "Führerscheingebühren" und "TÜV-Gebühren" Sölch/Ringleb a.a.0., § 10 Rn. 70 m.w.N.).
  • LG Köln, 11.04.2013 - 28 O 403/12

    Ermittlung der erstattungsfähigen Rechtsanwaltskosten bei der Kostenfestsetzung;

    5 Voraussetzung ist, dass die Kosten nach Kosten-(Gebühren-)ordnungen berechnet werden, die den Auftraggeber als Kosten-(Gebühren-)schuldner bestimmen (vgl. BFH-Urteil vom 24.8.1967, V 239/64 , BStBl III S. 719).
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Rechtsprechung
   BFH, 04.08.1967 - VI R 208/66   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1967,940
BFH, 04.08.1967 - VI R 208/66 (https://dejure.org/1967,940)
BFH, Entscheidung vom 04.08.1967 - VI R 208/66 (https://dejure.org/1967,940)
BFH, Entscheidung vom 04. August 1967 - VI R 208/66 (https://dejure.org/1967,940)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BFHE 69, 527
  • BFHE 89, 527
  • NJW 1968, 423 (Ls.)
  • DB 1967, 1969
  • BStBl III 1967, 726
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 10.04.1959 - VI 37/58 U

    Aufwendungen für eine Haushälterin und Kinderpflegerin als Werbungskosten der

    Auszug aus BFH, 04.08.1967 - VI R 208/66
    Es berief sich auch auf die Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) I 105/57 U vom 10. Dezember 1957 (Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs Bd. 66 S. 178 - BFH 66, 178 - BStBl III 1958, 70) betreffend die Kosten einer Hausgehilfin und VI 37/58 U vom 10. April 1959 (BFH 68, 649, BStBl III 1959, 247) betreffend die Kosten einer Haushälterin und Kinderpflegerin.

    Demgegenüber können die Stpfl. sich nicht auf die Entscheidung VI 37/58 U (a.a.O.) berufen.

  • BFH, 26.04.1963 - VI 291/62 U

    Übernahme der Kosten für die Beaufsichtigung eines Kindes während der Dienstzeit

    Auszug aus BFH, 04.08.1967 - VI R 208/66
    Den Hinweis der Stpfl. auf das BFH-Urteil VI 291/62 U vom 26. April 1963 (BFH 77, 35, BStBl III 1963, 329) hielt das FG für fehlgehend, weil es hier nicht um den Ersatz von Unterbringungskosten eines Kindes durch den Arbeitgeber gehe, sondern um die steuerliche Beurteilung der eigenen Zahlungen der Stpfl.

    Auch aus der Entscheidung des Senats VI 291/62 U (a.a.O.) läßt sich, wie das FG zutreffend ausführt, nichts zugunsten der Stpfl. herleiten.

  • BFH, 10.12.1957 - I 105/57 U

    Kosten für eine Hausgehilfin als Betriebsausgaben - Steuerliche Berücksichtigung

    Auszug aus BFH, 04.08.1967 - VI R 208/66
    Es berief sich auch auf die Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) I 105/57 U vom 10. Dezember 1957 (Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs Bd. 66 S. 178 - BFH 66, 178 - BStBl III 1958, 70) betreffend die Kosten einer Hausgehilfin und VI 37/58 U vom 10. April 1959 (BFH 68, 649, BStBl III 1959, 247) betreffend die Kosten einer Haushälterin und Kinderpflegerin.
  • BFH, 02.03.1962 - VI 79/60 S

    Werbungskosten bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit

    Auszug aus BFH, 04.08.1967 - VI R 208/66
    In der Grundsatzentscheidung VI 79/60 S vom 2. März 1962 (BFH 74, 513, BStBl III 1962, 192) hat der Senat ausgesprochen, Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit seien alle Aufwendungen des Arbeitnehmers, die "durch das Dienstverhältnis veranlaßt" sind, soweit sie nicht die allgemeine Lebenshaltung (§ 12 EStG) betreffen.
  • BFH, 10.05.1973 - IV R 181/70

    Aufwendungen für Hausgehilfin - Betriebsausgaben - Ausübung des Berufes -

    Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des BFH (vgl. Urteile vom 10. Dezember 1957 I 105/57 U, BFHE 66, 178, BStBl III 1958, 70; vom 10. April 1959 VI 37/58 U, BFHE 68, 649, BStBl III 1959, 247; vom 4. August 1967 VI R 208/66, BFHE 89, 527, BStBl III 1967, 726; vom 23. Februar 1968 VI R 292/66, BFHE 91, 574, BStBl II 1968, 434; vom 3. August 1966 IV 51/63, BFHE 87, 434, BStBl III 1967, 198), von der abzuweichen der Senat auch unter Würdigung des Revisionsvorbringens der Kläger keine Veranlassung sieht.

    Der BFH stellt insbesondere im Urteil VI R 208/66 auf die Fürsorge-, Unterhalts- und Erziehungspflichten beider Eltern ab und hebt hervor, daß die von diesen getroffenen Entscheidungen über die Unterbringung im Kindergarten, die Einstellung einer Hausgehilfin oder Kindergärtnerin, die Verbringung der Kinder zu nahen Angehörigen oder in ein Heim usw. dem Bereich der persönlichen Lebensführung zuzuordnende Maßnahmen seien.

  • BFH, 26.05.1971 - VI R 203/68

    Unterbringung eines Kindes - Ganztagspflegestelle - Auswärtige Unterbringung -

    Auch Werbungskosten lägen nicht vor (vgl. Urteil des BFH VI R 208/66 vom 4. August 1967, BFH 89, 527, BStBl III 1967, 726).

    Zutreffend ist die Vorinstanz unter Berufung auf das Urteil des Senats VI R 208/66 vom 4. August 1967 (a. a. O.) davon ausgegangen, daß die Kosten der Unterbringung des Sohnes der Steuerpflichtigen in einer Pflegestelle keine Werbungskosten, sondern Kosten der allgemeinen Lebensführung sind.

  • BFH, 09.11.1982 - VIII R 198/81

    Aufwendungen berufstätiger Eheleute für die Beschäftigung einer Kinderpflegerin

    Aufwendungen, die für die Lebensführung gemacht werden, sind weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten; dazu gehören insbesondere die Aufwendungen für den Haushalt des Steuerpflichtigen und seiner Familie (§ 12 Nr. 1 EStG; vgl. dazu auch Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 4. August 1967 VI R 208/66, BFHE 89, 527, BStBl III 1967, 726, und vom 8. November 1979 IV R 66/77, BFHE 129, 134, BStBl II 1980, 117).
  • FG Düsseldorf, 24.05.1996 - 8 K 5176/95

    Abzugsfähigkeit von Kinderbetreuungskosten als Werbungskosten bei den Einkünften

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  • BFH, 19.09.1975 - VI R 161/73

    Betriebsfremder Kindergarten - Zuschüsse - Unterbringung von Kindern - Betreuung

    Das gilt auch, wenn Eltern ihr Kind in einen Kindergarten bringen, weil sie beide berufstätig sind (vgl. Urteil des Senats vom 4. August 1967 VI R 208/66, BFHE 89, 527, BStBl III 1967, 726), oder wenn eine berufstätige Mutter, die von ihrem Ehemann verlassen worden ist und den Unterhalt für sich und ihre Kinder allein verdienen muß, ihre Kinder während der beruflichen Abwesenheit in einem Heim unterbringt (vgl. Urteil des Senats vom 23. Februar 1968 VI R 231/67, BFHE 92, 1, BStBl II 1968, 434).
  • BFH, 23.02.1968 - VI R 292/66

    Kindergarten - Kosten der Unterbringung - Geschiedene berufstätige Mutter -

    Diese Auffassung entspricht der Entscheidung des Senats VI R 208/66 vom 4. August 1967 (BFH 89, 527, BStBl III 1967, 726).
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