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   BVerfG, 26.02.1969 - 2 BvL 15/68, 2 BvL 23/68   

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BVerfG, 26.02.1969 - 2 BvL 15/68, 2 BvL 23/68 (https://dejure.org/1969,11)
BVerfG, Entscheidung vom 26.02.1969 - 2 BvL 15/68, 2 BvL 23/68 (https://dejure.org/1969,11)
BVerfG, Entscheidung vom 26. Februar 1969 - 2 BvL 15/68, 2 BvL 23/68 (https://dejure.org/1969,11)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • DFR

    Verfolgungsverjährung

  • opinioiuris.de

    Verfolgungsverjährung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsrechtliche Prüfung strafrechtlicher Verjährungsvorschriften nach dem Berechnungsgesetz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    BerechnungsG - Rückwirkende Strafbegründung - Rückwirkende Strafverschärfung - Verjährungsvorschriften - Rückwirkungsverbot

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    BerechnungsG - Rückwirkende Strafbegründung - Rückwirkende Strafverschärfung - Verjährungsvorschriften - Rückwirkungsverbot

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 25, 269
  • NJW 1969, 1059
  • MDR 1969, 545
 
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Wird zitiert von ... (302)Neu Zitiert selbst (23)

  • BVerfG, 19.12.1961 - 2 BvL 6/59

    Rückwirkende Steuern

    Auszug aus BVerfG, 26.02.1969 - 2 BvL 15/68
    Rechtssicherheit bedeutet für den Bürger in erster Linie Vertrauensschutz (BVerfGE 13, 261 [271]; 14, 288 [297]; 15, 313 [324]).

    Der Bürger kann sich insbesondere auf Vertrauensschutz als Ausprägung des Rechtsstaatsprinzips dann nicht berufen, wenn sein Vertrauen auf den Fortbestand einer gesetzlichen Regelung eine Rücksichtnahme durch den Gesetzgeber billigerweise nicht beanspruchen kann (BVerfGE 14, 288 [299 f.]), das Vertrauen auf eine bestimmte Rechtslage also sachlich nicht gerechtfertigt ist (BVerfGE 13, 261 [271], ständige Rechtsprechung).

  • BVerfG, 18.12.1953 - 1 BvL 106/53

    Gleichberechtigung

    Auszug aus BVerfG, 26.02.1969 - 2 BvL 15/68
    Diese beiden Seiten des Rechtsstaatsprinzips können vom Gesetzgeber nicht immer gleichmäßig berücksichtigt werden (BVerfGE 3, 225 [237]; 7, 89 [92f.]).

    Geschieht dies ohne Willkür, so kann die gesetzgeberische Entscheidung aus Verfassungsgründen nicht beanstandet werden (BVerfGE 3, 225 [237 f.]; 15, 313 [319f.]).

  • BVerfG, 14.03.1963 - 1 BvL 28/62

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Beschränkung einer rückwirkend begünstigenden

    Auszug aus BVerfG, 26.02.1969 - 2 BvL 15/68
    Rechtssicherheit bedeutet für den Bürger in erster Linie Vertrauensschutz (BVerfGE 13, 261 [271]; 14, 288 [297]; 15, 313 [324]).

    Geschieht dies ohne Willkür, so kann die gesetzgeberische Entscheidung aus Verfassungsgründen nicht beanstandet werden (BVerfGE 3, 225 [237 f.]; 15, 313 [319f.]).

  • BVerfG, 24.07.1957 - 1 BvL 23/52

    Hamburgisches Hundesteuergesetz

    Auszug aus BVerfG, 26.02.1969 - 2 BvL 15/68
    Es enthält - soweit es nicht in einzelnen Sätzen der geschriebenen Verfassung für bestimmte Sachgebiete ausgeformt und präzisiert ist - keine in allen Einzelheiten eindeutig bestimmten Gebote und Verbote von Verfassungsrang, sondern ist ein Verfassungsgrundsatz, der der Konkretisierung je nach den sachlichen Gegebenheiten bedarf (BVerfGE 7, 89 [92 f.]).

    Diese beiden Seiten des Rechtsstaatsprinzips können vom Gesetzgeber nicht immer gleichmäßig berücksichtigt werden (BVerfGE 3, 225 [237]; 7, 89 [92f.]).

  • BVerfG, 11.10.1962 - 1 BvL 22/57

    Selbstversicherung

    Auszug aus BVerfG, 26.02.1969 - 2 BvL 15/68
    Rechtssicherheit bedeutet für den Bürger in erster Linie Vertrauensschutz (BVerfGE 13, 261 [271]; 14, 288 [297]; 15, 313 [324]).

    Der Bürger kann sich insbesondere auf Vertrauensschutz als Ausprägung des Rechtsstaatsprinzips dann nicht berufen, wenn sein Vertrauen auf den Fortbestand einer gesetzlichen Regelung eine Rücksichtnahme durch den Gesetzgeber billigerweise nicht beanspruchen kann (BVerfGE 14, 288 [299 f.]), das Vertrauen auf eine bestimmte Rechtslage also sachlich nicht gerechtfertigt ist (BVerfGE 13, 261 [271], ständige Rechtsprechung).

  • BVerfG, 18.09.1952 - 1 BvR 612/52

    Ahndungsgesetz

    Auszug aus BVerfG, 26.02.1969 - 2 BvL 15/68
    In einem ergänzenden Beschluß vertritt das vorlegende Gericht die Auffassung, daß die mit der Vorlage gestellte Frage durch den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 18. September 1952 (BVerfGE 1, 418 [423]) nicht entschieden sei, weil das hessische Ahndungsgesetz, das Gegenstand dieser Entscheidung war, nur eine deklaratorische Feststellung einer ohnehin aus § 69 StGB sich ergebenden Rechtslage enthalte.

    Da sie lediglich die Verfolgbarkeit betreffen, die Strafbarkeit hingegen unberührt lassen, fallen sie aus dem Geltungsbereich des Art. 103 II GG heraus; eine Verlängerung oder Aufhebung von Verjährungsfristen kann deshalb nicht gegen diesen Verfassungssatz verstoßen (ebenso schon BVerfGE 1, 418 [423]).

  • BVerfG, 16.06.1959 - 2 BvL 10/59

    Finanzvertrag

    Auszug aus BVerfG, 26.02.1969 - 2 BvL 15/68
    Sein Spielraum endet erst dort, wo die ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise vereinbar ist, weil ein einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung fehlt (BVerfGE 9, 334 [337]; ständige Rechtsprechung).
  • BVerfG, 03.07.1962 - 2 BvR 15/62

    Gesetzesgebundenheit im Strafrecht

    Auszug aus BVerfG, 26.02.1969 - 2 BvL 15/68
    Aus dem Gebot, daß die Strafbarkeit der Tat vor deren Begehung " gesetzlich bestimmt" sein muß, folgt ferner, daß nur auf Grund eines gültigen Strafgesetzes eine strafgerichtliche Verurteilung erfolgen kann (BVerfGE 14, 174 [185]).
  • BVerfG, 23.01.1957 - 2 BvE 2/56

    5%-Sperrklausel II

    Auszug aus BVerfG, 26.02.1969 - 2 BvL 15/68
    Ob und in welchem Ausmaß der Gleichheitssatz bei der Ordnung bestimmter Materien dem Gesetzgeber Differenzierungen erlaubt, richtet sich nach der Natur des jeweils in Frage stehenden Sachbereichs (BVerfGE 6, 84 [91]).
  • BVerfG, 17.12.1953 - 1 BvR 147/52

    Alle Beamtenverhältnisse sind am 8. Mai 1945 erloschen

    Auszug aus BVerfG, 26.02.1969 - 2 BvL 15/68
    Lassen sich mehrere Regelungen denken, die sich noch im Rahmen des allgemeinen Gleichheitssatzes halten, so kann der Gesetzgeber die ihm am geeignetsten erscheinende auswählen, ohne mit dem Willkürverbot in Konflikt zu geraten (BVerfGE 3, 58 [135]; 17, 381 [388 f.]).
  • BVerfG, 05.05.1964 - 1 BvR 416/61

    Bundesnotarordnung

  • BVerfG, 01.07.1953 - 1 BvL 23/51

    Haftentschädigung

  • BVerfG, 03.10.1957 - 1 BvR 194/52

    Bayerische Flugblätter

  • BVerfG, 25.10.1966 - 2 BvR 506/63

    'nulla poena sine culpa'

  • BGH, 04.04.1951 - 1 StR 77/50

    Annahme des Tatbestands der Nötigung bei einem Befehlsverhältnis zwischen Täter

  • RG, 28.11.1907 - III 548/07

    1. Beginnt, wenn von einem Deutschen im Auslande eine auch nach dortigem Rechte

  • BVerfG, 13.06.1956 - 1 BvL 54/55

    Verordnungsermächtigung

  • BVerfG, 25.10.1960 - 1 BvL 8/56

    Anforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

  • BVerfG, 30.11.1955 - 1 BvL 120/53

    Verfassungsmäßigkeit eines besonderen Ehrenschutzes für Politiker

  • BVerfG, 15.10.1963 - 1 BvL 29/56

    Unzulässigkeit einer Richtervorlage mangels substantiierter Darstellung der

  • BVerfG, 10.11.1964 - 1 BvL 12/60

    Zulässigkeitsanforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

  • BVerfG, 18.12.1962 - 1 BvL 11/62

    Anforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

  • BVerfG, 02.06.1964 - 2 BvL 23/62

    Verkehrsfinanzgesetz

  • BVerfG, 30.06.2009 - 2 BvE 2/08

    Zustimmungsgesetz zum Vertrag von Lissabon mit Grundgesetz vereinbar;

    Der konkrete Inhalt dieses Unwerturteils ergibt sich aus Straftatbestand und Strafandrohung (vgl. BVerfGE 25, 269 ; 27, 18 ).
  • AG Villingen-Schwenningen, 16.01.2020 - 6 Ds 66 Js 980/19

    Vorlage an das Bundesverfassungsgericht zur Verfassungsmäßigkeit der Strafnorm

    Dies verpflichtet den Gesetzgeber, die Voraussetzungen der Strafbarkeit so genau zu umschreiben, dass Tragweite und Anwendungsbereich der Straftatbestände für den Normadressaten schon aus dem Gesetz selbst zu erkennen sind und sich durch Auslegung ermitteln und konkretisieren lassen (BVerfG, Beschluss vom 26.2.1969 - 2 BvL 15/68 und 23/68 = NJW 1969, 1059, 1061; BVerfG, Beschluss vom 20.10.1992 - 1 BvR 698/89 = NStZ 1993, 75; BVerfG, Urteil vom 20.3.2002 - 2 BvR 794/95 = NJW 2002, 1779; BVerfG [3.

    Insoweit muss das Gesetz selbst "klar das Verbotene vom Erlaubten abgrenzen" (BVerfG, Beschluss vom 26.2.1969 - 2 BvL 15/68 und 23/68 = NJW 1969, 1059, 1061; BonnKomm/ Pohlreich Art. 103 Rn. 66).

  • BVerfG, 21.06.1977 - 1 BvL 14/76

    Lebenslange Freiheitsstrafe

    Jede Strafe muß in einem gerechten Verhältnis zur Schwere der Straftat und zum Verschulden des Täters stehen (BVerfGE 6, 389 (439); 9, 167 (169); 20, 323 (331); 25, 269 (285f)).

    Zwar enthält dieses Prinzip nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl BVerfGE 7, 89 (92f); 25, 269 (290); 28, 264 (272); 35, 41 (47); NJW 1977, 892 (893)) keine für jeden Sachverhalt in allen Einzelheiten eindeutig bestimmten Gebote oder Verbote von Verfassungsrang; dieser Verfassungsgrundsatz bedarf vielmehr der Konkretisierung je nach den sachlichen Gegebenheiten, wobei fundamentale Elemente des Rechtsstaates und die Rechtsstaatlichkeit im ganzen gewahrt bleiben müssen.

    Nach dem Schuldgrundsatz, der aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG (Würde und Eigenverantwortlichkeit des Menschen) sowie aus dem Rechtsstaatsprinzip folgt, müssen Tatbestand und Rechtsfolge - gemessen an der Idee der Gerechtigkeit - sachgerecht aufeinander abgestimmt sein (vgl BVerfGE 20, 323 (331); 25, 269 (286); 27, 18 (29)).

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