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   BGH, 04.12.1969 - III ZR 138/67   

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https://dejure.org/1969,1808
BGH, 04.12.1969 - III ZR 138/67 (https://dejure.org/1969,1808)
BGH, Entscheidung vom 04.12.1969 - III ZR 138/67 (https://dejure.org/1969,1808)
BGH, Entscheidung vom 04. Dezember 1969 - III ZR 138/67 (https://dejure.org/1969,1808)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Schadenminderung - Neurose - Rente - Abänderungsklage

Papierfundstellen

  • NJW 1970, 1229
  • MDR 1970, 400
  • VersR 1970, 272
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 27.03.1968 - VIII ZR 10/66

    Spediteur als Erfüllungsgehilfe des Verkäufers

    Auszug aus BGH, 04.12.1969 - III ZR 138/67
    Ob jemand als Erfüllungsgehilfe eines anderen anzusehen ist, bestimmt sich zwar nicht danach, in welchen rechtlichen Beziehungen er zm ihm oder zu dessen Gläubiger steht; maßgebend ist allein, ob er nach den rein tatsächlichen Vorgängen des gegebenen Palles mit dem Willen des Schuldners bei der Erfüllung der diesem obliegenden Verbindlichkeit - hier der Verpflichtung zur Minderung des Schadens - als dessen Hilfsperson tätig wird; Erfüllungsgehilfe ist also eine Person, die rein tatsächlich bei der Erfüllung der Verbindlichkeit eines Schuldners mit dessen Willen tätig wird (BGHZ 13, 111; 50, 32, 35)® Es kann auch davon ausgegangen werden, daß die Klägerin sich dem gefügt hat, was ihre Eltern für gut hielten.
  • BGH, 21.04.1954 - VI ZR 55/53

    Erfüllungsgehilfe

    Auszug aus BGH, 04.12.1969 - III ZR 138/67
    Ob jemand als Erfüllungsgehilfe eines anderen anzusehen ist, bestimmt sich zwar nicht danach, in welchen rechtlichen Beziehungen er zm ihm oder zu dessen Gläubiger steht; maßgebend ist allein, ob er nach den rein tatsächlichen Vorgängen des gegebenen Palles mit dem Willen des Schuldners bei der Erfüllung der diesem obliegenden Verbindlichkeit - hier der Verpflichtung zur Minderung des Schadens - als dessen Hilfsperson tätig wird; Erfüllungsgehilfe ist also eine Person, die rein tatsächlich bei der Erfüllung der Verbindlichkeit eines Schuldners mit dessen Willen tätig wird (BGHZ 13, 111; 50, 32, 35)® Es kann auch davon ausgegangen werden, daß die Klägerin sich dem gefügt hat, was ihre Eltern für gut hielten.
  • BGH, 29.02.1956 - VI ZR 352/54

    Ersatzpflicht hinsichtlich seelischer Störungen

    Auszug aus BGH, 04.12.1969 - III ZR 138/67
    Wie der Bundesgerichtshof in dem bereits angeführten Urteil BGHZ 20, 137 hervorgehoben hat (S. 142), widerspräche es dem Sinn des Schadensersatzanspruches, wenn gerade durch die Tatsache, daß ein anderer Schadensersatz zu leisten hat, die Wiedereinführung des Geschädigten in den sozialen Lebensbereich erschwerttoder gar unmöglich ge- - 20.
  • RG, 06.03.1935 - I 82/34

    Kann sich jemand, der wegen Schädigung eines Minderjährigen in Anspruch genommen

    Auszug aus BGH, 04.12.1969 - III ZR 138/67
    Das beklagte Land kann sich auch nicht auf die Rechtsprechung berufen, nach der sich ein Kind unter Umständen das mitwirkende Verschulden eines an deren als des gesetzlichen Vertreters anrechnen lassen muß und die das insbesondere für die Mutter angenommen hat, obwohl diese nach dem früheren Rechts zustand nicht neben dem Vater gesetzliche Vertreterin des Kindes war (RGZ 149, 6, 8; BG-HZ 39, 316, 319; vgl auch Weimar in JR 1953, 295)« Diese Rechtsprechung setzt voraus, daß eine gesetzliche Vertretung und eine gesetzliche Fürsorgepflicht der Eltern für das Kind besteht.
  • BGH, 03.12.1991 - VI ZR 140/91

    Geltendmachung des Rabattverlustes durch Rückstufung in der Vollkaskoversicherung

    Da das Berufungsgericht dies mit Recht verneint hat, muß sich der Kläger mit dem hilfsweise erhobenen Feststellungsantrag zufrieden geben (Senatsurteil BGHZ 27, 181, 189 [BGH 29.04.1958 - VI ZR 82/57] sowie vom 2. Februar 1965 - VI ZR 275/63 - VersR 1965, 489, 491; BGH, Urteile vom 4. Dezember 1969 III ZR 138/67 - NJW 1970, 1229 und vom 16. September 1987 IVb ZR 27/86 - NJW 1988, 251, 254).
  • OLG Hamm, 23.06.1999 - 6 U 16/99

    Wiederbeschaffungsaufwand als Obergrenze für die Schadenregulierung auf

    Zwar sind seine Möglichkeiten dazu u.U. begrenzt, wenn der Geschädigte zulässigerweise die Schadensbehebung selbst in die Hand genommen hat; aber auch dann bleibt es Sache des Schädigers, dem Geschädigten geeignete Maßnahmen vorzuschlagen (vgl. BGH VersR 70, 272, 274).
  • ArbG Halle, 27.01.2005 - 7 Ca 4366/03
    Hierfür genügt, da eine absolute Gewissheit nicht zu erreichen und die Möglichkeit des Gegenteils nicht auszuschließen ist, ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, ein für einen vernünftigen, den Lebensfall klar überschauenden Menschen so hoher Grad von Wahrscheinlichkeit, dass er den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen ( BGH, Urteil vom 17.02.1970 - III ZR 138/67 - dok. in Juris).
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