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   BayObLG, 21.07.1970 - Allg. Reg. 20/70   

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BayObLG, 21.07.1970 - Allg. Reg. 20/70 (https://dejure.org/1970,1917)
BayObLG, Entscheidung vom 21.07.1970 - Allg. Reg. 20/70 (https://dejure.org/1970,1917)
BayObLG, Entscheidung vom 21. Juli 1970 - Allg. Reg. 20/70 (https://dejure.org/1970,1917)
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Volltextveröffentlichung

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Rechtsentscheid; Vorlagevoraussetzung; Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefrage; Sozialklausel; Widerspruch gegen Kündigung

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NJW 1970, 1748
  • BayObLGZ 1970, 169
 
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Wird zitiert von ... (21)

  • OLG Karlsruhe, 25.03.1981 - 3 REMiet 2/81

    Prüfung der Entscheidungserheblichkeit bei einem Vorlagebeschluss im

    Eine derartige umfassende Prüfung ist auch deshalb weder sinnvoll noch vom Gesetz gewollt, weil trotz der Vorlage der gesamte Rechtsstreit beim Landgericht anhängig bleibt; der Rechtsentscheid eröffnet keine neue Instanz (BayObLG, NJW 1970, 1748, 1749; Dänzer-Vanotti, NJW 1970, 1179; Schmidt-Futterer, NJW 1968, 919, 921).
  • BayObLG, 23.03.1993 - REMiet 6/92

    Eigenbedarfskündigung bei nur vorübergehender Nutzungsabsicht

    Eine solche Handhabung würde dem Rechtsentscheid legislativen Charakter geben; dies entspräche nicht der Aufgabe der Gerichte, das geltende Recht auf den konkreten Fall anzuwenden (BayObLGZ 1970, 169, 170).
  • BayObLG, 19.01.1981 - Allg. Reg. 103/80

    Anspruch auf Funkantenne auf dem Dach?

    b) Das um einen Rechtsentscheid angegangene Obergericht ist berechtigt und verpflichtet, von Amts wegen zu prüfen, ob die vorgelegte Rechtsfrage in den (nunmehr weiter gesteckten) Rahmen des Art. 111 Abs. 1 des 3. MietÄndG fällt, ob sie grundsätzliche Bedeutung hat und ob sie für die Sachentscheidung im konkreten Fall erheblich sein kann (BayObLGZ 1970, 169/170 f.; 1971, 363/365; 1980 Nr. 62; OLG Köln, NJW 1968, 1834 ; OLG Stuttgart, NJW 1969, 1070 ; OLG Karlsruhe, ZMR 1970, 310; Palandt, BGB , 40. Aufl., § 556 a Anm. 7 e; Dänzer/Vanotti, NJW 1980, 1777, 1778 f.; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO , 39. Aufl., Anh. § 544 Anm. 3).

    Es konnte jedoch ausnahmsweise auf sie verzichtet werden, weil die Beurteilung der Entscheidungserheblichkeit und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage nach dem Vorlagebeschluß und den vorausgegangenen Ausführungen der Parteien ohne weiteres möglich war (BayObLGZ 1970, 169/171; 1980 Nr. 62; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Anh. § 544 ZPO Anm. 2).

  • OLG Zweibrücken, 17.02.1981 - 3 W 191/80
    Der Senat ist berechtigt zu prüfen, ob die vorgelegte Rechtsfrage in den Rahmen des Artikels 3 Abs. 1 des 3. MRÄndG fällt, ob sie von grundsätzlicher Bedeutung ist und für die Sachentscheidung im konkreten Fall erheblich sein kann (BayObLGZ 1970, 169, 170 ff.; 1971, 363, 365; OLG Köln, NJW 1968, 1834; Dänzer-Vanotti, NJW 1980, 1777, 1778 m. zahlr. weit. Nachw.).

    Der Senat entscheidet in der Sache, obwohl eine Begründung fehlt, weil er die grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfragen und die Entscheidungserheblichkeit nach dem Vorlagebeschluß und den vorangegangenen Ausführungen der Parteien ohne weiteres beurteilen kann (BayObLGZ 1970, 169, 171).

  • OLG Karlsruhe, 10.02.1981 - 3 REMiet 1/81

    Geltungsbereich des § 571 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), wenn nur einer der

    Der Senat läßt die Frage offen, ob das Oberlandesgericht auch die Entscheidungserheblichkeit der vorgelegten Rechtsfrage als Zulässigkeitsvoraussetzung selbständig zu prüfen hat (so BayObLG NJW 1970, 1748, 1749; OLG Karlsruhe 10. Zivilsenat, Beschluß vom 4.11.1980, zum Abdruck in OLGZ vorgesehen; Dänzer-Vanotti, NJW 1980, 1777 f., m. w. N.; a. A. Schmidt-Futterer/Blank, Wohnraumgesetze, 3. Auflage, B 294; Thomas-Putzo, ZPO , 10 Auflage, Vorbem. VII 4 vor § 511); denn diese Voraussetzung ist nach den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts im Vorlagebeschluß hier jedenfalls zweifelsfrei gegeben.
  • BayObLG, 01.04.1982 - Allg. Reg. 68/81
    Die vorgelegte Rechtsfrage - die in Rechtsprechung und Schrifttum unterschiedlich beantwortet wird (s. dazu nachfolgend unter 2 c) und die obergerichtlich noch nicht entschieden ist - liegt im Rahmen des Art. 111 Abs. 1 des 3. MietÄndG, denn sie ergibt sich aus einem Mietvertragsverhältnis über Wohnraum; sie hat für die Anwendung des § 2 Abs. 2 S. 3 MHG grundsätzliche Bedeutung und sie kann hier für die Sachentscheidung erheblich sein (BayObLGZ 1970, 169/170 f.; 1980, 360/363; 1981, 15/16, je mit weit.Nachw.; OLG Karlsruhe vom 4.12.1980 = OLGZ 1981, 81; OLG Oldenburg, OLGZ 1981, 198; vgl. OLG Frankfurt, OLGZ 1981, 219 = WuM 1981, 123 ).

    Zwar kann es nicht Sinn eines Rechtsentscheids sein, ohne rechtserheblichen, d. h. auf den konkreten Fall bezogenen Anlaß, Rechtssätze rein akademischer Bedeutung aufzustellen (BayObLGZ 1970, 169/170).

  • OLG Karlsruhe, 16.02.1973 - 5 REMiet 1/72
    Daß der Rechtsentscheid letztlich nur zusammen mit sonstigen Prüfungen tatsächlicher und rechtlicher Art Bedeutung gewinnt, macht ihn nicht unzulässig (vgl. BayObLGZ 1956, 437/439; BayObLG, NJW 1970, 1748/1749, Schmidt-Futterer, NJW 1968, 919/921; Rödding, aaO.).

    In diesem Falle liefe der Rechtsentscheid auf eine theoretische Rechtsäußerung ohne Bezug zu der konkreten Fallgestaltung hinaus (OLG Köln, NJW 1968, 1834 ; BayObLG, NJW 1970, 1748/1749).

  • OLG Frankfurt, 23.06.1971 - 14 W 14/71
    Ob die vertragsmäßige Beendigung des Mietverhältnisses für den Mieter oder seine Familie eine Härte bedeutet, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen ist, läßt sich nur nach allen Umständen des Einzelfalles beurteilen (BayObLG, NJW 1970, 1748, 1749 a.E.; Roquette, Neues soziales Mietrecht, § 556 a BGB Rdn. 25).
  • OLG Zweibrücken, 17.08.1981 - 3 W RE 66/81
    Die Vorlage ist zulässig, der Senat ist berechtigt zu prüfen, ob die vorgelegte Rechtsfrage in den Rahmen des Art. 3 Abs. 1 des 3. MRÄndG fällt, ob sie von grundsätzlicher Bedeutung ist und für die Sachentscheidung im konkreten Fall erheblich sein kann (BayObLGZ 1970, 169, 170 f.; 1971, 363, 365; OLG Köln, NJW 1968, 1834 ; NJW 1980, 1777, 1778 m.z.w.Nw.).

    Der Senat entscheidet trotzdem selbst in der Sache, weil er die grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage und ihre Entscheidungserheblichkeit nach dem Vorlagebeschluß, dem Urteil des Amtsgerichts und den vorangegangenen Ausführungen der Parteien ohne weiteres beurteilen kann (BayObLGZ 1970, 169, 171).

  • BayObLG, 21.11.1980 - Allg. Reg. 83/80
    Es konnte jedoch ausnahmsweise darauf verzichtet werden, weil die Beurteilung der Entscheidungserheblichkeit und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage nach dem Vorlagebeschluß und den vorangegangenen Ausführungen der Parteien ohne weiteres möglich war (vgl. BayObLGZ 1970, 169/171).
  • OLG Karlsruhe, 27.10.1981 - 3 REMiet 10/81
  • OLG Zweibrücken, 21.04.1981 - 3 W 29/81
  • LG Waldshut-Tiengen, 11.03.1993 - 1 S 38/92

    Beendigung eines Mietverhältnisses mit der Begründung von Eigenbedarf

  • BayObLG, 30.11.1971 - Allg. Reg. 31/71
  • OLG Karlsruhe, 24.07.1981 - 3 REMiet 4/81
  • OLG Karlsruhe, 04.12.1980 - 10 W 30/80
  • OLG Karlsruhe, 04.11.1980 - 10 W 47/80

    Erhöhung der Betriebskosten bei Wegfall der Grundsteuervergünstigung

  • BayObLG, 12.06.1986 - REMiet 1/86
  • KG, 30.09.1985 - 8 REMiet 2799/85
  • OLG Koblenz, 16.02.1983 - 4 W RE 497/82
  • OLG Zweibrücken, 05.10.1981 - 3 W - RE 77/81

    Voraussetzungen für den Erlass eines Rechtsentscheides; Anforderungen an die

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