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   BGH, 15.09.1969 - AnwZ (B) 6/69   

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BGH, 15.09.1969 - AnwZ (B) 6/69 (https://dejure.org/1969,601)
BGH, Entscheidung vom 15.09.1969 - AnwZ (B) 6/69 (https://dejure.org/1969,601)
BGH, Entscheidung vom 15. September 1969 - AnwZ (B) 6/69 (https://dejure.org/1969,601)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • BGHZ 52, 297
  • NJW 1970, 46
  • MDR 1970, 46
  • DB 1969, 2083
 
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Wird zitiert von ... (11)

  • BGH, 07.12.2020 - AnwZ (Brfg) 19/19

    Anfechtung der Wahl zum Vorstand in der Kammerversammlung wegen unzulässiger

    Dass zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Wahl - anders als nach dem heutigen Wahlmodus in § 64 Abs. 1 Satz 1 BRAO - eine geheime Wahl nicht zwingend gesetzlich angeordnet war (vgl. Senat, Beschluss vom 15. September 1969 - AnwZ (B) 6/69, BGHZ 52, 297, 299 f.), gibt keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung.

    Auch wenn man deshalb davon ausgeht, dass Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte aufgrund ihrer beruflichen Stellung und Erfahrungen weniger Gefahr laufen, unzulässiger Wahlwerbung zu unterliegen (vgl. BGH, Beschluss vom 15. September 1969 - AnwZ (B) 6/69, BGHZ 52, 297, 300), schließt dies die Möglichkeit einer Wahlbeeinflussung nicht aus.

  • BGH, 12.12.1988 - AnwZ (B) 45/88

    Wahl mehrerer Vorstandsmitglieder in einem Wahlgang

    Gegen eine derartige Regelung, die durch einfache Mehrheit der Kammerversammlun beschlossen werden kann, bestehen keine rechtlichen Bedenken (vgl. BGHZ 52, 297, 299).

    Das bedeutet zunächst nur, daß für die Wahl als solche eine andere Mehrheit durch Geschäftsordnung oder Beschluß der Kammerversammlung nicht bestimmt werden darf; lediglich für die Festlegung der Wahlmodalität kann etwas anderes gelten (vgl. BGHZ 52, 297, 301).

  • BGH, 12.03.2015 - AnwZ (Brfg) 82/13

    Verwaltungsrechtliche Anwaltssache: Pauschalierte Beanstandung der Höhe des

    Dass neben einzelnen Kammermitgliedern auch Zusammenschlüsse von Kammermitgliedern oder eben berufsständische Organisationen Wahlvorschläge machen dürfen, überschreitet die Grenzen der der Beklagten überantworteten Satzungsautonomie nicht (hierzu allgemein Lauda in Gaier/Wolf/Göcken, aaO, § 64 BRAO Rn. 3 ff.; vgl. auch den BGH, Beschluss vom 15. September 1969 - AnwZ (B) 6/69, BGHZ 52, 297, 299 zugrunde liegenden Fall).
  • BGH, 13.04.1992 - AnwZ (B) 2/92

    Unzulässige Vorstandswahl durch Kammerversammlung

    Damit hat der Gesetzgeber in zulässiger Weise die Regelung der Wahlmodalitäten ausdrücklich der Satzungsautonomie der Rechtsanwaltskammer überlassen im Vertrauen darauf, daß die Standesorganisation im Rahmen der ihr zugebilligten Verbandsautonomie eine angemessene und mit den Grundsätzen der Demokratie vereinbare Regelung treffen wird (vgl. BGHZ 52, 297, 300).
  • BGH, 16.10.2000 - AnwZ (B) 63/99

    Geheime Wahl des Vorstands der Rechtsanwaltskammer

    Damit hat der Gesetzgeber in zulässiger Weise die Regelung der Wahlmodalitäten ausdrücklich der Satzungsautonomie der Rechtsanwaltskammern überlassen im Vertrauen darauf, daß die Standesorganisation im Rahmen der ihr zugebilligten Verbandsautonomie eine angemessene und mit den Grundsätzen der Demokratie vereinbare Regelung treffen wird (BGHZ 52, 297, 299 f.).
  • BGH, 23.08.1985 - RiZ(R) 10/84

    Entfernung der Widerspruchsakten zu einer für unzulässig erklärten dienstlichen

    Ist - wie hier bezüglich der früheren dienstlichen Beurteilung - die dienstliche Beurteilung im Ganzen für unzulässig erklärt worden (und das Verfahren darüber abgeschlossen, s. insoweit BGHZ 52, 297), sind die Widerspruchsakten aus den Personalakten zu entfernen.
  • AGH Berlin, 26.10.2016 - I AGH 7/15

    Rechtsanwaltskammer Berlin: Vorstandswahlen 2015 rechtmäßig

    Der Gesetzgeber hat damit in zulässiger Weise die Regelung der Wahlmodalitäten ausdrücklich der Satzungsautonomie der RAK überlassen, im Vertrauen darauf, dass die Standesorganisation im Rahmen der ihr zugebilligten Verbandsautonomie eine angemessene und mit den Grundsätzen der Demokratie vereinbare Regelung treffen wird (vgl. BGHZ 52, 297, 300).
  • VG Hamburg, 17.04.2003 - 22 VG 4251/01

    Feststellungsinteresse als Prozessvoraussetzung für eine Feststellung der

    Einen übergeordneten Rechtssatz des Inhaltes, dass eine Abstimmung auf Antrag eines oder mehrerer Mitglieder geheim erfolgen muss, gibt es nicht (so BGH, Beschluß vom 15.9.1969 NJW 70, 46, 47 für Vorstandswahlen zur Rechtsanwaltskammer; Palandt, 62. Aufl. 2002, § 32 Rn. 7; OVG Münster, Urteil vom 21.9.1993 - 15 A 1811/91 - NVwZ-RR 1994 S. 409 ff für Abstimmungen im Gemeinderat).
  • BGH, 15.03.1976 - AnwZ (B) 21/75

    Rechtsmittel

    Er hat im Anschluß daran in ständiger Rechtsprechung (vgl. dieBeschlüsse vom 10. November 1969 - AnwZ (B) 6/69 - EGE XI 4 = NJW 1970, 199;vom 12. Mai 1975 - AnwZ (B) 13/74 = NJW 1975, 1927 undvom 10. November 1975 - AnwZ (B) 16/75) als Grundsatz ausgesprochen, daß eine sofortige Beschwerde gegen Entscheidungen, die nach § 223 Abs. 3 BRAO ergangen sind, nur in Fällen statthaft ist, die von gleicher Schwere und Tragweite wie die in § 42 Nr. 1-5 BRAO genannten sind.
  • AGH Thüringen, 04.02.2003 - AGH 12/01

    Nichtigkeit einer Bestimmung der Geschäftsordnung der Rechtsanwaltskammer

    Der Gesetzgeber hat damit in zulässiger Weise die Regelung der Wahlmodalitäten der Kammer im Vertrauen darauf überlassen, dass diese im Rahmen der ihr zugebilligten Verbandsautonomie eine angemessene und mit den Grundsätzen der Demokratie zu vereinbarende Regelung treffen wird (BGH, NJW 1970, 46; NJW 1992, 1962).
  • AGH Hamburg, 22.06.2011 - II ZU 5/10
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Rechtsprechung
   BGH, 24.09.1969 - IV ZB 37/69   

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https://dejure.org/1969,1518
BGH, 24.09.1969 - IV ZB 37/69 (https://dejure.org/1969,1518)
BGH, Entscheidung vom 24.09.1969 - IV ZB 37/69 (https://dejure.org/1969,1518)
BGH, Entscheidung vom 24. September 1969 - IV ZB 37/69 (https://dejure.org/1969,1518)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Einlegung eines Rechtsmittels gegen ein dem Klageantrag stattgebendes Urteil - Zweck der Aufrechterhaltung einer Ehe - Anforderungen an die Berufungsbegründung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1970, 46
 
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Wird zitiert von ... (9)

  • BAG, 23.06.1993 - 2 AZR 56/93

    Kündigungsschutzprozeß; beiderseitiger Auflösungsantrag; Beschwer

    Zumeist knüpfen diese Überlegungen an eine Rechtsprechung zum Ehescheidungsrecht an, wo es auch ohne formelle Beschwer stets als zulässig angesehen wird, daß der durch ein Ehescheidungsurteil nicht beschwerte Kläger Berufung einlegen kann, um die Klage zurückzunehmen oder auf sein Scheidungsrecht zu verzichten (BGH Beschluß vom 24. September 1969 - IV ZB 37/69 - NJW 1970, 46; ebenso Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 51. Aufl., Übers.
  • BGH, 26.11.1986 - IVb ZR 92/85

    Berufung gegen Scheidungsausspruchs des Familiengerichts; Anforderungen an

    Die Berufung ist jedoch unzulässig, wenn der Berufungsführer nicht in der Berufungsbegründung deutlich erkennen läßt, daß die Ehe aufrechterhalten werden soll, und vorbehaltlos die Rücknahme seines Scheidungsantrages erklärt oder einen Verzicht (§ 306 ZPO ) ankündigt (Fortführung von BGH, Beschlüsse vom 24. September 1969 - IV ZB 37/69 - FamRZ 1969, 642 = NJW 1970, 46 und vom 10. Oktober 1973 - IV ZB 22/73 - NJW 1973, 2287; Senatsurteil vom 11. Januar 1984 - IVb ZR 41/82 - BGHZ 89, 325 ).«.

    Wie der frühere IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes in seinem Beschluß vom 24. September 1969 (IV ZB 37/69 - FamRZ 1969, 642 = NJW 1970, 46) ausgeführt hat, mußte in einem solchen Fall die Berufungsbegründung, um den Anforderungen des § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO zu genügen, nicht nur deutlich erkennen lassen, daß die Ehe aufrechterhalten werden solle, sondern auch, daß der Rechtsmittelführer die zu diesem Zweck erforderlichen Prozeßerklärungen (Klageverzicht oder -rücknahme) abgab.

  • OLG Zweibrücken, 28.07.2016 - 6 UF 49/15

    Familiensache: Zulässigkeit eines Teilbeschlusses bei teils unzulässiger und

    Allerdings muss der Rechtsmittelführer das Ziel der Aufrechterhaltung der Ehe eindeutig und vorbehaltlos verfolgen (so bereits BGH, Beschluss vom 24. September 1969, Az. IV ZB 37/69; Beschluss vom 10.10.1973, Az. IV ZB 22/73).
  • BGH, 10.10.1973 - IV ZB 22/73

    Antrag auf Scheidung der Ehe aus Verschulden des anderen Ehepartners - Vorliegen

    Auch der weitere von der Beschwerde angezogene Gesichtspunkt kann nicht verfangen, daß, da eine Berufung in jedem Falle zwecks Aufrechterhaltung der Ehe eingelegt werden könne (BGHZ 24, 369, 370 f; BGH FamRZ 1969, 642 = NJW 1970, 46), eine Partei nicht gehindert werden könne, bei einer hiernach zulässigen Berufung aufgrund entsprechender Änderung der Sachlage ihr Vorbringen zu ändern und einen neuen Scheidungsgrund geltend zu machen, und daß das dann auch gelten müsse, wenn die Berufung zwar nicht zwecks Aufrechterhaltung der Ehe eingelegt worden sei, aber aus diesem Grunde hätte eingelegt werden können.

    Umstände, die die regelwidrige Zulässigkeit der Berufung begründen sollen, gehören zu den Tatsachen der Urteilsanfechtung, die in der Berufungsbegründung vorgebracht werden müssen (vgl. BGH FamRZ 1969, 642 = NJW 1970, 46; Baumbach/Lauterbach, ZPO 31. Aufl. § 519 Anm. 3 C).

  • OLG Zweibrücken, 25.05.2012 - 6 UF 39/12

    Scheidungsverfahren: Inhaltliche Anforderungen an die Beschwerdebegründung bei

    Die Begründung muss vielmehr, um den Anforderungen des § 117 Abs. 1 Satz 1 FamFG zu genügen, nicht nur deutlich erkennen lassen, dass die Ehe aufrechterhalten werden soll, sondern auch, dass der Rechtsmittelführer die zu diesem Zweck erforderlichen Prozesserklärungen (Klageverzicht oder -rücknahme oder Widerruf der Zustimmung) abgibt (BGH FamRZ 1969, 642; NJW 1973, 2287; beide zu dem demselben Zweck dienenden - Feskorn in Prütting/Helms, FamFG, 2. Aufl., § 117 Rdn. 23 - § 519 Abs. 3 Nr. 2 a.F. ZPO).
  • OLG Frankfurt, 03.12.2018 - 5 UF 125/18

    Fehlende Beschwer bei Anfechtung des Scheidungsbeschlusses

    Bei der Anfechtung der Ehescheidung ist es vielmehr erforderlich, dass der Beschwerdeführer innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist zu erkennen gibt, dass das er Ziel verfolgt, die Ehe vorbehaltslos und eindeutig aufrechtzuerhalten (BGH NJW 2013, 2662; NJW-RR 1987, 387 [BGH 26.11.1986 - IVb ZR 92/85] ; NJW 1970, 46).
  • OLG Brandenburg, 05.09.2019 - 9 UF 179/19

    Ablehnung von Verfahrenskostenhilfe für ein Beschwerdeverfahren

    Allerdings muss der Beschwerdeführer das Ziel der Aufrechterhaltung der Ehe eindeutig und vorbehaltlos verfolgen (grundlegend BGH NJW 1970, 46; zuletzt bestätigt durch BGH FamRZ 2019, 229).
  • BGH, 26.11.1986 - IVb ZB 98/86

    Möglichkeit der Einlegung einer Berufung auf Aufrechterhaltung einer Ehe nach

    Vielmehr muß der Berufungsführer außerdem vorbehaltlos die Rücknahme seines Scheidungsantrages erklären oder einen Verzicht (§ 306 ZPO) ankündigen (vgl. Senatsurteil vom 26. November 1986 - IVb ZR 92/85 - zur Veröffentlichung bestimmt, und BGH Beschluß vom 24. September 1969 - IV ZB 37/69 - FamRZ 1969, 642).
  • BGH, 26.06.1974 - IV ZR 59/73

    Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision - Anforderungen an die

    Im übrigen hätten die Eheleute P. das von der Beklagten behauptete Ziel auch in der Weise erreichen können, daß die Klägerin selbst Berufung eingelegt hätte, um die Klage zurückzunehmen oder auf ihr Scheidungsrecht zu verzichten (vgl. BGH NJW 1970, 46).
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