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   BayObLG, 28.01.1971 - 5 Ws (B) 129/70   

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https://dejure.org/1971,7263
BayObLG, 28.01.1971 - 5 Ws (B) 129/70 (https://dejure.org/1971,7263)
BayObLG, Entscheidung vom 28.01.1971 - 5 Ws (B) 129/70 (https://dejure.org/1971,7263)
BayObLG, Entscheidung vom 28. Januar 1971 - 5 Ws (B) 129/70 (https://dejure.org/1971,7263)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1971, 1325
  • BayObLGSt 1971, 22
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BGH, 19.05.1988 - 1 StR 359/87

    Anfechtung einer Verurteilung wegen einer Ordnungswidrigkeit im Strafverfahren

    An dieser Verfahrensweise sieht es sich durch die Entscheidungen des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 20. Mai 1969 (NJW 1969, 1313 [BayObLG 20.05.1969 - 1 b Ws B 7/69]) und vom 28. Januar 1971 (NJW 1971, 1325) sowie der Oberlandesgerichte Hamm vom 2. Dezember 1974 (VRS 49, 49) und Zweibrücken vom 31. Mai 1976 (VRS 51, 372) gehindert.

    Das Oberlandesgericht Stuttgart kann nicht wie beabsichtigt verfahren, ohne von der Rechtsansicht des Bayerischen Obersten Landesgerichts in dem Beschluß vom 28. Januar 1971 (NJW 1971, 1325) sowie der Oberlandesgerichte Hamm und Zweibrücken abzuweichen.

  • BGH, 21.12.1982 - 2 ARs 388/82

    Befugnis eines Oberlandesgerichts zur verbindlichen Zuständigkeitserklärung eines

    Zwar gilt diese Vorschrift unmittelbar nur für die Bestimmung des zuständigen Revisions gerichts (§ 348 Abs. 2 StPO); sie ist jedoch entsprechend anzuwenden, wo das Revisionsgericht dafür hält, daß wegen der Art des in Rede stehenden Rechtsmittels das Berufungsgericht zuständig ist (Kleinknecht, StPO 35. Aufl. § 348 Rdn. 3, § 335 Rdn. 5, 6; Pikart in KK StPO, § 348 Rdn. 4; Kleinknecht JZ 1960, 674, 757 [BAG 31.03.1960 - 5 AZR 441/57]; BayObLGSt 1962, 166; 1971, 22, 24).
  • BayObLG, 08.03.2001 - 5St RR 26/01

    Auslegung eines eingelegten unbestimmten Rechtsmittels

    In entsprechender Anwendung des § 348 Abs. 1, Abs. 2 StPO hatte das Bayerische oberste Landesgericht deshalb - ohne mündliche Verhandlung und ohne vorherige Anhörung der Beteiligten (KK/Kuckein § 348 Rn. 2 und Kleinknecht/Meyer-Goßner § 348 Rn. 5) - sich für unzuständig zu erklären, das Landgericht als das für die Durchführung der Berufung und des Verfahrens über die sofortige Beschwerde des Angeklagten zuständige Gericht zu bezeichnen und die Sache dorthin abzugeben (BGHSt 40, 395/397; 31, 183/184; BayObLGSt 1962, 166; 1971, 22/24; …
  • OLG Naumburg, 28.04.2009 - 2 Ss 46/09

    Auswirkungen des Ablaufs der Revisionsbegründungsfrist auf das Wahlrecht des

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