Rechtsprechung
   BVerwG, 22.01.1971 - IV C 62.66   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1971,44
BVerwG, 22.01.1971 - IV C 62.66 (https://dejure.org/1971,44)
BVerwG, Entscheidung vom 22.01.1971 - IV C 62.66 (https://dejure.org/1971,44)
BVerwG, Entscheidung vom 22. Januar 1971 - IV C 62.66 (https://dejure.org/1971,44)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1971,44) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Wirksamkeit einer Beseitigungsanordnung gegenüber dem Rechtsnachfolger - Bestandsschutz bei einem nur teilweise hergestellten Gebäude - Höchstpersönlicher Charakter der Zustandshaftung - Schutzwürdigkeit eines ohne Baugenehmigung errichteten Gebäudes

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BBauG § 15:; GG Art 14 Abs. 1
    Wirkung von Widerruf einer Baugenehmigung und Anordnung der Beseitigung bei Gesamtrechtsnachfolge; Voraussetzungen für die Annahme von Bestandsschutz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1971, 1624
  • DÖV 1971, 640
  • BauR 1971, 188
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (130)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 28.06.1956 - I C 93.54
    Auszug aus BVerwG, 22.01.1971 - IV C 62.66
    Allerdings vermag der erkennende Senat der Revision der Beklagten nicht zu folgen, soweit diese sich gegen die ständige, mit dem Urteil vom 28. Juni 1956 - BVerwG I C 93.54 - (BVerwGE 3, 351) begonnene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wendet.

    Die Rechtsordnung sucht diesen Gefahren dadurch zu begegnen, daß sie entweder die Rechtswirkung einer neuen Planung zeitlich vorverlegt (vgl. z.B. § 3 Abs. 2 der Bremischen Staffelbauordnung und dazu BVerwGE 3, 28 [28/30]) und damit einem in diesem Zeitraum errichteten Bau die materielle Rechtmäßigkeit versagt (vgl. BVerwGE 3, 351 [352]) oder aber - so das geltende Recht des § 15 BBauG - der zuständigen Behörde die Möglichkeit gibt, Baugesuche für eine bestimmte Zeit zurückzustellen, obwohl das beantragte Bauvorhaben mit dem derzeit noch gültigen Planungsrecht vereinbar ist und daher "an sich" noch genehmigt werden müßte.

  • BVerwG, 09.05.1960 - I C 55.59

    Kosten aus Gefahrenbeseitigungsmaßnahmen - Zustellung des Abrechnungsbescheides -

    Auszug aus BVerwG, 22.01.1971 - IV C 62.66
    Zwar ist es richtig, daß nicht die Sache (das Grundstück) selbst, sondern der Eigentümer oder Gewalthaber polizeipflichtig ist (so BayVGH a.a.O. S. 329 im. Anschluß an BVerwGE 10, 282 [284]).

    Der Senat setzt sich mit seiner Auffassung nur scheinbar in Widerspruch zu dem Urteil des I. Senats vom 9. Mai 1960 (BVerwGE 10, 282); in jenem Urteil ging es nicht um eine Gesamtrechtsnachfolge, die vielmehr ausdrücklich ausgeklammert, worden ist (a.a.O. S. 285); überdies hatte jenes Urteil Kosten für Abräumungsmaßnahmen auf kriegsgeschädigten Grundstücken und daher einen Fall zum Gegenstand, der angesichts der Besonderheit der Verhältnisse eine besondere Beurteilung nahelegte.

  • BVerwG, 08.12.1955 - I C 135.54

    Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums durch das materielle Baurecht -

    Auszug aus BVerwG, 22.01.1971 - IV C 62.66
    Die Rechtsordnung sucht diesen Gefahren dadurch zu begegnen, daß sie entweder die Rechtswirkung einer neuen Planung zeitlich vorverlegt (vgl. z.B. § 3 Abs. 2 der Bremischen Staffelbauordnung und dazu BVerwGE 3, 28 [28/30]) und damit einem in diesem Zeitraum errichteten Bau die materielle Rechtmäßigkeit versagt (vgl. BVerwGE 3, 351 [352]) oder aber - so das geltende Recht des § 15 BBauG - der zuständigen Behörde die Möglichkeit gibt, Baugesuche für eine bestimmte Zeit zurückzustellen, obwohl das beantragte Bauvorhaben mit dem derzeit noch gültigen Planungsrecht vereinbar ist und daher "an sich" noch genehmigt werden müßte.
  • BVerwG, 25.11.1970 - IV C 119.68

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 22.01.1971 - IV C 62.66
    Denn der Bestandsschutz sichert, wie der Senat zuletzt in seinem Urteil vom 25. November 1970 - BVerwG IV C 119.68 - (S. 12 f. m.w.N.) betont hat, ausschließlich die Erhaltung eines vorhandenen Bestandes, und zwar grundsätzlich in seiner bisherigen Funktion.
  • BVerwG, 09.07.1969 - IV B 61.69

    Baugenehmigung für eine das zulässige Maß der baulichen Nutzung überschreitende

    Auszug aus BVerwG, 22.01.1971 - IV C 62.66
    Schon deswegen können Bestandteile eines Gebäudes, die ihre Funktion als Teil des Gebäudes noch nicht erfüllen, keinen Bestandsschutz genießen, der - ebensowenig wie die Wiederherstellung eines seiner früheren Funktion nicht mehr dienenden Gebäudes (Beschluß vom 30. Juni 1969 - BVerwG IV CB 18.69 - in BauR 1970, 96 [97]) - (erst recht nicht) die erstmalige Herstellung eines nur teilweise errichteten Gebäudes rechtfertigen würde (Beschluß vom 9. Juli 1969 - BVerwG IV B 61.69 - in BauR 1970, 97).
  • BVerwG, 19.03.1956 - V C 265.54
    Auszug aus BVerwG, 22.01.1971 - IV C 62.66
    Diese auf eine konkrete Sache bezogene Dinglichkeit hat denn auch für eine wohnungsamtliche Zuweisung eines Mieters an den über den Wohnraum Verfügungsberechtigten im Urteil vom 19. März 1956 (BVerwGE 3, 208) zu der Annahme geführt, daß die damit verbundene Verpflichtung des Verfügungsberechtigten nicht höchstpersönlich ist, daher mit dem Tod des Verpflichteten nicht erlischt, sondern auf dessen Rechtsnachfolger übergeht und damit die Zuweisung nunmehr diesem gegenüber wirksam sein läßt (a.a.O. S. 209).
  • BVerwG, 30.06.1969 - IV CB 18.69

    Bestandsschutz für ein neues Gebäude unter Verwendung von Bestandteilen eines als

    Auszug aus BVerwG, 22.01.1971 - IV C 62.66
    Schon deswegen können Bestandteile eines Gebäudes, die ihre Funktion als Teil des Gebäudes noch nicht erfüllen, keinen Bestandsschutz genießen, der - ebensowenig wie die Wiederherstellung eines seiner früheren Funktion nicht mehr dienenden Gebäudes (Beschluß vom 30. Juni 1969 - BVerwG IV CB 18.69 - in BauR 1970, 96 [97]) - (erst recht nicht) die erstmalige Herstellung eines nur teilweise errichteten Gebäudes rechtfertigen würde (Beschluß vom 9. Juli 1969 - BVerwG IV B 61.69 - in BauR 1970, 97).
  • BVerwG, 31.07.1964 - I C 132.59

    Geltendmachung der anfänglichen materiellen Legalität gegenüber einem

    Auszug aus BVerwG, 22.01.1971 - IV C 62.66
    Zwar wollte die Behörde das vom früheren Kläger formell und materiell rechtswidrig errichtete Betriebsgebäude - wie es das Oberverwaltungsgericht in anderem Zusammenhang formuliert hat - "endgültig hinnehmen"; anders aber als in der in BVerwGE 19, 162 (164) entschiedenen Sache wollte die Beklagte für den Fall erweiterter und wiederum unzulässiger Nutzung nicht nur zusätzliche Schutzmaßnahmen fordern, die den früheren Kläger "auf die weitere Duldung seines Betriebs (hätten) vertrauen" (vgl. BVerwGE 19, 162 [164]) lassen können; vielmehr hatte sich hier die Beklagte für den erwähnten Fall einer genau bezeichneten erweiterten und unzulässigen Nutzung ausdrücklich den Widerruf der Genehmigung mit der Folge vorbehalten, daß das Bauwerk zu beseitigen sei.
  • VGH Baden-Württemberg, 24.03.2014 - 8 S 1938/12

    Rückbauverpflichtung wegen eines Verstoßes gegen Abstandsflächen

    Demzufolge beantwortet sich die Frage, ob eine Anlage im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet wurde, nach dem Zeitpunkt ihrer - wesentlichen - Fertigstellung (vgl. BVerwG, Urteile vom 28.06.1956 - I C 93.54 - BVerwGE 3, 351 und vom 22.01.1971 - IV C 62.66 - NJW 1971, 1624, juris Rn. 23 m.w.N; Schlotterbeck in Schlotterbeck/Hager/Busch/Gammerl, LBO, 6. Auflage, § 65 Rn. 6), wie auch der Wortlaut der Norm ("wurde") verdeutlicht.
  • BVerwG, 16.03.2006 - 7 C 3.05

    Altlast; Abraumhalde Kalibergwerk; (Abschluss-) Betriebsplan; Entlassung aus der

    Das gleiche gilt für eine die Zustandverantwortlichkeit konkretisierende Beseitigungsanordnung nach den Bauordnungen der Länder (Urteil vom 22. Januar 1971 - BVerwG 4 C 62.66 - Buchholz 11 Art. 14 GG Nr. 114).
  • BGH, 29.09.2016 - I ZR 11/15

    Bodenschutzrechtlicher Ausgleichsanspruch: Haftung des Gesamtrechtsnachfolgers

    In der Literatur sind die Annahmen, die Polizeipflicht sei stets höchstpersönlich und der Gesamtrechtsnachfolger trete nicht in Pflichten des Handlungsstörers ein, erst seit Ende der 1960iger Jahre zunehmend in Frage gestellt worden (vgl. Götz, Allgemeines Polizei- und Ordnungsrecht, 2. Aufl. [1973], S. 82 f.; Ossenbühl, NJW 1968, 1992 ff.; Knöpfle, Festschrift für Maunz [1971], S. 225, 229 ff.; v. Mutius, VerwArch 62 [1971], 83, 84 ff.; ders., VerwArch 63 [1972], 87 ff.; Wallerath, JuS 1971, 460, 464 f.; Wachsmuth, Festschrift für Küchenhoff [1972], S. 715, 720 ff.; Martens, JuS 1972, 190, 191; Ihmels, DVBl 1972, 481, 482).

    Dieser Rechtsprechung ist das Bundesverwaltungsgericht erst im Jahr 1971 unter Hinweis auf die Grundstücksbezogenheit der baupolizeilichen Verfügung entgegengetreten (BVerwG, NJW 1971, 1624 f.).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht