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   BGH, 06.08.1971 - 4 StR 273/71   

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https://dejure.org/1971,1664
BGH, 06.08.1971 - 4 StR 273/71 (https://dejure.org/1971,1664)
BGH, Entscheidung vom 06.08.1971 - 4 StR 273/71 (https://dejure.org/1971,1664)
BGH, Entscheidung vom 06. August 1971 - 4 StR 273/71 (https://dejure.org/1971,1664)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Strafschärfende Berücksichtigung eines nach der Straftat liegenden Verhaltens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1971, 1758
 
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Wird zitiert von ... (9)

  • BGH, 24.07.1985 - 3 StR 127/85

    Strafschärfende Verwertung - Verwertung des Nachtatverhaltens bei der

    Ein nach der Straftat liegendes Verhalten des Angeklagten darf nur dann berücksichtigt werden, wenn es Schlüsse auf den Unrechtsgehalt der Tat zuläßt oder Einblick in die innere Einstellung des Täters zu seiner Tat gewährt (BGH NJW 1971, 1758).
  • BGH, 25.03.1981 - 3 StR 61/81

    Verurteilung wegen Handels mit Betäubungsmitteln - Einsatz eines V-Mannes -

    Ein Verhalten des Täters nach der Tat, insbesondere im Ermittlungs- und Strafverfahren gegen ihn, kann strafschärfend nur wirken, wenn es trotz der ihm zustehenden Verteidigungsfreiheit auf Rechtsfeindschaft, seine Gefährlichkeit und die Gefahr künftiger Rechtsbrüche hinweist oder andere mit der Tat zusammenhängende ungünstige Schlüsse auf seine Persönlichkeit zuläßt (vgl. zur fehlenden Unrechtseinsicht oder Reue: BGHSt 1, 103, 104 f; 1, 105, 106 f; BGH NJW 1955, 1158; BGH, Urteil vom 16. November 1976 - 4 StR 127/76; Beschluß vom 13. Juli 1977 - 3 StR 226/77; Beschluß vom 16. Juni 1978 - 4 StR 144/78; Beschluß vom 9. Mai 1979 - 2 StR 198/79; Beschluß vom 10. Juni 1980 - 1 StR 56/80; zur Unterlassung des leugnenden Angeklagten, den durch die Tat angerichteten Schaden wiedergutzumachen: BGHSt 5, 238 f [BGH 08.01.1954 - 2 StR 602/53]; BGH, Urteil vom 13. Januar 1977 - 1 StR 567/76; zur Benennung von Zeugen: BGH MDR 1980, 240; Beschluß vom 12. Dezember 1979 - 3 StR 442/79; zur Beseitigung von Tatspuren: BGH NJW 1971, 1758; BGH, Urteil vom 12. Juli 1977 - 1 StR 305/77; Urteil vom 17. April 1980 - 4 StR 116/80; zur Flucht eines Angeklagten: BGH, Beschluß vom 30. März 1977 - 3 StR 75/77; Beschluß vom 24. November 1978 - 2 StR 616/78.
  • BGH, 18.10.1979 - 4 StR 517/79

    Revision eines wegen versuchter Vergewaltigung Verurteilten - Ablehnung eines

    Das außerhalb der Tatausführung liegende Verhalten und die Lebensführung des Angeklagten dürfen nur dann berücksichtigt werden, wenn sie mit der Straftat zusammenhängen, also z.B. Schlüsse auf ihren Unrechtsgehalt zulassen oder Einblick in die innere Einstellung des Täters zu seiner Tat gewähren (BGH NJW 1971, 1758).
  • BGH, 15.12.1987 - 1 StR 539/87

    Kennzeichnung der schulderhöhend zu bewertenden Einstellung des Täters zur Tat

    Aber auch die Art und Weise, in der er die Leiche die Treppe hinuntergestoßen und ihr verschiedene Gegenstände nachgeworfen hat, durfte zu seinen Ungunsten ins Gewicht fallen: Dieses Verhalten des Angeklagten stellte eine schimpfliche Behandlung dar, die deutlich hinausging über das Bestreben eines Täters, die Tatspuren zu beseitigen, um nicht mit ihrer Hilfe überführt zu werden (vgl. hierzu BGH NJW 1971, 1758; BGH, Urt. vom 12. Juli 1977 - 1 StR 305/77 - bei Holtz MDR 1977, 982; BGH StV 1982, 20; BGH NStZ 1985, 21).
  • OLG Zweibrücken, 18.07.1980 - 2 Ss 140/80
    Zwar ist es nicht ausgeschlossen, spätere Straftaten in die Strafzumessung einzubeziehen, aber nur, um daraus Schlüsse auf die Persönlichkeit des Angeklagten (BGH bei Dallinger, MDR 1957, 528), insbesondere auf seine Einstellung zur Tat zu ziehen (BGH NJW 1971, 1758; OLG Karlsruhe, NJW 1973, 1942 [1943]; OLG Schleswig, MDR 1976, 1036).
  • BGH, 24.11.1978 - 2 StR 616/78

    Fristgerechte Einreichung einer Revisionsbegründung - Unrechtsgehalt des Besitzes

    Sein Verhalten nach der Tat (§ 46 Abs. 2 StGB) kann sich straferhöhend nur dann auswirken, wenn es nachteilige Rückschlüsse auf den Schuld- und Unrechtsgehalt der Tat zuläßt (BGH, NJW 1971, 1758; 1954, 1416).
  • BGH, 17.04.1980 - 4 StR 116/80

    Auswirkungen der Herausnahme der von der Strafverfolgung ausgenmommenen

    Grundlage der Strafbemessung ist allein die Schuld des Täters (§ 46 Abs. 1 Satz 1 StGB), sein Verhalten nach der Tat (§ 46 Abs. 2 StGB) kann sich nur dann straferhöhend auswirken, wenn es nachteilige Schlüsse auf den Schuld- und Unrechtsgehalt der Tat zuläßt oder Einblick in eine zu mißbilligende Einstellung des Täters zu seiner Tat gewährt (BGH NJW 1971, 1758 m.w.Nachw.).
  • BGH, 30.01.1980 - 3 StR 513/79

    Erneute Berücksichtigung der schon bei der Strafmilderung berücksichtigten

    Das hat der Bundesgerichtshof (NJW 1971, 1758 Nr. 19) auch bereits für den Fall anerkannt, daß ein Angeklagter in der Absicht, die Tat zu verdecken, die Leiche des von ihm Getöteten im Wald vergraben und es dadurch dem Zufall überlassen hat, ob der Getötete "je ein ordentliches Begräbnis finden würde".
  • BGH, 24.07.1985 - 5 StR 127/85
    Ein nach der Straftat liegendes Verhalten des Angeklagten darf nur dann berücksichtigt werden, wenn es Schlüsse auf den Unrechtsgehalt der Tat zuläßt oder Einblick in die innere Einstellung des Täters zu seiner Tat gewährt (BGH NJW 1971, 1758).
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