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   BGH, 28.09.1972 - VII ZR 186/71   

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https://dejure.org/1972,749
BGH, 28.09.1972 - VII ZR 186/71 (https://dejure.org/1972,749)
BGH, Entscheidung vom 28.09.1972 - VII ZR 186/71 (https://dejure.org/1972,749)
BGH, Entscheidung vom 28. September 1972 - VII ZR 186/71 (https://dejure.org/1972,749)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Fristlose Kündigung eines Vertrags - Beendigung eines Handelsvertreterverhältnisses - Wahrung von Kündigungsfristen

  • archive.org (Volltext/Leitsatz)

    Zur Berechnung der Frist bei Kündigung eines Handelsvertretervertrages

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BGHZ 59, 265
  • NJW 1972, 2083
  • MDR 1973, 42
  • DB 1972, 2103
  • JR 1973, 23
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (2)

  • BAG, 05.03.1970 - 2 AZR 112/69

    Kündigung - Fristwahrende Erklärung - Folgender Werktag - Kündigungsfrist

    Auszug aus BGH, 28.09.1972 - VII ZR 186/71
    Das gilt auch, wenn der letzte Tag vor ihrem Beginn ein Samstag, Sonntag oder Feiertag ist; § 193 BGB ist in diesem Fall weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar (so auch BAG in NJW 1970, 1470 = BAGE 22, 304).

    § 193 BGB sei in diesem Falle weder unmittelbar noch entsprechend anzuwenden, wie das Bundesarbeitsgericht unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung (NJW 1967 S. 2078 = BAGE 20, 8) neuerdings in NJW 1970 S. 1470 = BAGE 22, 304 entschieden habe.

    Die Ausführungen des Bundesarbeitsgerichts hierzu in NJW 1970 S. 1470 sind überzeugend.

    Die Revision weist darauf hin, die Beklagte habe ihre Kündigung noch vor der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in NJW 1970 S. 1470, durch die die bisherige Rechtsprechung geändert worden ist, erklärt.

  • BAG, 28.07.1967 - 2 AZR 380/66

    Kündigungsfristanfang

    Auszug aus BGH, 28.09.1972 - VII ZR 186/71
    § 193 BGB sei in diesem Falle weder unmittelbar noch entsprechend anzuwenden, wie das Bundesarbeitsgericht unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung (NJW 1967 S. 2078 = BAGE 20, 8) neuerdings in NJW 1970 S. 1470 = BAGE 22, 304 entschieden habe.
  • BGH, 27.04.2005 - VIII ZR 206/04

    Zur Frage, ob der Sonnabend bei der Berechnung der Kündigungsfrist eines

    a) Keiner Entscheidung bedarf die Frage, ob die Karenzzeit sich nach § 193 BGB verlängert, wenn der letzte Tag der Karenzfrist auf einen Sonnabend fällt (LG Aachen, WuM 2004, 32; LG Wuppertal, NJW-RR 1993, 1232; Erman/Palm, BGB, 11. Aufl., § 193 Rdnr. 2; Palandt/Weidenkaff, BGB, 64. Aufl., § 573 c Rdnr. 10; a.A. Wolf/Eckert/Ball, Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts, 9. Aufl., Rdnr. 845; vgl. auch BGHZ 59, 265; BGH, Urteil vom 17. Februar 2005 - III ZR 172/04, ZIP 2005, 716, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt, unter II).
  • BGH, 17.02.2005 - III ZR 172/04

    Ende einer Kündigungsfrist an einem Sonn- oder Feiertag

    § 193 BGB ist auf Kündigungsfristen weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar (Fortführung von BGHZ 59, 265).

    Dieser Auffassung hat sich auch der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs für das Handelsvertreterrecht angeschlossen (BGHZ 59, 265).

    Der erkennende Senat schließt sich wie bereits der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGHZ 59, 265) den überzeugenden Gründen gegen eine Geltung des § 193 BGB für Kündigungsfristen in BAGE 22, 304, 305 ff. an.

    Die Zeit vor Beginn der Kündigungsfrist ist selbst keine Frist, weil sie keinen Anfangszeitpunkt, sondern nur einen Endtermin hat (BAGE 20, 8, 11; 22, 304, 305 f.; BGHZ 59, 265, 267).

    Davon abgesehen ist es auch methodisch nicht möglich, eine Vorschrift, die denjenigen, der eine Willenserklärung abzugeben hat, vor einer Fristverkürzung schützen soll, zu Lasten des Empfängers einer Kündigung entsprechend anzuwenden mit der Folge, daß im Ergebnis die zur Verfügung stehende (Kündigungs-)Frist nicht verlängert, sondern - im ungünstigsten Falle sogar wesentlich - verkürzt wird (BAGE 22, 304, 308 ff.; BGHZ 59, 265, 267; Herschel, Anmerkung zu BAG AP Nr. 2 zu § 66 HGB; Hueck, Anmerkung zu BAG AP Nr. 1 zu § 193 BGB).

  • BGH, 07.04.2000 - V ZR 83/99

    Zur Heilung eines Formmangels bei Abschlu mehrerer Grundstückskaufverträge als

    Der Vertrag wäre daher nur dann wirksam geworden, wenn der Kläger auch hinsichtlich aller übrigen Grundstücke bzw. Teilflächen des Gesamtareals als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen worden wäre (vgl. BGHZ 59, 265, 272; MünchKomm-BGB/Kanzleiter, 3. Aufl., § 313 Rdn. 75).
  • LAG Sachsen-Anhalt, 28.06.2016 - 2 Sa 421/15

    Kündigungsfrist - Arbeitsvertrag - Verweisungsklausel - Zeitarbeit

    Daher ist § 193 BGB auf Kündigungsfristen weder direkt noch analog anwendbar, vgl. Ellenberger in: Palandt, BGB, 75. Aufl., 2016, § 193 Rz. 3 unter Hinweis auf BGH, NJW 1972, 2083, NJW 2005, 1354 sowie BAG NJW 1970, 1470 sowie DB 77, 639.
  • BGH, 16.10.1974 - VIII ZR 74/73

    Abschluss eines Pachtvertrages über eine Hotel-Pension - Kündigung eines

    Enthält ein auf bestimmte Zeit abgeschlossener Pachtvertrag über ein gewerblich genutztes Anwesen die Abrede, daß sich das Pachtverhältnis auf bestimmte Zeit verlängert, wenn nicht ein Teil binnen einer bestimmten Frist vor Vertragsablauf erklärt, den Vertrag nicht verlängern zu wollen, so findet auf eine etwa ausgesprochene "Kündigung" § 193 BGB Anwendung (Abgrenzung zu BGHZ 59, 265).

    Die Entscheidung BGHZ 59, 265, wonach dem Gekündigten die Kündigungsfrist voll gewahrt bleiben muß, steht nicht entgegen, denn hier handelt es sich nicht um eine Kündigung im technischen Sinne: Enthält ein auf bestimmte Zeit abgeschlossener Miet- oder Pachtvertrag die Abrede, daß sich das Miet- oder Pachtverhältnis auf bestimmte Zeit verlängert, wenn nicht ein Teil binnen einer bestimmten Frist vor Vertragsablauf erklärt, den Vertrag nicht verlängern zu wollen, so ist eine etwa ausgesprochene "Kündigung" lediglich als Willenserklärung dahingehend zu verstehen, daß die Verlängerung des Vertrages abgelehnt wird; wie in einer Verlängerungsklausel der genannten Art (Verlängerung auf bestimmte Zeit) die Vereinbarung liegt, daß durch Schweigen ein neuer Vertrag zustande kommen kann, der dem bisherigen Vertrag inhaltsgleich ist, so liegt im Ausspruch der "Kündigung" die Ablehnung des - im alten Vertrag enthaltenen, befristeten - Angebots, den als möglich vorgesehenen neuen Vertrag abzuschließen (RGZ 86, 60, 62; Palandt/Putzo BGB 33. Aufl. § 564 Anm. 2; Erman/Schopp BGB 4. Aufl. § 564 Anm. 3 b; vgl. auch Soergel/Mezger BGB 10. Aufl. § 564 Anm. 5; RGZ 97, 81; 107, 300; 114, 135).

  • BGH, 30.04.1974 - VI ZR 153/72

    Anwendbarkeit des § 75f Handelsgesetzbuch (HGB) - Schutz eines Arbeitgebers vor

    Jedenfalls in einem solchen Fall muß es bei dem Grundsatz verbleiben, daß der Kläger das Risiko einer geänderten Rechtsprechung trägt (vgl. BGH Urt. v. 8. Oktober 1969 - I ZR 7/68 = NJW 1970, 141, 142; v. 28. September 1972 - VII ZR 186/71 = NJW 1972, 2083, 2084; v. 21. Dezember 1972 - VII ZR 237/71 = NJW 1973, 364; BVerfGE 18, 224, 240; vgl. auch BAG DB 1971, 1061, 1067; Canaris SAE 1972, 22 ff m.w.Nachw.).
  • LSG Hessen, 14.10.1981 - L 3 U 497/79

    Festsetzung eines Zuschlags zum UV-Beitrag gemäß § 725 Abs. 2 RVO

    Es würde dem Sinn und Zweck sowohl des § 1552 Absatz 1 RVO als auch des § 127 Absatz 1 RVO a.F. widersprechen, wollte man die Qualitätsbestimmung meldepflichtiger Arbeitsunfälle variabel ausfallen lassen, je nachdem, an welchem Wochentage die Arbeitsunfähigkeit begonnen hat (vgl. für die Anwendungsbeschränkung nach dem Gesetzeszweck: Heinrichs in Palandt, a.a.O., Anm. 2 zu § 193; BGHZ 59, 265; vgl. im übrigen die vom BMA herausgegebene Anleitung für die Unfallversicherungsträger zur Ausfüllung der Geschäftsergebnisse, Stand: 1.6.1969; Pickel, Das Verwaltungsverfahren, Kommentar zur RVO, 2. Auflage, Stand: April 1981, Anm. 6 c zu § 1552; Schroeter in RVO-Gesamtkommentar, Stand: November 1980, Anm. 4 zu § 1552 RVO).
  • BGH, 21.06.1978 - VIII ZR 127/76

    Ablauf der Frist für den Widerruf eines Prozessvergleichs - Abgabe einer

    Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 28. September 1972 (BGHZ 59, 265) betrifft eine besondere mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbare Sach- und Rechtslage.
  • OLG Celle, 10.01.1975 - 2 U 114/73

    Automatenaufstellungsvertrag; Schriftformerfordernis des

    Er besteht jedenfalls dann nicht, wenn der Punkt, auf den es ankommt, in der Rechtsprechung umstritten ist (BGHZ 60, 98 betr. Änderung der Rechtsprechung zur Verjährung des Anspruchs auf Architektenhonorar, s. ferner BGH VersR 1963, 881, 884; LM Nr. 5 zu § 242 (Cb) BGB ; BGHZ 59, 265) oder wenn er, wie hier, in der Rechtsprechung noch nicht behandelt worden ist; denn andernfalls wären die Gerichte in Rechtsstreitigkeiten, deren Bedeutung über den Einzelfall hinausgeht, daran gehindert, neue Erkenntnisse zu verwerten.
  • BGH, 21.12.1972 - VII ZR 237/71

    Ergänzung: Verjährung des Anspruches des Architekten auf sein Honorar

    In jenen Entscheidungen ist auch bereits ausgeführt, daß bei einer strittigen Rechtsfrage nicht auf den Fortbestand einer Rechtsprechung vertraut werden darf (vgl. dazu - einen "Vertrauensschutz" verneinend - ferner das Urteil des Senats BGH NJW 1972, 2083 [BGH 28.09.1972 - VII ZR 186/71] a.E.).
  • OLG München, 14.01.2004 - 15 U 2301/03

    Klage wegen einer Forderung aus einem Werbevertrag; Beweislast für den Zugang

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