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   BGH, 16.11.1971 - VI ZR 76/70   

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https://dejure.org/1971,430
BGH, 16.11.1971 - VI ZR 76/70 (https://dejure.org/1971,430)
BGH, Entscheidung vom 16.11.1971 - VI ZR 76/70 (https://dejure.org/1971,430)
BGH, Entscheidung vom 16. November 1971 - VI ZR 76/70 (https://dejure.org/1971,430)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Aufklärungspflicht - Arzt - Schädliche Folgen - Gebotenheit - Eingriff - Wahrscheinlichkeit - Folgen - Warzen - Entfernung - Einwilligung - Dringliche Entscheidung

Besprechungen u.ä.

  • uni-freiburg.de (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Ärztliches Handeln gegen den erklärten oder mutmaßlichen Willen der Eltern: juristische Gesichtspunkte zum Thema (Albin Eser; Urban & Schwarzenberg 1982, 178)

Papierfundstellen

  • NJW 1972, 335
  • MDR 1972, 225
  • VersR 1972, 153
 
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Wird zitiert von ... (37)

  • OLG Frankfurt, 17.08.2021 - 6 UF 120/21

    Entscheidung zur Durchführung von Corona-Impfung bei 16-jährigem Kind

    Auch teilt der Senat die wohl überwiegend vertretene Ansicht, dass es bei einem nicht geringfügigen medizinischen Eingriff - wie der noch nicht als Standard-Impfung geltenden Impfung gegen das Corona-Virus - es zur Wirksamkeit der Einwilligung des Patienten auch der Einwilligung der sorgeberechtigten Eltern im Wege eines sog. Co-Konsens bedarf (OLG Frankfurt FamRZ 2020, 336; Lettmaier ZKJ 2020, 85, 86; vgl. auch BGH NJW 1972, 335).
  • BVerfG, 25.07.1979 - 2 BvR 878/74

    Arzthaftungsprozeß

    Hiergegen bestehen schwere verfassungsrechtliche Bedenken: Wenn der Bundesgerichtshof in der Entscheidung VI ZR 76/70 - NJW 1972, S 335 (337) - ausführt, auch bei geringer Wahrscheinlichkeit schädlicher Folgen des Eingriffs komme eine Aufklärung über diese Folgen umso eher in Betracht, je weniger der mit dem Eingriff bezweckte Erfolg einem vernünftigen Menschen dringlich und geboten erscheinen müsse, so ist dies verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
  • BGH, 14.03.2006 - VI ZR 279/04

    Blutspender sind auch über seltene mit der Blutspende spezifisch verbundene

    Die Anforderungen an die Aufklärung sind in solchen Fällen sehr streng: Der Patient muss darüber unterrichtet werden, welche Verbesserungen er günstigenfalls erwarten kann, und ihm müssen etwaige Risiken deutlich vor Augen geführt werden, damit er genau abwägen kann, ob er einen etwaigen Misserfolg des ihn immerhin belastenden Eingriffs oder sogar gesundheitliche Beeinträchtigungen in Kauf nehmen will, selbst wenn diese auch nur entfernt als Folge des Eingriffs in Betracht kommen (vgl. u.a. Senatsurteile vom 16. November 1971 - VI ZR 76/70 - VersR 1972, 153; vom 6. November 1990 - VI ZR 8/90 - VersR 1991, 227 m.w.N.).
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