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   BGH, 23.02.1972 - VIII ZR 91/70   

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https://dejure.org/1972,1001
BGH, 23.02.1972 - VIII ZR 91/70 (https://dejure.org/1972,1001)
BGH, Entscheidung vom 23.02.1972 - VIII ZR 91/70 (https://dejure.org/1972,1001)
BGH, Entscheidung vom 23. Februar 1972 - VIII ZR 91/70 (https://dejure.org/1972,1001)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für die Wirksamkeit einer Abtretung - Befugnis zur Weitergabe des Gebrauchsrechts und Fruchtziehungsrechts durch den Pächter - Vorliegen eines unzulässigen Eingriffs in Pachtvertrag und Unterpachtvertrag

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 541a § 242

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1972, 723
  • MDR 1972, 509
  • DB 1972, 622
 
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Wird zitiert von ... (12)

  • BGH, 21.11.2017 - VIII ZR 28/17

    Wohnraummiete: Vorliegen von duldungspflichtigen Modernisierungsmaßnahmen bei

    Vom Mieter zu duldende Modernisierungsmaßnahmen im Sinne von § 555b Nr. 4 oder Nr. 5 BGB liegen nicht vor, wenn die beabsichtigten Maßnahmen (hier: Hinzufügung neuer Räume [Wintergarten; Ausbau des Spitzbodens] unter Veränderung des Grundrisses; veränderter Zuschnitt der Wohnräume und des Bads; Anlegung einer Terrasse; Abriss einer Veranda) so weitreichend sind, dass ihre Durchführung den Charakter der Mietsache grundlegend verändern würde (im Anschluss an Senatsurteil vom 23. Februar 1972, VIII ZR 91/70, NJW 1972, 723 unter II 3 [zu § 541a Abs. 2 BGB aF]).

    Eine Modernisierungsmaßnahme zeichnet sich dadurch aus, dass sie einerseits über die bloße Erhaltung des bisherigen Zustands (vgl. § 555a BGB) hinausgeht, andererseits aber die Mietsache nicht so verändert, dass etwas Neues entsteht (Senatsurteil vom 23. Februar 1972 - VIII ZR 91/70, NJW 1972, 723 unter II 3 [zu § 541a Abs. 2 BGB aF]; Palandt/Weidenkaff, BGB, 76. Aufl. § 555b Rn. 2; Schmidt-Futterer/Eisenschmid, Mietrecht, 13. Aufl., § 555b BGB Rn. 86 mwN; Staudinger/V. Emmerich, BGB, Neubearb. 2018, § 555b Rn. 21).

    Bei solch weitreichenden Maßnahmen kann nach der Verkehrsanschauung nicht entfernt mehr von einer bloßen Verbesserung der Mietsache im Sinne einer nachhaltigen Erhöhung des Wohnwerts der Mietsache (§ 555b Nr. 4 BGB) oder einer dauerhaften Verbesserung der allgemeinen Wohnverhältnisse (§ 555b Nr. 5 BGB) gesprochen werden (vgl. auch Senatsurteil vom 23. Februar 1972 - VIII ZR 91/70, aaO).

    (3) Für eine sich ausnahmsweise aus § 242 BGB ergebende Duldungspflicht (vgl. Senatsurteil vom 23. Februar 1972 - VIII ZR 91/70, aaO unter II 4; LG Göttingen, WuM 1990, 205) bezüglich des beabsichtigten Maßnahmenpakets bestehen keine Anhaltspunkte.

  • OLG Frankfurt, 12.03.2019 - 2 U 3/19

    Keine Duldungspflicht von umfangreichen Umbaumaßnahmen während bestehenden

    Zwar ist ein solcher Begriff weit auszulegen, obwohl es sich um von der Vermieterin verwendete Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt, bei denen Unklarheiten zu Lasten des Verwenders gehen (§ 305 c Abs. 2 BGB; vgl. BGH, NJW 1972, 723).

    Dies soll dem Vermieter ermöglichen, sein Gebäude zu modernisieren und an die Anforderungen der Zeit anzupassen (vgl. hierzu auch BGH, NJW 1972, 723 [BGH 23.02.1972 - VIII ZR 91/70] , zu § 541 a BGB a.F.).

    Daraus ergibt sich, dass die Wirtschaftlichkeit des Grundbesitzes ohne die Durchführung der beabsichtigten Baumaßnahmen in keiner Weise gefährdet gewesen wäre (vgl. hierzu BGH, NJW 1972, 723 [BGH 23.02.1972 - VIII ZR 91/70] ; LG Göttingen, ZMR 1990, 59 ff.).

  • KG, 20.08.2012 - 8 U 168/12

    Geschäftsraummietvertrag: Besitzschutz des Mieters bei Nutzung nicht

    Zusätzlich kommt es darauf an, ob dem Mieter die ihn störende Umbaumaßnahme zugemutet werden kann, was bei der Gefahr erheblicher geschäftlicher Verluste nicht der Fall ist (vgl. BGH, Urteil vom 23.02.1972, VIII ZR 91/70 = NJW 1972, 723, Rn. 27f., zitiert nach Juris; ebenso AG Hamburg-Altona, Urteil vom 07.08.2007, 316 C 425/06 = WuM 2008, 27, Rn. 32, zitiert nach Juris, sowie LG Hamburg, Beschluss vom 30.10.2007, 311 S 102/07 = WuM 2008, 27 als Berufungsinstanz).

    Im dortigen Fall planten die Verpächter eine Erweiterung des Anwesens und verlangten von den Pächtern, dass während der Bauarbeiten die verpachteten Schank- und Toilettenräume sowie ein Gastraum geräumt werden müssen, gegen Ende der Bauarbeiten auch zwei kleinere Zimmer (vgl. BGH, Urteil vom 23.02.1972, VIII ZR 91/70 = NJW 1972, 723, Rn. 7, zitiert nach Juris).

  • LG Berlin, 17.05.2018 - 64 S 145/17

    Wohnraummiete: Unzumutbarkeit einer Duldung von umfangreichen

    Das bedeutet, dass die Frage, ob ihm dennoch den Mietbesitz störende Neubaumaßnahmen zuzumuten sind, erst dann zu prüfen ist, wenn zuvor feststeht, dass dem Vermieter nicht zugemutet werden kann, die Baumaßnahmen zu unterlassen oder zu verschieben (BGH, Urteil vom 23.2. 1972 - VIII ZR 91/70, NJW 1972, 723, beck-online).
  • LG Berlin, 08.12.2016 - 67 S 276/16

    Wohnraummietvertrag: Pflicht zur Duldung von Modernisierungsmaßnahmen in

    Deshalb bedarf es auch keiner abschließenden Entscheidung der Kammer, ob die der erstinstanzlichen Klageabweisung zu Grunde gelegte Rechtsauffassung des Amtsgerichts, die Beklagten hätten die Maßnahmen nicht zu dulden, da diese aufgrund ihrer Art und ihres Ausmaßes dazu führten, dass etwas im Vergleich zur bisherigen Mietsache völlig Neues geschaffen werde, zutreffend ist oder nicht (vgl. dazu BGH, Urt. v. 23.02.1972 - VIII ZR 91/70 - = NJW 1972, 723).
  • LG Berlin, 26.09.2002 - 67 S 84/02
    Eine Duldungspflicht der Beklagten kann auch nicht unter dem Gesichtspunkt des § 242 BGB bejaht werden, weil ohne Durchführung der Maßnahmen die Wirtschaftlichkeit des Hausbesitzes bedroht sei (BGH, NJW 1972, 723; AG Berlin-Tiergarten, GE 1993, 209).
  • LG Berlin, 21.12.2021 - 63 S 94/20

    Wohnraummiete: Duldungspflicht des Mieters hinsichtlich Modernisierungsmaßnahmen

    Schafft der Vermieter durch den Ausbau vorhandener Räume etwas völlig Neues, liegt darin keine Wohnwertverbesserung (Schmidt-Futterer a.a.O., Rn. 126 m.w.N., st. Rspr. seit BGH Urteil v. 23.02.1972 - VIII ZR 91/70 - juris).
  • AG Berlin-Charlottenburg, 23.01.2018 - 232 C 177/17

    Wohnraummietvertrag: Duldungspflicht des Mieters für Modernisierungsmaßnahmen

    "Eine Modernisierungsmaßnahme zeichnet sich dadurch aus, dass sie einerseits über die bloße Erhaltung des bisherigen Zustands (vgl. § 555a BGB) hinausgeht, andererseits aber die Mietsache nicht so verändert, dass etwas Neues entsteht (Senatsurteil vom 23. Februar 1972 - VIII ZR 91/70, NJW 1972, 723 unter II 3 [zu § 541a Abs. 2 BGB aF]; Palandt/Weidenkaff, BGB, 76. Aufl. § 555b Rn. 2; Schmidt-Futterer/Eisenschmid, Mietrecht, 13. Aufl., § 555b BGB Rn. 86 mwN; Staudinger/V. Emmerich, BGB, Neubearb. 2018, § 555b Rn. 21).
  • LG Berlin, 08.10.2018 - 64 S 37/18

    Vergrößerung einer Wohnung stellt keine Modernisierungsmaßnahme dar

    Geht es lediglich darum, dem Vermieter eine günstigere wirtschaftliche Ausnutzung seines Grundstücks zu ermöglichen, so können diese Unterlassungen oder dieser Verzicht allenfalls dann unzumutbar sein, wenn ohne die Durchführung der beabsichtigten Baumaßnahmen die Wirtschaftlichkeit des Grundbesitzes gefährdet oder dessen Verlust zu befürchten ist (BGH, Urteil vom 23. Februar 1972 - VIII ZR 91/70).
  • OLG Hamm, 27.04.1981 - 4 REMiet 2/81
    Solange der Gesetzgeber nicht Abhilfe schafft, kann untragbaren Härten einer übermäßigen Modernisierung oder gar einer sog. Luxusmodernisierung nur mit der Anwendung allgemeiner Rechtsgrundsätze des Vertragsrechtes, insbesondere der Bindung an Treu und Glauben begegnet werden, möglicherweise auch mit einer Abgrenzung zwischen Modernisierung oder Verbesserung einer Wohnung einerseits und einer vom Ausmaß her schon völligen Neugestaltung der Mietsache andererseits (vgl. BGH NJW 1972/723).
  • AG Hamburg-Altona, 07.08.2007 - 316 C 425/06
  • LG Berlin, 07.10.2003 - 65 S 147/03
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