Rechtsprechung
   BFH, 29.03.1973 - IV B 89/70   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1973,204
BFH, 29.03.1973 - IV B 89/70 (https://dejure.org/1973,204)
BFH, Entscheidung vom 29.03.1973 - IV B 89/70 (https://dejure.org/1973,204)
BFH, Entscheidung vom 29. März 1973 - IV B 89/70 (https://dejure.org/1973,204)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1973,204) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Einspruchsverfahren - Kosten eines Wirtschaftsprüfers - Kosten eines Steuerberaters - Eigene Vertretung im Verfahren - Erstattungsfähigkeit - Rechtsanwalt

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 108, 574
  • NJW 1973, 1720
  • DB 1974, 1416
  • BStBl II 1973, 535
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 10.02.1972 - V B 33/71

    Wirtschaftsprüfer - Steuerberater - Einspruchsverfahren - Kostenerstattung

    Auszug aus BFH, 29.03.1973 - IV B 89/70
    Der IV. Senat schließt sich dem Beschluß des V. Senats vom 10. Februar 1972 V B 33/71 (BFHE 104, 306, BStBl II 1972, 355), wonach im Einspruchsverfahren die Kosten eines Wirtschaftsprüfers und Steuerberaters, der sich selbst vertreten hat, nicht erstattungsfähig sind, auch für den Fall an, daß sich ein Rechtsanwalt im Einspruchsverfahren selbst vertreten hat.

    In der Entscheidung vom 10. Februar 1972 V B 33/71 (BFHE 104, 306, BStBl II 1972, 355) vertrat der V. Senat des BFH die Auffassung, daß ein Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, der sich im Einspruchsverfahren selbst vertreten habe, dafür keine Kosten erstattet bekommen könne und deshalb sein Antrag nach § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO vom FG mit Recht abgelehnt worden sei.

  • BVerfG, 09.06.1972 - 1 BvR 176/72
    Auszug aus BFH, 29.03.1973 - IV B 89/70
    Eine gegen diese Entscheidung gerichtete Verfassungsbeschwerde hat das BVerfG als offensichtlich unbegründet nicht zur Entscheidung angenommen (Beschluß vom 9. Juni 1972 1 BvR 176/72, HFR 1972, 441).
  • BGH, 06.05.2004 - I ZR 2/03

    Selbstauftrag

    Die Regelung des § 91 Abs. 2 Satz 4 ZPO, wonach ein Rechtsanwalt, der sich selbst vor einem Prozeßgericht vertritt, einen Anspruch auf Kostenerstattung wie ein bevollmächtigter Rechtsanwalt hat, kann als Sonderregelung für das gerichtliche Verfahren auf die außergerichtliche Abmahnung keine Anwendung finden (BGH, Beschl. v. 17.10.2002 - AnwZ (B) 37/00, JurBüro 2003, 207 für den Fall der Selbstvertretung im berufsrechtlichen Verfahren; ebenso: BFHE 108, 574, 575 f. = NJW 1973, 1720 und BFHE 104, 306, 307 ff. für das außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren).
  • BSG, 20.11.2001 - B 1 KR 21/00 R

    Widerspruchsverfahren - Gebühren- und Auslagenanspruch - Selbstvertretung -

    Der Auffassung, für eine Anwendung des § 63 Abs. 2 SGB X sei in solchen Fällen kein Raum, weil der Rechtsbeistand sich nicht selbst bevollmächtigen könne und im übrigen wegen der Vertrautheit mit der Materie keines rechtlichen Beistandes bedürfe (so Hauck, SGB X, Stand 1999, K § 63 RdNr 8; Schneider-Danwitz, SGB-Gesamtkommentar, Stand 1999, § 63 SGB X Anm 48 mwN; Redeker/von Oertzen, VwGO, 12. Aufl 1997, § 162 RdNr 13a; ebenso BFHE 104, 306; 108, 574 für das Einspruchsverfahren nach der Abgabenordnung, zu dessen Besonderheiten vgl BFHE 180, 529 mwN) kann in Übereinstimmung mit dem LSG nicht gefolgt werden.
  • FG Bremen, 09.11.1999 - 298266K 2

    Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Verfahren betr.

    Zwar hat der BFH in mehreren älteren Entscheidungen zur entsprechenden Vorschrift des § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO , die die Erstattung von Vorverfahrenskosten nach erfolgreichem Abschluß des Klageverfahrens unter Kostenauferlegung auf die Finanzbehörde ebenfalls von der Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten abhängig macht, die Anwendung dieser Regelung im Fall der Selbstvertretung des Rechtsanwalts oder Steuerberaters mit der Begründung verneint, es fehle schon an einer "Zuziehung" eines Bevollmächtigten im Fall der Selbstvertretung (vgl. Beschluß vom 29. August 1969 III B 37/66, BFHE 97, 54, BStBl. II 1969, 751; Beschluß vom 10. Februar 1972 V B 33/71, BFHE 104, 306 , BStBl. II 1972, 355; Beschluß vom 29. März 1973 IV B 89/70, BFHE 108, 574 , BStBl. II 1973, 535; bestätigt durch Beschluß vom 21. Juli 1977 IV B 3/73, BFHE 123, 9 , BStBl. II 1977, 767).

    Hierbei verkennt das Gericht nicht, daß die Argumentation des BVerwG im Widerspruch zu den Entscheidungen BFHE 104, 306 , BStBl. II 1972, 353 und BFHE 108, 574 , BStBl. II 1973, 535 insoweit steht, als der BFH in diesen Entscheidungen die Vorschrift des § 91 Abs. 2 Satz 4 ZPO als Ausnahmeregelung für das gerichtliche Verfahren bezeichnet und seine Anwendung auf das Vorverfahren abgelehnt hat.

    a) Nach der BFH-Rechtsprechung zu § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO ist die Zuziehung eines Bevollmächtigten dann notwendig, wenn der Steuerpflichtige wegen der Schwierigkeit der streitigen Rechtsprobleme zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung des Rates eines Steuer- und rechtskundigen Fachmannes bedarf (BFHE 108, 574 , BStBl. II 1973, 535).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht