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   BGH, 15.05.1973 - 4 StR 172/73   

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https://dejure.org/1973,262
BGH, 15.05.1973 - 4 StR 172/73 (https://dejure.org/1973,262)
BGH, Entscheidung vom 15.05.1973 - 4 StR 172/73 (https://dejure.org/1973,262)
BGH, Entscheidung vom 15. Mai 1973 - 4 StR 172/73 (https://dejure.org/1973,262)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • DFR

    Wahlfeststellung: Raub oder Unterschlagung?

  • Wolters Kluwer

    Möglichkeit der Wahlfeststellung bei entweder begangenem schweren Raub oder Unterschlagung

  • opinioiuris.de

    Wahlfeststellung: Raub oder Unterschlagung?

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 25, 182
  • NJW 1973, 1466
  • NJW 1973, 1804 (Ls.)
  • MDR 1973, 772
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 11.11.1966 - 4 StR 387/66

    Verurteilung auf wahldeutiger Grundlage wegen schweren Raubes oder Hehlerei -

    Auszug aus BGH, 15.05.1973 - 4 StR 172/73
    Hat sich der Angeklagte entweder des schweren Raubes oder der Unterschlagung schuldig gemacht, so ist er auf der wahldeutigen Grundlage "Diebstahl oder Unterschlagung" zu verurteilen (teilweise Aufgabe und Fortführung von BGHSt 21, 152).

    Das hat der Senat in seinem Urteil BGHSt 21, 152 eingehend dargelegt.

    Weder die im Schrifttum geübte Kritik (vgl. u.a. Deubner NJW 1967, 738; Dreher MDR 1970, 369; Tröndle in LK 9. Aufl. Nach § 2 StGB Rn. 37; auch Hruschka zuletzt NJW 1971, 1392) noch die Ausführungen der Revision geben, jedenfalls für den vorliegenden Fall, Veranlassung, von diesem auch in der jüngeren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHSt 22, 154 [156]; 23, 203 [204]; 23, 360) anerkannten Erfordernis abzugehen.

    Wie der Senat dies bereits für das ähnlich gelagerte Verhältnis zwischen Raub und Hehlerei in BGHSt 21, 152 [154] ausgeführt hat, verletzt der Räuber zudem nicht nur - wie der auf gleicher Stufe mit dem Dieb stehende Täter der Unterschlagung - das Eigentum, sondern außerdem die persönliche Freiheit seines Opfers, also ein auf einer nicht vergleichbaren Ebene liegendes Rechtsgut.

    Die rechtliche Würdigung hat sich in einem solchen Fall nach Ausscheiden der qualifizierenden Raubmerkmale auf den Grundtatbestand des Diebstahls zu beschränken (so auch Willms LM Nr. 30 zu § 267 Abs. 1 StPO; Oellers MDR 1967, 506; Schönke/Schröder 16. Aufl. § 2 b Rn. 14 a; Tröndle in LK 9. Aufl. Nach § 2 StGB Rn. 31; vgl. auch Nüse JR 1959, 305).

    Soweit der Senat, wenn auch nicht ausdrücklich, so doch im Ergebnis, in der bereits erwähnten Entscheidung BGHSt 21, 152 eine andere Rechtsauffassung vertreten hat, hält er nicht mehr an ihr fest.

  • BGH, 16.12.1969 - 1 StR 339/69

    Voraussetzungen der Strafbildung - Abgrenzung von Mittäterschaft und Beihilfe

    Auszug aus BGH, 15.05.1973 - 4 StR 172/73
    Kann - von der im vorliegenden Fall eindeutig festgestellten Körperverletzung einmal abgesehen - vom Tatrichter, wie hier, trotz Ausschöpfung aller verfügbarer Erkenntnisquellen eine eindeutige Tatfeststellung nicht getroffen werden (vgl. BGHSt 12, 386 [388]), kommt eine Verurteilung nur in Betracht, wenn entweder die festgestellten mehreren möglichen Verhaltensweisen in einem sog. "Stufenverhältnis" zueinander stehen oder die Voraussetzungen für eine Verurteilung auf wahldeutiger Grundlage vorliegen oder der Sonderfall des sog. "Auffangtatbestandes" gegeben ist (vgl. BGHSt 22, 154 [156] m. Nachw.; BGHSt 23, 203 [204]).

    Ein Stufenverhältnis zwischen Unterschlagung und Raub besteht nicht (vgl. BGHSt 9, 390 [397]; 23, 203 [206 ff.]); ebensowenig ist § 246 StGB - anders als beispielsweise § 330 a StGB - ein Auffangtatbestand (vgl. BGHSt 9, 390 [395 ff.]).

    Weder die im Schrifttum geübte Kritik (vgl. u.a. Deubner NJW 1967, 738; Dreher MDR 1970, 369; Tröndle in LK 9. Aufl. Nach § 2 StGB Rn. 37; auch Hruschka zuletzt NJW 1971, 1392) noch die Ausführungen der Revision geben, jedenfalls für den vorliegenden Fall, Veranlassung, von diesem auch in der jüngeren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHSt 22, 154 [156]; 23, 203 [204]; 23, 360) anerkannten Erfordernis abzugehen.

  • BGH, 07.12.1960 - 2 StR 508/60

    Wahlfeststellung bei Diebstahl in Tateinheit mit weiteren Delikten

    Auszug aus BGH, 15.05.1973 - 4 StR 172/73
    An diesen Rechtsgedanken anknüpfend hat der Bundesgerichtshof in BGHSt 15, 266 entschieden, daß die Verurteilung auf der wahldeutigen Grundlage "Diebstahl oder Hehlerei" nicht deshalb unzulässig sei, weil der Täter für den Fall des Diebstahls weiterer Gesetzesverletzungen in Tateinheit damit schuldig sei, denen auf der Seite der Hehlerei nichts Vergleichbares gegenüberstehe; diese weiteren Gesetzesverletzungen sind lediglich aus der Beurteilung auszuscheiden (vgl. auch die Anmerkung von Busch in LM Nr. 25 zu § 267 Abs. 1 StPO).

    Die Strafkammer hat dabei zu beachten, daß bei einer wahlweisen Verurteilung in allen Punkten die dem Angeklagten günstigste der alternativen Tatgestaltungen zugrunde zu legen ist (vgl. auch BGHSt 15, 266).

  • BGH, 22.05.1968 - 4 StR 36/68

    Uneingeschränkt gestellter Strafantrag - Verpflichtung des Gerichts zur

    Auszug aus BGH, 15.05.1973 - 4 StR 172/73
    Kann - von der im vorliegenden Fall eindeutig festgestellten Körperverletzung einmal abgesehen - vom Tatrichter, wie hier, trotz Ausschöpfung aller verfügbarer Erkenntnisquellen eine eindeutige Tatfeststellung nicht getroffen werden (vgl. BGHSt 12, 386 [388]), kommt eine Verurteilung nur in Betracht, wenn entweder die festgestellten mehreren möglichen Verhaltensweisen in einem sog. "Stufenverhältnis" zueinander stehen oder die Voraussetzungen für eine Verurteilung auf wahldeutiger Grundlage vorliegen oder der Sonderfall des sog. "Auffangtatbestandes" gegeben ist (vgl. BGHSt 22, 154 [156] m. Nachw.; BGHSt 23, 203 [204]).

    Weder die im Schrifttum geübte Kritik (vgl. u.a. Deubner NJW 1967, 738; Dreher MDR 1970, 369; Tröndle in LK 9. Aufl. Nach § 2 StGB Rn. 37; auch Hruschka zuletzt NJW 1971, 1392) noch die Ausführungen der Revision geben, jedenfalls für den vorliegenden Fall, Veranlassung, von diesem auch in der jüngeren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHSt 22, 154 [156]; 23, 203 [204]; 23, 360) anerkannten Erfordernis abzugehen.

  • BGH, 21.10.1970 - 2 StR 316/70

    Zulässigkeit einer Wahlfeststellung zwischen Diebstahl und sachlicher

    Auszug aus BGH, 15.05.1973 - 4 StR 172/73
    Weder die im Schrifttum geübte Kritik (vgl. u.a. Deubner NJW 1967, 738; Dreher MDR 1970, 369; Tröndle in LK 9. Aufl. Nach § 2 StGB Rn. 37; auch Hruschka zuletzt NJW 1971, 1392) noch die Ausführungen der Revision geben, jedenfalls für den vorliegenden Fall, Veranlassung, von diesem auch in der jüngeren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHSt 22, 154 [156]; 23, 203 [204]; 23, 360) anerkannten Erfordernis abzugehen.
  • BGH, 26.07.1961 - 2 StR 190/61

    Wahlfeststellung zwischen Diebstahl, Hehlerei und Unterschlagung

    Auszug aus BGH, 15.05.1973 - 4 StR 172/73
    Beide Tatbestände sind nahe miteinander verwandt; das geschützte Rechtsgut ist dasselbe, und der Täterwille ist durch eine gleichartige, eigene Sachherrschaft erstrebende Mißachtung fremden Eigentums gekennzeichnet (BGHSt 16, 184 [187]).
  • BGH, 15.10.1956 - GSSt 2/56
    Auszug aus BGH, 15.05.1973 - 4 StR 172/73
    Ein Stufenverhältnis zwischen Unterschlagung und Raub besteht nicht (vgl. BGHSt 9, 390 [397]; 23, 203 [206 ff.]); ebensowenig ist § 246 StGB - anders als beispielsweise § 330 a StGB - ein Auffangtatbestand (vgl. BGHSt 9, 390 [395 ff.]).
  • BGH, 14.04.1959 - 1 StR 488/58

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 15.05.1973 - 4 StR 172/73
    Die rechtliche Würdigung hat sich in einem solchen Fall nach Ausscheiden der qualifizierenden Raubmerkmale auf den Grundtatbestand des Diebstahls zu beschränken (so auch Willms LM Nr. 30 zu § 267 Abs. 1 StPO; Oellers MDR 1967, 506; Schönke/Schröder 16. Aufl. § 2 b Rn. 14 a; Tröndle in LK 9. Aufl. Nach § 2 StGB Rn. 31; vgl. auch Nüse JR 1959, 305).
  • BGH, 04.12.1958 - 4 StR 411/58
    Auszug aus BGH, 15.05.1973 - 4 StR 172/73
    Kann - von der im vorliegenden Fall eindeutig festgestellten Körperverletzung einmal abgesehen - vom Tatrichter, wie hier, trotz Ausschöpfung aller verfügbarer Erkenntnisquellen eine eindeutige Tatfeststellung nicht getroffen werden (vgl. BGHSt 12, 386 [388]), kommt eine Verurteilung nur in Betracht, wenn entweder die festgestellten mehreren möglichen Verhaltensweisen in einem sog. "Stufenverhältnis" zueinander stehen oder die Voraussetzungen für eine Verurteilung auf wahldeutiger Grundlage vorliegen oder der Sonderfall des sog. "Auffangtatbestandes" gegeben ist (vgl. BGHSt 22, 154 [156] m. Nachw.; BGHSt 23, 203 [204]).
  • RG, 02.05.1934 - 1 D 1096/33

    I. Ist innerhalb der Grenzen, die sich für die Umgestaltung der Strafklage aus §

    Auszug aus BGH, 15.05.1973 - 4 StR 172/73
    Nach der Entscheidung des Reichsgerichts RGSt 68, 257 und der ihr folgenden ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist Voraussetzung einer Verurteilung auf wahldeutiger Grundlage, daß die mehreren möglichen (einander ausschließenden) Verhaltensweisen rechtsethisch und psychologisch gleichwertig sind.
  • BGH, 28.01.2014 - 2 StR 495/12

    2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs bezweifelt Verfassungsmäßigkeit der

    In einem solchen Fall muss sich die Verurteilung auf das Vergleichbare beschränken, so etwa bei den Alternativen von schwerem Raub oder Unterschlagung, wobei auf Diebstahl oder Unterschlagung erkannt wird (BGH, Urteil vom 15. Mai 1973 - 4 StR 172/73, BGHSt 25, 182, 183 f. mit Anm. Hruschka NJW 1973, 1804 ff.; anders für Raub oder Hehlerei BGH, Urteil vom 11. November 1966 - 4 StR 387/66, BGHSt 21, 152, 153 f.).

    Wenn die Voraussetzungen der alternativ in Frage kommenden Strafnormen jeweils nicht sämtlich zur Überzeugung des Tatgerichts feststellbar sind, führt die gesetzesalternative Verurteilung, die keinen eindeutigen Schuldspruch anhand des mildesten Gesetzes zulässt (vgl. BGH, Urteil vom 15. Mai 1973 - 4 StR 172/73, BGHSt 25, 182, 186), nicht zur Anwendung einer der in Frage kommenden Strafnormen (vgl. BGH, Urteil vom 4. Dezember 1958 - 4 StR 411/58, BGHSt 12, 386, 389), sondern zur Aburteilung nur aufgrund eines gemeinsamen Unrechtskerns; denn aus der exklusiven Alternativität von zwei Verdachtsfällen ergibt sich eine die Aburteilung tragende Sachverhaltsgewissheit nur in Bezug auf einen solchen Unrechtskern; sie lassen sich dagegen nicht zu einer einheitlichen Schuldfeststellung verbinden (vgl. Alwart GA 1992, 545, 565).

  • BGH, 08.05.2017 - GSSt 1/17

    Ungleichartige Wahlfehlstellung (verfassungsrechtliche Zulässigkeit;

    bb) Dass der Bundesgerichtshof in Fortführung der zuletzt gültigen Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGSt (Vereinigte Strafsenate) 68, 257) die wahldeutige Verurteilung nur dann als zulässig erachtet, wenn die in Betracht kommenden Straftatbestände rechtsethisch und psychologisch vergleichbar sind (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 15. Oktober 1956 - GSSt 2/56, BGHSt 9, 390, 393 f.; Urteile vom 11. November 1966 - 4 StR 387/66, BGHSt 21, 152, 153 f.; vom 15. Mai 1973 - 4 StR 172/73, BGHSt 25, 182, 183 f., jeweils mwN), vermag an der Einstufung der Wahlfeststellung als prozessuale Entscheidungsregel nichts zu ändern.

    Nach ständiger Rechtsprechung hat das Tatgericht die jeweils in Betracht kommenden Strafen zu vergleichen und für alle in Betracht kommenden Sachverhaltskonstellationen zu prüfen, auf welche Strafe jeweils zu erkennen wäre, wenn die eine oder die andere strafbare Handlung nachgewiesen wäre; es ist dann die geringste Strafe zu verhängen (vgl. schon oben sowie BGH, Urteile vom 29. Oktober 1958 - 2 StR 375/58, BGHSt 13, 70, 72; vom 15. Mai 1973 - 4 StR 172/73, BGHSt 25, 182, 186; LR-StPO/Sander, aaO, § 261 Rn. 165; LK-StGB/Dannecker, aaO, Anh. zu § 1 Rn. 160).

  • BVerfG, 05.07.2019 - 2 BvR 167/18

    Die Wahlfeststellung zwischen (gewerbsmäßig begangenem) Diebstahl und

    Da bei einer wahldeutigen Verurteilung in allen Punkten die dem Angeklagten günstigste der alternativen Tatgestaltungen zugrunde zu legen ist (vgl. BGH, Urteil vom 15. Mai 1973 - 4 StR 172/73 -, BGHSt 25, 182 ), ist schließlich die Verhängung einer den Schuldgrundsatz verletzenden, weil die tatsächliche Schuld übersteigenden, Strafe (vgl. BVerfGE 73, 206 ; 86, 288 ; 140, 317 ) ausgeschlossen.
  • BGH, 02.11.2016 - 2 StR 495/12

    Zweiter Strafsenat legt die Frage der Zulässigkeit wahldeutiger Verurteilung

    In einem solchen Fall müsse sich die Verurteilung auf das Vergleichbare beschränken, so bei der Möglichkeit von schwerem Raub oder Unterschlagung auf Diebstahl oder Unterschlagung (BGH, Urteil vom 15. Mai 1973 - 4 StR 172/73, BGHSt 25, 182, 183 f. mit Anm. Hruschka, NJW 1973, 1804 ff.; anders für schweren Raub oder Hehlerei BGH, Urteil vom 11. November 1966 - 4 StR 387/66, BGHSt 21, 152, 154).
  • BGH, 11.03.2015 - 2 StR 495/12

    Divergenzvorlage an den Großen Senat für Strafsachen; echte Wahlfeststellung

    In einem solchen Fall müsse sich die Verurteilung auf das Vergleichbare beschränken, so bei der Möglichkeit von schwerem Raub oder Unterschlagung, wobei auf Diebstahl oder Unterschlagung erkannt wurde (BGH, Urteil vom 15. Mai 1973 - 4 StR 172/73, BGHSt 25, 182, 183 f. mit Anm. Hruschka NJW 1973, 1804 ff.).
  • BGH, 25.10.2017 - 2 StR 495/12

    Wahlfeststellung (Berücksichtigung des Grundsatzes in dubio pro reo; Anwendung

    In Fällen, in denen die in Betracht kommenden Alternativen nicht in vollem Umfang den Voraussetzungen einer Verurteilung auf wahldeutiger Grundlage genügen, ist es ausreichend, die Würdigung auf das rechtsethisch und psychologisch Vergleichbare zu beschränken (vgl. BGH, Urteil vom 7. Dezember 1960 - 2 StR 508/60, BGHSt 15, 266, 267; Urteil vom 15. Mai 1973 - 4 StR 172/73, BGHSt 25, 182, 184 f.; Beschluss vom 19. Januar 2000 - 3 StR 500/99, BGHR StGB § 260 Wahlfeststellung 1; Beschluss vom 27. November 2011 - 5 StR 377/12; MüKo-StGB/Maier, 3. Aufl., § 259 Rn. 194).
  • BGH, 11.09.2014 - 4 ARs 12/14

    Verfassungsmäßigkeit der ungleichartigen Wahlfeststellung

    Der beabsichtigten Entscheidung des 2. Strafsenats steht Rechtsprechung des 4. Strafsenats entgegen (Beschluss vom 12. Februar 2008 - 4 StR 623/07, NJW 2008, 1394, 1395; Urteile vom 15. Mai 1973 - 4 StR 172/73, BGHSt 25, 182; vom 17. Oktober 1957 - 4 StR 73/57, BGHSt 11, 26, 28 und vom 12. September 1951 - 4 StR 533/51, BGHSt 1, 302, 304; sowie - hinsichtlich der Zulässigkeit der Wahlfeststellung nicht tragend - Urteile vom 21. November 2013 - 4 StR 242/13, NStZ 2014, 172; vom 11. November 1966 - 4 StR 387/66, BGHSt 21, 152, 153; Beschluss vom 12. Mai 2010 - 4 StR 92/10, NStZ 2010, 698).
  • BGH, 18.07.2007 - 2 StR 69/07

    Betrug (Vermögensverfügung; Inhaberscheck; Orderscheck); Diebstahl eines

    Die alternativ möglichen Verhaltensweisen des Angeklagten sind auch rechtsethisch und psychologisch gleichwertig (vgl. dazu BGHSt 1, 275, 276; 25, 182, 184).
  • BGH, 30.09.2014 - 3 ARs 13/14

    Verfassungsmäßigkeit der ungleichartigen Wahlfeststellung

    Der Tatrichter hat hierbei die jeweils in Betracht kommenden Strafen zu vergleichen und für sämtliche in Betracht kommenden Sachverhaltskonstellationen zu prüfen, auf welche Strafe jeweils zu erkennen wäre, wenn die eine oder die andere strafbare Handlung nachgewiesen wäre (BGH, Urteile vom 29. Oktober 1958 - 2 StR 375/58, BGHSt 13, 70, 72; vom 15. Mai 1973 - 4 StR 172/73, BGHSt 25, 182, 186; LR/Sander, StPO, 26. Aufl., § 261 Rn. 165; LK/Dannecker aaO, Anh. zu § 1 Rn. 160; SK-StGB/Wolter aaO, Anh. zu § 55 Rn. 46; Fischer, StGB, 61. Aufl., § 1 Rn. 47).
  • OLG Saarbrücken, 16.10.1975 - Ss 55/75
    Unter rechtsethischem Gesichtspunkt müssen die in Betracht kommenden Taten unter Beachtung aller ihren Unwertcharakter ausmachenden Umstände nach dem allgemeinen Rechtsempfinden die gleiche oder doch ähnliche sittliche Mißbilligung erfahren (BGHSt 9, 390 [394] = NJW 1957, 71; BGHSt 25, 182 [184] = NJW 1973, 1466; BGHSt 21, 152 f. = NJW 1967, 359), was bei der Verletzung gleicher oder doch gleichartiger Rechtsgüter der Fall ist (BGHSt 16, 184 [187] = NJW 1961, 1936; BGHSt 21,152 [154] = NJW 1967, 359; BGHSt 23,360f. 7: NJW 1968, 1888; BGHSt 25, 182 [184] = NJW 1973, 1466).

    Unter psychologischer Gleichwertigkeit ist die einigermaßen gleichgeartete seelische Beziehung des Täters zu den alternativen Verhaltensweisen zu verstehen (BGHSt 9, 390 [394] = NJW 1957, 71; BGHSt 20, 100 [102] = NJW 1965, 407; BGHSt 21, 152f. NJW 1967, 359; BGHSt 25, 182 [184] = NJW 1973, 1466).

    bb) In der Literatur wird diese aus einem wertenden und aus einem psychischen Element zusammengesetze Voraussetzung zunehmend kritisiert; statt dessen wird allein darauf abgestellt, daß die verschiedenen Verhaltensweisen gegen gleichartige Rechtsgüter verstoßen und deshalb eine "Identität des Unrechtskerns" vorliegt (Deubner, NJW 1962, 94 [96]; 1967, 738; 1969, 147; JuS 1962, 21 [23]; Dreher, StGB, Vorb. § 1 Anm. D III 2 a; ders., MDR 1970, 371; Tröndle, JR 1974, 133 [135]; ders., in: LK, StGB, 9. Aufl., nach § 2 Rdnr. 37; Hruschka, NJW 1973, 1804 f.; in diesem Sinne wohl auch Sax, JZ 1965, 745 [748]).

    Hierfür läßt sich ins Feld führen, daß nach der herrschenden Ansicht in der Rechtsprechung der anzustellende Vergleich nicht die in Betracht kommenden konkreten Verhaltensweisen insgesamt umfassen muß, eine Gesamtbetrachtung also nicht erforderlich ist, daß vielmehr von dem tatsächlichen Geschehen insoweit abgesehen werden kann, als dieses zusätzliche Elemente enthält, die im Falle ihrer Berücksichtigung der Annahme einer Gleichwertigkeit entgegenstünden: Steht nicht fest, ob der Täter eine Sache in Zuneigungsabsicht dem Opfer unter Gewaltanwendung weggenommen oder ob er sie sich ohne Gewahrsamsbruch zugeeignet hat, so ist zwar eine Gleichwertigkeit von Raub (§ 249 StGB) und Unterschlagung (§ 246 StGB) zu verneinen; sieht man aber von der Gewaltanwendung zwecks Wegnahme ab, beschränkt man also das tatsächliche Geschehen auf die Wegnahme in Zueignugsabsicht, so ist diese mit der Zueignung ohne Gewahrsamsbruch vergleichbar, so daß eine wahldeutige Verurteilung wegen Diebstahls oder Unterschlagung zu ergehen hat (BGHSt 25, 182 [185] = NJW 1973, 1466); in ähnlicher Weise sind Umstände, die zur tateinheitlichen Verwirklichung weiterer, einer Gleichbewertung entgegenstehender Tatbestände führen, von dem Vergleich auszuschließen (BGHSt 15, 266 [267] = NJW 1961, 790.

    Damit ist aber die Voraussetzung der psychologischen Vergleichbarkeit zumindest in Frage gestellt, wenn nicht im Ergebnis aufgegeben, auch wenn der BGH seine bisherige Auffassung gegen die Angriffe der Literatur ausdrücklich bestätigt hat (BGHSt 25, 182 [184] = NJW 1973, 1466):.

  • BGH, 16.07.2014 - 5 ARs 39/14

    Anfrageverfahren zur Verfassungsmäßigkeit der ungleichartigen Wahlfeststellung

  • BGH, 19.01.2000 - 3 StR 500/99

    Voraussetzungen des Bandendiebstahls, der Bandenhehlerei; Voraussetzungen einer

  • BGH, 18.09.1984 - 4 StR 483/84

    Pelzhändler - §§ 242, 263 StGB, keine Wahlfeststellung zwischen Diebstahl und

  • BGH, 11.07.2019 - 1 StR 683/18

    Bandendiebstahl (Begriff der Bandenabrede: Verabredung zu einer unbestimmten

  • BGH, 07.02.2018 - 2 StR 545/17

    Stufenverhältnis und Wahlfeststellung (räuberische Erpressung und Diebstahl: kein

  • BGH, 12.05.2010 - 4 StR 92/10

    Wahlfeststellung zwischen besonders schwerem sexuellen Missbrauch einer

  • BGH, 28.10.1982 - 4 StR 480/82

    Verurteilung wegen Anstiftung oder Beihilfe zum Mord - Abgrenzung Täterschaft und

  • OLG Karlsruhe, 22.03.2023 - 1 ORs 35 Ss 121/23

    Wahlfeststellung zwischen Anstiftung und Täterschaft

  • BGH, 24.02.1977 - 4 StR 690/76

    Rüge fehlerhafter Ablehnung des auf Anhörung eines Zeugen gerichteten

  • BGH, 13.02.1974 - 3 StR 275/73

    Strafbarkeit wegen Beihilfe zum versuchten Straßenraub - Voraussetzungen für die

  • BGH, 18.06.1974 - 5 StR 199/74

    Beweggründe einer Tötung - Annahme strafmildernder Umstände wegen vorangegangener

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