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   GemSOGB, 04.06.1974 - GmS-OGB 2/73   

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GemSOGB, 04.06.1974 - GmS-OGB 2/73 (https://dejure.org/1974,11)
GemSOGB, Entscheidung vom 04.06.1974 - GmS-OGB 2/73 (https://dejure.org/1974,11)
GemSOGB, Entscheidung vom 04. Juni 1974 - GmS-OGB 2/73 (https://dejure.org/1974,11)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    § 2 Abs. 1 Nr. 2 ArbGG; § 51 Abs. 1 SGG; § 405 RVO

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Keine Krankenversicherungspflicht aufgrund der Höhe des Verdienstes; Wirtschaftliche Gleichstellung des versicherungspflichtigen Arbeitnehmers zum freiwillig Versicherten; Anspruch auf einen Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag; Begriffsbestimmung des "Angestellten"; ...

  • archive.org
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    RVO § 405

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BSGE 37, 292
  • NJW 1974, 2087
 
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Wird zitiert von ... (279)Neu Zitiert selbst (7)

  • BAG, 16.03.1972 - 5 AZR 423/71

    Zuschuß zum Krankenversicherungsbeitrag - Ansprüche eines Angestellten - Gerichte

    Auszug aus GemSOGB, 04.06.1974 - GmS-OGB 2/73
    Das Bundessozialgericht (BSG) hält den vom Kläger beschrittenen Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit für zulässig und will in diesem Sinne entscheiden, sieht sich daran aber durch zwei Urteile des Fünften Senats des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 16. März 1972 und 15. Februar 1973 (5 AZR 423/71 - AP Nr. 1 zu § 405 RVO und 5 AZR 403/72) gehindert; danach gehören Klagen aus § 405 RVO vor die Gerichte für Arbeitssachen.
  • BGH, 12.10.1971 - VI ZR 87/69

    Rechtsweg für den Anspruch auf Rückzahlung einer Subvention auf dem Gebiet der

    Auszug aus GemSOGB, 04.06.1974 - GmS-OGB 2/73
    Daß die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit für die Entscheidung dieser und ähnlicher Fragen besser gerüstet sind und ihnen deshalb von der Sache her näherstehen als andere Gerichtsbarkeiten, könnte zwar für sich allein die Zulässigkeit des Sozialrechtsweges nicht begründen, stützt aber - neben den schon angeführten Überlegungen - das gefundene Ergebnis (den Gedanken der Sachnähe verwerten für die Abgrenzung der Rechtswege auch BGHZ 43, 34, 40; 43, 269, 277; 57, 130, 136).
  • BSG, 11.12.1973 - GS 1/73

    Definition des sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses -

    Auszug aus GemSOGB, 04.06.1974 - GmS-OGB 2/73
    Dabei kann unerörtert bleiben, ob und welche Unterschiede heute noch zwischen dem Arbeitsverhältnis und dem Beschäftigungsverhältnis bestehen (zu letzterem vgl. den Beschluß des Großen Senats des BSG vom 11. Dezember 1973, GS 1/73).
  • BAG, 15.02.1973 - 5 AZR 403/72

    Zuschuß zum Krankenversicherungsbeitrag - Versicherungspflichtige Angestellte -

    Auszug aus GemSOGB, 04.06.1974 - GmS-OGB 2/73
    Das Bundessozialgericht (BSG) hält den vom Kläger beschrittenen Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit für zulässig und will in diesem Sinne entscheiden, sieht sich daran aber durch zwei Urteile des Fünften Senats des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 16. März 1972 und 15. Februar 1973 (5 AZR 423/71 - AP Nr. 1 zu § 405 RVO und 5 AZR 403/72) gehindert; danach gehören Klagen aus § 405 RVO vor die Gerichte für Arbeitssachen.
  • BGH, 25.02.1965 - VII ZR 79/63

    Rechtsweg für Streit über Verwaltung von Umstellungsgrundschulden

    Auszug aus GemSOGB, 04.06.1974 - GmS-OGB 2/73
    Daß die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit für die Entscheidung dieser und ähnlicher Fragen besser gerüstet sind und ihnen deshalb von der Sache her näherstehen als andere Gerichtsbarkeiten, könnte zwar für sich allein die Zulässigkeit des Sozialrechtsweges nicht begründen, stützt aber - neben den schon angeführten Überlegungen - das gefundene Ergebnis (den Gedanken der Sachnähe verwerten für die Abgrenzung der Rechtswege auch BGHZ 43, 34, 40; 43, 269, 277; 57, 130, 136).
  • BGH, 21.12.1964 - III ZR 70/63

    Rechtsweg bei Verletzung öffentlichrechtlicher Verträge

    Auszug aus GemSOGB, 04.06.1974 - GmS-OGB 2/73
    Daß die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit für die Entscheidung dieser und ähnlicher Fragen besser gerüstet sind und ihnen deshalb von der Sache her näherstehen als andere Gerichtsbarkeiten, könnte zwar für sich allein die Zulässigkeit des Sozialrechtsweges nicht begründen, stützt aber - neben den schon angeführten Überlegungen - das gefundene Ergebnis (den Gedanken der Sachnähe verwerten für die Abgrenzung der Rechtswege auch BGHZ 43, 34, 40; 43, 269, 277; 57, 130, 136).
  • BSG, 18.12.1959 - 3 RK 22/56

    Erstattung des Arbeitgeberanteils der Beiträge zur Sozialversicherung;

    Auszug aus GemSOGB, 04.06.1974 - GmS-OGB 2/73
    Eine gleichgeordnete Beziehung zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten ist dem Recht der Sozialversicherung nicht fremd; insbesondere werden Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern über die Berechnung und Anrechnung von Sozialversicherungsbeiträgen von jeher als öffentlich-rechtlich angesehen (vgl. den bereits erwähnten § 405 RVO aF; vgl. ferner BSG 11, 218 für den Anspruch eines Ersatzkassenmitglieds gegen seinen Arbeitgeber auf Zahlung des auf diesen entfallenden Beitragsanteils zur Krankenversicherung).
  • BSG, 20.03.2013 - B 12 KR 4/11 R

    Krankenversicherung - Beitragszuschuss für privat krankenversicherten

    Für die hier im Raum stehende Prüfung eines zwar gegen einen (privaten) Arbeitgeber gerichteten, gleichwohl aber als sozialversicherungsrechtlich zu qualifizierenden (vgl zu § 405 RVO GmS-OGB BSGE 37, 292, 295 = SozR 1500 § 51 Nr. 2 S 4) Anspruchs auf Beitragszuschuss ist Art. 3 Abs. 1 GG unmittelbar anwendbarer Prüfungsmaßstab.
  • BAG, 30.04.2008 - 5 AZR 725/07

    Einbehalt von Lohnsteuern und Sozialversicherungsbeiträgen

    Auch der Gemeinsame Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes sieht Streitigkeiten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die Berechnung und Anrechnung von Sozialversicherungsbeiträgen "von jeher" als öffentlich-rechtlich an (4. Juni 1974 - GmS-OGB 2/73 - BSGE 37, 292; vgl. auch Senat 11. Juni 2003 - 5 AZB 1/03 - BAGE 106, 269 für die Berichtigung von Lohnsteuerbescheinigungen).
  • BSG, 01.04.2009 - B 14 SF 1/08 R

    Rechtsweg zur Sozialgerichtsbarkeit bei Streit über ein Hausverbot eines

    a) Ob eine Streitigkeit öffentlich-rechtlich oder bürgerlich-rechtlich ist, richtet sich, wenn es - wie hier - an einer ausdrücklichen Sonderzuweisung fehlt, nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird (GmSOGB, BSGE 37, 292 = SozR 1500 § 51 Nr. 2 = NJW 1974, 2087; GmSOGB, BGHZ 97, 312 [BGH 10.04.1986 - GmS-OGB 1/85] = SozR 1500 § 51 Nr. 39 und BGHZ 102, 280, 283 [BGH 29.10.1987 - GmS-OGB 1/86] = SozR 1500 § 51 Nr. 47; BSGE 72, 148, 151 = SozR 3-2500 § 15 Nr. 1; BSG, SozR 3-1500 § 51 Nr. 24; BSG, SozR 3-8570 § 17 Nr. 1; BGHZ 89, 250, 251) [BGH 10.01.1984 - VI ZR 297/81].

    In der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes ist anerkannt, dass es genügt, wenn eine Zuweisung zwar nicht unmittelbar ausgesprochen ist, sich der dahinterstehende Wille des Gesetzes jedoch aus dem Gesamtgehalt der Regelung und dem Sachzusammenhang in Verbindung mit der Sachnähe eindeutig und logisch zwingend ergibt (BVerwG, Beschluss vom 15. Mai 1986 - 4 B 92/86 - NJW 1986, 2845; vgl auch BGHZ 67, 81 [87], GmSOGB BVerwGE 37, 369 [BGH 15.03.1971 - GmS-OGB - 1/70] [372]; GmSOGB BSGE 37, 292 [296] = SozR 1500 § 51 Nr. 2; vgl ferner Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl 2007, § 40 RdNr 49; krit wegen des Grundsatzes der Rechtswegklarheit Ehlers in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand März 2008, § 40 RdNr 490 ff).

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