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   BayObLG, 18.04.1974 - BReg. 2 Z 8/74   

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https://dejure.org/1974,1534
BayObLG, 18.04.1974 - BReg. 2 Z 8/74 (https://dejure.org/1974,1534)
BayObLG, Entscheidung vom 18.04.1974 - BReg. 2 Z 8/74 (https://dejure.org/1974,1534)
BayObLG, Entscheidung vom 18. April 1974 - BReg. 2 Z 8/74 (https://dejure.org/1974,1534)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NJW 1974, 1910
  • BayObLGZ 1974, 172
 
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Wird zitiert von ... (35)

  • BGH, 11.11.1986 - V ZB 1/86

    Wirksamkeit einer Vertretungsklausel in einer Teilungserklärung

    Sie gilt grundsätzlich auch für den - hier vorliegenden - Fall, daß bereits der Grundstückseigentümer gemäß § 8 Abs. 2, § 5 Abs. 4 WEG in der Teilungserklärung die Gemeinschaftsordnung aufstellt (vgl. BayObLGZ 1974, 172, 176; 1978, 377, 380/381; OLG Hamm Rpfleger 1975, 401, 402; Weitnauer, WEG § 10 Rdn. 9 sowie § 8 Rdn. 2 e; BGB-RGRK/Augustin, 12. Aufl. § 10 WEG Rdn. 15).
  • BayObLG, 02.05.1985 - BReg. 2 Z 108/84

    Änderung, Ergänzung oder Ersetzung einer durch Eigentümerbeschluss getroffenen

    Im Verfahren der Beschlußanfechtung (§ 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG) ist das Gericht an den Antrag in gleicher Weise wie nach § 308 ZPO gebunden (BayObLGZ 1974, 172/174), weil andernfalls der Umfang der Bestandskraft des Beschlusses ungewiß bliebe (Weitnauer § 23 RdNr. 8).

    Das Gericht ist daher im Beschlußanfechtungsverfahren nicht befugt, die durch den Inhalt des Sachantrags gesetzten Grenzen zu erweitern (BayObLGZ 1974, 172/175).

    Das Gesetz macht dies aber aus gutem Grund von einem Antrag eines der Beteiligten abhängig, der auch gleichzeitig mit der Anfechtung eines Eigentümerbeschlusses gestellt werden kann (BayObLGZ 1972, 150/154; 1974, 172/175; vgl. auch OLG Hamm OLGZ 1971, 461; OLG Frankfurt OLGZ 1982, 269).

  • BayObLG, 19.04.1983 - BReg. 2 Z 20/83

    Zur Grundbucheintragungvon Wohnungseigentümerbeschlüssen

    Es ist zwar richtig, daß auch ein rechtswidriger, weil gegen das Gesetz oder gegen eine Vereinbarung verstoßender Eigentümerbeschluß, sofern er nicht nichtig ist (auf die Abgrenzung kommt es in diesem Zusammenhang nicht an), mangels (rechtzeitiger) Anfechtung Bestandskraft und damit endgültig Verbindlichkeit für die Wohnungseigentümer erlangt ( BGHZ 54, 65 /68 ff.; 73, 302/307; BayObLGZ 1974, 172 /176 [= DNotZ 1975, 100 ]; 1975, 284/286; OLG Frankfurt Rpfleger 1979, 217 ; Weitnauer § 23 Rdnr. 10).

    Der Eigentümerbeschluß wird hierdurch aber nicht zu einer Vereinbarung der Wohnungseigentümer; dies auch dann nicht, wenn er - wie hier - von einer Vereinbarung nicht nur für den Einzelfall abweicht (vgl. hierzu BayObLGZ 1974, 172 /176), sondern diese auch für die Zukunft abändern will.

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