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   BGH, 16.10.1974 - IV ZB 32/74   

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https://dejure.org/1974,1552
BGH, 16.10.1974 - IV ZB 32/74 (https://dejure.org/1974,1552)
BGH, Entscheidung vom 16.10.1974 - IV ZB 32/74 (https://dejure.org/1974,1552)
BGH, Entscheidung vom 16. Oktober 1974 - IV ZB 32/74 (https://dejure.org/1974,1552)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Einlegung der Berufung - Prozeßbevollmächtigter - Widrige Umstände - Erreichbarkeit - Berufungsbegründungsfrist

Papierfundstellen

  • NJW 1974, 2321
  • VersR 1975, 86
 
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Wird zitiert von ... (10)

  • BGH, 08.06.1988 - IVb ZB 68/88

    Pflichten des Rechtsmittelführers bei Aufenthaltsänderung

    Unterläßt er entsprechende Vorkehrungen, so bleibt ihm bei einer darauf beruhenden Versäumung der Berufungsbegründungsfrist die Wiedereinsetzung versagt (BGH Beschlüsse vom 16. Oktober 1974 - IV ZB 32/74 - NJW 1974, 2321; vom 15. November 1976 - VIII ZB 34/76 - VersR 1977, 257 f. und vom 24. Oktober 1985 - VII ZB 11/85 - VersR 1986, 95, 96; s. auch BGH Beschlüsse vom 11. Januar 1978 - VIII ZB 44/77 - VersR 1978, 422 und vom 28. März 1979 - VIII ZR 53/79 - VersR 1979, 644).
  • BGH, 25.01.1989 - VIII ZB 32/88

    Berufungseinlegung - Sorgfaltspflicht - Anforderungen - Wiedereinsetzung in den

    Aus den von ihm herangezogenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 16. Oktober 1974 - IV ZB 32/74 (NJW 1974, 2321) und 26. September 1985 - VII ZR 14/85 (VersR 1986, 36) ergibt sich nichts Gegenteiliges.

    Dort hatte das Benachrichtigungsschreiben die Partei nicht erreicht, und das war ursächlich dafür geworden, daß sie vor Fristablauf keinen Auftrag zur Einlegung bzw. Durchführung des Rechtsmittels erteilt hatte; es kam bei dem der Entscheidung vom 16. Oktober 1974 (aaO) zugrunde liegenden Sachverhalt hinzu, daß schon Berufung eingelegt war und sich ein Antrag auf Verlängerung der Begründungsfrist anbot (kritisch gegenüber dieser Differenzierung, die hier auch nicht ausschlaggebend ist, BGH im Beschluß vom 26. September 1985 aaO).

  • BGH, 13.11.1991 - VIII ZB 29/91

    Keine anwaltliche Nachfragepflicht zur Rechtsmitteleinlegung nach Unterrichtung

    Nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen ist eine Verpflichtung zur nochmaligen Nachfrage bejaht worden, so wenn der Anwalt den Verlust seiner Mitteilung an den Mandanten befürchten mußte (BGH, Beschlüsse vom 23. Januar 1963 aaO. und vom 26. September 1985 - VII ZB 14/85 = VersR 1986, 36) oder wenn ihm der Standpunkt seines Mandanten, unter allen Umständen ein Rechtsmittel einlegen und es durchführen zu wollen,.aus bestimmten Umständen bekannt war (BGH, Beschlüsse vom 16. Oktober 1974 - IV ZB 32/74 = NJW 1974, 2321 und vom 14. Mai 1981 - VI ZB 39/80 = VersR 1981, 834).
  • BSG, 06.11.2000 - B 11 AL 163/00 B

    Darlegung und Bezeichnung der Nichtzulassungsbeschwerde,

    Unter den gegebenen Umständen durfte er sich nicht auf die Wiedereinsetzung verlassen; vielmehr hatte er nach § 67 Abs. 1 SGG zu verhindern, daß diese erforderlich wurde (RGZ 125, 228 f; BGH NJW 1974, 2321; BSG SozR 1500 § 67 Nr. 16).
  • BSG, 05.08.2002 - B 11 AL 137/02 B

    Versäumnis der Beschwerdebegründungsfrist im sozialgerichtlichen Verfahren

    Unter den gegebenen Umständen durfte er sich nicht auf die Wiedereinsetzung verlassen; vielmehr hatte er zu verhindern, dass diese erforderlich werden konnte (RGZ 145, 228 f; BGH NJW 1974, 2321; BSG SozR 1500 § 67 Nr. 16).
  • BFH, 07.12.1995 - III R 12/91

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Bestimmung der von einem Steuerberater

    Sie besteht insbesondere dann, wenn der Anwalt konkreten Anlaß zur Sorge haben muß, seine Mitteilung sei verloren gegangen (BGH-Entscheidungen in VersR 1963, 435, und vom 26. September 1985 VII ZB 14/85, VersR 1986, 36), oder wenn ihm der Standpunkt seines Mandanten bekannt ist, unter allen Umständen ein Rechtsmittel einlegen zu wollen (BGH- Entscheidungen vom 16. Oktober 1974 IV ZB 32/74, VersR 1975, 86, und vom 14. Mai 1981 VI ZB 39/80, VersR 1981, 834).
  • LG Karlsruhe, 24.07.2003 - 5 S 214/01

    Maklerrecht: Abschluss eines Maklervertrages zum Erwerb des nachgewiesenen

    Denn ein Fall der Säumnis liegt nicht vor, wenn der Anwalt in dem zur mündlichen Verhandlung anberaumten Termin zu Beginn Sachanträge stellt und zur Hauptsache verhandelt und nach sofortiger Vernehmung eines geladenen Zeugen erklärt, er trete nicht mehr auf bzw. stelle keinen Antrag mehr (BGH NJW 1974, 2321).
  • BGH, 26.09.1985 - VII ZB 14/85

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Berufungsfrist -

    Insoweit ist der vorliegende Fall vergleichbar mit jenem, der der Entscheidung des Bundesgerichtshofs NJW 1974, 2321 zugrunde gelegen hat.
  • BSG, 29.09.1993 - 11 RAr 39/93

    Berechnung der Höhe von Eingliederungsgeld - Voraussetzungen für die Gewährung

    Unter den gegebenen Umständen durfte er sich nicht auf die Wiedereinsetzung verlassen; vielmehr hatte er nach § 67 Abs. 1 SGG zu verhindern, daß diese erforderlich wurde (RGZ 145, 228 f; BGH NJW 1974, 2321; BSG SozR 1500 § 67 Nr. 16).
  • BSG, 20.08.2010 - B 8 SO 17/10 R
    Auf die Wiedereinsetzung in diese Frist durfte er sich nicht verlassen; vielmehr hatte er nach § 67 Abs. 1 SGG zu verhindern, dass diese erforderlich wurde (RGZ 145, 228 f; BGH, NJW 1974, 2321; BSG SozR 1500 § 67 Nr. 16).
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