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   BGH, 27.11.1973 - VI ZR 167/72   

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https://dejure.org/1973,2752
BGH, 27.11.1973 - VI ZR 167/72 (https://dejure.org/1973,2752)
BGH, Entscheidung vom 27.11.1973 - VI ZR 167/72 (https://dejure.org/1973,2752)
BGH, Entscheidung vom 27. November 1973 - VI ZR 167/72 (https://dejure.org/1973,2752)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Schadensersatz wegen einer unerlaubten Handlung - Voraussetzungen für die Gewährung von Schmerzensgeld - Vorliegen einer wirksamen Einwilligung für einen ärztlichen Heileingriff

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 823; BGB § 276

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1974, 604
  • MDR 1974, 478
  • VersR 1974, 486
  • DB 1974, 578
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • OLG Karlsruhe, 29.01.2014 - 7 U 163/12

    Dissektion der Arteria femoralis - Arzthaftung: Voraussetzung für eine

    Das Landgericht hat nicht verkannt, dass die Aufklärung des Patienten eine ärztliche Aufgabe ist, die zwar grundsätzlich auf einen anderen Arzt (BGH, NJW-RR 2007, 310 f.), aber nicht auf andere Hilfspersonen übertragen werden kann (vgl. nur BGH, NJW 1974, 604, 605; OLG Karlsruhe [13. Zivilsenat], NJW-RR 1998, 459, 461).
  • OLG Brandenburg, 27.03.2008 - 12 U 239/06

    Arzthaftung: Aufklärungsfehler bei Aufklärung durch eine Arzthelferin

    Die Aufklärung des Patienten ist aber eine ärztliche Aufgabe, die grundsätzlich dem behandelnden Arzt obliegt und unter bestimmten Umständen auf einen anderen Arzt, nicht aber auf hilfsärztliches Personal delegiert werden kann (BGH NJW 1974, 604; OLG Jena NJW-RR 2006, 135; OLG Celle VersR 1981, 1184).
  • OLG Dresden, 11.07.2002 - 4 U 574/02

    Arzthaftung; Aufklärung; Assistenzarzt; Facharzt; Substantiierung

    Der Ausgangspunkt des Klägers ist allerdings zutreffend: Grundsätzlich muss ein Arzt den Patienten aufklären, er darf die Aufklärung nicht auf nichtärztliches Personal delegieren (BGH NJW 1974, 604), weil dieses aufgrund fehlender Sachkunde nicht in der Lage ist, den Patienten konkret über die bei ihm anstehende Behandlung und die bei ihm bestehenden Risiken zu belehren.
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