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   BGH, 23.06.1975 - III ZR 55/73   

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https://dejure.org/1975,1279
BGH, 23.06.1975 - III ZR 55/73 (https://dejure.org/1975,1279)
BGH, Entscheidung vom 23.06.1975 - III ZR 55/73 (https://dejure.org/1975,1279)
BGH, Entscheidung vom 23. Juni 1975 - III ZR 55/73 (https://dejure.org/1975,1279)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Schadensersatz wegen Amtspflichtverletzung - Entschädigung wegen eines enteignungsgleichen Eingriffs - Erwerb eines Steinbruchs - Nichterteilung einer Ausnahmegenehmigung zur Befahrung eines Weges

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1975, 1880
  • MDR 1975, 1005
  • DB 1975, 2128
  • DÖV 1976, 209
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 31.01.1966 - III ZR 110/64

    Enteignung (Küstenfischer)

    Auszug aus BGH, 23.06.1975 - III ZR 55/73
    Bei Gewerbebetrieben von Straßenanliegern gehört zum geschützten Bestand des Betriebes auch die besondere Lage an einer Straße, der sog. "Kontakt nach außen", der dem Betrieb den Zugang zur Straße und die Zugänglichkeit von der Straße her ermöglicht (vgl. BGHZ 45, 150, 157).

    Der Zugang von und zu der Straße stellt andererseits einen dem Betrieb eigenen Wert nur dar, wenn und soweit der Betriebsinhaber sich darauf verlassen kann, daß dieser Zustand auf die Dauer erhalten bleiben wird (BGHZ 23, 157, 165; 45, 150, 158/9; 48, 65, 66; 55, 261, 264).

  • BGH, 29.05.1967 - III ZR 126/66

    Anfahrtverschlechterung als Enteignung (Ackerland)

    Auszug aus BGH, 23.06.1975 - III ZR 55/73
    Der Zugang von und zu der Straße stellt andererseits einen dem Betrieb eigenen Wert nur dar, wenn und soweit der Betriebsinhaber sich darauf verlassen kann, daß dieser Zustand auf die Dauer erhalten bleiben wird (BGHZ 23, 157, 165; 45, 150, 158/9; 48, 65, 66; 55, 261, 264).

    Die äußerste Grenze der Beschränkungen ist jedoch dahin zu bestimmen, daß die Straße als Verkehrsmittler (Kommunikationsmittel) erhalten bleiben muß (BGHZ 48, 65, 66 f; BGH LM GrundG Art. 14 Ba Nr. 25; Ea Nr. 32; Cf Nr. 24 = NJW 1965, 1907; WM 1968, 333 - Sandgrube - vgl. dazu auch die nunmehr in § 8 a Abs. 4 FStrG getroffene Entschädigungsregelung).

  • BGH, 14.07.1953 - V ZR 127/51

    Entnahme von Baustoffen aus beschädigtem Grundstück

    Auszug aus BGH, 23.06.1975 - III ZR 55/73
    Denn in beider Interesse lag es, daß der Kläger seine besonderen Recht aufopferte (vgl. BGHZ 10, 255, 263).

    Die beklagte Gemeinde, die den Eingriff nicht selbst vorgenommen hat, kann durch die Maßnahme des Landkreises nur dann als unmittelbar begünstigt angesehen werden, wenn ihr - was hier allein in Betracht kommt - ein sonstiger besonderer Vorteil zugeflossen ist (BGHZ 10, 255, 263; 11, 248, 258; BGH NJV 1962, 1673; WM 1973, 1210).

  • BGH, 05.07.1965 - III ZR 173/64

    Buschkrugbrücke - Straßenarbeiten, Art. 14 GG, Enteignungsgleicher Eingriff,

    Auszug aus BGH, 23.06.1975 - III ZR 55/73
    Die äußerste Grenze der Beschränkungen ist jedoch dahin zu bestimmen, daß die Straße als Verkehrsmittler (Kommunikationsmittel) erhalten bleiben muß (BGHZ 48, 65, 66 f; BGH LM GrundG Art. 14 Ba Nr. 25; Ea Nr. 32; Cf Nr. 24 = NJW 1965, 1907; WM 1968, 333 - Sandgrube - vgl. dazu auch die nunmehr in § 8 a Abs. 4 FStrG getroffene Entschädigungsregelung).

    Wie der erkennende Senat in seinem Urteil vom 5. Juli 1965 - III ZR 173/64 = NJW 1965, 1907 (Buschkrugbrücke) ausgeführt hat, treffen die öffentliche Hand gegenüber solchen Anlieger-Gewerbebetrieben weitergehende Pflichten, die sogar darin bestehen können, zusätzliche Aufwendungen zu machen, um den Betrieb aufrechtzuerhalten.

  • BGH, 08.04.1954 - III ZR 41/53

    Ersatzpflicht der Gemeinde bei Enttrümmerung

    Auszug aus BGH, 23.06.1975 - III ZR 55/73
    Für einen enteignungsgleichen Eingriff hätten daher beide Beklagte als Gesamtschuldner einzustehen (vgl. BGHZ 13, 81, 86).
  • BGH, 08.02.1971 - III ZR 33/68

    Umbau einer Straße zur Sackgasse

    Auszug aus BGH, 23.06.1975 - III ZR 55/73
    Der Zugang von und zu der Straße stellt andererseits einen dem Betrieb eigenen Wert nur dar, wenn und soweit der Betriebsinhaber sich darauf verlassen kann, daß dieser Zustand auf die Dauer erhalten bleiben wird (BGHZ 23, 157, 165; 45, 150, 158/9; 48, 65, 66; 55, 261, 264).
  • BGH, 28.01.1957 - III ZR 141/55

    Umfang des Gemeingebrauchs an öffentlichen Straßen; Eingriff in einen

    Auszug aus BGH, 23.06.1975 - III ZR 55/73
    Der Zugang von und zu der Straße stellt andererseits einen dem Betrieb eigenen Wert nur dar, wenn und soweit der Betriebsinhaber sich darauf verlassen kann, daß dieser Zustand auf die Dauer erhalten bleiben wird (BGHZ 23, 157, 165; 45, 150, 158/9; 48, 65, 66; 55, 261, 264).
  • BGH, 31.01.1963 - III ZR 138/61

    Unrichtiger Steuerbescheid. Schadensersatz

    Auszug aus BGH, 23.06.1975 - III ZR 55/73
    Hatte hiernach der Kläger spätestens zu dem genannten Zeitpunkt die Überzeugung gewonnen, daß die in Rede stehenden Amtshandlungen widerrechtlich und schuldhaft waren und deshalb zum Schadensersatz verpflichtende Amtspflichtverletzungen darstellten, so durfte er mit der Erhebung der Amtshaftungsklage nicht zuwarten, bis ihm seine Rechtsauffassung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bestätigt wurde (vgl. BGH WM 1963, 345, 347; LM BGB § 852 Nr. 14).
  • BGH, 28.09.1953 - III ZR 352/51

    Entschädigungspflichtiger bei Aufopferungsanspruch

    Auszug aus BGH, 23.06.1975 - III ZR 55/73
    Die beklagte Gemeinde, die den Eingriff nicht selbst vorgenommen hat, kann durch die Maßnahme des Landkreises nur dann als unmittelbar begünstigt angesehen werden, wenn ihr - was hier allein in Betracht kommt - ein sonstiger besonderer Vorteil zugeflossen ist (BGHZ 10, 255, 263; 11, 248, 258; BGH NJV 1962, 1673; WM 1973, 1210).
  • BGH, 20.05.1976 - III ZR 103/74

    Schadensersatz wegen Schäden an einem Grundstück - Einsturz eines Mauerwerkes

    Als unmittelbar Begünstigte durch den Eingriff und damit als entschädigungspflichtig kann die Beklagte daher nur angesehen werden, wenn ihr - was hier allein in Betracht kommt - ein sonstiger besonderer Vorteil zugeflossen ist (BGH NJW 1962, 1673/4; NJW 1975, 1880 mit Nachweisen).
  • BGH, 10.07.1980 - III ZR 160/78

    Reklamefahrten

    Bei der erforderlichen Abwägung zwischen den öffentlichen Belangen (der Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs anderer und der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs) mußte, wie vorstehend unter I 5 und 6 näher ausgeführt ist, hinreichend gewürdigt werden, daß der eingerichtete und ausgeübte Gewerbebetrieb grundsätzlich den Schutz des Art. 14 GG genießt (vgl. auch Senatsurteile vom 23. Juni 1975 - III ZR 55/73 = NJW 1975, 1880 und vom 8. Februar 1979 - III ZR 86/77 = WM 1979, 562, 565).
  • BGH, 22.12.1976 - III ZR 62/74

    Eingriff in ein Recht zur Verfügung über Grundwasser

    Hier greifen Gesichtspunkte ein, die den erkennenden Senat veranlaßt haben, in der Versagung einer Ausnahmegenehmigung nach § 46 StVO für die Benutzung einer öffentlichen Straße mit schweren Lastkraftwagen einen enteignungsgleichen Eingriff in den Gewerbebetrieb eines Anliegers zu erblicken, der auf eine solche Straßenbenutzung angewiesen ist (Urt. v. 23. Juni 1975 - III ZR 55/73 - BGHWarn 1975 Nr. 130).
  • BGH, 13.01.1977 - III ZR 6/75

    Wertminderung eines Grundstücks wegen eines Autobahnbaus - Zubilligung einer

    Allerdings gehört zu den verfassungsrechtlich geschützten Rechtspositionen eines Grundeigentümers und eines Gewerbetreibenden, daß ihnen die Straße als Verkehrsmittler erhalten und die Zugänglichkeit des (Betriebs-) Grundstücks von der vorbeiführenden Straße her sowie der Zugang zu der Straße gewahrt bleiben (stRspr vgl. etwa BGHZ 48, 58, 62 f, 65, 68 f; Senatsurteile in WM 1975, 834 und in NJW 1975, 1880; vgl. auch Senatsurteil vom 21./22. April 1976 - III ZR 175/73, unveröffentlicht; s. ferner Ossenbühl, Staatshaftungsrecht, 1976 S. 111 f; Arndt WM 1972, 1018).

    Das ist jedoch enteignungsrechtlich ohne Belang; denn Art. 14 GG schützt nicht den unveränderten Fortbestand einer bestimmten Verbindung der Anliegerstraße mit dem öffentlichen Wegesystem (BGHZ 55, 261, 264; s. ferner die erwähnten Senatsurteile in WM 1975, 834 und in NJW 1975, 1880 sowie das Senatsurteil vom 21./22. April 1976; vgl. auch Ossenbühl a.a.O. S. 112).

  • BGH, 14.03.1996 - III ZR 139/93

    Enteignung des Jagdberechtigten durch Festsetzung zu niedriger Abschußpläne

    Die Höhe der Entschädigung wegen enteignungsgleichen Eingriffs richtet sich nach den Grundsätzen, die für die Bemessung der Enteignungsentschädigung gelten (Senatsurteil vom 23. Juni 1975 - III ZR 55/73 - NJW 1975, 1880, 1881; H. Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 10. Aufl., § 26 Rn. 100); denn anders als bei der verschuldensabhängigen Amtshaftung nach § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG führt das richterrechtlich entwickelte Institut des enteignungsgleichen Eingriffs nicht zu einem Schadensersatz-, sondern zu einem Entschädigungsanspruch, dessen Ausgestaltung sich an das Enteignungsrecht anlehnt.
  • VGH Bayern, 23.04.1996 - 8 B 95.877

    Straßenrecht: Anspruch auf Vergütung von Mehrkosten für den aufwendigeren Ausbau

    Für eine solche Nutzung gilt nach ständiger Rechtsprechung, daß der Anlieger den Gemeingebrauch Dritter sowie Behinderungen und andere, den Gemeingebrauch tatsächlich einschränkende Maßnahmen hinnehmen muß, sofern nur die Straße als Verkehrsmittler erhalten bleibt; der Anlieger ist "mit dem Schicksal der Straße verbunden" (vgl. BVerwGE 54, 1 (4); BGH vom 23.6.1975 NJW 1975, 1880).
  • BGH, 29.09.1983 - III ZR 170/82
    Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Urt. v. 23. Juni 1975 - III ZR 55/73 = NJW 1975, 1880 m.w.Nachw.) gehört bei Gewerbebetrieben von Straßenanliegern zwar die Zugänglichkeit von der Straße her zum geschützten Bestand des Betriebs.
  • BGH, 08.02.1979 - III ZR 86/77

    Enteignung von Grundeigentum wegen Baus einer Autobahn - Entschädigung für die

    Bei der im Rahmen der Ermessensausübung vorzunehmenden Abwägung zwischen den öffentlichen Belangen (insbesondere der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs) und den Interessen des Klägers würde zu dessen Gunsten vor allem gebührend zu berücksichtigen sein, daß sein eingerichteter und ausgeübter Anlieger-Gewerbebetrieb den Schutz des Art. 14 GG genießt (vgl. Senatsurteil in NJW 1975, 1880 = LM Art. 14 [Cf] GG Nr. 47).
  • BGH, 03.02.1978 - V ZR 79/75

    Werbeauslagen einer Brauerei an einer Häuserwand - Duldung eines gesteigerten

    Ob einem Eingriff in diesen Kernbestand des herkömmlichen gesteigerten Anliegergebrauchs durch verfassungskonforme Anwendung der §§ 18, 19 LStrG (vgl. BGHZ 29, 76; BGH NJW 1975, 1880) zu begegnen oder durch entsprechende Anwendung des § 16 LStrG Rechnung zu tragen wäre, braucht hier nicht erörtert zu werden.
  • BVerwG, 11.12.1978 - 7 B 215.78

    Zugang zum Grundstück - Verkehrspolizeiliche Anordnung

    Es kann daher offenbleiben, ob im Innenbereich einer Gemeinde die Zugänglichkeit eines Grundstücks aus Gründen der Verkehrssicherheit wesentlich erschwert oder unmöglich gemacht werden dürfte, ohne daß gleichzeitig eine andere Zuwegung wenigstens als Notbehelf zur Verfügung gestellt würde; ebensowenig braucht entschieden, zu werden, ob in einem Fall, in dem der Fortbestand einer seit langem bestehenden Straßenverbindung im Außenbereich mit ihrer Widmung auch für schwere Lastkraftwagen für einen Betrieb lebensnotwendig ist (so im Fall des BGH, Urteil vom 23. Juni 1975 - III ZR 75/73 - in NJW 1975, 1880 [1881]), Gründe der Verkehrssicherheit eine gänzliche oder partielle Sperre zulassen würden; denn hier bestand der von der Klägerin beabsichtigte Verkehr bisher nicht.
  • VG Gießen, 23.11.2004 - 10 E 1039/04

    Entwidmung einer Straße: meist kein Geschäft der laufenden Verwaltung;

  • VG Gießen, 18.05.2004 - 10 G 5821/03

    Straßenrechtlicher Abwehranspruch eines Anliegers - Beeinträchtigung der

  • BVerwG, 20.12.1978 - 7 B 221.78

    Sperrung einer Straße ohne Umwidmung oder Teilentwidmung - Widerruf einer

  • BGH, 22.04.1976 - III ZR 175/73

    Anfechtung eines Beschlusses der Enteignungsbehörde - Von Amts wegen zu prüfende

  • BGH, 31.03.1976 - III ZR 175/73
  • BGH, 06.03.1980 - III ZR 60/79

    Verdrängung des allgemeinen Haftungsinstituts des enteignungsgleichen Eingriffs

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