Rechtsprechung
   BGH, 03.06.1975 - VI ZR 123/74   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1975,135
BGH, 03.06.1975 - VI ZR 123/74 (https://dejure.org/1975,135)
BGH, Entscheidung vom 03.06.1975 - VI ZR 123/74 (https://dejure.org/1975,135)
BGH, Entscheidung vom 03. Juni 1975 - VI ZR 123/74 (https://dejure.org/1975,135)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1975,135) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen des zivilrechtlichen Anspruchs auf Unterlassung - Rufschädigung eines Unternehmens durch kritische Äußerungen in einem Theaterstück - Anforderungen an den Eingriff in den ausgeübten Gewerbebetrieb

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    Der Geist von Oberzell

    Art. 2 Abs. 1, 5 Abs. 1, Abs. 3 GG

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 1004; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 5 Abs. 3

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1975, 1882
  • MDR 1975, 920
  • GRUR 1976, 210
  • VersR 1975, 946
  • afp 1975, 911
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (64)Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerfG, 24.02.1971 - 1 BvR 435/68

    Mephisto - Kunstfreiheit und Persönlichkeitsrecht

    Auszug aus BGH, 03.06.1975 - VI ZR 123/74
    Wo die "Präsentation" eines Kunstwerkes unter Berufung auf seine nachteiligen Wirkungen durch Richterspruch verboten werden soll, verlangt die durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG gewährleistete Kunstfreiheit eine solche dem künstlerischen Anspruch gerecht werdende Betrachtung (BVerfGE 30, 173, 188 ff, 195 = NJW 1971, 1645, 1646 f).

    Solch wertende Einengung des Kunstbegriffs liegt jedoch Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG nicht zugrunde (BVerfGE 30, 173, 191 = NJW 1971, 1645, 1646); sie würde nicht nur dem fehlgeschlagenen künstlerischen Versuch den Schutz der Verfassung entziehen, sondern die bereits allgemein anerkannte, meist daher auch ohne solchen Schutz nicht bedrohte museale Kunst vor der Avantgarde privilegieren.

    Soweit diese Garantie mit anderen Werten, die ebenfalls grundgesetzlich geschützt sind, in Konflikt gerät, ist diese Kollision auf der Grundlage der verfassungsmäßigen Wertordnung und mit Rücksicht auf die Einheit dieses grundlegenden Wertsystems zu lösen (BVerfGE 30, 173, 193 = NJW 1971, 1645, 1646).

    Der Senat braucht keine Stellung zu den unterschiedlichen Auffassungen zu nehmen, die in der Frage, welche Kriterien mit welchem Gewicht zu berücksichtigen sind, bei der Abwägung zwischen dem künstlerischen Anliegen eines Schlüsselromans und dem Persönlichkeitsschutz des in dem Roman "Abgebildeten" in der mehrfach zitierten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in BVerfGE 30, 173, 196 ff; 200 ff; 218 ff. NJW 1971, 1645, 1647 ff und dieser Entscheidung zugrundeliegenden Urteil des I. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes = BGHZ 50, 133 (Mephisto) hervorgetreten sind.

  • BGH, 20.03.1968 - I ZR 44/66

    "Mephisto"; Grundlagen des Unterlassungsanspruchs wegen Verletzung des

    Auszug aus BGH, 03.06.1975 - VI ZR 123/74
    Der Senat braucht keine Stellung zu den unterschiedlichen Auffassungen zu nehmen, die in der Frage, welche Kriterien mit welchem Gewicht zu berücksichtigen sind, bei der Abwägung zwischen dem künstlerischen Anliegen eines Schlüsselromans und dem Persönlichkeitsschutz des in dem Roman "Abgebildeten" in der mehrfach zitierten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in BVerfGE 30, 173, 196 ff; 200 ff; 218 ff. NJW 1971, 1645, 1647 ff und dieser Entscheidung zugrundeliegenden Urteil des I. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes = BGHZ 50, 133 (Mephisto) hervorgetreten sind.

    Denn das Aufführungsverbot betrifft das Theaterstück nur in seiner gegenwärtig vorliegenden Gestalt (BGH Urt.v. 20. März 1968 - I ZR 44/66 = NJW 1968, 1773, 1778, insoweit in BGHZ 50, 133 [Mephisto] nicht abgedr.).

    Ebenso entspricht nur ein solches umfassendes Verbot den schutzwürdigen Belangen des Betroffenen, der in diesen Fällen seinen Ruf von den beanstandeten Äußerungen in ihrem vorliegenden Gesamtkonzept beeinträchtigt sieht und es nicht seine Sache ist, dem Kritiker eine Umgestaltung seiner kritischen Äußerungen vorzuschreiben (BGH Urt.v. 20. März 1968 - I ZR 44/66 a.a.O.).

  • BGH, 18.06.1974 - VI ZR 16/73

    Ehrverletzende Werturteile - Presseveröffentlichung - Wertung - Unzulässigkeit

    Auszug aus BGH, 03.06.1975 - VI ZR 123/74
    Zu Recht nimmt das Berufungsgericht an, daß die Klägerin als juristische Person ihre Ehre gegen einen drohenden Angriff auf ihren Ruf mit der negatorischen Unterlassungsklage, schützen kann (Senatsurteil vom 18. Juni 1974 - VI ZR 16/73 - VersR 1974, 1084 m.w.Nachw.).

    Durch jene Kritik wird sie selbst negativ gekennzeichnet, zumal diese sich gegen solche Angehörige des Unternehmens richtet, die als Führungskräfte die betrieblichen Verhältnisse maßgebend mitgestalten (vgl. dazu auch das Senatsurteil vom 18. Juni 1974 - VI ZR 16/73 a.a.O.).

    Niemals besteht, auch unter Berücksichtigung des Grundrechts der Meinungsfreiheit nicht (Art. 5 Abs. 1 GG), ein berechtigtes Interesse an der Wiederholung von Tatsachenbehauptungen, deren Unwahrheit feststeht (BGHZ 31, 308, 318; vom 18. Juni 1974 - VI ZR 16/73 a.a.O. m.w.Nachw.).

  • BGH, 09.07.1974 - VI ZR 112/73

    Arbeits-Realitäten / Arbeits Realitäten Arbeitsrealitäten

    Auszug aus BGH, 03.06.1975 - VI ZR 123/74
    Der Auffassung der Revision, die in den meisten Vorwürfen bloß politische Meinungen sieht, steht entgegen, daß der unbefangene Durchschnittsleser oder Hörer, auf den es bei solcher von jedem künstlerischen Aspekt absehenden Betrachtung ankommt (vgl. Senatsurteil vom 20. Juni 1961 - VI ZR 222/60 = LM GG Art. 5 Nr. 7; vom 12. Oktober 1965 - VI ZR 95/64 = LM GG Art. 5 Nr. 20 st.Rspr.), die Kritik gerade wegen ihrer Zielrichtung auf die Klägerin nicht nur als Meinungsäußerung über die kapitalistische Wirtschaft verstehen muß, sondern als Hinweis auf gerade bei der Klägerin hervorgetretene auffällige Mißstände, die es als solche anzuprangern gelte (vgl. dazu auch Senatsurteil vom 9. Juli 1974 - VI ZR 112/73 = NJW 1974, 1710).

    In gleicher Weise gilt dies für solche allgemein gehaltenen Behauptungen, deren Unwahrheit zwar nicht festgestellt ist, denen jedoch der Kritiker weder früher noch im Rechtsstreit Umstände hinzugefügt hat, die erst ihre Unrichtigkeit für den Kritisierten nachweisbar machen (vgl. Senatsurteil vom 10. Juli 1959 - VI ZR 149/58 = NJW 1959, 2011, 2012; vom 9. Juli 1974 - VI ZR 112/73 a.a.O.).

  • BGH, 10.07.1959 - VI ZR 149/58

    Auskunftspflicht des AG, Auskunft über die Weitergabe personenbezogener Daten des

    Auszug aus BGH, 03.06.1975 - VI ZR 123/74
    In gleicher Weise gilt dies für solche allgemein gehaltenen Behauptungen, deren Unwahrheit zwar nicht festgestellt ist, denen jedoch der Kritiker weder früher noch im Rechtsstreit Umstände hinzugefügt hat, die erst ihre Unrichtigkeit für den Kritisierten nachweisbar machen (vgl. Senatsurteil vom 10. Juli 1959 - VI ZR 149/58 = NJW 1959, 2011, 2012; vom 9. Juli 1974 - VI ZR 112/73 a.a.O.).
  • BGH, 22.12.1959 - VI ZR 175/58

    Burschenschaft - § 823 Abs. 1 BGB, Allgemeines Persönlichkeitsrecht,

    Auszug aus BGH, 03.06.1975 - VI ZR 123/74
    Niemals besteht, auch unter Berücksichtigung des Grundrechts der Meinungsfreiheit nicht (Art. 5 Abs. 1 GG), ein berechtigtes Interesse an der Wiederholung von Tatsachenbehauptungen, deren Unwahrheit feststeht (BGHZ 31, 308, 318; vom 18. Juni 1974 - VI ZR 16/73 a.a.O. m.w.Nachw.).
  • BGH, 20.06.1961 - VI ZR 222/60

    Richtigstellung einer ehrkränkenden Pressereportage eines Betroffenen i.R.e.

    Auszug aus BGH, 03.06.1975 - VI ZR 123/74
    Der Auffassung der Revision, die in den meisten Vorwürfen bloß politische Meinungen sieht, steht entgegen, daß der unbefangene Durchschnittsleser oder Hörer, auf den es bei solcher von jedem künstlerischen Aspekt absehenden Betrachtung ankommt (vgl. Senatsurteil vom 20. Juni 1961 - VI ZR 222/60 = LM GG Art. 5 Nr. 7; vom 12. Oktober 1965 - VI ZR 95/64 = LM GG Art. 5 Nr. 20 st.Rspr.), die Kritik gerade wegen ihrer Zielrichtung auf die Klägerin nicht nur als Meinungsäußerung über die kapitalistische Wirtschaft verstehen muß, sondern als Hinweis auf gerade bei der Klägerin hervorgetretene auffällige Mißstände, die es als solche anzuprangern gelte (vgl. dazu auch Senatsurteil vom 9. Juli 1974 - VI ZR 112/73 = NJW 1974, 1710).
  • BGH, 12.10.1965 - VI ZR 95/64

    Haftung für eine ehrkränkende politische Informationsschrift - Schutz

    Auszug aus BGH, 03.06.1975 - VI ZR 123/74
    Der Auffassung der Revision, die in den meisten Vorwürfen bloß politische Meinungen sieht, steht entgegen, daß der unbefangene Durchschnittsleser oder Hörer, auf den es bei solcher von jedem künstlerischen Aspekt absehenden Betrachtung ankommt (vgl. Senatsurteil vom 20. Juni 1961 - VI ZR 222/60 = LM GG Art. 5 Nr. 7; vom 12. Oktober 1965 - VI ZR 95/64 = LM GG Art. 5 Nr. 20 st.Rspr.), die Kritik gerade wegen ihrer Zielrichtung auf die Klägerin nicht nur als Meinungsäußerung über die kapitalistische Wirtschaft verstehen muß, sondern als Hinweis auf gerade bei der Klägerin hervorgetretene auffällige Mißstände, die es als solche anzuprangern gelte (vgl. dazu auch Senatsurteil vom 9. Juli 1974 - VI ZR 112/73 = NJW 1974, 1710).
  • BGH, 28.11.1969 - I ZR 139/67

    Sportkommission

    Auszug aus BGH, 03.06.1975 - VI ZR 123/74
    Dies gilt insbesondere auch für einen Konflikt mit dem verfassungsrechtlich geschützten Persönlichkeitsbereich (Art. 2 Abs. 1 GG), an dem auch die Klägerin als juristische Person teil hat, wenn auch nur in dem durch ihr Wesen als Zweckschöpfung des Rechtes und die ihr zugewiesenen Funktionen beschränkten Umfang (BVerfGE 6, 273, 277 = NJW 1957, 665; 21, 362, 368, 369 = NJW 1967, 1411, 1412; BGH Urt.v. 28.11.1969 - I ZR 139/67 = NJW 1970, 378, 381).
  • BVerfG, 21.02.1957 - 1 BvR 241/56

    Gesamtdeutsche Volkspartei

    Auszug aus BGH, 03.06.1975 - VI ZR 123/74
    Dies gilt insbesondere auch für einen Konflikt mit dem verfassungsrechtlich geschützten Persönlichkeitsbereich (Art. 2 Abs. 1 GG), an dem auch die Klägerin als juristische Person teil hat, wenn auch nur in dem durch ihr Wesen als Zweckschöpfung des Rechtes und die ihr zugewiesenen Funktionen beschränkten Umfang (BVerfGE 6, 273, 277 = NJW 1957, 665; 21, 362, 368, 369 = NJW 1967, 1411, 1412; BGH Urt.v. 28.11.1969 - I ZR 139/67 = NJW 1970, 378, 381).
  • BVerfG, 29.07.1959 - 1 BvR 394/58

    (Großer) Erftverband

  • BVerfG, 25.10.1966 - 2 BvR 506/63

    'nulla poena sine culpa'

  • BVerfG, 02.05.1967 - 1 BvR 578/63

    Sozialversicherungsträger

  • BVerfG, 14.10.1970 - 1 BvR 306/68

    Verfassungsmäßigkeit der Aufhebung der Jahresarbeitsverdienstgrenze in der

  • BVerfG, 14.12.1965 - 1 BvR 413/60

    Kirchenbausteuer

  • LG Hamburg, 10.02.2017 - 324 O 402/16

    Erdoğan gegen Böhmermann auch im Hauptsacheverfahren erfolgreich

    Dies gilt insbesondere für einen Konflikt mit dem verfassungsrechtlich geschützten Persönlichkeitsbereich (Art. 2 Abs. 1 GG), an dem auch der Kläger teilhat (vgl. hierzu BVerfG, NJW 1975, 1882).

    Ein Unterlassungsanspruch besteht in aller Regel nur hinsichtlich dieser inkriminierenden Äußerungen, da der bestehende Konflikt mit dem schonendsten Mittel zu lösen ist (vgl. BGH, NJW 1975, 1882 zu einem Theaterstück).

    Zwar sind Ausnahmen denkbar (vgl. BGH, NJW 1975, 1882; BGH, NJW 2005, 2844 - Esra).

  • BVerfG, 13.06.2007 - 1 BvR 1783/05

    Roman Esra

    Insoweit ist die vom Bundesgerichtshof unter Rückgriff auf eine ältere Entscheidung (BGH, Urteil vom 3. Juni 1975 - VI ZR 123/74 -, NJW 1975, S. 1882 ) vertretene Ansicht, wonach ein Gesamtverbot dann nicht unverhältnismäßig ist, wenn die beanstandeten Textteile für die Gesamtkonzeption des Werks beziehungsweise für das Verständnis des mit ihm verfolgten Anliegens von Bedeutung sind, auch aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden.
  • BVerfG, 09.10.2002 - 1 BvR 1611/96

    Mithörvorrichtung

    In der zivilrechtlichen Rechtsprechung ist demgegenüber im Grundsatz anerkannt, dass Persönlichkeitsschutz auch juristischen Personen zukommen kann (vgl. etwa BGH, NJW 1974, S. 1762; NJW 1975, S. 1882; BGHZ 78, 24; 98, 94; BGH, NJW 1994, S. 1281).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht