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   BGH, 26.11.1974 - VI ZR 10/74   

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https://dejure.org/1974,1135
BGH, 26.11.1974 - VI ZR 10/74 (https://dejure.org/1974,1135)
BGH, Entscheidung vom 26.11.1974 - VI ZR 10/74 (https://dejure.org/1974,1135)
BGH, Entscheidung vom 26. November 1974 - VI ZR 10/74 (https://dejure.org/1974,1135)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Einzelfall - Verkehrsunfall - Überholvorgang - Überholen - Anscheinsbeweis

Papierfundstellen

  • NJW 1975, 312
  • MDR 1975, 309
  • VersR 1975, 331
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 02.10.1952 - III ZR 141/51

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 26.11.1974 - VI ZR 10/74
    Aus dieser erhöhten Sorgfaltspflicht des Überholenden folgt aber noch nicht, dass im Falle einer Kollision der beiden Fahrzeuge stets der Beweis des ersten Anscheins dafür spricht, er habe die Sorgfaltspflicht verletzt (ebenso BGH, Urteil vom 2. Oktober 1952 - III ZR 141/51, VersR 1952, 431 mit Anm. Pohle, RdK 1953, 29).
  • BGH, 03.03.1970 - VI ZR 197/68

    Voraussetzungen für das Vorliegen einer erhöhten Betriebsgefahr eines PKW -

    Auszug aus BGH, 26.11.1974 - VI ZR 10/74
    a) Zwar ist nicht zu verkennen, dass jeder Überholvorgang eine erhebliche Gefahrenquelle schafft, weshalb in erster Linie der Überholende für dessen gefahrlosen Verlauf verantwortlich ist (s. Senatsurteil vom 3. März 1970 - VI ZR 197/68, VersR 1970, 619).
  • OLG Saarbrücken, 16.11.2017 - 4 U 100/16

    Verkehrsunfallhaftung: Kollision zwischen an einem Hindernis ausscherenden

    Da jeder Überholvorgang eine erhebliche Gefahrenquelle schafft, ist der Überholende verpflichtet, insbesondere zu dem überholten Fahrzeug einen angemessenen Seitenabstand zu halten und darauf zu achten, ob der von ihm ursprünglich in Aussicht genommene Abstand auch bei einer sich ändernden Verkehrssituation noch angemessen ist (BGH, Urteil vom 26. November 1974 - VI ZR 10/74, NJW 1975, 312).
  • BGH, 28.04.1987 - VI ZR 66/86

    Zulässigkeit des Vertrauens auf Verhalten eines nachfolgenden Fahrers

    Denn für einen Anscheinsbeweis, der gegen den im Überholvorgang Auffahrenden spricht, ist dann kein Raum, wenn - wie im Streitfall - ernsthaft die Möglichkeit in Betracht kommt, daß das Fahrzeug, auf das er aufgefahren ist, plötzlich in seine Fahrspur gewechselt ist und ihm damit den eingehaltenen Abstand verkürzt hat (Senat, Urteil vom 26. November 1974 - VI ZR 10/74 - VersR 1975, 331, 332).

    Im Gegenteil schützt eine solche Markierung, wo sie sich wegen der Enge der Fahrbahn faktisch wie ein Überholverbot auswirkt (vgl. Senatsurteil vom 26. November 1974 - VI ZR 10/74 - VersR 1975, 331, 332), auch das Vertrauen des Vorausfahrenden, an dieser Stelle nicht mit einem Überholtwerden rechnen zu müssen.

  • OLG München, 15.03.2019 - 10 U 2655/18

    Kollision zwischen einbiegendem Fahrzeug und auf der vorfahrtsberechtigten Straße

    Im Gegenteil schützt, so BGH VersR 1987, 906, "eine solche Markierung, wo sie sich wegen der Enge der Fahrbahn faktisch wie ein Überholverbot auswirkt (vgl. BGH, Urteil vom 26. November 1974 - VI ZR 10/74 - VersR 1975, 331, 332), auch das Vertrauen des Vorausfahrenden, an dieser Stelle nicht mit einem Überholtwerden rechnen zu müssen.
  • OLG Celle, 24.08.2011 - 14 U 47/11

    Umfang der Erstattung von Sachverständigenkosten bei teilweiser Mithaftung des

    Nach der Rechtsprechung des BGH richtet es sich nach den Umständen des Einzelfalls, ob bei einem Zusammenstoß zwischen überholendem und überholtem Fahrzeug der Anschein für ein Verschulden des überholenden Fahrers spricht (vgl. BGH, Urteil vom 26. November 1974, Az.: VI ZR 10/74 - zitiert bei juris).

    Aus einem Überholverbot folgt nämlich nicht zwingend, dass der Kläger sein Fahrzeug nach rechts in das Gespann gezogen und so den Unfall verursacht hat (vgl. BGH, Urteil vom 26. November 1974, Az.: VI ZR 10/74 - zitiert bei juris).

  • OLG München, 31.01.2022 - 24 U 7414/21

    Berufung, Haftungsquote, Fahrzeug, Rechtsfahrgebot, Gutachten, Seitenabstand,

    Der BGH hat im Urteil vom 26.11.1974 - VI ZR 10/74 (NJW 1975, 312) kein Verschulden des Überholten festgestellt, der möglicherweise sein Fahrzeug seitwärts nach links zur Fahrbahnmitte gelenkt hatte.

    Damit wirkte sich die Fahrbahnmarkierung faktisch wie ein Überholverbot aus (BGH, Urteil vom 28.04.1987 - VI ZR 66/86 -, NJW-RR 1987, 1048, BGH, Urteil vom 26.11.1974 - VI ZR 10/74 -, NJW 1975, 312; König a.a.O. § 2 StVO Rn. 248l, Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Heß, StVO § 2 Rn. 92).

  • OLG Braunschweig, 27.07.1992 - 3 U 193/91

    Sorgfaltspflicht des Überholenden bei unklarer Verkehrslage

    Der Senat hat in seinem Urteil vom 2.5.1990 bereits darauf hingewiesen, daß der Überholvorgang eine erhebliche Gefahrenquelle bedeutet und daß in erster Linie der Überholende für den gefahrlosen Verlauf verantwortlich ist (BGH VersR 1975, 331, 332 [BGH 26.11.1974 - VI ZR 10/74] ).
  • OLG Düsseldorf, 11.08.2015 - 1 U 177/14
    Auf die Frage, ob bei einem Zusammenstoß zwischen Überholendem und überholtem Fahrzeug der Anscheinsbeweis für ein Verschulden des überholenden Fahrers spricht (BGH, Urteil vom 26.11.1974 - VI ZR 10/74: Frage der Umstände des Einzelfalls), kommt es somit nicht an.
  • AG Tecklenburg, 23.04.2002 - 11 C 30/02

    Haftungsverteilung bei Kollision beim Überholen einer Fahrzeugkolonne

    Ein Überholvorgang bedeutet nämlich eine erhebliche Gefahrenquelle; in erster Linie ist der Überholende für den gefahrlosen Verlauf verantwortlich (vgl. BGH, VersR 1975, 331 ).
  • BGH, 18.03.1975 - VI ZR 89/74

    Inanspruchnahme aus einem Verkehrsunfall - Anerkenntnis der Verantwortung für die

    Die Tatsache, daß sich die Fahrzeuge beim Überholvorgang berührt haben, begründet nicht schon an sich einen Anschein für das Verschulden des überholenden, vielmehr kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an (Senatsurteil vom 26. November 1974 - VI ZR 10/74 - VersR 1975, 331).
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