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   OLG Hamm, 04.02.1975 - 5 Ws 14/75   

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OLG Hamm, 04.02.1975 - 5 Ws 14/75 (https://dejure.org/1975,1677)
OLG Hamm, Entscheidung vom 04.02.1975 - 5 Ws 14/75 (https://dejure.org/1975,1677)
OLG Hamm, Entscheidung vom 04. Februar 1975 - 5 Ws 14/75 (https://dejure.org/1975,1677)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NJW 1975, 942
 
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Wird zitiert von ... (8)

  • VerfGH Thüringen, 23.06.2021 - VerfGH 25/18

    Verfassungsbeschwerde

    Zu einem geordneten Ablauf einer Hauptverhandlung gehört auch das Beachten eines Mindestmaßes von äußeren Formen (OLG Hamm, Beschluss vom 4. Februar 1975 - 5 Ws 14/75 -, NJW 1975, 942; OLG Celle, Beschluss vom 17. Januar 2012 - 1 Ws 504/11 -, juris Rn. 8).

    Dass der Ablauf der Gerichtsverhandlung an äußere Formen gebunden ist, erschöpft sich auch nicht in reinem Selbstzweck; die äußeren Förmlichkeiten dienen im Kern dem Ziel, eine dem Ernst der Strafrechtspflege angemessene, persönliche Distanz schaffende, emotionsfreie, Unparteilichkeit und Verantwortungsbereitschaft fördernde und damit letztlich eine der Wahrheitsfindung dienende Atmosphäre zu schaffen (OLG Zweibrücken, Beschluss vom 14. Mai 2018 - 1 Ws 88/18 -, juris Rn. 7; OLG Hamm, Beschluss vom 4. Februar 1975 - 5 Ws 14/75 -, NJW 1975, 942).

    Auch wohnt dem Sich-Erheben ein Element der Achtung inne: die allgemeine Achtung der besonderen Bedeutung des richterlichen Auftrags, nämlich des auf den Hoheitsakt des Urteils abzielenden Verfassungsauftrags nach Art. 92 GG (OLG Hamm, Beschluss vom 4. Februar 1975 - 5 Ws 14/75 -, NJW 1975, 942; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 14. Mai 2018 - 1 Ws 88/18 -, juris Rn. 7).

    Aus diesem Grund entspricht es den in der Rechtsprechung und Literatur vertretenen Auffassungen, dass das demonstrative Sitzenbleiben bei Betreten des Sitzungssaals durch das Gericht zu Beginn einer Sitzung, bei der Vereidigung von Zeugen oder Sachverständigen oder bei der Verkündung der Urteilsformel ein ungebührliches Verhalten darstellen kann, insbesondere wenn dies trotz mehrfacher Aufforderung des Vorsitzenden in der Absicht geschieht, das Gericht zu provozieren oder herabzusetzen (vgl. Schmitt, in: Meyer-Goßner/ders., StPO, 62. Aufl., 2019, § 178 GVG Rn. 2 f., Mayer, in: Kissel/ders., GVG, 10. Aufl., 2021, § 178 Rn. 15; Lückemann, in: Zöller, ZPO, 32. Aufl., 2018, § 178 GVG Rn. 2 f.; Kulhanek, in: MüKoStPO, 2018, § 178 GVG Rn. 8; alle m. w. N. sowie OLG Stuttgart, Beschluss vom 13. Januar 1969 - 2 Ws 209 u. 210/68 -, NJW 1969, 627; OLG Hamm, Beschluss vom 4. Februar 1975 - 5 Ws 14/75 -, NJW 1975, 942; OLG Celle, Beschluss vom 17. Januar 2012 - 1 Ws 504/11 -, juris Rn. 8; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 14. Mai 2018 - 1 Ws 88/18 -, juris Rn. 6 f.).

  • OLG Karlsruhe, 05.01.2015 - 2 Ws 448/14

    Ordnungsmittel im Strafverfahren: Sitzenbleiben des Angeklagten beim

    Diese Vorgaben, an die die Gerichte nicht gebunden sind, wurden von der Rechtsprechung letztlich übernommen (OLG Koblenz NStZ 1984, 234 [erstes Eintreten des Gerichts]; OLG Stuttgart NJW 1969, 627 [Urteilsverkündung]; OLG Hamm NJW 1975, 942 [Urteilsverkündung]; OLG Celle NStZ-RR 2012, 119 [Urteilsverkündung]; OLG Brandenburg wistra 2014, 79 [Urteilsverkündung]; LR-Wickern, StPO, 26. Aufl., § 178 GVG Rn. 15; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl., § 178 GVG Rn. 3; kritisch AnwK-StPO/Püschel, StPO, 2. Aufl., § 178 GVG Rn. 3; Kissel/Mayer, GVG, 7. Aufl., § 178 Rn. 15; gänzlich ablehnend SK-StPO/Velten, StPO, 4. Aufl., § 178 GVG Rn. 4).
  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 27.01.2011 - LVerfG 4/09

    Erfolgloser Antrag im Organstreitverfahren - Ordnungsruf wegen Ignorierung

    Ordnungsmittel können daher insbesondere als Antwort auf Achtungsverletzungen und bewusste Provokationen eingesetzt werden (vgl. auch OLG Hamm NJW 1975, 942 und NJW-RR 2001, 116, 117 zu § 178 GVG, jeweils m.w.N.).
  • OLG Koblenz, 02.12.1983 - 2 Ws 647/83

    Voraussetzungen für die Verhängung eines Ordnungsgeldes; Voraussetzungen für die

    Diese Atmosphäre herzustellen, sind die in der Hauptverhandlung gebräuchlichen äußeren Formen bestimmt (OLG Hamm NJW 1975, 943 [OLG Hamm 04.02.1975 - 5 Ws 14/75] ; Schäfer aaO. Rdn. 4).

    Mithin ist das Aufstehen vor Gericht weder Selbstzweck noch Befolgung einer bloßen Tradition, und ebensowenig ist es eine außerhalb rechtlicher Erzwingbarkeit liegende Höflichkeitsbekundung (OLG Hamm NJW 1975, 943 [OLG Hamm 04.02.1975 - 5 Ws 14/75] ; Schäfer aaO. Rdn. 4, 12).

  • OLG Celle, 17.01.2012 - 1 Ws 504/11

    Möglichkeit des Stützens einer Verhängung von Ordnungsmitteln nach § 178 GVG auf

    Zu einem geordneten Ablauf in diesem Sinne gehört auch das Beachten eines Mindestmaßes von äußeren Formen (OLG Hamm NJW 1975, 942) und eine von Emotionen möglichst freie Verhandlungsführung.
  • OLG Dresden, 16.06.2008 - 3 Ws 37/08
    Allerdings besteht in der Rechtsprechung einhellig die Meinung, dass bei der Verlesung der Urteilsformel alle aufzustehen haben (OLG H r r , NJW 75, 942).
  • OLG Köln, 04.02.1992 - 2 Ws 9/92

    Haftbefehl; Aufhebung; Verfahrensverzögerung; Schwere der Tat; Mittäterschaft;

    Nicht jede vermeidbare Verzögerung läßt die Verhältnismäßigkeit entfallen; sie muß vielmehr ein erhebliches, sich nach den konkreten Umständen richtendes Maß erreichen (OLG Saarbrücken NJW 1975, 942).
  • OLG Stuttgart, 20.12.1985 - 3 Ws 338/85

    Zulässigkeit der Verhängung eines Ordnungsgeldes von 200,00 DM wegen der

    Nach der herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur ist unter Ungebühr ein vorsätzliches Verhalten in der Sitzung zu verstehen, das geeignet ist, die Würde des Gerichts erheblich zu verletzen oder die Ruhe und Ordnung einer gerichtlichen Verhandlung gröblich zu stören (Schäfer in Löwe-Rosenberg a.a.O., Mayr in Karlsruher Kommentar, StPO, Rdnr. 2 zu § 178 GVG; KMR, 7. Aufl., Rdnr. 2 zu § 178 GVG; Baumbach/Albers, ZPO, 44. Aufl., Anm. 2 zu § 178 GVG; OLG Stuttgart, NJW 1969, 627; OLG Hamm NJW 1969, 1919; OLG Nürnberg, JZ 1969, 150; OLG Hamm, NJW 1975, 942; OLG Karlsruhe, JR 1977, 392; OLG Koblenz, NStZ 1984, 234; Schl.-Holst.
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