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   BGH, 04.06.1975 - VIII ZR 243/72   

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https://dejure.org/1975,1454
BGH, 04.06.1975 - VIII ZR 243/72 (https://dejure.org/1975,1454)
BGH, Entscheidung vom 04.06.1975 - VIII ZR 243/72 (https://dejure.org/1975,1454)
BGH, Entscheidung vom 04. Juni 1975 - VIII ZR 243/72 (https://dejure.org/1975,1454)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Erhöhung eines Mietzinses infolge eines sachverständigen Schiedsgutachtens - Vorliegen einer wesentlichen Änderung der allgemeinen Wirtschaftsverhältnisse und Geldverhältnisse - Bestimmung einer Leistung durch Dritte

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1975, 1557
  • MDR 1975, 838
  • WM 1975, 772
  • DB 1975, 1356
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 13.05.1974 - VIII ZR 38/73

    Mietzinsanpassungsklausel

    Auszug aus BGH, 04.06.1975 - VIII ZR 243/72
    Wäre letzteres der Fall, so müßten grundsätzlich die Wert- und Äquivalenzvorstellungen der Parteien bei Vertragsschluß bzw. bei einer späteren Änderung des Mietzinses berücksichtigt werden (BGHZ 62, 314, 316).

    Sie hätte deshalb an sich der Mietzinsberechnung nicht zugrundegelegt werden dürfen (BGHZ 62, 314, 318 f).

  • BGH, 18.10.1972 - VIII ZR 143/71

    Hinreichende Bestimmtheit bei einem "Rahmenurteil"; Tenor eines Urteils muss

    Auszug aus BGH, 04.06.1975 - VIII ZR 243/72
    Nicht umsonst wird in Wertsicherungsklauseln, die die Mietzinsanpassung von der Entwicklung des Lebenshaltungsindex abhängig machen, meist darauf abgestellt, ob im Vergleichszeitraum eine Veränderung um mehr als 10 Punkte oder mehr als 10 % eingetreten ist (vgl. auch das Senatsurteil vom 18. Oktober 1972 - VIII ZR 143/71 = WM 1973, 464, 466 aE).
  • BGH, 27.01.1971 - VIII ZR 151/69

    Vertragsverlängerung durch Sachverständigen

    Auszug aus BGH, 04.06.1975 - VIII ZR 243/72
    Ein der Senatsentscheidung BGHZ 55, 248 vergleichbarer Fall liegt ersichtlich nicht vor.
  • BGH, 08.04.1968 - VIII ZR 18/66

    Vertragsgestaltende Tätigkeit in Ergänzung des Parteiwillens als Aufgabe eines

    Auszug aus BGH, 04.06.1975 - VIII ZR 243/72
    Was angemessener Mietzins ist, kann anhand der jeweiligen Marktverhältnisse unter Berücksichtigung des Inhalts des Mietvertrages gleichfalls im Wege der Auslegung ermittelt werden (vgl. das Senatsurteil vom 8. April 1968 - VIII ZR 18/66 = NJW 1968, 1229 = WM 1968, 575).
  • BGH, 14.02.1968 - VIII ZR 189/65

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision - Anforderungen an die Darlegung

    Auszug aus BGH, 04.06.1975 - VIII ZR 243/72
    Das Gutachten ist hinzunehmen, wenn nur sein Ergebnis dem vereinbarten Maßstab entspricht, selbst wenn der Schiedsgutachter auf einem "falschen" Wege zu diesem Ergebnis gelangt ist (Senatsurteil vom 14. Februar 1968 - VIII ZR 189/65 = WM 1968, 617).
  • BGH, 21.05.1975 - VIII ZR 161/73

    Klage eines Vermieters auf Zahlug eines höheren Mietzinses - Erhöhung des

    Auszug aus BGH, 04.06.1975 - VIII ZR 243/72
    Wollen die Parteien - ausnahmsweise - etwas anderes, so bleibt es ihnen unbenommen, sich - beispielsweise - an einem bestimmten Wertmesser (etwa Beamtengehalt oder Lebenshaltungsindex) zu orientieren oder in der Wertsicherungsklausel zum Ausdruck zu bringen, daß eine Anpassung unter Berücksichtigung des ursprünglich vereinbarten Mietzinses vorzunehmen sei (vgl. zum letzteren den dem zur Veröffentlichung vorgesehenen Senatsurteil vom 21. Mai 1975 - VIII ZR 161/73 zugrundeliegenden Sachverhalt).
  • BGH, 17.05.1967 - VIII ZR 58/66

    Schiedsvertrag und Schiedsgutachtenabrede

    Auszug aus BGH, 04.06.1975 - VIII ZR 243/72
    Der erkennende Senat hat schon früher entschieden, daß es bei Wertsicherungsklauseln wie der hier vorliegenden, wo die Änderung des Mietzinses von der grundlegenden Veränderung der "Verhältnisse" abhängig gemacht ist, grundsätzlich auch Sache des Schiedsgutachters ist, die Vortrage mit zu entscheiden (BGHZ 48, 25).
  • KG, 18.09.2008 - 8 U 2/07

    Bestimmung des Mietzinses bei Vertragsverlängerungsoption ohne Vereinbarung über

    Dann aber entspricht es den Wertvorstellungen der Parteien, dass auch im Fall der Neufestsetzung des Mietzinses der nunmehr angemessene, d.h. der orts- und marktübliche Betrag maßgebend ist (BGH NJW 1975, 1557 = MDR 1975, 838; BGH NJW-RR 1992, 517; vgl. Senatsurteile vom 11. Mai 2000 - 8 U 6640/98 und 30. Juni 2003- 8 U 317/01, a.a.O.; vgl. auch Sternel, a.a.O., III, Rdnr. 471 ff. ).

    Denn bei einer Neufestsetzung des Mietzinses sind besondere Wert- und Äquivalenzvorstellungen der Parteien bei Vertragsschluss wie etwa Einmalleistungen, die der Mieter bei Vertragsbeginn erbracht hat oder Wertverbesserungsmaßnahmen, die er im Einverständnis mit dem Vermieter vorgenommen hat, unbeachtlich (BGH NJW 1975, 1557= MDR 1975, 838).

  • BGH, 02.10.1991 - XII ZR 88/90

    Vertragliche Mietzeitverlängerung ohne Mietzinsvereinbarung bei Apothekenräumen

    a) Angemessen ist der orts- und marktübliche Mietzins, worunter derjenige verstanden werden kann, der für vergleichbare Objekte bei einem Neuabschluß üblicherweise gefordert und gezahlt wird (BGH, NJW 1975, 1557 = LM § 319 BGB Nr. 17).
  • KG, 30.06.2003 - 8 U 317/01

    Geschäftsraummietvertrag: Neufestsetzung der Miete nach Ausübung einer

    Nach der Entscheidung des BGH vom 04.06.1975 (NJW 1975, 1557) sei danach zu unterscheiden, ob im Rahmen der vereinbarten Wertsicherungsklausel der Mietzins neu festzusetzen oder bloß anzupassen sei.

    Nach der Rechtsprechung des BGH sind bei der Neufestsetzung anders als bei der Anpassung die Wert- und Äquivalenzvorstellungen der Parteien bei Vertragsschluss unbeachtlich (BGH NJW 1975, 1557).

    Dann aber entspricht es den Wertvorstellung der Parteien, dass auch im Falle der Neufestsetzung des Mietzinses der nunmehr angemessenen, d.h. orts- und marktübliche Betrag maßgebend sein soll, wobei die Wert- und Äquivalenzvorstellungen der Parteien bei Vertragsschluss dann unbeachtlich sind (BGH NJW 1975, 1557; BGH NJW-RR 1992, 517).

  • OLG Brandenburg, 27.06.2023 - 3 U 88/22

    Kombination einer Staffelmiete mit einer Indexklausel wirksam?

    die vom Sachverständigen gemäß § 317 I BGB getroffene Leistungsbestimmung sei auch nicht wegen offenbarer Unbilligkeit unverbindlich; sie verstoße weder in grober Weise gegen Treu und Glauben, und ihre Fehlerhaftigkeit dränge sich auch einem sachkundigen und unbefangenen Beobachter nicht auf; dass der Sachverständige bei der Neufestsetzung des Mietpreises nur auf die Erhöhung des Verbraucherpreisindexes abgestellt und nicht auch die orts- oder marktübliche Miete als Bewertungsmaßstab mit herangezogen habe, sei nicht unbillig: die Äquivalenzvorstellungen der Parteien seien bei der Ermittlung des im Einzelfall angemessenen Mietzinses grundsätzlich unbeachtlich, es sei denn, insofern ergäben sich aus dem Vertragsinhalt konkrete Anhaltspunkte, etwa indem die Parteien eine deutlich unterhalb der ortsüblichen Miete liegende Ausgangsmiete vereinbart hätten; unter diesem Gesichtspunkt sei dann davon auszugehen, dass eine etwaige Mieterhöhung ihre Obergrenze in der ortsüblichen Miete finden müsse; es bleibe den Parteien jedoch unbenommen, einen anderen Gradmesser als die ortsübliche Miete als Maßstab für Wertanpassungen zu vereinbaren, etwa den Lebenshaltungsindex (BGH Urt v 04.06.1975 - VIII ZR 243/72); dem streitgegenständlichen Mietvertrag lasse sich dementsprechend klar entnehmen, dass die Parteien lediglich den Lebenshaltungskostenindex als Wertmesser zugrunde legen wollten; diesen habe der Sachverständige aber beanstandungsfrei ermittelt, insbesondere seinen Rechenweg deutlich und nachvollziehbar formuliert;.

    Das Ergebnis ist sogar dann allein maßgebend, wenn die Parteien einen Leistungsbestimmungsmaßstab vereinbart haben, und der Sachverständige auf einem "falschen" Wege zu einem diesem Maßstab gerecht werdenden Ergebnis gelangt ist (BGH - Urteil vom 02.02.1977 - VIII ZR 155/75, NJW 1977, 801 f; BGH, Urteil vom 14. Februar 1968 - VIII ZR 189/65 = WM 1968, 617 und vom 4. Juni 1975 - VIII ZR 243/72 = WM 1975, 772).

  • BGH, 27.06.2012 - XII ZR 93/10

    Mietvertrag: Intransparenz einer Entgeltanpassungsklausel

    Angemessen ist der orts- und marktübliche Mietzins, worunter derjenige verstanden werden kann, der für vergleichbare Objekte bei einem Neuabschluss üblicherweise gefordert und gezahlt wird (Senatsurteil vom 2. Oktober 1991 - XII ZR 88/90 - NJW-RR 1992, 517, 518; vgl. auch Senatsurteil vom 3. Juli 2002 - XII ZR 39/00 - NJW 2002, 3016, 3018; BGH Urteil vom 4. Juni 1975 - VIII ZR 243/72 - NJW 1975, 1557, 1558).
  • LG Hamburg, 09.01.2015 - 311 O 7/13

    Gewerbemietvertrag: Auslegung einer Vereinbarung über eine Mieterhöhung

    Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung für den - ohne weiteres vergleichbaren - Fall, dass die Parteien nur für einen Teilzeitraum eine feste Miethöhenvereinbarung getroffen haben und die Miete im Anschluss neu zu vereinbaren ist (vgl. BGH NJW-RR 1992, S. 517 unter Abs. 1 der Entscheidungsgründe; Hans. OLG Hamburg, NJW-RR 1997, S. 458; KGR Berlin 2004, S. 401; ähnlich BGH NJW 1975, 1557).

    Die Rechtsprechung geht regelmäßig davon aus, dass die ursprünglichen Äquivalenzvorstellungen dann Berücksichtigung finden sollen, wenn im Mietvertrag keine Neufestsetzung der Miete, sondern eine "Anpassung" vorgesehen ist (vgl. BGH NJW 1975, S. 1557 - juris Rn. 22).

  • BGH, 02.02.1977 - VIII ZR 155/75

    Erhöhung einer Pacht - Verzinsung des Kapitaleinsatzes bei Grundbesitz -

    Das Ergebnis ist sogar dann allein maßgebend, wenn die Parteien einen Leistungsbestimmungsmaßstab vereinbart haben, und der Sachverständige auf einem "falschen" Wege zu einem diesem Maßstab gerechtwerdenden Ergebnis gelangt ist (Senatsurteil vom 14. Februar 1968 - VIII ZR 189/65 = WM 1968, 617 und vom 4. Juni 1975 - VIII ZR 243/72 = WM 1975, 772).

    Die besonderen Wert- und Äquivalenzvorstellungen der Parteien bei Vertragsschluß sind dagegen grundsätzlich nur bei einer späteren Anpassung des Miet- oder Pachtzinses an veränderte wirtschaftliche Verhältnisse zu berücksichtigen (vgl. zu dem Unterschied zwischen Anpassung und Neufestsetzung Senatsurteile vom 13. Mai 1974 - VIII ZR 38/73 = BGHZ 62, 314, 316, 317 = WM 1974, 569 und vom 4. Juni 1975 - VIII ZR 243/72 = WM 1975, 772, 773).

  • AG Köln, 02.03.2018 - 213 C 136/17

    Festlegung einer neuen Miete durch Schiedsgutachten

  • BGH, 13.03.1980 - III ZR 179/78

    Geschäftsübertragungs- und Leibrentenvertrag - Tod des Übernehmers - Erhöhung der

  • OLG Hamburg, 22.06.1994 - 4 U 89/93

    Anspruch auf Rückerstattung von unter Vorbehalt geleisteter Mietzinszahlungen;

  • BGH, 01.10.1975 - VIII ZR 108/74

    Anpassung eines Vertragsverhältnisses an die jeweiligen wirtschaftlichen

  • BGH, 26.11.1975 - VIII ZR 267/73

    Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft - Erfordernis einer

  • OLG Celle, 05.04.2001 - 2 U 196/00

    Anspruch auf Zustimmung zur Zahlung einer verringerten Miete; Anspruch auf

  • OLG Frankfurt, 10.11.2000 - 2 U 228/99

    Anspruch auf Aufnahme von Verhandlungen über eine Neufestsetzung des Mietzinses;

  • OLG Frankfurt, 13.05.1993 - 3 U 39/92

    Verbindlichkeit eines Schiedsgutachtens

  • BGH, 25.11.1975 - VI ZR 185/74

    Auslegung einer Vereinbarung über die Anpassung einer Schadensersatzrente -

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