Weitere Entscheidung unten: EuGH, 26.02.1976

Rechtsprechung
   EuGH, 20.05.1976 - 104/75   

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https://dejure.org/1976,69
EuGH, 20.05.1976 - 104/75 (https://dejure.org/1976,69)
EuGH, Entscheidung vom 20.05.1976 - 104/75 (https://dejure.org/1976,69)
EuGH, Entscheidung vom 20. Mai 1976 - 104/75 (https://dejure.org/1976,69)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer

    Übertretung der niederländischen Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Volksgesundheit - Lieferung von Arzneimitteln an eine in einem Mitgliedstaat niedergelassene Apotheker aus dem Vereinigten Königreich ohne Genehmigung der niederländischen Behörden - Fehlende ...

  • Judicialis

    EWG-Vertrag Art. 30; ; EWG-Vertrag Art. 36

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EWGV Art. 9 ff., Art. 30, Art. 36

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1976, 1575
 
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Wird zitiert von ... (134)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 31.10.1974 - 15/74

    Centrafarm BV u.a. / Sterling Drug

    Auszug aus EuGH, 20.05.1976 - 104/75
    Die Entscheidungen des Gerichtshofes vom 31. Oktober 1974 in den Rechtssachen 15/74 (Centrafarm B.V. und Adrian De Peijper gegen Sterling Drug Inc., Slg. S. 1147) und 16/74 (dieselben gegen Winthrop B.V., Slg. S. 1183) führten zu keinem anderen Ergebnis.

    Seit den Urteilen des Gerichtshofes in den Rechtssachen 15/74 und 16/74 hätten die organisierte Industrie und der Großhandel die niederländischen Behörden bedrängt, sie sollten die niederländischen Rechtsvorschriften zur Verhinderung des Parallelimports einsetzen.

    Dies sei auch der Ausgangspunkt für die Vorschriften des Kapitels IV der Richtlinie Nr. 75/319/EWG insbesondere der Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a und 22 Absatz 1. Der Gerichtshof habe bereits (in den o. g. Rechtssachen 15/74 und 16/74) ausgesprochen, daß der Schutz des Publikums vor den Gefahren fehlerhafter pharmazeutischer Erzeugnisse eine berechtigte Sorge sei, die den in Artikel 36 EWG- Vertrag vorgesehenen Ausnahmen zugrunde liege.

  • EuGH, 30.04.1974 - 155/73

    Sacchi

    Auszug aus EuGH, 20.05.1976 - 104/75
    Alle diese Überlegungen gelten auch für die unterschiedliche Behandlung der Einfuhr durch offizielle Importeure gegenüber der Einfuhr durch Parallelimporteure; in diesem Zusammenhang erinnert die Kommission an das Urteil des Gerichtshofes vom 30. April 1974 (Telebiella, Rechtssache 155/73, Slg. 1974, 409), aus dem sich ergebe, daß die Begünstigung bestimmter Handelsströme gegenüber anderen gegen Artikel 30 verstößt.
  • EuGH, 08.07.1975 - 4/75

    Rewe Zentralfinanz / Landwirtschaftskammer Bonn

    Auszug aus EuGH, 20.05.1976 - 104/75
    Maßnahmen ergreifen (vgl. Urteil vom 8. Juli 1975 in der Rechtssache 4/75 - Rewe -, Slg. S. 843).
  • EuGH, 19.10.2016 - C-148/15

    Die deutsche Preisbindung bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln verstößt

    Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, verlangt nämlich ein wirksamer Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen u. a., dass Arzneimittel zu angemessenen Preisen verkauft werden (vgl. Urteil vom 20. Mai 1976, de Peijper, 104/75, EU:C:1976:67, Rn. 25).
  • Generalanwalt beim EuGH, 19.05.1999 - C-94/98

    Rhône-Poulenc Rorer und May & Baker

    6 Wie der Gerichtshof im Urteil De Peijper festgestellt hat, erkennt das Gemeinschaftsrecht das Recht auf Paralleleinfuhr rechtmässig in den Verkehr gebrachter Arzneimittel an, obgleich GI-Systeme mit auf das jeweilige Hoheitsgebiet begrenzter Wirkung in den einzelnen Mitgliedstaaten gelten.

    8 Nach dem Urteil De Peijper hielt es die Kommission für zweckmässig, dem Rat einen Vorschlag für eine Richtlinie über Paralleleinfuhren von Arzneispezialitäten vorzulegen(14).

    10 Der Gerichtshof hat 1996, etwas mehr als 20 Jahre nach dem Urteil De Peijper, ein weiteres wichtiges Urteil über die Paralleleinfuhr von Arzneimitteln erlassen.

    Zudem habe der Gerichtshof im Urteil Smith & Nephew und Primecrown kein überall anzuwendendes Kriterium für alle Fälle der Paralleleinfuhr aufstellen wollen; er habe vielmehr die im Urteil De Peijper aufgestellten Grundsätze nur auf die dort gegebenen Umstände angewandt.

    26 Wie Generalanwalt Mayras in seinen Schlussanträgen zum Urteil De Peijper ausgeführt hat, muß hier ein schwieriges Gleichgewicht zwischen den gegensätzlichen Anforderungen des freien Warenverkehrs und des Gesundheitsschutzes gefunden werden, also zwischen dem Ziel, alle staatlichen Maßnahmen zu beseitigen, die die Einfuhr eines Arzneimittels den Wirtschaftsteilnehmern vorbehalten, die dem offiziellen Vertriebsnetz des Inhabers der GI angehören, und andererseits dem Ziel einer strengen Kontrolle der Wirksamkeit und Unbedenklichkeit der auf dem nationalen Markt erhältlichen Arzneimittel, gegebenenfalls auch durch eine Wiederholung der betreffenden Verwaltungskontrollen.

    27 Somit komme ich zu dem Schluß, daß die im Urteil De Peijper aufgestellte Vermutung (Formelunterschied ohne therapeutische Auswirkung = gleiches Qualitäts- und Sicherheitsniveau für die Nutzer der verschiedenen nationalen Varianten = Absicht des Herstellers, den Markt abzuschotten) als einfache Vermutung (iuris tantum) zu verstehen ist, die sich durch einen Gegenbeweis widerlegen lässt.

    (7) - Siehe Urteil vom 20. Mai 1976 in der Rechtssache 104/75 (De Peijper, Slg. 1976, 613, Randnr. 25).

    (10) - In der Rechtssache De Peijper fragte das niederländische Gericht den Gerichtshof, 1. ob Artikel 30 des Vertrages dahin auszulegen ist, daß mit dieser Bestimmung eine nationale Maßnahme vereinbar ist, die die Erteilung einer Arzneimittel-GI davon abhängig macht, daß der Parallelimporteur der zuständigen Behörde die gleichen Unterlagen vorlegt, die der Hersteller oder sein zugelassener Importeur bereits beigebracht hat, wenn a) das betreffende Arzneimittel mit einheitlichem Herstellungsverfahren und einer feststehenden qualitativen und quantitativen Zusammensetzung in einem oder mehreren Mitgliedstaaten auf der Grundlage einer entsprechenden Anzahl rechtmässiger Genehmigungen im Verkehr ist, b) die zuständige Behörde in jedem dieser Mitgliedstaaten die Erteilung der GI in geeigneter Weise bekanntgemacht hat, c) ein in einem dieser Mitgliedstaaten ansässiger Wirtschaftsteilnehmer, der das betreffende Arzneimittel parallel einführen will, sich die Angaben über die Herstellung sowie die qualitative und quantitative Zusammensetzung dieses Arzneimittels nur beschaffen kann, wenn der Hersteller oder die im Einfuhrstaat beauftragten Vertreter bereit sind, ihm diese Angaben zur Verfügung zu stellen, und d) die Gesundheitsbehörden dieses Staates bereits über die betreffenden Unterlagen verfügen, die zuvor zur Stützung des Antrags auf Erteilung der GI vorgelegt worden waren, und 2. ob die Antwort auf die erste Frage auch gilt, wenn es zwischen dem im Einfuhrmitgliedstaat genehmigten Erzeugnis und dem gleichnamigen parallel aus einem anderen Mitgliedstaat eingeführten Erzeugnis Abweichungen (bezueglich des Herstellungsverfahrens oder der qualitativen und mengenmässigen Zusammensetzung) gibt, die jedoch von so untergeordneter Bedeutung sind, "daß man vermuten darf, daß der Hersteller diese Abweichung[en] mit der ersichtlichen und ausschließlichen Absicht vornimmt, sie ... zu benutzen, um die Möglichkeit eines Parallelimports der Arzneispezialität zu verhindern oder zu erschweren" (siehe das oben in Fußnote 7 genannte Urteil De Peijper, Randnrn. 10, 11 und 33).

    (29) - Ebenda, Randnr. 16, und Urteil De Peijper, zitiert in Fußnote 7, Randnr. 15.

    (31) - Siehe Schlussanträge des Generalanwalts Mayras vom 17. März 1976 zum vorgenannten Urteil De Peijper (Slg. 1976, 640, insbesondere 651 und 652).

  • EuGH, 10.07.1984 - 72/83

    Campus Oil

    Ferner verschaffe die streitige Verordnung der INPC eine Stellung, die vergleichbar mit dem vom Gerichtshof in seinem Urteil vom 20. Mai 1976 in der Rechtssache 104/75 (de Peijper, Slg. 1976, 613) entschiedenen Fall, sich dahin auswirke, daß die (wenn auch ursprünglich in Form von Rohöl) eingeführten Erdölerzeugnisse durch die INPC kanalisiert würden.
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Rechtsprechung
   EuGH, 26.02.1976 - 88/75   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1976,1034
EuGH, 26.02.1976 - 88/75 (https://dejure.org/1976,1034)
EuGH, Entscheidung vom 26.02.1976 - 88/75 (https://dejure.org/1976,1034)
EuGH, Entscheidung vom 26. Februar 1976 - 88/75 (https://dejure.org/1976,1034)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • EU-Kommission PDF

    Sadam / Comitato interministeriale dei prezzi

    1 . LANDWIRTSCHAFT - GEMEINSAME MARKTORGANISATIONEN - ZUCKER - VERKAUF - HÖCHSTPREISE - EINSEITIGE FESTSETZUNG DURCH EINEN MITGLIEDSTAAT - VERBOT

  • EU-Kommission

    Sadam / Comitato interministeriale dei prezzi

  • Wolters Kluwer

    Vorlagefragen zur Vereinbarkeit der mitgliedstaatlichen Festsetzung von Verbraucherhöchstpreisen für Zucker inländischer und ausländischer Herkunft mit Art. 30 EWG-Vertrag und der Verordnung Nr. 1009/67/EWG; Voraussetzungen für die Gefährdung der Ziele und des ...

  • Judicialis

    EWG-Vertrag Art. 30; ; Verordnung Nr. 1009/67/EWG des Rates vom 18. Dezember 1967 über die Gemeinsame Marktorganisation für Zucker

  • rechtsportal.de

    1. LANDWIRTSCHAFT - GEMEINSAME MARKTORGANISATIONEN - ZUCKER - VERKAUF - HÖCHSTPREISE - EINSEITIGE FESTSETZUNG DURCH EINEN MITGLIEDSTAAT - VERBOT

Sonstiges

Papierfundstellen

  • NJW 1976, 1575
  • NJW 1976, 1576
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 23.01.1975 - 31/74

    Galli

    Auszug aus EuGH, 26.02.1976 - 88/75
    Zur ersten und zweiten Frage Die Klägerinnen der Ausgangsverfahren tragen vor, diese Fragen seien im Kern denen vergleichbar, die der Gerichtshof mit Urteil vom 23. Januar 1975 (Galli, 31/74 - Slg. 1975, 47) zu beantworten gehabt habe.

    Im übrigen stimme die mit der Verordnung Nr. 1009/67 für Zucker errichtete Preisregelung in jeder Hinsicht mit der für Getreide durch die Verordnung Nr. 120/67 des Rates vom 13. Juni 1967 (ABl. S. 2269) geschaffenen Regelung überein, um die es in der Rechtssache 31/74 gegangen sei.

    Daher seien die im Urteil Galli entwickelten Grundsätze auch im vorliegenden Fall anwendbar.

    Da mit den streitigen Verordnungen nicht nur Verbraucherhöchstpreise, sondern auch die Handelsspannen ("Höchstentgelt für das Abpacken"; "Höchstentgelt für den Vertrieb") festgesetzt worden seien, hätten sie, da diese Preise eingefroren worden seien, auch auf die Erzeugerpreise eingewirkt; dies sei im Urteil Galli für unzulässig erklärt worden.

    Wie sich aus dem Urteil Galli, Randnummern 23 und 24, ergebe, ließen sich die.

    Die italienische Regierung meint, dem Urteil Galli lasse sich nicht entnehmen - und es sei auch nicht richtig -, daß die Mitgliedstaaten die Zuständigkeit zur einseitigen Festsetzung von Verbraucherhöchstpreisen verloren hätten.

    Die in der Rechtssache Galli in Frage stehende innerstaatliche Regelung habe einen Preisstopp für die Produktions- und Großhandelsstufe bezweckt, während es hier um eine Preisregelung für die Einzelhandelsund Verbraucherebene gehe; für diese Handelsstufen habe aber das Urteil Galli den Mitgliedstaaten weiterhin die Befugnis zuerkannt, "geeignete Maßnahmen zur Preisgestaltung ... zu treffen".

    Die gemeinsame Marktorganisation für Zucker unterscheide sich nicht wesentlich von der Getreidemarktordnung, um die es im Urteil Galli gegangen sei.

    Nach Ansicht der Kommission ist der im Urteil Galli bekräftigte Grundsatz, daß die Mitgliedstaaten nicht mehr einseitig in den Preisbildungsmechanismus der Marktorganisationen für Getreide und Fette eingreifen können, auch für den Zuckersektor gültig.

    Dagegen seien im Urteil Galli innerstaatliche Preismaßnahmen auf der Einzelhandels- und Verbraucherstufe für mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar erklärt worden, "vorausgesetzt, daß diese nicht die Ziele und das Funktionieren der in Frage stehenden gemeinsamen Marktorganisation gefährden".

    Ferner könne gegen die Methode, die die Kommission zum Nachweis der Vereinbarkeit der streitigen Preise mit der Gemeinschaftsregelung herangezogen habe - eine Methode, nach der auf den Preis frei Werk zurückzugehen sei -, vorgebracht werden, daß sie dem Urteil Galli widerspreche.

    9/11 Der Gerichtshof hat im Zusammenhang mit einer für andere Erzeugnisse ergangenen innerstaatlichen Preisstoppregelung auf der Produktions- und Großhandelsstufe bereits entschieden (EuGH 23. Januar 1975 - Galli, 31/74 - Slg. 1975, 47 ff.), "daß in den Bereichen, die einer gemeinsamen Marktorganisation unterliegen - und erst recht, wenn diese Organisation auf einem gemeinsamen Preissystem fußt -, die Mitgliedstaaten nicht mehr befugt sind, durch einseitig erlassene innerstaatliche Rechtsvorschriften in den Preisbildungsmechanismus der gemeinsamen Marktorganisation einzugreifen", weshalb "ein einzelstaatliches System, das durch einen Preisstopp ... auf die im.

  • EuGH, 26.02.1976 - 90/75
    Auszug aus EuGH, 26.02.1976 - 88/75
    URTEIL VOM 26.2.1976 - VERBUNDENE RECHTSSACHEN 88 BIS 90/75 2. Eine nationale Maßnahme ist schon dann als Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Beschränkung anzusehen, wenn sie geeignet ist, die Einfuhren zwischen Mitgliedstaaten unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potentiell zu behindern.

    In den verbundenen Rechtssachen 88 bis 90/75 betreffend die dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Tribunale Amministrativo Regionale del Lazio in den vor diesem Gericht anhängigen Streitsachen.

    - Società SADAM, Società Cavarzere Produzioni Industriali, Società Generale di Zuccherifici, Società Italiana per l'Industria degli Zuccheri und Eridania Zuccherifici Nazionali (Rechtssache 88/75), - Società Fondiaria Industriale Romagnola (Rechtssache 89/75), - Società Romana Zucchero, Società Agricola Industriale Emiliana AIE, Società Zuccherificio e Raffineria di Mizzana und Società Fondiaria Industriale Romagnola (Rechtssache 90/75) gegen.

    - den Interministeriellen Preisausschuss und den Minister für Industrie, Handel und Handwerk (Rechtssachen 88 und 90/75), - das Präsidium des Ministerrats und den Minister für Industrie, Handel und Handwerk (Rechtssache 89/75) vorgelegten Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung des EWG- Vertrages, insbesondere der Artikel 3, 5, 30, 34, 35 bis 40 und 103, sowie der.

    - (in den Rechtssachen 88 und 90/75) die Verordnungen Nrn. 28/74 und 39/74 sowie etwaige Maßnahmen [des CIP] zur Bestätigung dieser (wegen Dringlichkeit von der "Giunta" verabschiedeten) Verordnungen;.

    Nach Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG haben die Firmen Eridania und Generale di Zuccherifici (Klägerinnen des Ausgangsverfahrens in der Rechtssache 88/75), die Firma Fondiaria Industriale Romagnola (Klägerin des Ausgangsverfahrens in den Rechtssachen 89/75 und 90/75), die Firma Romana Zucchero (Klägerin des Ausgangsverfahrens in der Rechtssache 90/75), die italienische Regierung und die Kommission schriftliche Erklärungen abgegeben.

  • EuGH, 26.02.1976 - 89/75
    Auszug aus EuGH, 26.02.1976 - 88/75
    - Società SADAM, Società Cavarzere Produzioni Industriali, Società Generale di Zuccherifici, Società Italiana per l'Industria degli Zuccheri und Eridania Zuccherifici Nazionali (Rechtssache 88/75), - Società Fondiaria Industriale Romagnola (Rechtssache 89/75), - Società Romana Zucchero, Società Agricola Industriale Emiliana AIE, Società Zuccherificio e Raffineria di Mizzana und Società Fondiaria Industriale Romagnola (Rechtssache 90/75) gegen.

    - den Interministeriellen Preisausschuss und den Minister für Industrie, Handel und Handwerk (Rechtssachen 88 und 90/75), - das Präsidium des Ministerrats und den Minister für Industrie, Handel und Handwerk (Rechtssache 89/75) vorgelegten Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung des EWG- Vertrages, insbesondere der Artikel 3, 5, 30, 34, 35 bis 40 und 103, sowie der.

    - (in der Rechtssache 89/75) die Verordnung Nr. 9/74.

    Nach Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG haben die Firmen Eridania und Generale di Zuccherifici (Klägerinnen des Ausgangsverfahrens in der Rechtssache 88/75), die Firma Fondiaria Industriale Romagnola (Klägerin des Ausgangsverfahrens in den Rechtssachen 89/75 und 90/75), die Firma Romana Zucchero (Klägerin des Ausgangsverfahrens in der Rechtssache 90/75), die italienische Regierung und die Kommission schriftliche Erklärungen abgegeben.

  • EuGH, 16.11.1977 - 13/77

    INNO / ATAB

    Die Firma GB-INNO-BM bemerkt unter Berufung auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes, insbesondere das Urteil vom 11. Juli 1974 in der Rechtssache 8/74 (Dassonville - Slg. 1974, 837) und die Urteile vom 26. Februar 1976 in der Rechtssache 65/75 (Tasca - Slg. 1976, 291) und den verbundenen Rechtssachen 80 bis 90/75 (SADAM 9 Slg. 1976, 323), da Artikel 58 des Gesetzes über die Mehrwertsteuer sowohl für inländische als auch für eingeführte Erzeugnisse gelte, stelle sich die Frage, ob diese Bestimmung den innergemeinschaftlichen Handel unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potentiell zu behindern geeignet sei.
  • EuGH, 18.03.1980 - 62/79

    Coditel / Ciné Vog Films

    Diese Auslegung stehe im Einklang mit den Lösungen, die für andere unter den Vertrag fallende Bereiche entwickelt worden seien (Urteile in den verbundenen Rechtssachen 2 und 3/62, Kommission/Belgien und Luxemburg, Slg. 1962, 867; in der Rechtssache 8/74, Dassonville, Slg. 1974, 837; in den verbundenen Rechtssachen 88 bis 90/75, SADAM, Slg. 1976, 323; in der Rechtssache 82/77, van Tiggele, Slg. 1978, 25, sowie in der Rechtssache 190/73, van Haaster,Slg. 1974, 1123).
  • EuGH, 09.09.2003 - C-137/00

    'Milk Marque und National Farmers'' Union'

    Der Gerichtshof habe nämlich anerkannt, dass selbst außerhalb des Agrarbereichs erlassene Maßnahmen die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft verletzen könnten (Urteile Galli, vom 23. Januar 1975 in der Rechtssache 51/74, Van der Hulst, Slg. 1975, 79, vom 26. Februar 1976 in der Rechtssache 65/75, Tasca, Slg. 1976, 291, vom 26. Februar 1976 in den verbundenen Rechtssachen 88/75 bis 90/75, SADAM u. a., Slg. 1976, 323, und vom 29. Juni 1978 in der Rechtssache 154/77, Dechmann, Slg. 1978, 1573).
  • EuGH, 12.07.1979 - 223/78

    Grosoli

    gereichte Erklärungen A - Erklärungen des Herrn Grosoli Herr Grosoli faßt zunächst das Urteil des Gerichtshofes vom 23. Januar 1975 in der Rechtssache 31/74 (Strafverfahren gegen Filippo Galli - Slg. 1975, 47) sowie die Urteile vom 26. Februar 1976 in der Rechtssache 65/75 (Strafverfahren gegen Riccardo Tasca - Slg. 1976, 291) und in den verbundenen Rechtssachen 88 bis 90/75 (Società Sadam u. a./Interministerieller Preisausschuß u. a. - Slg. 1976, 323) kurz zusammen.

    7 Hierzu hat der Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung - Urteil vom 23. Januar 1975 in der Rechtssache 31/74 (Galli - Slg. 1975, 47), Urteile vom 26. Februar 1976 in der Rechtssache 65/75 (Tasca - Slg. 1976, 291) und in den verbundenen Rechtssachen 88 bis 90/75 (Sadam - Slg. 1976, 323) und Urteil vom 29. Juni 1978 in der Rechtssache 154/77 (Dechmann - Slg. 1978, 1573) - entschieden, daß die Mitgliedstaaten in den Bereichen, die einer gemeinsamen Marktorganisation unterliegen - und erst recht, wenn diese Organisation auf einem gemeinsamen Preissystem fußt -, nicht mehr befugt sind, durch einseitig erlassene innerstaatliche Rechtsvorschriften in den Preisbildungsmechanismus der gemeinsamen Marktorganisation einzugreifen.

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.09.2002 - C-137/00

    'Milk Marque und National Farmers'' Union'

    23: - Urteile vom 23. Jänner 1975 in der Rechtssache 31/74 (Galli, Slg. 1975, 47) sowie in der Rechtssache 51/74 (Van der Hulst's/Produktschap voor Siergewassen, Slg. 1975, 79), vom 26. Februar 1976 in der Rechtssache 65/75 (Tasca, Slg. 1976, 291) sowie in den verbundenen Rechtssachen 88/75 bis 90/75 (Socieda Sadam, Slg. 1976, 323) und vom 29. Juni 1978 in der Rechtssache 154/77 (Dechmann, Slg. 1978, 1573).
  • EuGH, 21.06.1983 - 90/82

    Kommission / Frankreich

    Die Kommission verweist insoweit auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes zur Preisüberwachung, wie sie insbesondere in den Urteilen vom 23. Januar 1975 (Galli, Rechtssache 31/74, Slg. 1975, 47), 26. Februar 1976 (Tasca, Rechtssache 65/75, Slg. 1976, 291, und Sadam, verbundene Rechtssachen 88 bis 90/75, Slg. 1976, 323) und vom 24. Januar 1978 (Van Tiggele, Rechtssache 82/77, Slg. 1978, 25) zum Ausdruck gekommen sei, in denen der Gerichtshof jede Maßnahme für mit dem EWG-Vertrag unvereinbar erklärt habe, mit der die Preise so festgesetzt würden, daß der Absatz der eingeführten Erzeugnisse entweder unmöglich oder schwieriger als der Absatz inländischer Erzeugnisse gemacht werde.
  • EuGH, 06.11.1979 - 10/79

    Toffoli

    Zur Unterstützung dieser These erinnert die italienische Regierung an den vom Gerichtshof (Rechtssache 65/75, Tasca, Slg. 1976, 291; verbundene Rechtssachen 88 bis 90/75, SADAM u.a., Slg. 1976, 323) aufgestellten allgemeinen Grundsatz, nach dem die "einseitige Festsetzung von Höchstverkaufspreisen für Zucker durch einen Mitgliedstaat", für welche Handelsstufe dies auch sei, unvereinbar sei mit der Verordnung Nr. 1009/67 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker, "sofern sie die Ziele und das Funktionieren dieser Organisation, vor allem deren Preisregelung, gefährdet".
  • Generalanwalt beim EuGH, 02.07.1980 - 152/78

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Französische Republik. - Werbung

    Der Gerichtshof hat in seinen Urteilen vom 26. Februar 1976 in der Rechtssache 65/75 (Riccardo Tasca, Slg. 1976, 291) und den verbundenen Rechtssachen 88 bis 90/75 (Società SADAM und andere/Interministeriellen Preisausschuß und den Minister für Industrie, Handel und Handwerk und andere, Slg. 1976, 323), in denen über eine staatliche Preisvorschrift zu befinden war, zunächst die vorstehend erwähnte Auslegung des Begriffs der Maßnahme mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige Beschränkungen bestätigt und dann erklärt:.
  • Generalanwalt beim EuGH, 14.05.1987 - 216/86

    F. Antonini gegen Prefetto di Milano. - Rind- und Schweinefleisch - Höchstpreise

    4 - Rechtssache 65/75, Slg. 1976, 291.5 - Verbundene Rechtssachen 88 bis 90/75, Slg. 1976, 323.
  • Generalanwalt beim EuGH, 12.02.1985 - 116/84

    Strafverfahren gegen Henri Roelstraete. - Rind- und Schweinefleisch - Pauschale

    - Urteil vom 12. Juli 1979 in der Rechtssache 223/78 - Strafverfahren gegen Adriano Grosoli - Slg. 1979, 2621.4 - Urteil vom 23. Januar 1975 in der Rechtssache 31/74 - Filippo Galli - Slg. 1975, 47.5 - Urteil vom 29. Februar 1976 in der Rechtssache 65/75 - Riccardo Tasca - Slg. 1976, 291.6 - Urteil vom 26. Februar 1976 in den verbundenen Rechtssachen 88 bis 90/75 - Società SADAM und andere/Interministerieller Preisausschuß und Minister für Industrie, Handel und Handwerk und andere - Slg. 1976, 323.7 - Urteil vom 18. Oktober 1979 in der Rechtssache 5/79 - Strafverfahren gegen Hans Buys, Han Pesch und Yves Dullieux sowie Denkavit France Sàrl - Slg. 1979, 3203.8 - Urteil vom 6. November 1979 in den verbundenen Rechtssachen 16 bis 20/79 - Strafverfahren gegen Joseph Danis und andere - Slg. 1979, 3327.
  • Generalanwalt beim EuGH, 27.06.1979 - 223/78

    Strafverfahren gegen Adriano Grosoli. - Höchstpreise für Rindfleisch.

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.03.1979 - 2/78

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich Belgien. -

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.09.1979 - 16/79

    Strafverfahren gegen Joseph Danis und andere. - Preiserzeugnisse für

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.09.1977 - 13/77

    SA G.B.-INNO-B.M. gegen Vereinigung der Tabakkleinhändler (ATAB). - Tabakwaren.

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.09.1979 - 5/79

    Procureur général gegen Hans Buys, Han Pesch, Yves Dullieux und Denkavit France

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