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   OLG Stuttgart, 06.02.1976 - 3 Ws 30/76   

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OLG Stuttgart, 06.02.1976 - 3 Ws 30/76 (https://dejure.org/1976,1590)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 06.02.1976 - 3 Ws 30/76 (https://dejure.org/1976,1590)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 06. Februar 1976 - 3 Ws 30/76 (https://dejure.org/1976,1590)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1976, 1647
 
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Wird zitiert von ... (10)

  • OLG Hamm, 13.08.2009 - 2 Ws 216/09

    Terminsverlegung; Ablehnung; Anfechtbarkeit; Ermessensentscheidung; Urlaub,

    Dies soll sich aus dem entsprechend anwendbaren Grundgedanken des § 305 Satz 1 StPO ergeben, wonach Entscheidungen, die im inneren Zusammenhang mit dem nachfolgenden Urteil stehen, im Interesse der Verfahrensbeschleunigung und -konzentration nicht selbstständig, sondern ausschließlich im Rahmen des Rechtsmittels gegen das Urteil angefochten werden können (OLG Düsseldorf, VRS 90, 127, 128 mit Verweis auf den dortigen Senatsbeschluss vom 04. August 1987 - 1 Ws 603/87 - sowie zahlreichen weiteren Nachweisen; ebenso: Beschluss des 4. Strafsenats des OLG Hamm vom 22. September 1988 - 4 Ws 436/88 -, abgedruckt in: NStZ 1989, 133 mit weiteren Nachweisen; OLG Stuttgart, NJW 1976, 1647, 1648 mit ausführlicher Darstellung des damaligen Meinungsstandes in Rechtsprechung und Literatur sowie OLG Stuttgart, MDR 1980, 954; siehe dazu auch: Senatsbeschluss vom 08. September 2005 - 2 Ws 218/05 -, zitiert nach juris Rn. 9 mit weiteren Nachweisen, der eine Entscheidung des Meinungsstreits letztlich offen lässt; ebenso offengelassen in: OLG Rostock, Beschluss vom 02. Juni 2004 - I Ws 230/04 -, zitiert nach juris Rn. 16, 17, 19 mit weiteren Nachweisen).

    Im - vorliegend nicht gegebenen - Falle der Verhinderung des Verteidigers könne der Angeklagte das Beschwerdevorbringen in der Hauptverhandlung gemäß §§ 228 Abs. 2, 265 Abs. 4 StPO im Rahmen eines Aussetzungsantrages geltend machen und bei Ablehnung durch Gerichtsbeschluss seine Revision auf eine Verletzung des § 338 Nr. 8 StPO stützen, so dass für eine selbstständige Beschwerdemöglichkeit kein Raum sei (OLG Stuttgart, NJW 1976, 1647, 1648; Beschluss des 4. Strafsenats des OLG Hamm vom 22. September 1988, NStZ 1989, 133; OLG Düsseldorf, VRS 90, 127, 128 mit weiteren Nachweisen; siehe auch: Senatsbeschluss vom 08. September 2005 - 2 Ws 218/05 -, zitiert nach juris Rn. 10).

    Dadurch werde letztlich ein sinnvolles und effizientes Terminieren unmöglich gemacht (OLG Stuttgart, NJW 1976, 1647, 1648; Beschluss des 4. Strafsenats des OLG Hamm vom 22. September 1988, NStZ 1989, 133; OLG Düsseldorf, VRS 90, 127, 128).

  • OLG Stuttgart, 21.06.2005 - 5 Ws 81/05

    Strafprozess: Beschwerde gegen Ablehnung eines Antrags auf Verlegung des

    Gegen Terminsverfügungen in größerem Umfang die Beschwerde zu eröffnen, hieße die "Terminshoheit" des Vorsitzenden entscheidend zu schwächen, ihm ein planvolles Terminieren unmöglich zu machen ( so schon OLG Stuttgart, NJW 1976, 1647 ).
  • OLG Rostock, 02.06.2004 - I Ws 230/04

    Unzulässige Beschwerde gegen Terminsverfügung des Vorsitzenden

    Die Beschwerde ist daher insoweit nach § 305 Satz 1 StPO ausgeschlossen (vgl. OLG Stuttgart NJW 1976, 1647; OLG Karlsruhe StV 1982, 560 mit abl. Anm. Moos; OLG Celle NdsRPfl 1984, 72 = NStZ 1984, 282 [LS]; OLG Hamm NStZ 1989, 133; OLG Düsseldorf JMBlNW 1995, 248; SK-Schlüchter, StPO, 12. Aufbau/Erg.Lfg., § 213 Rdnr. 13; KK-Engelhardt a.a.O. Rdnr. 6; vgl. auch OLG Stuttgart OLGSt StPO § 398 Nr. 1 und Neuhaus StraFo 1998, 84 [85]).

    Lediglich der Vorsitzende des erkennenden Gerichts hat die für einen ordnungsgemäßen Verfahrensgang erforderliche Übersicht über die in seinem Spruchkörper anfallenden und zu terminierenden Strafsachen und nur er kann daher beurteilen, wann er welche Sache auf welche Tage terminieren kann (so zutreffend schon OLG Stuttgart NJW 1976, 1647 [1648]).

  • OLG Düsseldorf, 16.06.1995 - 1 Ws 477/95
    Nach einer auch von dem Senat vertretenen Auffassung ist die Beschwerde in einem solchen Fall gemäß § 305 Satz 1 StPO grundsätzlich ausgeschlossen (Senatsbeschluß vom 4. August 1987 - 1 Ws 603/87 - OLG Karlsruhe StV 1991, 509 und StV 1982, 560 mit krit. Anm. Moos; OLG Hamm, 4. Strafsenat, NStZ 1989, 133; OLG Celle NdsRpfl. 1984, 72 = NStZ 1984, 282 (LS); OLG Stuttgart MDR 1980, 954 (LS) und NJW 1976, 1647 = MDR 1976, 510; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO , 42. Aufl., § 213 Rdnr. 8; SK-Schlüchter, StPO , § 213 Rdnr. 14).

    Das gilt jedoch nach allgemeiner Auffassung dann nicht, wenn in der Ablehnung der Aussetzung ein Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens zu sehen ist; in einem solchen Fall kann die Revision auf die fehlerhafte Ablehnung des in der Hauptverhandlung gestellten Aussetzungsantrages als Verletzung des § 338 Nr. 8 StPO gerügt werden (vgl. OLG Hamm NStZ 1989, 133 ; OLG Celle NdsRpfl. 1984, 72; OLG Stuttgart NJW 1976, 1647 = MDR 1976, 510; Kleinknecht/Meyer-Goßner a.a.O. Rdnr. 9; KK- Treier a.a.O. Rdnr. 9; LR-Gollwitzer a.a.O. Rdnr. 19; KMR-Paulus a.a.O. Rdnr. 21; SK-Schlüchter a.a.O. Rdnr. 17 ff.).

  • OLG Brandenburg, 19.03.2003 - 1 Ws 27/03

    Beschwerde gegen Entscheidungen des Vorsitzenden über Bestellung und Abbestellung

    § 305 StPO unterfallen nämlich nicht lediglich Entscheidungen des erkennenden "Gerichts", sondern auch Entscheidungen, die von dessen Vorstand getroffen worden sind (OLG Stuttgart NJW 1976, 1647; OLG Düsseldorf StV 1986, 239, 240).
  • BVerfG, 21.11.2006 - 2 BvR 2368/06

    Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde gegen die Ablehnung eines Antrags auf

    Sieht man die Entscheidung des Vorsitzenden eines Strafgerichts über einen Antrag auf Terminsverlegung als nicht beschwerdefähig an (so u.a. OLG Stuttgart, in: NJW 1976, S. 1647 f.; OLG Celle, in: NStZ 1984, S. 282), ist die Verfassungsbeschwerde bereits nicht statthaft.
  • OLG Hamm, 22.09.1988 - 4 Ws 436/88

    Terminverfügung; Isolierte Beschwerde; Entscheidungen des Vorsitzenden des

    Diese Bestimmung schließt nach einer Auffassung generell jedenfalls die Beschwerde des Angeklagten bzw. des Verteidigers gegen eine Terminsverfügung aus (OLG Stuttgart NJW 1976, 1647; OLG Hamm 1 Ws 314/77 vom 1. Mai 1978; OLG Hamm 6 Ws 508/85 vom 6. November 1985; OLG Celle in OLGSt Nr. 2 zu § 305 StPO).
  • OLG Brandenburg, 20.02.2006 - 1 Ws 25/06

    Notwendige Verteidigung: Ablehnung der Beiordnung eines zweiten

    § 305 StPO unterfallen nämlich nicht lediglich Entscheidungen des erkennenden "Gerichts", sondern auch Entscheidungen, die von dessen Vorstand getroffen worden sind (OLG Stuttgart NJW 1976, 1647; OLG Düsseldorf StV 1986, 239).
  • OLG Hamm, 25.02.2014 - 1 Ws 98/14

    Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Ablehnung der Bestellung eines bestimmten

    Insoweit sind die Voraussetzungen der o.g. Definition zweifelsohne gegeben (vgl. schon OLG Hamm NStZ 1989, 133; OLG Stuttgart NJW 1976, 1647).Der Senat sieht keinen Anlass, von der ständigen Rechtsprechung des hiesigen Oberlandesgerichts (vgl. u.a. OLG Hamm NStZ-RR 2010, 283; OLG Hamm Beschl. v. 08.09.2005 - 2 Ws 218/05) abzuweichen.
  • LG Osnabrück, 22.03.2002 - 10 Qs 9/03

    Ablehnung; Anfechtbarkeit; Beschränkung; Beschwerde; Einschränkung;

    Diese Bestimmung schließt nach einer von der Kammer vertretenen Auffassung generell jedenfalls die Beschwerde des Angeklagten bzw. des Verteidigers gegen eine Terminsverfügung aus (so auch OLG Stuttgart, NJW 1976, 1647; MDR 1980, 954; OLG Celle NStZ 1984, 282; OLG Düsseldorf JMBl.NRW1995, 248; OLG Hamm NStZ 1998, 133; OLG Karlsruhe StV 1982, 560; OLG Stuttgart MDR 1980, 954).
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