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   BVerfG, 11.05.1976 - 1 BvR 163/72   

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https://dejure.org/1976,32
BVerfG, 11.05.1976 - 1 BvR 163/72 (https://dejure.org/1976,32)
BVerfG, Entscheidung vom 11.05.1976 - 1 BvR 163/72 (https://dejure.org/1976,32)
BVerfG, Entscheidung vom 11. Mai 1976 - 1 BvR 163/72 (https://dejure.org/1976,32)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • DFR

    Herabsetzende Werturteile

  • Telemedicus

    Herabsetzende Werturteile

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    Deutschland-Magazin / Echternach / Deutschland-Stiftung / Deutschland Stiftung

    Art. 5 Abs. 1, Abs. 2 GG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Meinungsfreiheit und persönlicher Ehrenschutz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Kritik - Politischer Tageskampf - Schutz der Meinungsfreiheit - Herabsetzendes Werturteil - Tatbestand der Beleidigung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 42, 163
  • NJW 1976, 1680
  • MDR 1977, 115
  • afp 1976, 119
 
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Wird zitiert von ... (113)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 15.01.1958 - 1 BvR 400/51

    Lüth - Boykottaufruf, mittelbare Drittwirkung der Grundrechte

    Auszug aus BVerfG, 11.05.1976 - 1 BvR 163/72
    Ihm obliegt lediglich zu entscheiden, ob das ordentliche Gericht die Reichweite und Wirkkraft der Grundrechte im Gebiet des bürgerlichen Rechts zutreffend beurteilt hat (BVerfGE 7, 198 (207) - Lüth -, stRspr).

    Darin liegt eine Beschränkung seiner Meinungsfreiheit, die das Grundrecht des Art. 5 GG nicht nur am Rande, sondern in seiner Kernbedeutung als für eine freiheitliche demokratische Staatsordnung schlechthin konstituierendes Grundrecht trifft (BVerfGE 7, 198 (208) - Lüth -).

    Doch müssen diese Schranken im Lichte der Bedeutung des Grundrechts der Meinungsfreiheit gesehen werden; sie sind ihrerseits aus der Erkenntnis der wertsetzenden Bedeutung dieses Grundrechts im freiheitlichen demokratischen Staat auszulegen und so in ihrer das Grundrecht beschränkenden Wirkung selbst wieder einzuschränken (BVerfGE 7, 198 (208f) - Lüth -, stRspr).

    Wegen der mit einer Einengung dieses Prozesses verbundenen besonderen Gefahr für die Funktion der Meinungsfreiheit hat es das Bundesverfassungsgericht seit dem Lüth-Urteil bei der Bestimmung der Reichweite der Meinungsfreiheit als wesentlichen Faktor angesehen, wenn es sich bei der zu beurteilenden Äußerung um einen Beitrag zum geistigen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage handelte L (BVerfGE 7, 198 (212) - Lüth - 12, 113 (127) - Schmid-Spiegel - 24, 278 (282f) - Tonjäger -).

  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

    Auszug aus BVerfG, 11.05.1976 - 1 BvR 163/72
    Bei der Wahrnehmung dieser Aufgabe lassen sich die Grenzen der Eingriffsmöglichkeiten des Bundesverfassungsgerichts nicht starr und gleichbleibend ziehen; ihm muß ein gewisser Spielraum bleiben, der die Berücksichtigung der besonderen Lage des Einzelfalls ermöglicht (BVerfGE 18, 85 (93)).

    Bei dieser Sachlage können neben der Frage, ob die angefochtene Entscheidung Fehler erkennen läßt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung des Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs beruhen (vgl BVerfGE 18, 85 (93)), auch einzelne Auslegungsfehler nicht außer Betracht bleiben: es bedarf der Prüfung, ob die angefochtene Entscheidung auf einem solchen Fehler beruht und darum das geltend gemachte Grundrecht verletzt (vgl BVerfGE 34, 269 (280) - Soraya - 35, 202 (219) - Lebach -, beide mwN).

  • BVerfG, 25.05.1965 - 1 BvR 154/64

    Meinungsfreiheit und persönlicher Ehrenschutz

    Auszug aus BVerfG, 11.05.1976 - 1 BvR 163/72
    Gegen die Zulässigkeit spricht es nicht, daß dem Beschwerdeführer die Möglichkeit offenstand, gemäß §§ 936, 926 Abs. 1 ZPO die Anordnung der Klageerhebung in der Hauptsache zu erwirken, und daß er diesen Weg nicht eingeschlagen hat (vgl BVerfGE 19, 73 (74); 24, 278 (281)).
  • BVerfG, 11.05.1976 - 1 BvR 671/70

    Deutschland-Magazin

    Auszug aus BVerfG, 11.05.1976 - 1 BvR 163/72
    Von Bedeutung ist namentlich die Intensität der Grundrechtsbeeinträchtigung: je mehr eine zivilgerichtliche Entscheidung grundrechtsgeschützte Voraussetzungen freiheitlicher Existenz und Betätigung verkürzt, desto eingehender muß die verfassungsgerichtliche Prüfung sein, ob eine solche Verkürzung verfassungsrechtlich gerechtfertigt ist (vgl Beschluß vom heutigen Tage - 1 BvR 671/70 - DGB -).
  • BVerfG, 06.11.1968 - 1 BvR 501/62

    GEMA

    Auszug aus BVerfG, 11.05.1976 - 1 BvR 163/72
    Gegen die Zulässigkeit spricht es nicht, daß dem Beschwerdeführer die Möglichkeit offenstand, gemäß §§ 936, 926 Abs. 1 ZPO die Anordnung der Klageerhebung in der Hauptsache zu erwirken, und daß er diesen Weg nicht eingeschlagen hat (vgl BVerfGE 19, 73 (74); 24, 278 (281)).
  • BVerfG, 09.04.1975 - 1 BvR 344/74

    ZVS

    Auszug aus BVerfG, 11.05.1976 - 1 BvR 163/72
    Mit der letztinstanzlichen Entscheidung ist der Rechtsweg im Sinne des § 90 Abs. 2 BVerfGG erschöpft; eine solche Entscheidung kann daher selbständig mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen werden (vgl BVerfGE 39, 276 (290f)).
  • BVerfG, 14.02.1973 - 1 BvR 112/65

    Soraya

    Auszug aus BVerfG, 11.05.1976 - 1 BvR 163/72
    Bei dieser Sachlage können neben der Frage, ob die angefochtene Entscheidung Fehler erkennen läßt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung des Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs beruhen (vgl BVerfGE 18, 85 (93)), auch einzelne Auslegungsfehler nicht außer Betracht bleiben: es bedarf der Prüfung, ob die angefochtene Entscheidung auf einem solchen Fehler beruht und darum das geltend gemachte Grundrecht verletzt (vgl BVerfGE 34, 269 (280) - Soraya - 35, 202 (219) - Lebach -, beide mwN).
  • BVerfG, 28.06.1972 - 1 BvR 105/63
    Auszug aus BVerfG, 11.05.1976 - 1 BvR 163/72
    Der Gesichtspunkt der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde (BVerfGE 33, 247 (258) mwN) kann jedenfalls dann zu keiner anderen Beurteilung führen, wenn es einer weiteren tatsächlichen Klärung nicht bedarf, wenn die im vorläufigen und im Hauptsacheverfahren zu entscheidenden Rechtsfragen identisch sind und wenn deshalb nicht damit gerechnet werden kann, daß ein Hauptsacheverfahren die Anrufung des Bundesverfassungsgerichts entbehrlich machen könnte.
  • BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 233/81

    Brokdorf

    Sie gilt als unmittelbarster Ausdruck der menschlichen Persönlichkeit und als eines der vornehmsten Menschenrechte überhaupt, welches für eine freiheitliche demokratische Staatsordnung konstituierend ist; denn sie erst ermöglicht die ständige geistige Auseinandersetzung und den Kampf der Meinungen als Lebenselement dieser Staatsform (vgl. BVerfGE 7, 198 [208]; 12, 113 [125]; 20, 56 [97]; 42, 163 [169]).
  • BVerfG, 21.12.1977 - 1 BvL 1/75

    Sexualkundeunterricht

    Der Gesichtspunkt der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde kann Jedenfalls dann zu keiner anderen Beurteilung führen, wenn es einer weiteren tatsächlichen Klärung nicht bedarf, wenn die im vorläufigen und im Hauptsacheverfahren zu entscheidenden Rechtsfragen identisch sind und wenn deshalb nicht damit gerechnet werden kann, daß ein Hauptsacheverfahren die Anrufung des Bundesverfassungsgerichts entbehrlich machen könnte (BVerfGE 42, 163, 167 f.).
  • BVerfG, 22.06.1982 - 1 BvR 1376/79

    Wahlkampf/'CSU : NPD Europas'

    Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig (vgl. BVerfGE 42, 163 (167 f.) m. w. N.) und begründet.

    Eine solche weiterreichende Nachprüfung wäre veranlaßt, wenn das angegriffene Berufungsurteil - wie das Bayerische Staatsministerium der Justiz ausführt - dahin zu verstehen ist, daß dem Beschwerdeführer nicht nur der Gebrauch einer Formulierung, sondern auch die Äußerung bestimmter Gedankeninhalte für die Zukunft untersagt werden soll (BVerfGE 42, 163 (168 f.)).

    a) Dieses Grundrecht gewährleistet, ohne ausdrücklich zwischen "Werturteil" und "Tatsachenbehauptung" zu unterscheiden, jedermann das Recht, seine Meinung frei zu äußern: Jeder soll frei sagen können, was er denkt, auch wenn er keine nachprüfbaren Gründe für sein Urteil angibt oder angeben kann (BVerfGE 42, 163 (170 f.)); zugleich ist es der Sinn von Meinungsäußerungen, geistige Wirkung auf die Umwelt ausgehen zu lassen, meinungsbildend und überzeugend zu wirken.

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