Weitere Entscheidung unten: BGH, 15.12.1976

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   BGH, 03.12.1976 - V ZR 60/76   

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BGH, 03.12.1976 - V ZR 60/76 (https://dejure.org/1976,1050)
BGH, Entscheidung vom 03.12.1976 - V ZR 60/76 (https://dejure.org/1976,1050)
BGH, Entscheidung vom 03. Dezember 1976 - V ZR 60/76 (https://dejure.org/1976,1050)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anpassung eines Vertrages an die allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse - Abschluss eines Erbbaurechtsvertrages - Der Einfrierungseffekt bei Abschluss eines Erbbaurechtsvertrages - Anspruch auf Erhöhung des Erbbauzinses - Anhebung von Erbbauzinsen - Auslegung des ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 68, 152
  • NJW 1977, 433
  • MDR 1977, 482
  • DNotZ 1977, 632
  • DB 1977, 445
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 28.11.1956 - V ZR 40/56

    Änderung des Erbbauzinse

    Auszug aus BGH, 03.12.1976 - V ZR 60/76
    Nun wird zwar im allgemeinen, so wie dies auch im vorliegenden Fell zutrifft, eine Anpassungsklausel im Rahmen des ursprünglichen Erbbaurechtsvertrages oder jedenfalls im zeitlichen Zusammenhang damit vereinbart werden, insoweit also häufig nur ein einziger Vertragsabschluß vorliegen; der Fall kann aber auch anders liegen (vgl. BGHZ 22, 220, 223).
  • BGH, 23.05.1980 - V ZR 129/76

    Zur Erhöhung des Erbbauzinses

    Wie der erkennende Senat bereits in BGHZ 68, 152, 154 [BGH 03.12.1976 - V ZR 60/76] eingehend dargelegt hat, ist unter Vertragsschluß im Sinn des § 9 a Abs. 1 Satz 2 ErbbauVO die Vereinbarung zu verstehen, in der die Anpassungsklausel enthalten ist.

    Rechtsirrig ist sonach allerdings auch die Meinung des Berufungsgerichts, maßgebend sei schlechthin der Zeitpunkt der Erbbaurechtsbestellung, und zwar auch dann, wenn erst später eine Anpassungsklausel vereinbart worden sei (auch insoweit ablehnend schon BGHZ 68, 152, 155) [BGH 03.12.1976 - V ZR 60/76].

  • BGH, 11.12.2009 - V ZR 110/09

    Rechtmäßigkeit eines vertraglichen Anspruchs auf Erhöhung des Erbbauzinses

    Wird in einem Erbbaurechtsvertrag eine Anpassung des Erbbauzinses an die Änderung der im Vertrag bezeichneten Verhältnisse vereinbart, wird der Umfang der vereinbarten Anpassung von den Verhältnissen bei Vereinbarung der Abänderungsklausel bestimmt (Senat, BGHZ 68, 152, 154; Urt. v. 27. Mai 1981, V ZR 20/80, NJW 1981, 2567, 2568).
  • BGH, 11.12.1981 - V ZR 222/80

    Bestellung eines Erbbaurechts für den Grundstückseigentümer

    Denn unter "Vertragsschluß" im Sinn des § 9 a ErbbauVO sei (nach BGHZ 68, 152 [BGH 03.12.1976 - V ZR 60/76]) die Vereinbarung zu verstehen, in der die Anpassungsklausel enthalten sei; diese Klausel aber sei, selbst wenn sie zunächst schwebend unwirksam gewesen sein sollte, jedenfalls durch die seitens der Beklagten am 15. Juli 1974 erteilte Genehmigung rückwirkend wirksam geworden.

    Da die Wertsicherungsklausel, wie ausgeführt, im vorliegenden Fall erst am 15. Juli 1974 (Abschluß des Kaufvertrages zwischen der Firma Ba. und den Beklagten) vereinbart worden ist, ist dies auch der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses im Sinn des § 9 a Abs. 1 Satz 2 ErbbauVO (BGHZ 68, 152 [BGH 03.12.1976 - V ZR 60/76]).

  • BGH, 18.05.1979 - V ZR 237/77

    Änderung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse im Sinn des § 9a Abs. 1

    Zeitlich maßgebender Anknüpfungspunkt seien dabei, wie das Berufungsgericht unter Berufung auf BGHZ 68, 152 [BGH 03.12.1976 - V ZR 60/76] ausführt, die bei Vereinbarung der Anpassungsklausel - hier also bei Abschluß des Erbbaurechtsvertrages - bestehenden wirtschaftlichen Verhältnisse und nicht etwa die Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten Erhöhungsvereinbarung.
  • BGH, 27.05.1981 - V ZR 20/80

    Anpassungsklausel - Vertragsabschluß - Neufestsetzung eines Erbbauzinses -

    Bei der hiernach vorzunehmenden Billigkeitsprüfung hat das Berufungsgericht - unter Hinweis auf BGHZ 68, 152 - als zeitlich maßgebenden Anknüpfungspunkt abgestellt auf das Jahr 1958 als Jahr des Vertragsschlusses und nicht auf den Zeitpunkt der Änderung der Anpassungsklausel im Jahr 1964.

    Zwar ist daran festzuhalten, daß mit "Vertragsabschluß" im Sinn des § 9 a Abs. 1 Satz 2 ErbbauVO nicht etwa - soweit im Einzelfall in Betracht kommend - der Abschluß der letzten Erhöhungsvereinbarung gemeint, sondern hierunter diejenige Vereinbarung zu verstehen ist, die die Anpassungsklausel enthält (BGHZ 68, 152, 154).

  • BGH, 26.02.1988 - V ZR 155/86

    Auslegung einer Erbbauzinsanpassungsklausel; Erstreckung des Erbbaurechts auf ein

    Es ist zwar richtig, daß grundsätzlich an diejenige Vereinbarung anzuknüpfen ist, die die Anpassungsklausel enthält (BGHZ 68, 152, 154 ff) [BGH 03.12.1976 - V ZR 60/76].
  • BGH, 23.09.1983 - V ZR 147/82

    Anspruch auf die Erhöhung von Erbbauzinsen - Berücksichtigung der Änderung der

    Unter "Vertragsabschluß" im Sinn des § 9 a Abs. 1 Satz 2 ErbbauVO ist diejenige Vereinbarung zu verstehen, die die Anpassungsklausel enthält (BGHZ 68, 152, 154) [BGH 03.12.1976 - V ZR 60/76].
  • BGH, 28.09.1979 - V ZR 18/78

    Anspruch auf Erhöhung eines Erbbauzinses wegen eines gestiegenen

    Wird die Erbbauzinsanpassungsklausel eines Erbbaurechtsvertrages geändert, so richtet sich nach dieser Änderungsvereinbarung der maßgebende zeitliche Ansatzpunkt für die vorzunehmende Billigkeitsprüfung im Sinne von § 9 a Abs. 1 Satz 2 ErbbauVO (Ergänzung zu BGHZ 68, 152 ff [BGH 03.12.1976 - V ZR 60/76]) jedenfalls dann, wenn es sich um eine grundlegende, nicht etwa nur Nebenpunkte betreffende Vereinbarung handelt.

    Wie vom Senat in BGHZ 68, 152, 155 [BGH 03.12.1976 - V ZR 60/76] ausgeführt, ist der Begriff "Vertragsabschluß" in Satz 2 a.a.O. nicht schlechthin gleichbedeutend mit dem Abschluß des ursprünglichen Erbbaurechtsvertrages.

  • BGH, 23.09.1988 - V ZR 145/87

    Erhöhung des Erbbauzinses vor Ablauf von drei Jahren

    Unter "Vertragsabschluß" im Sinne des § 9 a Abs. 1 Satz 5 ErbbauVO kann dabei hier, wie auch das Berufungsgericht nicht verkennt, nur der Erbbaurechtsvertrag vom 29. März 1980 verstanden werden, der die Anpassungsklausel enthält (BGHZ 68, 152, 155 f) [BGH 03.12.1976 - V ZR 60/76].
  • BGH, 15.04.1983 - V ZR 9/82

    Änderung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse

    Was nun die im Rahmen des § 9 a Abs. 1 Satz 2 ErbbauVO maßgebenden Kriterien für die Beurteilung der "Änderung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse" betrifft, so folgt das Berufungsgericht zwar - abgesehen von dem nachfolgend unter 3. a) behandelten Punkt - der Rechtsprechung des Senats: Es stellt ab auf die prozentualen Steigerungen, die einerseits die Lebenshaltungskosten eines Vier-Personen-Arbeitnehmerhaushalts mit mittlerem Einkommen, andererseits die Bruttoverdienste der Arbeiter in der Industrie sowie der Angestellten in Industrie und Handel erfahren haben (BGHZ 75, 279, 283 und 77, 188 - auch zu der Frage, in welchem Verhältnis diese einzelnen Kriterien zu berücksichtigen sind), und zwar jeweils bezogen auf die Zeit seit Abschluß des die Anpassungsklausel enthaltenden Vertrags (BGHZ 68, 152, 154) [BGH 03.12.1976 - V ZR 60/76].
  • OLG Karlsruhe, 15.07.2010 - 12 U 63/10

    Erhöhung eines Erbbauzinses: Auslegung einer kaufvertraglichen

  • BGH, 14.07.1982 - V ZR 88/81

    Bestellung eines Erbbaurechts - Schenkweise Übertragung eines Erbbaugrundstücks

  • BGH, 30.04.1982 - V ZR 31/81

    Rechtmäßigkeit der Erhöhung eines Erbbauzinses - Haftung für das Risiko einer

  • BGH, 11.01.1980 - V ZR 77/76
  • BGH, 28.09.1979 - V ZR 12/78

    Anforderungen an einen Erbbaurechtsvertrag - Erhöhung von Erbbauzinsen und

  • OLG München, 28.09.1979 - 19 U 1388/79
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Rechtsprechung
   BGH, 15.12.1976 - IV ZR 52/75   

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https://dejure.org/1976,2302
BGH, 15.12.1976 - IV ZR 52/75 (https://dejure.org/1976,2302)
BGH, Entscheidung vom 15.12.1976 - IV ZR 52/75 (https://dejure.org/1976,2302)
BGH, Entscheidung vom 15. Dezember 1976 - IV ZR 52/75 (https://dejure.org/1976,2302)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Kommanditistenstellung als Surrogat eines Erbschaftsgegenstandes - Dingliche Ersetzung im Erbrecht - Vorübergehende kriegsbedingte Stillegung eines Geschäftsbetriebes als Auflösung eines Unternehmens - Beendigung einer Errungenschaftsgemeinschaft - Fortgesetzte ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kommanditistenstellung als Surrogat eines Erbschaftsgegenstandes; Dingliche Ersetzung im Erbrecht; Vorübergehende kriegsbedingte Stillegung eines Geschäftsbetriebes als Auflösung eines Unternehmens; Beendigung einer Errungenschaftsgemeinschaft; Fortgesetzte ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1977, 433
  • MDR 1977, 478
  • DB 1977, 490
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 28.04.1954 - II ZR 8/53

    Abtretung eines Gesellschaftsanteils

    Auszug aus BGH, 15.12.1976 - IV ZR 52/75
    Im übrigen ist zu bemerken, daß die Herausgabe einer Kommanditbeteiligung, also einer Gesellschafterstellung, nur verlangt werden könnte, wenn sie im Gesellschaftsvertrag zugelassen ist oder wenn alle Gesellschafter zustimmen (BGHZ 13, 179, 182; Wiedemann, Die Übertragung und Vererbung von Mitgliedschaftsrechten bei Handelsgesellschaften, 1965, 58 ff).
  • BGH, 21.11.1989 - IVa ZR 220/88

    Einbringen von Nachlaßgegenständen als Einlage in eine KG durch einen Vorerben

    In diesem Urteil (IV ZR 52/75 - NJW 1977, 433) hat der frühere IV. Zivilsenat in einem Fall zu § 2019 BGB angenommen, die Rechtsstellung als Kommanditist, die ein vermeintlicher Erbe erlange, wenn er einen Erbschaftsgegenstand als seine Einlage in eine Kommanditgesellschaft einbringe und Kommanditist werde, sei kein Surrogat des Erbschaftsgegenstandes (vgl. dazu auch Jochem JuS 1977, 408 f.).

    b) Auch die zweite Begründung, die in dem Urteil vom 15. Dezember 1976 (aaO) gegeben wird, nämlich: Erwerbsgegenstand einer Surrogation könne nicht ein nichtübertragbares Recht oder eine nichtübertragbare Rechtsstellung sein, kann der Senat nicht als berechtigt anerkennen.

    Der Senat gibt die gegenteilige Auffassung des früheren IV. Zivilsenats in dem Urteil vom 15. Dezember 1976 (NJW 1977, 433 = BGB § 2019 Nr. 1) deshalb ausdrücklich auf.

  • BFH, 12.01.1978 - IV R 5/75

    Einkommensteuer - Zurechnung des Gewinns - Gewerbebetrieb - Miterbe -

    In diesem Falle sind die von der neuen Gesellschaft erzielten Gewinne weder ganz noch auch nur teilweise Erträge des Nachlasses i. S. des § 2038 Abs. 2 i. V. m. § 743 BGB oder i. S. des § 2020 i. V. m. § 2019 Abs. 1 BGB (vgl. BGH-Urteil vom 15. Dezember 1976 IV ZR 52/75, NJW 1977, 433; auch Urteil des Reichsgerichts vom 15. Dezember 1922 VII 13/22, RGZ 106, 63).

    Denn entgegen der Ansicht der Vorentscheidung hätten die von einer neu gegründeten Gesellschaft erwirtschafteten Gewinne, und zwar insbesondere auch dann, wenn in die neu gegründete Gesellschaft der Nachlaß des V eingebracht worden wäre, nicht als Erträgnisse des Nachlasses beurteilt und demgemäß von A und B teilweise "gemäß § 2020 BGB sowie § 2038 Abs. 2 BGB" beansprucht werden können (vgl. BGH-Urteil IV ZR 52/75).

  • OLG Oldenburg, 20.11.1990 - 5 U 110/90

    Klage auf Zugewinnausgleich; Anfangsvermögen; Endvermögen; Ermittlung des

    Eine solche Entkräftung der Eigentumsvermutung kann auch den Umständen des Einzelfalles entnommen werden (BGH DB 1977, 490), wobei anerkannt ist, daß an die Widerlegung der Eigentumsvermutung nicht zu strenge Anforderungen zu stellen sind.
  • OLG Naumburg, 05.08.2011 - 3 UF 132/11

    Herausgabeanspruch des Eigentümers: Anscheinsbeweis für den Eigentumserwerb der

    Trägt aber der Besitzer, wie hier die Antragsgegnerin vor, ursprünglich Fremdbesitzerin gewesen zu sein und erst danach, wie hier mit der Trennung der Parteien, aufgrund rechtsgeschäftlicher Übereignung Eigenbesitz begründet zu haben, dann entfällt die gesetzliche Eigentumsvermutung aus § 1006 Abs. 1 Satz 1 BGB ( BGH , LM Nr. 17 zu 1006; BGH , DB 1977, 490).
  • OLG Köln, 27.08.2009 - 18 U 112/07

    Nacherbfolge an einem mit Mitteln des Nachlasses erworbenen Gesellschaftsanteils

    Der Beitritt zu einer Gesellschaft ist zwar kein Rechtsgeschäft in Form eines Austauschgeschäfts, auch wird die Gesellschafterstellung nicht durch Zahlung der Stammeinlage oder der Kommanditeinlage begründet (gegen die Anwendung des § 2111 BGB auf Gesellschaftsbeteiligungen daher noch BGH NJW 1977, 433; zum Ganzen Martinek , ZGR 1991, 74, 81 und Staudinger/ Avenarius , BGB, § 2111 Rn 30).
  • BGH, 22.12.1976 - IV ZR 111/74

    Anspruch aus echter Geschäftsführung ohne Auftrag - Umdeutung eines Vertrages in

    Wenn ein Gesellschafter in eine Gesellschaft Vermögenswerte einbringt, die nicht ihm, sondern einem Dritten gehören, dann wird dadurch der Dritte noch nicht zum Gesellschafter; ihm steht lediglich gegen die Gesellschaft ein Anspruch auf Herausgabe der ihm gehörenden Vermögensgegenstände oder Schadensersatz zu (vgl. dazu Urteil des Senats vom 15. Dezember 1976 - IV ZR 52/75).
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