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   BGH, 15.12.1976 - IV ZR 197/75   

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https://dejure.org/1976,219
BGH, 15.12.1976 - IV ZR 197/75 (https://dejure.org/1976,219)
BGH, Entscheidung vom 15.12.1976 - IV ZR 197/75 (https://dejure.org/1976,219)
BGH, Entscheidung vom 15. Dezember 1976 - IV ZR 197/75 (https://dejure.org/1976,219)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Klage auf Zahlung von Maklerlohn - Nachweis eines Käufers - Wirksamkeit einer Mindestprovisionklausel bei eigenem Verkauf des Objekts durch den Verkäufer während der Laufzeit des Maklervertrags - Mindestprovisionklausel als Individualvereinbarung oder Allgemeine ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 652

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1977, 624
  • MDR 1977, 477
  • WM 1977, 287
  • DB 1977, 488
 
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Wird zitiert von ... (54)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 08.05.1973 - IV ZR 158/71

    Maklerprovision bei Alleinauftrag

    Auszug aus BGH, 15.12.1976 - IV ZR 197/75
    Eine in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eines alleinbeauftragten Maklers enthaltene Verweisungsklausel mit der dort ebenfalls vorgesehenen Sanktion, daß der Auftraggeber die volle Provision zahlen müsse, wenn er den Makler während der Bindung an den Alleinauftrag zu einem Vertragsabschluß über das Objekt nicht hinzuziehe, ist bereits Gegenstand des Senatsurteils BGHZ 60, 377 gewesen.

    Der Senat hat eine solche AGB-Klausel im Wege der richterlichen Inhaltskontrolle für unwirksam erklärt, weil sie von dem gesetzlichen Leitbild des Maklervertrages in dem entscheidenden Punkt abweicht, daß der Makler seinen Lohn nur bei einer Ursächlichkeit seiner Tätigkeit für das zustande gekommene Geschäft verdient, und weil in einer derartigen generellen Regelung der Folgen einer Vertragsstörung eine übersteigerte, mißbräuchliche Verfolgung einseitiger Interessen des Maklers auf Kosten des Auftraggebers zum Ausdruck kommt (BGHZ 60, 377, 380 f, 384).

    Er wird einmal in dem für den Geschäftspartner oft unübersichtlichen oder sogar überraschenden Inhalt des Bedingungswerks gesehen (vgl. BGHZ 60, 377, 380 m.w.N.; 62, 251, 252).

    Unabhängig davon rechtfertigt sich die Inhaltskontrolle aus dem zumindest gleichrangigen Gesichtspunkt, daß der Richter der unangemessenen, einseitigen Inanspruchnahme des Rechts, den Inhalt der Verträge durch generelle Regelungen zu gestalten, entgegenwirken muß; auch bei unmißverständlichen und dem Geschäftspartner vor Vertragsschluß bekannten Klauseln hat der Richter zu prüfen, ob sie nicht die Grundsätze der Vertragsgerechtigkeit in unangemessener, nicht zu billigender Weise verletzen (vgl. BGHZ 51, 55, 59; 60, 377, 380; 62, 251, 252; BGH NJW 1976, 2345, 2346).

    Die Auslegung ist rechtlich möglich (vgl. BGHZ 60, 377, 384; BGH NJW 1970, 1915 f), wenn auch eine andere Beurteilung nicht ausgeschlossen gewesen wäre und sogar näherliegen könnte (vgl. BGHZ 49, 84, 87; BGH WM 1970, 392, 394).

  • BGH, 29.03.1974 - V ZR 22/73

    Mängelhaftung des Veräußerers

    Auszug aus BGH, 15.12.1976 - IV ZR 197/75
    Es ist inzwischen gefestigte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, daß Formularverträge in gleicher Weise wie AGB der richterlichen Inhaltskontrolle unterliegen, wenn und soweit sie nach Entstehung und Inhalt das typische Gepräge von AGB haben (BGHZ 62, 251, 252 f; 63, 238, 239; BGH LM Allg.Geschäftsbedingungen Nr. 62).

    Er wird einmal in dem für den Geschäftspartner oft unübersichtlichen oder sogar überraschenden Inhalt des Bedingungswerks gesehen (vgl. BGHZ 60, 377, 380 m.w.N.; 62, 251, 252).

    Unabhängig davon rechtfertigt sich die Inhaltskontrolle aus dem zumindest gleichrangigen Gesichtspunkt, daß der Richter der unangemessenen, einseitigen Inanspruchnahme des Rechts, den Inhalt der Verträge durch generelle Regelungen zu gestalten, entgegenwirken muß; auch bei unmißverständlichen und dem Geschäftspartner vor Vertragsschluß bekannten Klauseln hat der Richter zu prüfen, ob sie nicht die Grundsätze der Vertragsgerechtigkeit in unangemessener, nicht zu billigender Weise verletzen (vgl. BGHZ 51, 55, 59; 60, 377, 380; 62, 251, 252; BGH NJW 1976, 2345, 2346).

    Obwohl nämlich der Notar bei der Beurkundung von Verträgen von Gesetzes wegen (§ 17 BeurkG) zur Belehrung der Parteien verpflichtet ist, hat der Bundesgerichtshof in der Form der notariellen Beurkundung eines Formularvertrages kein Hindernis gesehen, diesen der richterlichen Inhaltskontrolle zu unterwerfen (BGHZ 62, 251; BGH LM Allg.Geschäftsbedingungen Nr. 62).

  • BGH, 06.11.1967 - VIII ZR 81/65

    Makierprovision als Vertragsstrafe

    Auszug aus BGH, 15.12.1976 - IV ZR 197/75
    Die Auslegung ist rechtlich möglich (vgl. BGHZ 60, 377, 384; BGH NJW 1970, 1915 f), wenn auch eine andere Beurteilung nicht ausgeschlossen gewesen wäre und sogar näherliegen könnte (vgl. BGHZ 49, 84, 87; BGH WM 1970, 392, 394).

    In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist aber anerkannt, daß der Sache nach eine Vertragsstrafenabrede vorliegt, wenn die Vereinbarung der Zahlung eines bestimmten Betrages für den Fall der Vertragsverletzung in erster Linie die Erfüllung des Vertrages selbst sichern und auf den Vertragsgegner einen möglichst wirkungsvollen Druck ausüben soll, alle vertraglich übernommenen Pflichten einzuhalten (BGHZ 49, 84, 89; BGH NJW 1970, 29, 32; 1976, 1886, 1887).

  • BGH, 20.10.1976 - IV ZR 135/75

    Voraussetzungen des Anspruchs auf Maklerprovision - Anspruch auf Zahlung eines

    Auszug aus BGH, 15.12.1976 - IV ZR 197/75
    Eine rechtsunwirksame Abrede in einem Formularvertrag wird nicht allein schon dadurch zu einer rechtswirksam getroffenen individuellen Vereinbarung, daß der Formularvertrag noch die vom Auftraggeber besonders unterzeichnete Klausel enthält, der Auftragsinhalt sei in allen Einzelheiten zwischen Auftraggeber und Makler ausgehandelt worden, was ausdrücklich bestätigt werde (Ergänzung zu BGH, Urteil vom 20. Oktober 1976 - IV ZR 135/75 = WM 1977, 15).

    Daran hält der Senat fest (vgl. auch das Senatsurteil vom 20. Oktober 1976 - IV ZR 135/75 -, WM 1977, 15).

  • BGH, 07.07.1976 - IV ZR 229/74

    Klage auf Zahlung von Maklerklohn - Kausalität zwischen Vertragsschluss und

    Auszug aus BGH, 15.12.1976 - IV ZR 197/75
    Unabhängig davon rechtfertigt sich die Inhaltskontrolle aus dem zumindest gleichrangigen Gesichtspunkt, daß der Richter der unangemessenen, einseitigen Inanspruchnahme des Rechts, den Inhalt der Verträge durch generelle Regelungen zu gestalten, entgegenwirken muß; auch bei unmißverständlichen und dem Geschäftspartner vor Vertragsschluß bekannten Klauseln hat der Richter zu prüfen, ob sie nicht die Grundsätze der Vertragsgerechtigkeit in unangemessener, nicht zu billigender Weise verletzen (vgl. BGHZ 51, 55, 59; 60, 377, 380; 62, 251, 252; BGH NJW 1976, 2345, 2346).
  • BGH, 11.11.1968 - VIII ZR 151/66

    Sittenwidrigkeit eines Formularvertrags

    Auszug aus BGH, 15.12.1976 - IV ZR 197/75
    Unabhängig davon rechtfertigt sich die Inhaltskontrolle aus dem zumindest gleichrangigen Gesichtspunkt, daß der Richter der unangemessenen, einseitigen Inanspruchnahme des Rechts, den Inhalt der Verträge durch generelle Regelungen zu gestalten, entgegenwirken muß; auch bei unmißverständlichen und dem Geschäftspartner vor Vertragsschluß bekannten Klauseln hat der Richter zu prüfen, ob sie nicht die Grundsätze der Vertragsgerechtigkeit in unangemessener, nicht zu billigender Weise verletzen (vgl. BGHZ 51, 55, 59; 60, 377, 380; 62, 251, 252; BGH NJW 1976, 2345, 2346).
  • BGH, 01.07.1970 - IV ZR 1178/68

    Form von Maklerverträgen mit Verkaufsverpflichtung

    Auszug aus BGH, 15.12.1976 - IV ZR 197/75
    Die Auslegung ist rechtlich möglich (vgl. BGHZ 60, 377, 384; BGH NJW 1970, 1915 f), wenn auch eine andere Beurteilung nicht ausgeschlossen gewesen wäre und sogar näherliegen könnte (vgl. BGHZ 49, 84, 87; BGH WM 1970, 392, 394).
  • BGH, 08.11.1974 - V ZR 36/73

    Formularmäßige Zurückhaltungsklausel

    Auszug aus BGH, 15.12.1976 - IV ZR 197/75
    Es ist inzwischen gefestigte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, daß Formularverträge in gleicher Weise wie AGB der richterlichen Inhaltskontrolle unterliegen, wenn und soweit sie nach Entstehung und Inhalt das typische Gepräge von AGB haben (BGHZ 62, 251, 252 f; 63, 238, 239; BGH LM Allg.Geschäftsbedingungen Nr. 62).
  • BGH, 08.10.1969 - VIII ZR 20/68

    Wirksamkeit der Geschäftsbedingungen für den Verkauf von gebrauchten Kfz und

    Auszug aus BGH, 15.12.1976 - IV ZR 197/75
    In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist aber anerkannt, daß der Sache nach eine Vertragsstrafenabrede vorliegt, wenn die Vereinbarung der Zahlung eines bestimmten Betrages für den Fall der Vertragsverletzung in erster Linie die Erfüllung des Vertrages selbst sichern und auf den Vertragsgegner einen möglichst wirkungsvollen Druck ausüben soll, alle vertraglich übernommenen Pflichten einzuhalten (BGHZ 49, 84, 89; BGH NJW 1970, 29, 32; 1976, 1886, 1887).
  • BGH, 03.12.1969 - IV ZR 1165/68

    Einheitliches Rechtsgeschäft oder Vertragswerk - Nichtigkeit eines

    Auszug aus BGH, 15.12.1976 - IV ZR 197/75
    Die Auslegung ist rechtlich möglich (vgl. BGHZ 60, 377, 384; BGH NJW 1970, 1915 f), wenn auch eine andere Beurteilung nicht ausgeschlossen gewesen wäre und sogar näherliegen könnte (vgl. BGHZ 49, 84, 87; BGH WM 1970, 392, 394).
  • BGH, 30.06.1976 - VIII ZR 267/75

    Zahlung einer Vertragsstrafe - Anwendbarkeit allgemeiner Geschäftsbedinungen -

  • BGH, 04.07.2017 - XI ZR 562/15

    Zur Zulässigkeit formularmäßig vereinbarter Bearbeitungsentgelte bei

    (aaa) Die Inhaltskontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen rechtfertigt sich u.a. aus dem Gesichtspunkt, einer unangemessenen, einseitigen Inanspruchnahme des Rechts, den Inhalt von Verträgen durch generelle Regelungen zu gestalten, dann entgegenzuwirken, wenn die Grundsätze der Vertragsgerechtigkeit in nicht zu billigender Weise verletzt sind (BGH, Urteile vom 7. Juli 1976 - IV ZR 229/74, WM 1976, 960, 961 und vom 15. Dezember 1976 - IV ZR 197/75, WM 1977, 287, 288; Ulmer/Habersack in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 12. Aufl., Einleitung Rn. 48).
  • BGH, 04.07.2017 - XI ZR 233/16

    Zur Zulässigkeit formularmäßig vereinbarter Bearbeitungsentgelte bei

    (aaa) Die Inhaltskontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen rechtfertigt sich u.a. aus dem Gesichtspunkt, einer unangemessenen, einseitigen Inanspruchnahme des Rechts, den Inhalt von Verträgen durch generelle Regelungen zu gestalten, dann entgegenzuwirken, wenn die Grundsätze der Vertragsgerechtigkeit in nicht zu billigender Weise verletzt sind (BGH, Urteile vom 7. Juli 1976 - IV ZR 229/74, WM 1976, 960, 961 und vom 15. Dezember 1976 - IV ZR 197/75, WM 1977, 287, 288; Ulmer/Habersack in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 12. Aufl., Einleitung Rn. 48).
  • BGH, 28.01.1987 - IVa ZR 173/85

    Gültigkeit einer vorformulierten Aushandelnsbestätigung; Vorformulierte

    a) Mit einer Aushandelnsbestätigung hatte sich allerdings der frühere IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes zu befassen (Urteil vom 15. Dezember 1976 - IV ZR 197/75 - LM Nr. 61 zu § 652 BGB = NJW 1977, 624).
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